Regelwerk, Pflichten Frame öffnen

Ableitung von Pflichten für das Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 28.11.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Seearbeitsgesetz erfolgt nach


Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
145.1.1Altersgrenze und Schulpflicht der Beschäftigten beachten

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 1 SeeArbG mit Verweis auf  § 10 Abs. 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 2 bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

145.1.2.Seediensttauglichkeitszeugnis ist Voraussetzung für Beschäftigung

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 2 SeeArbG mit Verweis auf  § 12 Abs. 1 Satz 2 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß

145.1.3.Fünfjährige Archivierungsdauer für Besatzungslisten, Seetagebüchern und Dienstbescheinigungen beachten

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 3 SeeArbG mit Verweis auf  § 22 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 5 Satz 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.4.Vermittlung von Beschäftigten nur durch berufsgenossenschaftlich zugelassene Arbeitsvermittlungsdienste

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 4 SeeArbG mit Verweis auf  § 26 Abs. 3 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.5.bei Anspruch wird Landgang gestattet

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 5 SeeArbG mit Verweis auf  § 34 Satz 2 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.6.Arbeits- und Ruhezeiten werden eingehalten

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 6 SeeArbG mit Verweis auf  § 48 Abs. 1, auch i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nr. 3 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 2 bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

145.1.7.Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise für jeden Beschäftigten dokumentieren

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 7 SeeArbG mit Verweis auf  § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nr. 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.8.Urlaubsansprüche Jugendlicher berücksichtigen

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 8 SeeArbG mit Verweis auf  § 58 Abs. 2 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.9.Zurücklassung nur bei Zustimmung der Berufsgenossenschaft

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 9 SeeArbG mit Verweis auf  § 72 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 2 bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

145.1.9a.die Versicherung und die sonstige finanzielle Sicherheit der Beschäftigten wird der Berufsgenossenschaft nachgewiesen

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 9a SeeArbG mit Verweis auf  § 76a Abs. 1 Satz 2 oder § 106a Abs. 1 Satz 2 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 9a i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.10aktuelle Kommunikationsmittel werden günstig zur Verfügung gestellt

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 10 SeeArbG mit Verweis auf  § 94 Satz 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.11.bei Hafenaufenthalten werden Bordbesuche nahestehender Personen gestattet

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 11 SeeArbG mit Verweis auf  § 95 Satz 1 Nr. 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.12.Übergabe von Eigentum und Heuerguthaben des Beschäftigten bei Zurücklassung

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 12 SeeArbG mit Verweis auf  § 106 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.13.Zweifache Dokumentation der übergebenen Gegenstände/des Geldes und des Aufbewahrungsstelle bei Zurücklassung eines Beschäftigten

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 13 SeeArbG mit Verweis auf  § 106 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.14.Regelmäßige Kontrolle, Dokumentation und Archivierung der Dokumente bzgl. medizinischer Bordeinrichtungen

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 14 SeeArbG mit Verweis auf  § 109 Abs. 3 Satz 3 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.15.Einweisung von jugendlichen Beschätigten vor Tätigkeitsaufnahme über Gefahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, danach bei Änderung der Arbeitbedingungen sowie mindestens halbjährlich

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 15 SeeArbG mit Verweis auf  § 117 Abs. 5 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.16a.Anordnungen betreffend Einschränkungen bei der Beschäftigung von Jugendlichen beachten

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 16a SeeArbG mit Verweis auf  § 117 Abs. 8 Satz 2 oder § 143 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 16a i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 2 bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

145.1.16b.Anordnungen, die die Sicherheit von Menschen, des Schiffes oder der Ladung gewährleisten, werden von den Beschäftigten sofort umgesetzt

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 16b SeeArbG mit Verweis auf  § 124 Abs. 1 Satz 2 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 16b i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 bei vorsätzlichem Verstoß in gemeinschaftlicher Tat oder unter Gesundheits- oder Sachgefährdung

Strafbar gemäß § 146 Abs. 2 bei fahrlässigem Verstoß

Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß

145.1.17.zur Gefahrenabwehr durchgeführte Zwangsmittel und Befugnisübertragung werden unter Schilderung des Sachverhaltes dokumentiert

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 17 SeeArbG mit Verweis auf  § 121 Abs. 6 SeeArbG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

145.1.18.Rechtsverordnungen
  1. bzgl. der Seediensttauglichkeit bzw. der Seediensttauglichkeit bescheinigenden Ärzte
  2. bzgl. Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweisen
  3. bzgl. Unterkünften und medizinischen Einrichtungen an Bord
  4. bzgl. der medizinischen Betreuung, Fortbildung und Dokumentation

sind zu beachten.

≫ § 145 Abs. 1 Nr. 18 SeeArbG mit Verweis auf 

  1. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder Nr. 6,
  2. § 55 Satz 1 Nr. 2,
  3. § 96 Satz 1 oder
  4. § 113 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 oder Nr. 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung SeeArbG ≪
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß