Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Rohrfernleitungsverordnung (RohrfernLV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 07.12.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Rohrfernleitungsverordnung erfolgt nach
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
10.1.1 | Rohrfernleitungsanlage werden nach dem Stand der Technik errichtet oder betrieben
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 1 RohrfernLV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.2. | die Rohrfernleitungsanlage wird fortlaufend überwacht
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 2 RohrfernLV mit Verweis auf ; § 4 Abs. 1 Satz 1 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.3. | notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen werden unverzüglich vorgenommen
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 3 RohrfernLV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.4. | spätestens bei Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage wird eine zusammenfassende Dokumentation erstellt, die jährlich oder nach Änderungen fortgeschrieben und aktualisiert wird und auf Verlangen der zust.
Behörde vorgelegt wird
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 4 RohrfernLV mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.4a. | Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage werden rechtzeitig der zust.
Behörde angezeigt
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 4a RohrfernLV mit Verweis auf § 4a Absatz 1 Nummer 1 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4a RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.4b. | Beginn des Baus erst nach Beseitigung von Mängeln oder nach Ablauf einer Frist von 8 Wochen
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 4b RohrfernLV mit Verweis auf § 4a Absatz 3 Satz 1 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4b RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.5. | Überprüfung der Anlage (vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach Änderungen, nach Stillegungen, nach Schadensfällen, alle 2 Jahre)
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 5 RohrfernLV mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.6. | Zusätzliche Prüfungen gestatten
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 6 RohrfernLV mit Verweis auf § 5 Abs. 2 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.7. | Sofortige Schadensbegrenzung und -behebung zur Gefahrenabwehr im Schadensfall
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 7 RohrfernLV mit Verweis auf § 7 Abs. 1 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVPG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
10.2.1. | Sofortige vollständige Anzeige des Schadensfalls, wenn ein Ereignis der Nummern 1 bis 6 des § 7 vorliegt
≫ § 10 Abs. 2 Nr. 1 RohrfernLV mit Verweis auf § 7 Abs. 2 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b UVPG gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.2.2. | Information der betroffenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Hilfsorganisationen entlang der Trasse im Rahmen der Schadensfallvorsorge über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe
≫ § 10 Abs. 2 Nr. 2 RohrfernLV mit Verweis auf § 8 Abs. 3 RohrfernLV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b UVPG gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 RohrfernLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |