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Ableitung von Pflichten für die Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt - See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV


zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.08.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Versatzverordnung erfolgt nach § 6 Ordnungswidrigkeiten


NummerVorgabenAdressatAhndung von Verstößen
stellt sicher, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei Jahre an Bord aufbewahrt werden.

§ 6 See-ArbZNV mit Verweis auf § 5 Absatz 1 Satz 1 See-ArbZNV≪

ReederOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit  § 6 See-ArbZNV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 145 Absatz 3 KrWG bis zu 5.000 Euro