Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt - See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 30.08.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Versatzverordnung erfolgt nach § 6 Ordnungswidrigkeiten
Nummer | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
stellt sicher, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei Jahre an Bord aufbewahrt werden.
≫ § 6 See-ArbZNV mit Verweis auf § 5 Absatz 1 Satz 1 See-ArbZNV≪ | Reeder | Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 6 See-ArbZNV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 145 Absatz 3 KrWG bis zu 5.000 Euro |