Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 08.03.2017
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Mutterschutzrichtlinienverordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
6.1. | werdende und stillende Mütter über Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterrichten | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des ArbSchG gemäß § 6 Abs. 1 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
6.2. | werdende oder stillende Mütter werden so lange nicht beschäftigt, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit geboten ist
≫ § 6 Abs. 2 MuSchRiV mit Verweis auf § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 MuSchRiV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des MuSchG gemäß § 6 Abs. 2 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 21 Abs. 3, 4 des MuSchG gemäß § 6 Abs. 2 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
6.3. | gebärfähige Arbeitnehmerinnen werden beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen bei erhöhter Exposition nicht beschäftigt
≫ § 6 Abs. 3 MuSchRiV mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MuSchRiV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 b ChemG gemäß § 6 Abs. 3 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 27 Abs. 2 bis 4 ChemG gemäß § 6 Abs. 3 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |