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Regelwerk
Änderungstext

1. und 2. Korrektur des Leitfadens KAS-18

Vom 06.11.2013
(KAS - Kommission für Anlagensicherheit)



Mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.09.2011 und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20.12.2012 hat die Kommission für Anlagensicherheit in ihrer Sitzung am 6.11.2013 die folgende Änderung des Kapitels 2.1.3 des Leitfadens KAS-18 beschlossen:

1. Korrektur des Leitfadens KAS-18

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2.1.3 Nichtanwendbarkeit des Leitfadens

Der Leitfaden findet keine Anwendung bei:

  1. Genehmigungen von Einzelvorhaben innerhalb von Betriebsbereichen
    In Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 16 BImSchG oder in sonstigen Zulassungsverfahren ist anhand des konkreten Antragsgegenstandes und der Antragsunterlagen sowie ggf. unter Zuhilfenahme von Einzelgutachten von der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. In den Verfahren ist insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen nach § 3 ff. der StörfallV erfüllt sind.
  2. Vorhandene Bebauungen
    Aus Abstandsempfehlungen für planungsrechtliche Bewertungen können weder Rückschlüsse auf Immissionssituationen vorhandener Bebauungen gezogen werden noch kann die Frage beurteilt werden, ob von einem vorhandenen Betriebsbereich Gefahren auf benachbarte Wohnbebauungen ausgehen können. Diese Fälle sind danach zu bewerten, ob Verletzungen der Betreiberpflichten nach den §§ 5, 22 BImSchG oder sonstiger Vorschriften und Regelwerke vorliegen.
    Im konkreten Einzelfall ist die Konfliktsituation durch ordnungsbehördliche Anordnungen nach §§ 17, 20, 24 BImSchG oder planungsrechtliche Maßnahmen, z.B. durch die Überplanung des Gebietes oder Teilen davon, einer Lösung zuzuführen (s. a. Kap. 4.6).
  3. Externe Notfallplanung Der Leitfaden bezieht sich nicht auf die externe Notfallplanung.

Die im Leitfaden ausgesprochenen Abstandsempfehlungen sind deshalb nicht als Beurteilungsmaßstab für externe Notfallplanungen heranzuziehen. Hierzu wird auf die Empfehlungen der Störfall-Kommission (SFK-GS-45 "Schnittstelle Notfallplanung") 20 verwiesen.

Entwicklungen im Umfeld von Betriebsbereichen können aber Auswirkungen auf die Notfallplanung haben. Verdichtet sich im Umfeld eines Betriebsbereichs z.B. die Wohnbebauung aufgrund heranrückender Wohngebiete oder sind Einrichtungen mit Publikumsverkehr geplant, erhöht sich damit auch die Anzahl der Personen, die von einem möglichen schweren Unfall betroffen sein können.

Dem Planungsträger wird empfohlen, bei einer räumlichen Erweiterung von Betriebsbereichen in der Nachbarschaft schutzbedürftiger Gebiete oder bei Planungen im Umfeld von Betriebsbereichen, die je nach Landesrecht für die externe Notfallplanung zuständigen Stellen frühzeitig zu beteiligen und deren Stellungnahme im konkreten Bauleitplanverfahren einzuholen. 21

 2.1.3 Anwendbarkeit des Leitfadens
  1. Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen
    Gemäß den Entscheidungen des EuGH vom 15.09.2011 und des BVerwG vom 20.12.2012 ist der Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie auch in Baugenehmigungsverfahren im Umfeld von Betriebsbereichen zu berücksichtigen, sofern dies nicht im Rahmen der Planung vorher bereits geschehen ist. Der Ausschuss für Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat in seinem Beschluss vom 26.06.2012 festgestellt, dass auch in Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 16 BImSchG die Ermittlung angemessener Abstände notwendig sein kann. Außerdem wurde festgestellt, dass der Artikel 12 im Falle der Änderung von Betriebsbereichen ergänzend zum § 3 (3) der Störfall-Verordnung einen zusätzlichen Prüfpunkt darstellt.
    Da die Ermittlung angemessener Abstände in der Plan ung und im Genehmigungsverfahren grundsätzlich nach der gleichen Vorgehensweise erfolgen sollte, kann der Leitfaden, insbesondere Kap. 3.2, für diese Fälle ebenfalls he rangezogen werden.
  2. Vorhandene Bebauungen
    In bestimmten Fällen ist es notwendig, zu prüfen, inwieweit bestehende Situationen bereits eine Unverträglichkeit zwischen Betriebsbereichen und schutzwürdiger Nutzung mit sich bringen. Auch hier können die im Leitfaden genannte n Achtungsabstände bzw. die nach den Vorgaben des Leitfadens ermittelten angemessenen Ab stände Hinweise liefern.
  3. Externe Notfallplanung
    Da der Notfallplanung i.d.R. andere Szenarien zugrunde liegen als die in diesem Leitfaden beschriebenen, sind die hier ausgesprochenen Abstandsempfehlungen nicht als Beurteilungsmaßstab für externe Notfallplanungen heranzuziehen. Hierzu wird auf die Empfehlungen der Störfall-Kommission (SFK-GS-45 "Schnittstelle Notfallplanung") 20 verwiesen.
    Entwicklungen im Umfeld von Betriebsbereichen könne n aber Auswirkungen auf die Notfallplanung haben. Verdichtet sich im Umfeld eines Betriebsbereichs z.B. die Wohnbebauung aufgrund heranrückender Wohngebiete oder sind Einrichtungen mit Publikumsverkehr geplant, erhöht sich damit auch die Anzahl der Person en, die von einem möglichen schweren Unfall betroffen sein können.
    Dem Planungsträger wird empfohlen, bei einer räumlichen Erweiterung von Betriebsbereichen in der Nachbarschaft schutzbedürftiger Gebiete oder bei Planungen im Umfeld von Betriebsbereichen, die je nach Landesrecht für die externe Notfallplanung zuständigen Stellen frühzeitig zu beteiligen und deren Stellungnahme im konkreten Bauleitplanverfahren einzuholen. 21

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20) SFK (2005) SFK-GS-45 Leitfaden Schnittstelle Notfallplanung des Arbeitskreises "Schnittstelle Notfallplanung" der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 18.10.2005, http://www.kasbmu.de/publikationen/sfk_pub.htm

21) siehe auch § 10 Abs. 1 Nr. 2 12. BImSchV (StörfallV)

2. Korrektur des Leitfadens KAS-18

Der Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" - KAS-18 - in seiner Fassung von November 2010 weist für Brom für die Betrachtung ohne Detailkenntnisse einen Abstand von 448 m mit einer entsprechenden Zuordnung zur Abstandsklasse II (Achtungsabstand 500 m) aus. Wie zwischenzeitlich festgestellt wurde, lag dieser Berechnung ein falscher Diffusionskoeffizient zugrunde. Die Neuberechnung unter Verwendung des richtigen Diffusionskoeffizienten bei Beibehaltung der übrigen getroffenen Konventionen führte zu folgendem Ergebnis:

Der errechnete Abstand für die Betrachtung ohne Detailkenntnisse nach den Konventionen des Leitfadens KAS-18 beträgt für Brom 1250 m. Brom ist dementsprechend der Abstandsklasse IV zuzuordnen. Der Achtungsabstand beträgt 1500 m.

ENDE