Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für das Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 30.11.2023
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Gasgerätedurchführungsgesetz erfolgt nach
- | § 8 Bußgeldvorschriften |
- | § 9 Strafvorschriften |
unter Bezugnahmen auf die "Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG" - Gasgeräteverordnung -
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
8.01 | Der Hersteller / der Bevollmächtigte / der
Einführer hält die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes zum Abruf bereit.
≫ § 8 Nr. 1 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 3, auch in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Art. 9 Abs. 8 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 1 GasgeräteDG |
8.02 | Der Hersteller kennzeichnet Geräte und Ausrüstungen über Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Aufschrift zur eindeutigen Identifizierung.
≫ § 8 Nr. 2 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 2 GasgeräteDG |
8.03 | Ist die unmittelbare Kennzeichnung des Geräts oder der Ausrüstung nicht möglich ist, gewährleisten die Hersteller, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung angebracht oder in beigefügten Dokumenten enthalten sind.
≫ § 8 Nr. 3 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 3 GasgeräteDG |
8.04 | Der Hersteller / der Einführer teilt seine Kontaktdaten und den registrierten Produktnamen beim Inverkehrbringen mit
≫ § 8 Nr. 4 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 oder 3 oder Unterabs. 2 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 4 GasgeräteDG |
8.05 | Der Hersteller / der Einführer gewährleistet oder stellt sicher, dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind
≫ § 8 Nr. 5 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EU) 2016/426 in Verb. mit § 7 Abs. 1 Nummer 1 GasgeräteDG oder Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 1 in Verb. mit § 7 Abs. 1 Nummer 2 GasgeräteDG≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 5 GasgeräteDG |
8.06 | Der Hersteller / der Einführer gewährleistet oder stellt sicher, dass der Ausrüstung eine Kopie der EU-Konformitätserklärung mit Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt ist
≫ § 8 Nr. 6 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 2 in Verb. mit § 7 Abs. 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 Nummer 2 VO (EU) 2016/426 in Verb. mit § 7 Abs. 1 GasgeräteDG ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 6 GasgeräteDG |
8.07 | Der Hersteller / der Einführer ergreift bei mutmaßlicher Konformitätsabweichung eines Gerätes oder bereitgestellter Ausrüstung rechtzeitig Korrekturmaßnahmen zur Wiederherstellung der Konformität bzw. zur Produktrücknahme
≫ § 8 Nr. 7 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 8 Satz 1 oder Art. 9 Abs. 7 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 7 GasgeräteDG
Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung |
8.08 | Über mutmaßliche Konformitätsabweichungen werden die zuständigen nationalen Behörde unterrichtet.
≫ § 8 Nr. 8 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 8 Satz 2 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 8 GasgeräteDG |
8.09 | Der Bevollmächtigte / Einführer /
Händler stellt der zuständigen Behörde erforderliche Unterlagen zur Verfügung.
≫ § 8 Nr. 9 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 9 Satz 1, auch in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Art. 9 Abs. 9 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 9 GasgeräteDG |
8.10 | Der Einführer gewährleistet oder sorgt dafür, dass vor Inverkehrbringen eines Gerätes oder einer Ausrüstung das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,
≫ § 8 Nr. 10 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 Satz 1 (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 10 GasgeräteDG |
8.11 | Der Einführer gewährleistet, dass der
Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Geräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dass den Geräten die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformation beigefügt sind oder dass der Hersteller diese Anforderung erfüllt,
≫ § 8 Nr. 11 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 11 GasgeräteDG |
8.12 | Einführer tragen bei mutmaßlichen Konformitätsabweichungen eines Gerätes oder bereitgestellter Ausrüstung vor Inverkehrbringen für Durchsetzung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen Sorge.
≫ § 8 Nr. 12 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 12 GasgeräteDG
Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung |
8.13 | Der Händler gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingung die Konformität des Geräts oder der Ausrüstung die wesentlichen Anforderung des Produktes nicht beeinträchtigt
≫ § 8 Nr. 13 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 9 Abs. 5 oder Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 13 GasgeräteDG |
8.14 | Händler tragen bei mutmaßlichen Konformitätsabweichungen eines auf dem Markt bereitgestellten Gerätes oder bereitgestellter Ausrüstung für Durchsetzung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen oder für die Produktrücknahme Sorge.
≫ § 8 Nr. 14 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 10 Abs. 4 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 14 GasgeräteDG
Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung |
8.15 | Involvierte Wirtschaftsakteure werden rechtzeitig den Marktüberwachungsbehörden benannt
≫ § 8 Nr. 15 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 12 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 15 GasgeräteDG |
8.16 | Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung werden eingehalten
≫ § 8 Nr. 16 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 16 VO (EU) 2016/426 in Verb. mit Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der VO (EG) Nr. 765/2008 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 16 GasgeräteDG |
8.17 | Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung rechtzeitig korrekt an
≫ § 8 Nr. 17 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2, jeweils in Verb. mit Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2, VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 17 GasgeräteDG |
8.18 | Die Wirtschaftakteure vollziehen getroffene behördliche Anordnung zu Korrektur von Nichtkonformitäten
≫ § 8 Nr. 18 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 37 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 40 Abs. 2 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 18 GasgeräteDG
Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung |
8.19 | Die Wirtschaftakteure gewährleisten, dass sich Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffene Geräte oder Ausrüstungen erstrecken.
≫ § 8 Nr. 19 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 39 Abs. 2 VO (EU) 2016/426 ≪ | Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 19 GasgeräteDG
Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung |