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Ableitung von Pflichten für die Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen ihrem § 1 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur HKWAbfV erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
6.1.1" als Abfall zu entsorgende HKW-haltige Lösemittel werden vom Verwender getrennt gehalten und nicht vermischt "

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HKWAbfV mit Verweis auf  § 2 HKWAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des AbfG (jetzt § 69 Abs. Nr. 8 KrWG)  bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
6.1.2." die Rücknahme von Lösemitteln wird vom Vertreiber sichergestellt "

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HKWAbfV mit Verweis auf  § 3 Abs. 1 HKWAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des AbfG (jetzt § 69 Abs. Nr. 8 KrWG)  bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
6.1.3." dem Vertreiber wird bei der Rückgabe des als Abfall zu entsorgenden Lösemittels die Art der vorherigen Verwendung mitgeteilt "

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HKWAbfV mit Verweis auf  § 4 Satz 1 HKWAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des AbfG (jetzt § 69 Abs. Nr. 8 KrWG)  bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
6.1.4." die Vertriebsgebinde sind durch Aufdruck, Prägung oder Aufkleber mit dem vorgeschriebenen Hinweis zur vorgeschriebenen Verwertung/Entsorgung und dem Vermischungsverbot sowie dem Hauptbestandteil und dessen Siedepunkt gekennzeichnet "

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 HKWAbfV mit Verweis auf  § 5 HKWAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des AbfG (jetzt § 69 Abs. Nr. 8 KrWG)  bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
6.2.1" zu verwertende HKW-haltige Lösemittel werden vom Verwender getrennt gehalten und nicht vermischt "

§ 6 Abs. 2 Nr. 1 HKWAbfV mit Verweis auf  § 2 HKWAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG  bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
6.2.2" dem Vertreiber wird bei der Rückgabe des zu verwertenden Lösemittels die Art der vorherigen Verwendung mitgeteilt "

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 HKWAbfV mit Verweis auf  § 4 Satz 1 HKWAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG  bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß