Regelwerk, PflichtenFrame öffnen

Ableitung von Pflichten für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
zum Pflichtenmanagement




zuletzt bearbeitet: 26.08.2022

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfolgt nach

QuelleVorgabenAhndung von Verstößen
§ 24 (1)
Nr. 1
Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in den Lieferketten wird ein Risikomanagementsystem mit festgelegten innerbetrieblichen Zuständigkeiten eingerichtet, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren

§ 4 Abs. 3 Satz 1≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 2
 
Es wird im Rahmen des Risikomanagements einmal jährlich sowie anlassbezogen eine angemessene Risikoanalyse zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken angefertigt. Betrachtet werden
  • der eigene Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines Vertragspartners und
  • das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

Das Ergebnisse der Risikoanalyse werden gewichtet und priorisiert an die intern maßgeblichen Entscheidungsträger kommuniziert.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 3
Gegen ermittelte Risiken werden unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen ergriffen.

§ 6 Abs. 1≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1a LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 4
Die Wirksamkeit der Präventions- , der Abhilfemaßnahmen oder des Beschwerdeverfahrens wird jährlich sowie anlassbezogen bei wesentlicher Änderung im Betrieb oder beim unmittelbaren Zulieferer überprüft.

§ 6 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 8 Abs. 5 Satz 1≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 5
Die Wirksamkeit der Präventions- , Abhilfemaßnahmen oder des Beschwerdeverfahrens werden bei Bedarf unverzüglich aktualisiert.

§ 6 Abs. 5 Satz 3, § 7 Abs. 4 Satz 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 6
Gegen eine bereits eingetretene oder bevorstehende menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichtverletzung im eigenen Geschäftsbereich / bei einem unmittelbaren Zulieferer werden unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen.

§ 7 Abs. 1 Satz 1≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1b LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 7
a
Bei einer nicht in absehbarer Zeit endende menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichtverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer wird unverzüglich ein terminiertes Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt

§ 7 Abs. 2 Satz 1≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1b LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 7
b
Bei tatsächlichen Anhaltspunkten auf menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichtverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer wird unverzüglich ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt

§ 9 Abs. 3 Nr. 3≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1a LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 8
Es wird ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, das es Personen auch ermöglicht, auf menschen- oder umweltbezogene Risiken oder Pflichtenverletzungen, die durch das eigene wirtschaftliche Handeln oder das eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind, hinzuweisen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1a LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro
§ 24 (1)
Nr. 9
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten wird kontinuierlich dokumentiert und die Dokumentation wird mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

§ 10 Abs. 1 Satz 2≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
§ 24 (1)
Nr. 10
Ein Bericht für das vergangene Geschäftsjahr über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten wird jährliche erstellt.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
§ 24 (1)
Nr. 11
Der Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist über 7 Jahre verfügbar.

§ 10 Abs. 2 Satz 2 ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
§ 24 (1)
Nr. 12
Ein jährlicher Bericht wird bei der zuständigen Behörde im vorgegebenen Zeitrahmen eingereicht.

§ 12

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
§ 24 (1)
Nr. 13
Auf Anordnung der zuständigen Behörde wird der Bericht nachgebessert; zur Behebung von Missständen wird ein terminierter Umsetzungsplan vorgelegt

§ 13 Abs. 2 oder § 15 Satz 2 Nr. 2 ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LkSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß; Ahndung mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro