Regelwerk, Pflichten Frame öffnen

Ableitung von Pflichten für die Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 08.03.2017

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Mutterschutzrichtlinienverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
6.1.werdende und stillende Mütter über Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterrichten

≫ § 6 Abs. 1 MuSchRiV mit Verweis auf  § 2 MuSchRiV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des ArbSchG gemäß § 6 Abs. 1 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

6.2.werdende oder stillende Mütter werden so lange nicht beschäftigt, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit geboten ist

≫ § 6 Abs. 2 MuSchRiV mit Verweis auf  § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 MuSchRiV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des MuSchG gemäß § 6 Abs. 2 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 21 Abs. 3, 4 des MuSchG gemäß § 6 Abs. 2 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

6.3.gebärfähige Arbeitnehmerinnen werden beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen bei erhöhter Exposition nicht beschäftigt

≫ § 6 Abs. 3 MuSchRiV mit Verweis auf  § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MuSchRiV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 b ChemG gemäß § 6 Abs. 3 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 27 Abs. 2 bis 4 ChemG gemäß § 6 Abs. 3 MuSchRiV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung