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Ableitung von Pflichten für das Mutterschutzgesetz(MuSchG)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 23.10.2023

Für diese Regelung sind der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen und die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Mutterschutzgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
32.1.1 beschäftigt Schwangere und stillende Frauen entgegen der Schutzfristen und Arbeitszeitbeschränkungen vor und nach der Entbindung, Regelungen zu unverantwortbaren Gefährdungen, unzulässigen Tägigkeiten und ärztlichen Beschäftigungsverboten nicht

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 30.000 Euro

Strafbar nach § 33 des MuSchG bei vorsätzlicher Handlung unter Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

32.1.2 gewährt nach Beendigung der Arbeitszeit schwangeren und stillenden Frauen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden

§ 32 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG mit Verweis auf  § 4 Abs. 2  MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 30.000 Euro

Strafbar nach § 33 des MuSchG bei vorsätzlicher Handlung unter Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

32.1.3 lässt Schwangere und stillende Frauen auch als Auszubildende im Rahmen der schulischen und hochschulischen Ausbildung nicht Nachts oder an Sonn- und Feiertagen tätig werden, Ausnahmen jeweils in Satz 2

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG mit Verweis auf  § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte,
Ausbildungsstelle
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 30.000 Euro

Strafbar nach § 33 des MuSchG bei vorsätzlicher Handlung unter Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

32.1.4 stellt Frauen für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Schwangerschaft und Mutterschaft für die erforderliche Dauer, stillende Frauen für die zum Stillen erforderliche Zeit frei

§ 32 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG mit Verweis auf  § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 30.000 Euro

Strafbar nach § 33 des MuSchG bei vorsätzlicher Handlung unter Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

32.1.5 gibt Heimarbeit nur in dem Umfang und mit solchen Fristen aus, dass sie werktags und bei Schwangeren während einer acht-, bei Stillenden während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

§ 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG mit Verweis auf § 8 oder  § 13 Absatz 2 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Zwischenmeister
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 30.000 Euro

Strafbar nach § 33 des MuSchG bei vorsätzlicher Handlung unter Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

32.1.6 beurteilt Gefährdungen für Schwangere, Stillende oder ihr Kind nach Art, Ausmaß und Dauer und ermittelt, ob keine Schutzmaßnahmen oder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein werden oder eine Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird

§ 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG mit Verweis auf  § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.7 legt, sobald eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest

§ 32 Abs. 1 Nr. 7 MuSchG mit Verweis auf  § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.8. beauftragt Schwangere und stillende Frauen nur mit Tätigkeiten, für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden

§ 32 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG mit Verweis auf  § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 30.000 Euro

Strafbar nach § 33 des MuSchG bei vorsätzlicher Handlung unter Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

32.1.9 dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Bedarf an Schutzmaßnahmen, die Festlegung der Schutzmaßnahmen sowie das Ergebis ihrer Überprüfung und das Angebot eines Gesprächs über weitere Anpassungen der Arbeitsbedinungen bzw. den Zeitpunkt eines solchen Gesprächs

§ 32 Abs. 1 Nr. 9 MuSchG mit Verweis auf  § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 9 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.10 informiert alle Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen, schwangere und stillende Frauen über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen richtig, vollständig und rechtzeitig

§ 32 Abs. 1 Nr. 10 MuSchG mit Verweis auf  § 14 Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 10 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.11 informiert die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn eine Frau ihm mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt oder wenn er beabsichtigt, eine schwangere und stillende Frau entsprechend der Ausnahmen in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 (Ausbildungsveranstaltung bis 22:00 Uhr) oder § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 (Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen) oder Absatz 2 Satz 2 und 3 (Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- oder Feiertagen) oder entgegen § 11 Absatz 6 Nummer 3 (Taktarbeit bei Schwangeren) sowie § 12 Absatz 5 Nummer 3 (Taktarbeit bei Stillenden) zu beschäftigen

§ 32 Abs. 1 Nr. 11 MuSchG mit Verweis auf  § 27 Absatz 1 Satz 1 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 11 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.12 gibt Informationen über schwangere oder stillende Frauen nicht unbefugt an Dritte weiter

§ 32 Abs. 1 Nr. 12 MuSchG mit Verweis auf  § 27 Absatz 1 Satz 2 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 12 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.13 macht der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig

§ 32 Abs. 1 Nr. 13 MuSchG mit Verweis auf  § 27 Absatz 2 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 13 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.14 legt der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vor oder sendet diese ein aus denen die Namen, die Art und der zeitliche Umfang der Beschäftigung, die gezahlten Entgelte, die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und alle sonstigen erforderlichen Angaben der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind hervorgehen

§ 32 Abs. 1 Nr. 14 MuSchG mit Verweis auf  § 27 Absatz 3 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 14 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.15 bewahrt die Unterlagen gemäß § 27 Absatz 3 mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung auf

§ 32 Abs. 1 Nr. 15 MuSchG mit Verweis auf  § 27 Absatz 5 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 15 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 5.000 Euro
32.1.16 trifft die von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen

§ 32 Abs. 1 Nr. 16 MuSchG mit Verweis auf  § 29 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 16 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 30.000 Euro

Strafbar nach § 33 des MuSchG bei vorsätzlicher Handlung unter Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

32.1.17 handelt gemäß der erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen

§ 32 Abs. 1 Nr. 17 MuSchG mit Verweis auf § 31 Nummer 4 MuSchG ≪

Arbeitgeber
oder Gleichgestellte
Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 17 MuSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße bis 30.000 Euro

Strafbar nach § 33 des MuSchG bei vorsätzlicher Handlung unter Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe