Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 31.10.2024
Für diese Regelung sind der Anwendungsbereich dem § 1 und die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Gewinnungsabfallverordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
Für Anlagen der Kategorie A wird vor Inbetriebname ein Notfallplan erstellt, mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert
≫ § 9 Absatz 1 GewinnungsAbfV mit Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 GewinnungsAbfV ≪ | Erzeuger von Gewinnungsabfällen, Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 9 Abs. 1 GewinnungsAbfV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß | |
Im Fall eines schweren Unfalls werden der zuständigen Behörde alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt
≫ § 9 Absatz 2 GewinnungsAbfV mit Verweis auf § 6 Absatz 6 GewinnungsAbfV ≪ | Erzeuger von Gewinnungsabfällen, Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 15 KrWG gemäß § 9 Abs. 2 GewinnungsAbfV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |