Regelwerk

AMR 13.1 - Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können: Textvergleich der Fassungen 2013 zu 2020

Fassung vom 2013Fassung vom 2020
AMR 13.1 - Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können Arbeitsmedizinische Regel (AMR)AMR 13.1 "Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können"
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)
Vom 26.November 2020
Vom 2. Dezember 2013 (GMBl. Nr. 5 vom 24.02.2014 S. 97; 26.11.2020 S. 167 aufgehoben)(GMBl. Nr. 7/8 vom 12.02.2021 S. 167)
Archiv: 2012
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beschlossene Arbeitsmedizinische Regel (AMR) bekannt. Der AfAMed hat die AMR 13.1 neu gefasst. Die AMR 13.1 enthält praxisnahe, einfach zu erfassende Kriterien für die Veranlassung von Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. Mit dieser Bekanntmachung verliert die Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (GMBl S. 97 ff.) ihre Gültigkeit.
Die Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vomDie Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 1 der ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
1. Vorwort1. Vorbemerkungen und Zielsetzung
(1) Diese AMR konkretisiert den Begriff "extreme Hitzebelastung" und beschreibt beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können. Arbeitgeber haben für Beschäftigte, die einer extremen Hitzebelastung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen (§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV).(1) Diese AMR konkretisiert den Begriff "extreme Hitzebelastung" und beschreibt beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können. Arbeitgeber haben für Beschäftigte, die einer extremen Hitzebelastung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen (§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV).
(2) Treten an Arbeitsplätzen jahreszeitlich bedingte Temperaturschwankungen auf, so sind diejenigen Temperaturen zu berücksichtigen, wie sie üblicherweise in der warmen Jahreszeit auftreten.
(3) Extreme Außentemperaturen erfordern primär arbeitsorganisatorische Maßnahmen und lösen grundsätzlich nicht das Erfordernis einer Pflichtvorsorge aus.(2) Jahreszeitlich bedingte hohe Außenlufttemperaturen erfordern am Arbeitsplatz Maßnahmen entsprechend der Maßnahmenhierarchie, die nach Arbeitsschutzgesetz getroffen werden. Sie lösen grundsätzlich nicht das Erfordernis einer Pflichtvorsorge aus.
2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
(1) Extreme Hitze im Sinne dieser AMR ist ein Klimazustand, bei dem aufgrund äußerer Wärmebelastung die Abfuhr der vom Körper erzeugten Wärme erschwert ist. Sie wird als klimatischer Einfluss bestehend aus Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung verstanden, der durch Klimasummenmaße beschrieben werden kann. Klimasummenmaße sind errechnete Größen, die jeweils mehrere der zuvor genannten Messparameter berücksichtigen.(1) Extreme Hitze im Sinne dieser AMR ist ein Klimazustand, bei dem aufgrund äußerer Wärmebelastung die Abfuhr der vom Körper erzeugten Wärme erschwert ist. Sie wird als klimatischer Einfluss bestehend aus Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung verstanden.
(2) Die Normal-Effektivtemperatur (NET, °C) ist ein ermittelter Zahlenwert für die Temperaturempfindung von Personen mit Straßenbekleidung, wobei die Lufttemperatur, die Luftfeuchtigkeit und die Luftgeschwindigkeit, jedoch nicht die Wärmestrahlung berücksichtigt werden. Zur Ermittlung der Normal-Effektivtemperatur werden zunächst die Lufttemperatur, die Luftfeuchtigkeit und die Luftgeschwindigkeit gemessen, anschließend wird mithilfe eines Nomogramms die Feuchttemperatur ermittelt. Dann wird die Normal-Effektivtemperatur aus der Lufttemperatur und der Feuchttemperatur mithilfe eines Nomogramms nach Yaglou ermittelt [2] und [4].
(3) Die Effektive Bestrahlungsstärke (W/m2) berücksichtigt ausschließlich die Wärmestrahlung. Sie kann direkt mit geeigneten Messgeräten gemessen werden.
(4) Die Mittlere Strahlungstemperatur ist eine Größe, die zur Kennzeichnung der Wärmestrahlung benutzt wird. Sie wird aus der Effektiven Bestrahlungsstärke bestimmt.
(5) Ein deutlicher Wärmestrahlungsanteil liegt vor, wenn die Mittlere Strahlungstemperatur oberhalb der mit einem Trockenthermometer gemessenen Temperatur liegt.
(6) Arbeit in "extremer Hitze, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann", ergibt sich aus der Kombination von klimatischem Einfluss, Arbeitsbekleidung, Arbeitsschwere und -dauer.(2) Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, ergeben sich aus der Kombination von klimatischem Einfluss, Arbeitsbekleidung, Arbeitsschwere und Arbeitsdauer.
3. Arbeitsmedizinischphysiologische Grundlagen3. Arbeitsmedizinischphysiologische Grundlagen
(1) Hohe Umgebungstemperaturen und körperliche Arbeit erfordern eine Wärmeabgabe des Körpers, weil eine Temperaturkonstanz im Körper erforderlich ist. Die Wärmeabgabe wird durch Kleidung, insbesondere auch durch Hitzeschutzkleidung, behindert.(1) Hohe Umgebungstemperaturen und körperliche Arbeit erfordern eine Wärmeabgabe des Körpers, weil eine Temperaturkonstanz im Körper erforderlich ist. Die Wärmeabgabe wird durch Kleidung, insbesondere auch durch Hitzeschutzkleidung, behindert.
(2) Wesentlichen Anteil an der Wärmeabgabe hat die durch Schweißabgabe produzierte Verdunstungskälte auf der Haut, deren Bildung durch gesteigerten Luftaustausch auf der Körperoberfläche gefördert wird. Durch eine hohe Luftfeuchtigkeit und eine geringe Luftbewegung wird die Wärmeabgabe behindert.(2) Wesentlichen Anteil an der Wärmeabgabe hat die durch Schweißabgabe produzierte Verdunstungskälte auf der Haut, deren Bildung durch gesteigerten Luftaustausch auf der Körperoberfläche gefördert wird. Durch eine hohe Luftfeuchtigkeit und eine geringe Luftbewegung wird die Wärmeabgabe behindert.
(3) Allgemeine Folgen der Hitzebelastung sind zunächst eine vermehrte Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems, ein erheblicher Flüssigkeitsverlust und ein Nachlassen der Aufmerksamkeit. Hierdurch kann die Unfallhäufigkeit steigen. Auf eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr ist unbedingt zu achten. Geeignete Getränke sind Trink- und Mineralwasser (nur wenig Kohlensäure) sowie ungesüßter Tee. Die zusätzliche Gabe von Elektrolyten in fester oder gelöster Form ist in der Regel nicht erforderlich. Übermäßige Wärmebelastung über längere Zeiträume führt schließlich zur Hitzeerschöpfung durch Flüssigkeitsverminderung und Elektrolytverlust, zum Hitzekollaps (generalisierte Gefäßerweiterung mit Schwindel und Schwäche) und zum Hitzschlag (ZNS-Schädigung durch Hirnödem), der sich insbesondere in Verbindung mit schwerer körperlicher Arbeit entwickelt. Der Hitzschlag endet häufig tödlich. Deswegen sollen grundsätzlich Körpertemperaturen von 38 °C nur kurzfristig, von 39 °C nicht überschritten werden [7].(3) Allgemeine Folgen der Hitzebelastung sind zunächst eine gesteigerte Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems, ein erheblicher Flüssigkeitsverlust und ein Nachlassen der Aufmerksamkeit. Dies kann zu Fehlhandlungen führen, die in der Folge die Unfallhäufigkeit steigern können. Auf eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr ist unbedingt zu achten. Die Trinkmenge hängt auch von der Temperatur, der Arbeitsschwere und individuellen Faktoren ab. Geeignete Getränke sind Trink- und Mineralwasser (nur wenig Kohlensäure) sowie ungesüßter Tee. Die zusätzliche Gabe von Elektrolyten in fester oder gelöster Form ist in der Regel nicht erforderlich. Übermäßige Wärmebelastung über längere Zeiträume führt schließlich zur Hitzeerschöpfung durch Flüssigkeitsverminderung und Elektrolytverlust, zum Hitzekollaps (generalisierte Gefäßerweiterung mit Schwindel und Schwäche) und zum Hitzschlag (ZNS-Schädigung durch Hirnödem), der sich insbesondere in Verbindung mit schwerer körperlicher Arbeit entwickelt. Der Hitzschlag endet häufig tödlich. Deswegen sollen grundsätzlich Körpertemperaturen von 38 °C nur kurzfristig, von 39 °C nicht überschritten werden [3].
(4) Bei akuten Erkrankungen kann die Hitzetoleranz vermindert sein.
4. Kriterien für die Veranlassung von Pflichtvorsorge4. Kriterien für die Veranlassung von Pflichtvorsorge
Mithilfe der in 4.1 bis 4.4 beschriebenen Prüfungsabfolge sollen die betrieblich Verantwortlichen in die Lage versetzt werden, praxisnah und möglichst ohne Inanspruchnahme externer Fachleute oder messtechnischer Dienste die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann, am Arbeitsplatz durchzuführen und die Indikation zur Veranlassung von Pflichtvorsorge zu stellen.Mithilfe des in 4.1 beschriebenen Vorgehens sollen die betrieblich Verantwortlichen in die Lage versetzt werden, praxisnah die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann, durchzuführen. Wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Einflussfaktoren soll sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Veranlassung von Pflichtvorsorge von dem oder der mit den Arbeitsplatzverhältnissen vertrauten Arzt oder Ärztin nach § 7 ArbMedVV (Betriebsarzt oder Betriebsärztin) beraten lassen.
4.1 Vorgehen
(1) Der Arbeitgeber hat zunächst zu prüfen, ob der oder die Beschäftigte eine Tätigkeit mit extremer Hitzebelastung nach Abschnitt 4.2 ausübt. In Abschnitt 4.2 werden Beispiele genannt, bei denen von einer extremen Hitzebelastung auszugehen und eine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist.
(2) Ist nach Absatz 1 keine Pflichtvorsorge zu veranlassen, prüft der Arbeitgeber nach Abschnitt 4.3, ob eine Tätigkeit vorliegt, bei der keine extreme Hitzebelastung vorliegt und somit Wunschvorsorge in Betracht kommt.
(3) Ist nach Absatz 1 oder 2 keine Zuordnung der Tätigkeit bezüglich Hitzebelastung möglich, so sind die in Abschnitt 4.4 genannten Kriterien zu prüfen. Wird mindestens ein Kriterium erfüllt, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen, andernfalls kommt Wunschvorsorge in Betracht.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche, bei denen eine Belastung mit extremer Hitze vorliegt4.2 Arbeitsverfahren/Arbeitsbereiche, bei denen eine Belastung mit extremer Hitze vorliegt
(1) Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann, können bereits vorliegen, wenn schon bei körperlicher Ruhe in der kühlen Jahreszeit über einen Zeitraum von circa zwei bis drei Stunden pro Schicht die Regulation der Körpertemperatur über Schwitzen erfolgt [8]. Dies allein ist jedoch kein Kriterium für die Veranlassung von Pflichtvorsorge.
(2) Insbesondere bei folgenden Tätigkeiten liegt nach arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Erfahrungen eine extreme Hitzebelastung vor, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann:Insbesondere bei nachfolgend genannten Tätigkeiten liegt nach arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Erfahrungen eine extreme Hitzebelastung vor, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann:
Arbeiten an vorgewärmten Pfannen (zum Beispiel Pfannenplatz, Pfannenkippstuhl) im Stahlwerk;- Arbeiten an vorgewärmten Pfannen (zum Beispiel Pfannenplatz, Pfannenkippstuhl) im Stahlwerk;
Flämmen von warmen Brammen (thermisches Entfernen von Oberflächenverunreinigungen);- Flämmen von warmen Brammen (thermisches Entfernen von Oberflächenverunreinigungen);
Schweißarbeiten in und an größeren (Gewicht > 0,5 t) vorgewärmten (> 80 °C) Werkstücken;- Schweißarbeiten in und an größeren (Gewicht > 0,5 t) vorgewärmten (> 80 °C) Werkstücken;
Befahren oder Besteigen von sowie Arbeiten in Behältern, Kesseln, Industrieöfen, Trocknungsanlagen, die noch nicht vollständig abgekühlt sind, einschließlich Reaktoren in der chemischen Industrie (NET > 25°C);- Befahren oder Besteigen von sowie Arbeiten in Behältern, Kesseln, Industrieöfen, Trocknungsanlagen, Reaktoren, die noch nicht vollständig abgekühlt sind, auch unter dem Aspekt einer erschwerten Rettungsmöglichkeit;
Arbeiten auf der Ofendecke von Kokereien und Auswechseln von Steigrohren und Reparaturarbeiten an Koksofenbatterien;- Arbeiten auf der Ofendecke von zum Beispiel Kraftwerken und Kokereien und Auswechseln von Steigrohren und Reparaturarbeiten an Koksofenbatterien;
Anodenwechsel an Elektrolyseöfen;
Arbeiten mit glühenden größeren Werkstücken (zum Beispiel Schmiede) > 100 kg.- Arbeiten mit glühenden größeren Werkstücken (zum Beispiel Schmiede) > 100 kg;
- Heißreparaturen an Thermoprozessanlagen (zum Beispiel Glaswannen, Kühlöfen, Biegeöfen, Keramiköfen) in der Glas- oder Keramikbranche;
- Wartung- und Instandhaltungsarbeiten in der Glasindustrie zum Beispiel am Einleger, Zwischenbühne, Tropfenverteiler, Feeder oder Fertigform, die noch nicht vollständig abgekühlt sind;
- Wartung- und Instandhaltungsarbeiten in der Keramikindustrie zum Beispiel in Trockenkammern, auf Tunnelöfen in der Brennerzone, die noch nicht vollständig abgekühlt sind;
- Feuerwehrtätigkeiten, bei denen es zum Einsatz am Brandherd kommen kann.
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche, bei denen keine Belastung mit extremer Hitze vorliegt
Tätigkeiten, bei denen keine extreme Hitzebelastung im Sinne dieser AMR vorliegt, sind:
- Tätigkeiten mit allein jahreszeitlich bedingt hoher äußerer Wärmebelastung wie beispielsweise an Büroarbeitsplätzen;
- Tätigkeiten mit kurzfristig (im Minutenbereich) hoher Wärmebelastung wie beispielsweise bei einem Saunaaufguss, Kontrollgängen, Probenahmen.
4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung weiterer Tätigkeiten4.4 Kriterien zur Beurteilung weiterer Tätigkeiten
(1) Abgesehen von den unter Punkt 4.1 aufgeführten Tätigkeiten gibt es weitere Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. Um diese zu ermitteln, ist zu prüfen, ob mindestens einer der folgenden Parameter vorliegt:Abgesehen von den in Abschnitt 4.2 aufgeführten Tätigkeiten gibt es weitere Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. Um diese zu ermitteln, ist zu prüfen, ob mindestens einer der folgenden Parameter vorliegt:
Lufttemperatur über 45 °C und Beschäftigungsdauer > 15 Min.;- Lufttemperatur über 45 °C und Beschäftigungsdauer > 15 Min.;
Lufttemperatur über 30 °C mindestens vier Stunden pro Schicht und gleichzeitig hohe Luftfeuchte (gekennzeichnet beispielsweise durch feuchte oder nasse Haut);- Lufttemperatur über 30 °C mindestens vier Stunden pro Schicht und gleichzeitig hohe Luftfeuchte (gekennzeichnet beispielsweise durch feuchte oder nasse Haut);
Flüssigkeitsaufnahme über vier Liter pro Schicht;- Flüssigkeitsaufnahme über vier Liter pro Schicht;
Wärmestrahlung im Gesicht unerträglich.- Wärmestrahlung auf unbedeckter Haut unerträglich.
(2) Bei Vorliegen eines Parameters ist bereits bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.
4.3 Beurteilung über Klimasummenmaße
(1) Ist der zu begutachtende Arbeitsplatz nicht eindeutig einem der in 4.1 beschriebenen Arbeitsbereiche zuzuordnen oder herrschen abweichende Bedingungen von denen in 4.2 genannten vor, sind als Beurteilungskriterien die Normal-Effektivtemperatur oder die effektive Bestrahlungsstärke heranzuziehen.
(2) Extreme Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann, liegt an Arbeitsplätzen ohne deutlichen Wärmestrahlungsanteil vor,
wenn eine Normal-Effektivtemperatur > 25 °C während einer Einsatzzeit von > 60 Min. erreicht oder überschritten wird,
wenn eine Normal-Effektivtemperatur von > 30 °C während einer Einsatzzeit von > 15 Min. erreicht wird,
bei Tätigkeiten mit einem Arbeitsenergieumsatz > 300 W, sobald eine Normal-Effektivtemperatur von 35 °C überschritten wird.
(3) Extreme Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann, liegt an Arbeitsplätzen mit deutlichem Wärmestrahlungsanteil vor,
wenn eine Normal-Effektivtemperatur > 23 °C während einer Einsatzzeit > 60 Min. erreicht oder überschritten wird,
wenn eine Normal-Effektivtemperatur > 28 °C während einer Einsatzzeit von > 15 Min. erreicht wird,
bei Tätigkeiten mit einem Arbeitsenergieumsatz > 300 W, wenn eine Normal-Effektivtemperatur von 33 °C überschritten wird.
(4) Extreme Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann, liegt unabhängig von der Normal-Effektivtemperatur auch an Arbeitsplätzen vor, an denen in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere die in der nachfolgenden Tabelle genannten Bestrahlungsstärken erreicht werden:
Arbeitsenergieumsatz AU [W]
Expositionszeit * < 15 Min.
Expositionszeit * 15-30 Min.
Expositionszeit * 31-60 Min.
Stufe 1: 100 W
1000 W/m2
500 W/m2
300 W/m2
Stufe 2: 200 W
750 W/m2
300 W/m2
200 W/m2
Stufe 3: 300 W
500 W/m2
200 W/m2
100 W/m2
Stufe 4: > 300 W
250 W/m2
100 W/m2
35W/m2
* ununterbrochene Expositionszeit
5. Literatur und sonstige Hinweise5. Literatur und sonstige Hinweise:
Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.
[1] Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I, S. 685).
[2] Berufsgenossenschaft Holz und Metall (ehemals Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft; Hrsg.): BG-Information "Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen" (BGI 579; November 2008).[1] Berufsgenossenschaft Holz und Metall (Hrsg.): DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit erkennen - beurteilen - schützen" (bisher BGI 579; August 2013).
[3] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Hrsg.): DGUV-Information "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 'Hitze'" (BGI/GUV-I 504-30; Februar 2010).
[4] Deutsches Institut für Normung e. V. (Hrsg.): DIN 33403-3 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Beurteilung des Klimas im Warm- und Hitzebereich auf der Grundlage ausgewählter Klimasummenmaße".[2] DGUV Information 213-022: Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung.
[5] Deutsches Institut für Normung e. V. (Hrsg.): DIN EN 27726 "Umgebungsklima; Instrumente und Verfahren zur Messung physikalischer Größen".
[6] Deutsches Institut für Normung e. V. (Hrsg.): DIN-Fachbericht 128 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung - Grundlagen zur Klimaermittlung".
[7] Landau/Pressel: Gesundheitliche Folgen der Hitzearbeit, in: Medizinisches Lexikon der beruflichen Belastungen und Gefährdungen, Gentner Verlag, Stuttgart 2004, S. 361 ff.[3] Landau/Pressel: Gesundheitliche Folgen der Hitzearbeit, in: Medizinisches Lexikon der beruflichen Belastungen und Gefährdungen, Gentner Verlag, Stuttgart 2004, S. 361 ff.
[8] Seidel/Bittighofer: Hitzearbeit in: Checkliste Arbeits- und Betriebsmedizin, Thieme Verlag, Stuttgart 1997, S. 434.[4] Seidel/Bittighofer: Hitzearbeit in: Checkliste Arbeits- und Betriebsmedizin, Thieme Verlag, Stuttgart 1997, S. 434.
[5] DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen "Hitzearbeiten" (in Vorbereitung)

Copyright / Impressum / Datenschutzhinweis / Quellenhinweis

...

X