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Regelwerk, Techn. Regeln, AMR
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AMR 2.1 - Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)

Vom 10. Mai 2016
(GMBl Nr. 28 vom 20.07.2016 S. 558)



Archiv: 2012

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen von § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

(1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

(2) Der Arbeitgeber hat Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV in regelmäßigen Abständen zu veranlassen bzw. anzubieten (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 ArbMedVV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorge auch dann regelmäßig anzubieten, wenn der oder die Beschäftigte ein früheres Angebot ausgeschlagen hat (§ 5 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV).

(3) Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV ist verpflichtet, in der Vorsorgebescheinigung anzugeben, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (§ 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV).

(4) Ziel dieser AMR ist es, Fristen für die Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Aufnahme der Tätigkeit oder deren Beendigung (nachgehende Vorsorge) festzulegen. Zugleich sollen Hinweise gegeben werden, welche Kriterien abweichende Fristen für einen weiteren Vorsorgetermin begründen.

(5) Bei Änderung der Gefährdung ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und arbeitsmedizinische Vorsorge gegebenenfalls unabhängig von zuvor festgelegten Fristen zu veranlassen bzw. anzubieten.

(6) Die Form des Angebots wird in der AMR 5.1, die Vorsorgebescheinigung in der AMR 6.3, die Mitteilung des Arztes an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV in der AMR 6.4 konkretisiert.

2. Begriffsbestimmungen

(1) Die Frist ist der Zeitraum zwischen zwei Vorsorgeterminen oder zwischen zwei Angeboten für eine arbeitsmedizinische Vorsorge.

(2) Nachgehende Vorsorge ist eine besondere Form der Angebotsvorsorge (vgl. § 5 Absatz 3 ArbMedVV).

3. Festlegung der Frist

(1) Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden.

(2) Die zweite Vorsorge muss

  1. bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkendenden Gefahrstoffen (nach Gefährdungsbeurteilung "H334" oder "H317" im Sinne der CLP-Verordnung) bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit spätestens sechs Monate,
  2. bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen spätestens 24 Monate,
  3. bei allen nicht in Buchstabe a oder b genannten Vorsorgeanlässen spätestens zwölf Monate

nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden.

(3) Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.

(4) Die in Absatz 1 bis 3 festgelegten Fristen sind Maximalfristen, d. h. diese Fristen dürfen nicht überschritten werden. Zulässig sind allein kürzere Fristen. Die Fristen sind zu verkürzen, wenn dies vom Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV aus arbeitsmedizinischer Sicht für notwendig gehalten wird.

(5) Kürzere Fristen können bezogen auf einen oder mehrere Arbeitsplätze nach Beratung durch den Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV bereits in der Gefährdungsbeurteilung generell festgelegt werden. Diese Festlegung ist für die individuelle Angabe des Arztes oder der Ärztin in der Vorsorgebescheinigung nicht bindend.

(6) Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV muss für die Angabe in der Vorsorgebescheinigung (vgl. AMR 6.3) die Frist für die weitere arbeitsmedizinische Vorsorge des oder der Beschäftigten individuell festlegen. Die Festlegung der Frist ist insbesondere abhängig von

  1. den individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer oder psychischer Gesundheit bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz und den Beschäftigten oder die Beschäftigte;
  2. den Erkenntnissen des Arztes oder der Ärztin, die ihm oder ihr vor der Vorsorge zu den Arbeitsplatzverhältnissen mitgeteilt werden (siehe AMR 3.1, vor allem aktuelle Gefährdungsbeurteilung) oder die er oder sie sich verschafft hat;
  3. der Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbMedVV);
  4. den Erkenntnissen zur Früherkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten und der individuellen Exposition (Risikokonstellation);
  5. der Möglichkeit eines Biomonitorings im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 ArbMedVV oder den Ergebnissen des Biomonitorings (vgl. AMR 6.2).

(7) Ergibt sich aus Absatz 6 Satz 2 Buchstabe b bis e, dass die Fristen nach Absatz 2, 3 oder 5 Satz 1 unabhängig von dem oder der konkreten Beschäftigten zu lang sind, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und generell kürzere Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge bei den entsprechenden Tätigkeiten vorzuschlagen (§ 6 Absatz 4 Satz 2 ArbMedVV, AMR 6.4).

(8) Werden mehrere gefährdende und/oder besonders gefährdende Tätigkeiten im Sinne der ArbMedVV ausgeführt, ist für die Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge eine einheitliche Frist anzustreben (ganzheitlicher Ansatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge).

(9) Hat der oder die Beschäftigte die Angebotsvorsorge ausgeschlagen, gilt für die nächste Vorsorge die Maximalfrist, sofern in der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 5 generell keine kürzere Frist festgelegt worden ist. Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der ArbMedVV betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist für das erneute Angebot maßgeblich (vgl. Absatz 8).

(10) Die Angabe, wann eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist, ist Bestandteil der Vorsorgebescheinigung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV (siehe AMR 6.3), die dem Arbeitgeber und dem oder der Beschäftigten ausgestellt wird.

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*) Bekanntmachung von Empfehlungen von Arbeitsmedizinischen Regeln

hier: AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt. Die Bekanntmachung berücksichtigt die Änderungen der ArbMedVV durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3882 ff.). Mit dieser Bekanntmachung verliert die Bekanntmachung vom 30. Oktober 2012 (GMBl 2012, S. 1285 ff.; Korrektur GMBl 2013, S. 372 und S. 906 f. sowie GMBl 2014, S. 1339) ihre Gültigkeit.

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