Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 26.08.2022
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfolgt nach
Quelle | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
§ 24 (1) Nr. 1 | Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in den Lieferketten wird ein Risikomanagementsystem mit festgelegten innerbetrieblichen Zuständigkeiten eingerichtet, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren
≫ § 4 Abs. 3 Satz 1≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 2 | Es wird im Rahmen des Risikomanagements einmal jährlich sowie anlassbezogen eine angemessene Risikoanalyse zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken angefertigt.
Betrachtet werden
Das Ergebnisse der Risikoanalyse werden gewichtet und priorisiert an die intern maßgeblichen Entscheidungsträger kommuniziert. ≫ § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 3 | Gegen ermittelte Risiken werden unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen ergriffen.
≫ § 6 Abs. 1≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1a LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 4 | Die Wirksamkeit der Präventions- , der Abhilfemaßnahmen oder des Beschwerdeverfahrens wird jährlich sowie anlassbezogen bei wesentlicher Änderung im Betrieb oder beim unmittelbaren Zulieferer überprüft.
≫ § 6 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 8 Abs. 5 Satz 1≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 5 | Die Wirksamkeit der Präventions- , Abhilfemaßnahmen oder des Beschwerdeverfahrens werden bei Bedarf unverzüglich aktualisiert.
≫ § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7 Abs. 4 Satz 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 6 | Gegen eine bereits eingetretene oder bevorstehende menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichtverletzung im eigenen Geschäftsbereich / bei einem unmittelbaren Zulieferer werden unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen.
≫ § 7 Abs. 1 Satz 1≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1b LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 7a | Bei einer nicht in absehbarer Zeit endende menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichtverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer wird unverzüglich ein terminiertes Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt
≫ § 7 Abs. 2 Satz 1≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1b LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 7b | Bei tatsächlichen Anhaltspunkten auf menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichtverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer wird unverzüglich ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt
≫ § 9 Abs. 3 Nr. 3≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1a LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 8 | Es wird ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, das es Personen auch ermöglicht, auf menschen- oder umweltbezogene Risiken oder Pflichtenverletzungen, die durch das eigene wirtschaftliche Handeln oder das eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind, hinzuweisen. | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1a LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro |
§ 24 (1) Nr. 9 | Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten wird kontinuierlich dokumentiert und die Dokumentation wird mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
≫ § 10 Abs. 1 Satz 2≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
§ 24 (1) Nr. 10 | Ein Bericht für das vergangene Geschäftsjahr über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten wird jährliche erstellt.
≫ § 10 Abs. 2 Satz 1 ≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
§ 24 (1) Nr. 11 | Der Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist über 7 Jahre verfügbar.
≫ § 10 Abs. 2 Satz 2 ≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
§ 24 (1) Nr. 12 | Ein jährlicher Bericht wird bei der zuständigen Behörde im vorgegebenen Zeitrahmen eingereicht.
≫ § 12 ≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
§ 24 (1) Nr. 13 | Auf Anordnung der zuständigen Behörde wird der Bericht nachgebessert; zur Behebung von Missständen wird ein terminierter Umsetzungsplan vorgelegt | Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro |