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Ableitung von Pflichten für die Gesundheitsschutz-Bergverordnung
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 23.03.2017

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung erfolgt nach


Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
17.1.1Beschäftigte sind nach arbeitsmedizinischer Prüfung für die Tätigkeit geeignet

≫ § 17 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV mit Verweis auf  § 2 Abs. 1 Satz 1 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.1.2.Beschäftigte haben nur Umgang mit nach Prüfung zugelassen Stoffen

≫ § 17 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV mit Verweis auf  § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GesBergV 

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.1.3.die persönlichen Staubbelastungswerte der jeweiligen Eignungsgruppen und Einschränkungen werden berücksichtigt

≫ § 17 Abs. 1 Nr. 3 GesBergV mit Verweis auf  § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.1.4.die Fristen für die Erst- und Wiederholungsmessungen werden unter Berücksichtigung Messergbenisse eingehalten

≫ § 17 Abs. 1 Nr. 4 GesBergV mit Verweis auf  § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 10 Abs. 3 Satz 2 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.1.5.Lärmbedingte Beschäftigungsbeschränkungen nach Gefährdungsbeurteilung beachten; ggf. unter Zuhilfenahme moderner Messtechnik

≫ § 17 Abs. 1 Nr. 5 GesBergV mit Verweis auf  § 11 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 3 Satz 2 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.1.6.Bildschirmarbeitsplätze entsprechen den Vorgaben

≫ § 17 Abs. 1 Nr. 6 GesBergV mit Verweis auf  § 13 Nr. 4 Buchstabe a GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 6 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.1a.die Betriebsärzte werden zur Dokumentation der Vorsorgeuntersuchungen insbesondere tätigkeitsverursachter Gesundheitsstörungen verpflichtet

≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1a GesBergV mit Verweis auf  § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1a GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.1b.die ermittelten Staubbelastungswerte werden für jeden staubexponierten Beschäftigen dokumentiert, fibrogene Grubenstäube werden getrennt ermittelt

≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1b GesBergV mit Verweis auf  § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1b GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.1c.die Ermittlung der Lärmbelastung und Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert

≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1c GesBergV mit Verweis auf  § 11 Abs. 6 Satz 1 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1c GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.1d.die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung und Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert

≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1d GesBergV mit Verweis auf  § 12 Abs. 6 Satz 1 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1d GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.2a.für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wird der geforderte Archivierungszeitraum bzw. die einzuhaltenden Altersgrenze des Beschäftigten beachtet

≫ § 17 Abs. 2 Nr. 2a GesBergV mit Verweis auf  § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2a GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.2b.bei staubexponierten Beschäftigten wird der Dokumentationszeitraum für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bis zur Altersgrenze beachtet

≫ § 17 Abs. 2 Nr. 2b GesBergV mit Verweis auf  § 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2b GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.2c.Archivierungszeitraum für die Aufzeichnungen der Lärm- oder mechanischer Schwingungsbelastungen wird beachtet

≫ § 17 Abs. 2 Nr. 2c GesBergV mit Verweis auf  § 11 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2 GesBergV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2c GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß