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Ableitung von Pflichten für die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz - Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV

zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 23.10.2023

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Kinderarbeitsschutzverordnung ergibt sich aus dem Gesetzestext.


NummerVorgabenAdressatAhndung von Verstößen
beschäftigt keine Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 KindArbSchV Ausnahmen vorsehen.

§ 1 KindArbSchV ≪

ArbeitgeberOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 1 JArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 58 Absatz 4 JArbSchG bis zu 30.000 Euro
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei Vorsatz oder Wiederholung,
gemäß § 58 Absatz 5 JArbSchG sechs Monate oder Geldstrafe bei Fahrlässigkeit

beschäftigt Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur mit Tätigkeiten des Kataloges in § 2 KindArbSchV, wenn die Beschäftigung gemäß § 5 Absatz 3 JArbSchG leicht und für sie geeignet ist und den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht

§ 2 KindArbSchV ≪

ArbeitgeberOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 JArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 58 Absatz 4 JArbSchG bis zu 30.000 Euro
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei Vorsatz oder Wiederholung,
gemäß § 58 Absatz 5 JArbSchG sechs Monate oder Geldstrafe bei Fahrlässigkeit