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Ableitung von Pflichten für das Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 28.11.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Seearbeitsgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
145.1.1 | Altersgrenze und Schulpflicht der Beschäftigten beachten
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 1 SeeArbG mit Verweis auf § 10 Abs. 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 2 bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
145.1.2. | Seediensttauglichkeitszeugnis ist Voraussetzung für Beschäftigung
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 2 SeeArbG mit Verweis auf § 12 Abs. 1 Satz 2 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß |
145.1.3. | Fünfjährige Archivierungsdauer für Besatzungslisten, Seetagebüchern und Dienstbescheinigungen beachten
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 3 SeeArbG mit Verweis auf § 22 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 5 Satz 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.4. | Vermittlung von Beschäftigten nur durch berufsgenossenschaftlich zugelassene Arbeitsvermittlungsdienste
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 4 SeeArbG mit Verweis auf § 26 Abs. 3 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.5. | bei Anspruch wird Landgang gestattet
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 5 SeeArbG mit Verweis auf § 34 Satz 2 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.6. | Arbeits- und Ruhezeiten werden eingehalten
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 6 SeeArbG mit Verweis auf § 48 Abs. 1, auch i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nr. 3 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 2 bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
145.1.7. | Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise für jeden Beschäftigten dokumentieren
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 7 SeeArbG mit Verweis auf § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nr. 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.8. | Urlaubsansprüche Jugendlicher berücksichtigen
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 8 SeeArbG mit Verweis auf § 58 Abs. 2 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.9. | Zurücklassung nur bei Zustimmung der Berufsgenossenschaft
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 9 SeeArbG mit Verweis auf § 72 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 2 bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
145.1.9a. | die Versicherung und die sonstige finanzielle Sicherheit der Beschäftigten wird der Berufsgenossenschaft nachgewiesen
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 9a SeeArbG mit Verweis auf § 76a Abs. 1 Satz 2 oder § 106a Abs. 1 Satz 2 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 9a i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.10 | aktuelle Kommunikationsmittel werden günstig zur Verfügung gestellt
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 10 SeeArbG mit Verweis auf § 94 Satz 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.11. | bei Hafenaufenthalten werden Bordbesuche nahestehender Personen gestattet
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 11 SeeArbG mit Verweis auf § 95 Satz 1 Nr. 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.12. | Übergabe von Eigentum und Heuerguthaben des Beschäftigten bei Zurücklassung
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 12 SeeArbG mit Verweis auf § 106 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.13. | Zweifache Dokumentation der übergebenen Gegenstände/des Geldes und des Aufbewahrungsstelle bei Zurücklassung eines Beschäftigten
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 13 SeeArbG mit Verweis auf § 106 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.14. | Regelmäßige Kontrolle, Dokumentation und Archivierung der Dokumente bzgl. medizinischer Bordeinrichtungen
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 14 SeeArbG mit Verweis auf § 109 Abs. 3 Satz 3 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.15. | Einweisung von jugendlichen Beschätigten vor Tätigkeitsaufnahme über Gefahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, danach bei Änderung der Arbeitbedingungen sowie mindestens halbjährlich
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 15 SeeArbG mit Verweis auf § 117 Abs. 5 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.16a. | Anordnungen betreffend Einschränkungen bei der Beschäftigung von Jugendlichen beachten
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 16a SeeArbG mit Verweis auf § 117 Abs. 8 Satz 2 oder § 143 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 16a i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 2 bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
145.1.16b. | Anordnungen, die die Sicherheit von Menschen, des Schiffes oder der Ladung gewährleisten, werden von den Beschäftigten sofort umgesetzt
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 16b SeeArbG mit Verweis auf § 124 Abs. 1 Satz 2 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 16b i.V.m. Abs. 3 1. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 bei vorsätzlichem Verstoß in gemeinschaftlicher Tat oder unter Gesundheits- oder Sachgefährdung Strafbar gemäß § 146 Abs. 2 bei fahrlässigem Verstoß Strafbar gemäß § 146 Abs. 3 Nr. 1 bei vorsätzlich wiederholtem Verstoß |
145.1.17. | zur Gefahrenabwehr durchgeführte Zwangsmittel und Befugnisübertragung werden unter Schilderung des Sachverhaltes dokumentiert
≫ § 145 Abs. 1 Nr. 17 SeeArbG mit Verweis auf § 121 Abs. 6 SeeArbG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. Abs. 3 2. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
145.1.18. | Rechtsverordnungen
sind zu beachten. ≫ § 145 Abs. 1 Nr. 18 SeeArbG mit Verweis auf | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Abs. 3 3. Teilsatz SeeArbG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |