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Ableitung von Pflichten für die Rohrfernleitungsverordnung (RohrfernLV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 07.12.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Rohrfernleitungsverordnung erfolgt nach


Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
10.1.1Rohrfernleitungsanlage werden nach dem Stand der Technik errichtet oder betrieben

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RohrfernLV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.1.2.die Rohrfernleitungsanlage wird fortlaufend überwacht

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 RohrfernLV mit Verweis auf ; § 4 Abs. 1 Satz 1 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.1.3.notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen werden unverzüglich vorgenommen

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 RohrfernLV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.1.4.spätestens bei Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage wird eine zusammenfassende Dokumentation erstellt, die jährlich oder nach Änderungen fortgeschrieben und aktualisiert wird und auf Verlangen der zust. Behörde vorgelegt wird

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 RohrfernLV mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.1.4a.Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage werden rechtzeitig der zust. Behörde angezeigt

§ 10 Abs. 1 Nr. 4a RohrfernLV mit Verweis auf § 4a Absatz 1 Nummer 1 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4a RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.1.4b.Beginn des Baus erst nach Beseitigung von Mängeln oder nach Ablauf einer Frist von 8 Wochen

§ 10 Abs. 1 Nr. 4b RohrfernLV mit Verweis auf § 4a Absatz 3 Satz 1 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4b RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.1.5.Überprüfung der Anlage (vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach Änderungen, nach Stillegungen, nach Schadensfällen, alle 2 Jahre)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 RohrfernLV mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.1.6.Zusätzliche Prüfungen gestatten

§ 10 Abs. 1 Nr. 6 RohrfernLV mit Verweis auf § 5 Abs. 2 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.1.7.Sofortige Schadensbegrenzung und -behebung zur Gefahrenabwehr im Schadensfall

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 RohrfernLV mit Verweis auf § 7 Abs. 1 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
10.2.1.Sofortige vollständige Anzeige des Schadensfalls, wenn ein Ereignis der Nummern 1 bis 6 des § 7 vorliegt

§ 10 Abs. 2 Nr. 1 RohrfernLV mit Verweis auf § 7 Abs. 2 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b UVPG gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

10.2.2.Information der betroffenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Hilfsorganisationen entlang der Trasse im Rahmen der Schadensfallvorsorge über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe

§ 10 Abs. 2 Nr. 2 RohrfernLV mit Verweis auf § 8 Abs. 3 RohrfernLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b UVPG gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß