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Ableitung von Pflichten für die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage - Versatzverordnung - VersatzV


zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 29.08.2023

Für diese Regelung sind der Anwendungsbereich dem § 1 und die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Versatzverordnung erfolgt nach § 7 Ordnungswidrigkeiten


NummerVorgabenAdressatAhndung von Verstößen
7.1setzt Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial ein, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.

§ 7 Nummer 1 VersatzV mit Verweis auf § 3 VersatzV ≪

Erzeuger und Besitzer von Abfällen,

Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und

Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 7 Nummer 1 VersatzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

7.2bringt Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.

§ 7 Nummer 2 VersatzV mit Verweis auf § 5 VersatzV ≪

Erzeuger und Besitzer von Abfällen,

Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und

Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 7 Nummer 2 VersatzV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro