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Ableitung von Pflichten für die Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 31.10.2024

Für diese Regelung sind der Anwendungsbereich dem § 1 und die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Gewinnungsabfallverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
 Für Anlagen der Kategorie A wird vor Inbetriebname ein Notfallplan erstellt, mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert

§ 9 Absatz 1 GewinnungsAbfV mit Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 GewinnungsAbfV ≪

Erzeuger von Gewinnungsabfällen, Betreiber einer Beseitigungsanlage für GewinnungsabfälleAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 9 Abs. 1 GewinnungsAbfV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

 Im Fall eines schweren Unfalls werden der zuständigen Behörde alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt

§ 9 Absatz 2 GewinnungsAbfV mit Verweis auf § 6 Absatz 6 GewinnungsAbfV ≪

Erzeuger von Gewinnungsabfällen, Betreiber einer Beseitigungsanlage für GewinnungsabfälleAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 15 KrWG gemäß § 9 Abs. 2 GewinnungsAbfV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß