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Ableitung von Pflichten für die
"Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)"



zuletzt bearbeitet: 02.02.2017

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

11.1Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und Ableiten erforderlicher Schutzmaßnahmen vor Tätigkeitsaufnahme § 3 Abs. 3 Satz 1
11.2Gefährdungsbeurteilung dokumentieren § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2
11.3die Exposition durch Messung oder Berechnung nach dem Stand der Technik ermitteln § 4 Abs. 1 Satz 1
11.4die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführen lassen § 5 Abs. 1 Satz 1
11.5Laserschutzbeauftragten vor Tätigkeitsaufnahme schriftlich bestellen
(Laserklassen 3R, 3B und 4)
§ 5 Abs. 2 Satz 1
11.5aLaserschutzbeauftragten muß über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen § 5 Abs. 2 Satz 2
11.6Arbeitsbereiche mit möglicher Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung kennzeichnen § 7 Abs. 3 Satz 1
11.7Arbeitsbereiche abgrenzen § 7 Abs. 3 Satz 4
11.8bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, trotz angewandter Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, werden zusätzliche Maßnahmen zur Grenzwertunterschreitung durchgeführt § 7 Abs. 4 Satz 1
11.9die Beschäftigten werden anhand der Gefährdungsbeurteilung über Gefährdung und Schutzmaßnahmen unterwiesen § 8 Abs. 1 Satz 1

(2) Wer durch eine in Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.