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Ableitung von Pflichten für das Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe zum Pflichtenmanagement




zuletzt bearbeitet: 30.11.2023

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Gasgerätedurchführungsgesetz erfolgt nach

- § 8 Bußgeldvorschriften
- § 9 Strafvorschriften

unter Bezugnahmen auf die "Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG" - Gasgeräteverordnung -

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
8.01Der Hersteller / der Bevollmächtigte / der Einführer hält die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes zum Abruf bereit.

§ 8 Nr. 1 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 3, auch in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Art. 9 Abs. 8 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 1 GasgeräteDG
8.02Der Hersteller kennzeichnet Geräte und Ausrüstungen über Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Aufschrift zur eindeutigen Identifizierung.

§ 8 Nr. 2 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 2 GasgeräteDG
8.03Ist die unmittelbare Kennzeichnung des Geräts oder der Ausrüstung nicht möglich ist, gewährleisten die Hersteller, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung angebracht oder in beigefügten Dokumenten enthalten sind.

§ 8 Nr. 3 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 3 GasgeräteDG
8.04Der Hersteller / der Einführer teilt seine Kontaktdaten und den registrierten Produktnamen beim Inverkehrbringen mit

§ 8 Nr. 4 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 oder 3 oder Unterabs. 2 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 4 GasgeräteDG
8.05Der Hersteller / der Einführer gewährleistet oder stellt sicher, dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind

§ 8 Nr. 5 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EU) 2016/426 in Verb. mit § 7 Abs. 1 Nummer 1 GasgeräteDG oder Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 1 in Verb. mit § 7 Abs. 1 Nummer 2 GasgeräteDG≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 5 GasgeräteDG
8.06Der Hersteller / der Einführer gewährleistet oder stellt sicher, dass der Ausrüstung eine Kopie der EU-Konformitätserklärung mit Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt ist

§ 8 Nr. 6 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 2 in Verb. mit § 7 Abs. 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 Nummer 2 VO (EU) 2016/426 in Verb. mit § 7 Abs. 1 GasgeräteDG ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 6 GasgeräteDG
8.07Der Hersteller / der Einführer ergreift bei mutmaßlicher Konformitätsabweichung eines Gerätes oder bereitgestellter Ausrüstung rechtzeitig Korrekturmaßnahmen zur Wiederherstellung der Konformität bzw. zur Produktrücknahme

§ 8 Nr. 7 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 8 Satz 1 oder Art. 9 Abs. 7 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 7 GasgeräteDG

Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung

8.08Über mutmaßliche Konformitätsabweichungen werden die zuständigen nationalen Behörde unterrichtet.

§ 8 Nr. 8 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 8 Satz 2 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 8 GasgeräteDG
8.09Der Bevollmächtigte / Einführer / Händler stellt der zuständigen Behörde erforderliche Unterlagen zur Verfügung.

§ 8 Nr. 9 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 7 Abs. 9 Satz 1, auch in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Art. 9 Abs. 9 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 9 GasgeräteDG
8.10Der Einführer gewährleistet oder sorgt dafür, dass vor Inverkehrbringen eines Gerätes oder einer Ausrüstung das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,

§ 8 Nr. 10 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 Satz 1 (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 10 GasgeräteDG
8.11Der Einführer gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Geräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dass den Geräten die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformation beigefügt sind oder dass der Hersteller diese Anforderung erfüllt,

§ 8 Nr. 11 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 11 GasgeräteDG
8.12Einführer tragen bei mutmaßlichen Konformitätsabweichungen eines Gerätes oder bereitgestellter Ausrüstung vor Inverkehrbringen für Durchsetzung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen Sorge.

§ 8 Nr. 12 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 12 GasgeräteDG

Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung

8.13Der Händler gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingung die Konformität des Geräts oder der Ausrüstung die wesentlichen Anforderung des Produktes nicht beeinträchtigt

§ 8 Nr. 13 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 9 Abs. 5 oder Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 13 GasgeräteDG
8.14Händler tragen bei mutmaßlichen Konformitätsabweichungen eines auf dem Markt bereitgestellten Gerätes oder bereitgestellter Ausrüstung für Durchsetzung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen oder für die Produktrücknahme Sorge.

§ 8 Nr. 14 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 10 Abs. 4 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 14 GasgeräteDG

Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung

8.15Involvierte Wirtschaftsakteure werden rechtzeitig den Marktüberwachungsbehörden benannt

§ 8 Nr. 15 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 12 Satz 1 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 15 GasgeräteDG
8.16Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung werden eingehalten

§ 8 Nr. 16 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 16 VO (EU) 2016/426 in Verb. mit Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der VO (EG) Nr. 765/2008 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 16 GasgeräteDG
8.17Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung rechtzeitig korrekt an

§ 8 Nr. 17 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2, jeweils in Verb. mit Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2, VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 17 GasgeräteDG
8.18Die Wirtschaftakteure vollziehen getroffene behördliche Anordnung zu Korrektur von Nichtkonformitäten

§ 8 Nr. 18 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 37 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 40 Abs. 2 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 18 GasgeräteDG

Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung

8.19Die Wirtschaftakteure gewährleisten, dass sich Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffene Geräte oder Ausrüstungen erstrecken.

§ 8 Nr. 19 GasgeräteDG mit Verweis auf Art. 39 Abs. 2 VO (EU) 2016/426 ≪

Ordnungswidrig bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gemäß § 8 Nr. 19 GasgeräteDG

Strafbar nach des § 9 GasgeräteDG bei vorsätzlicher Gesundheits- und Sachgefährdung