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1. und 2. Korrektur des Leitfadens KAS-18
Vom 06.11.2013
(KAS - Kommission für Anlagensicherheit)
Mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.09.2011 und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20.12.2012 hat die Kommission für Anlagensicherheit in ihrer Sitzung am 6.11.2013 die folgende Änderung des Kapitels 2.1.3 des Leitfadens KAS-18 beschlossen:
1. Korrektur des Leitfadens KAS-18
alt | neu |
2.1.3 Nichtanwendbarkeit des Leitfadens
Der Leitfaden findet keine Anwendung bei:
Die im Leitfaden ausgesprochenen Abstandsempfehlungen sind deshalb nicht als Beurteilungsmaßstab für externe Notfallplanungen heranzuziehen. Hierzu wird auf die Empfehlungen der Störfall-Kommission (SFK-GS-45 "Schnittstelle Notfallplanung") 20 verwiesen. Entwicklungen im Umfeld von Betriebsbereichen können aber Auswirkungen auf die Notfallplanung haben. Verdichtet sich im Umfeld eines Betriebsbereichs z.B. die Wohnbebauung aufgrund heranrückender Wohngebiete oder sind Einrichtungen mit Publikumsverkehr geplant, erhöht sich damit auch die Anzahl der Personen, die von einem möglichen schweren Unfall betroffen sein können. Dem Planungsträger wird empfohlen, bei einer räumlichen Erweiterung von Betriebsbereichen in der Nachbarschaft schutzbedürftiger Gebiete oder bei Planungen im Umfeld von Betriebsbereichen, die je nach Landesrecht für die externe Notfallplanung zuständigen Stellen frühzeitig zu beteiligen und deren Stellungnahme im konkreten Bauleitplanverfahren einzuholen. 21 | 2.1.3 Anwendbarkeit des Leitfadens
___ 20) SFK (2005) SFK-GS-45 Leitfaden Schnittstelle Notfallplanung des Arbeitskreises "Schnittstelle Notfallplanung" der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 18.10.2005, http://www.kasbmu.de/publikationen/sfk_pub.htm 21) siehe auch § 10 Abs. 1 Nr. 2 12. BImSchV (StörfallV) |
2. Korrektur des Leitfadens KAS-18
Der Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" - KAS-18 - in seiner Fassung von November 2010 weist für Brom für die Betrachtung ohne Detailkenntnisse einen Abstand von 448 m mit einer entsprechenden Zuordnung zur Abstandsklasse II (Achtungsabstand 500 m) aus. Wie zwischenzeitlich festgestellt wurde, lag dieser Berechnung ein falscher Diffusionskoeffizient zugrunde. Die Neuberechnung unter Verwendung des richtigen Diffusionskoeffizienten bei Beibehaltung der übrigen getroffenen Konventionen führte zu folgendem Ergebnis:
Der errechnete Abstand für die Betrachtung ohne Detailkenntnisse nach den Konventionen des Leitfadens KAS-18 beträgt für Brom 1250 m. Brom ist dementsprechend der Abstandsklasse IV zuzuordnen. Der Achtungsabstand beträgt 1500 m.
ENDE