Regelwerk Übersicht Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die
"Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)"
zuletzt bearbeitet: 02.02.2017
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11.1 | Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und Ableiten erforderlicher Schutzmaßnahmen vor Tätigkeitsaufnahme | § 3 Abs. 3 Satz 1 | ||
11.2 | Gefährdungsbeurteilung dokumentieren | § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 | ||
11.3 | die Exposition durch Messung oder Berechnung nach dem Stand der Technik ermitteln | § 4 Abs. 1 Satz 1 | ||
11.4 | die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführen lassen | § 5 Abs. 1 Satz 1 | ||
11.5 | Laserschutzbeauftragten vor Tätigkeitsaufnahme schriftlich bestellen (Laserklassen 3R, 3B und 4) | § 5 Abs. 2 Satz 1 | ||
11.5a | Laserschutzbeauftragten muß über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen | § 5 Abs. 2 Satz 2 | ||
11.6 | Arbeitsbereiche mit möglicher Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung kennzeichnen | § 7 Abs. 3 Satz 1 | ||
11.7 | Arbeitsbereiche abgrenzen | § 7 Abs. 3 Satz 4 | ||
11.8 | bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, trotz angewandter Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, werden zusätzliche Maßnahmen zur Grenzwertunterschreitung durchgeführt | § 7 Abs. 4 Satz 1 | ||
11.9 | die Beschäftigten werden anhand der Gefährdungsbeurteilung über Gefährdung und Schutzmaßnahmen unterwiesen | § 8 Abs. 1 Satz 1 |
(2) Wer durch eine in Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.