Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Gesundheitsschutz-Bergverordnung
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 23.03.2017
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung erfolgt nach
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
17.1.1 | Beschäftigte sind nach arbeitsmedizinischer Prüfung für die Tätigkeit geeignet
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV mit Verweis auf § 2 Abs. 1 Satz 1 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.1.2. | Beschäftigte haben nur Umgang mit nach Prüfung zugelassen Stoffen
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.1.3. | die persönlichen Staubbelastungswerte der jeweiligen Eignungsgruppen und Einschränkungen werden berücksichtigt
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 3 GesBergV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.1.4. | die Fristen für die Erst- und Wiederholungsmessungen werden unter Berücksichtigung Messergbenisse eingehalten
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 4 GesBergV mit Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 10 Abs. 3 Satz 2 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.1.5. | Lärmbedingte Beschäftigungsbeschränkungen nach Gefährdungsbeurteilung beachten; ggf. unter Zuhilfenahme moderner Messtechnik
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 5 GesBergV mit Verweis auf § 11 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 3 Satz 2 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.1.6. | Bildschirmarbeitsplätze entsprechen den Vorgaben
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 6 GesBergV mit Verweis auf § 13 Nr. 4 Buchstabe a GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 6 GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.1a. | die Betriebsärzte werden zur Dokumentation der Vorsorgeuntersuchungen insbesondere tätigkeitsverursachter Gesundheitsstörungen verpflichtet
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1a GesBergV mit Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1a GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.1b. | die ermittelten Staubbelastungswerte werden für jeden staubexponierten Beschäftigen dokumentiert, fibrogene Grubenstäube werden getrennt ermittelt
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1b GesBergV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1b GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.1c. | die Ermittlung der Lärmbelastung und Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1c GesBergV mit Verweis auf § 11 Abs. 6 Satz 1 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1c GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.1d. | die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung und Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1d GesBergV mit Verweis auf § 12 Abs. 6 Satz 1 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1d GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.2a. | für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wird der geforderte Archivierungszeitraum bzw. die einzuhaltenden Altersgrenze des Beschäftigten beachtet
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 2a GesBergV mit Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2a GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.2b. | bei staubexponierten Beschäftigten wird der Dokumentationszeitraum für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bis zur Altersgrenze beachtet
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 2b GesBergV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2b GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.2c. | Archivierungszeitraum für die Aufzeichnungen der Lärm- oder mechanischer Schwingungsbelastungen wird beachtet
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 2c GesBergV mit Verweis auf § 11 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2 GesBergV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2c GesBergV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |