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KTA 1502 - Überwachung der Radioaktivität in der Raumluft von Kernkraftwerken
- Fassung 11/05 -
Vom 9. März 2006
(BAnz. Nr. 101a vom 31.05.2006 S. 5)
Frühere Fassung der Regel: KTA 1502.1: 6/86 (BAnz-Nr. 162a vom 3. September 1986)
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - " (in der Fassung vom 18.10.1983) weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Die Strahlungsüberwachung und die Überwachung der Konzentration luftgetragener radioaktiver Stoffe dient unter anderem dem Schutz von Personen innerhalb und außerhalb der Anlage vor ionisierender Strahlung und der Kontrolle der bestimmungsgemäßen Aktivitätsführung von festen, flüssigen und gasförmigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage sowie der Kontrolle der Ableitung radioaktiver Stoffe.
(3) Die Überwachung der Konzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb liefert einen Beitrag zur Erfüllung der Vorschriften der §§ 5 und 6 StrlSchV durch
(4) Die für diese Aufgaben erforderlichen Einrichtungen gliedern sich auf in:
(5) Die Überwachung der Konzentration luftgetragener radioaktiver Stoffe in Räumen oder Raumgruppen, soweit hiermit Leckagen aus radioaktive Medien führenden Komponenten und Rohrleitungen sowie sonstige Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Raumluft festgestellt werden sollen, erfolgt durch Probeentnahme aus den Abluftsammelkanälen oder direkt aus der Raumluft. Diese Aufgabe wird vor allem durch festinstallierte Messeinrichtungen wahrgenommen. Bei Ableitungen radioaktiver Stoffe über den Fortluftkamin erleichtert die Überwachung in den Abluftsammelkanälen das Auffinden der Quellen. Die Überwachung der Konzentration luftgetragener radioaktiver Stoffe von Räumen oder Raumgruppen liefert einen Hinweis auf die mittlere Konzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft und dient damit als Entscheidungshilfe bezüglich der Begehbarkeit von Räumen durch das Personal und des Einsatzes weiterer mobiler Messeinrichtungen. Sie dient außerdem zur Erkennung eines Anstieges der Konzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft zur Einleitung erforderlicher Maßnahmen bei Austritten von luftgetragenen radioaktiven Stoffen aus Systemen und Komponenten und zur automatischen Auslösung von Signalen bei Überschreitung von Warnschwellen. Eine Ermittlung der Konzentration luftgetragener radioaktiver Stoffe an Arbeitsplätzen mit möglicherweise örtlich erhöhter Konzentration zum Zwecke des Strahlenschutzes ist mit dieser Art der Überwachung im Allgemeinen nicht möglich.
(6) Die Überwachung der Konzentration luftgetragener radioaktiver Stoffe in der Raumluft an Arbeitsplätzen erfolgt vornehmlich durch mobile Mess- oder Sammeleinrichtungen. Im Einzelfall kann sie jedoch auch durch an geeigneter Stelle z.B. im Arbeitsbereich der zu überwachenden Person angebrachte festinstallierte Messeinrichtungen erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese ein für die Luft am Arbeitsplatz repräsentatives Messergebnis liefern. Mobile Mess- oder Sammeleinrichtungen werden daneben auch z.B. zur Lecksuche und zur Ermittlung von Daten für die Planung vor Ausführung einer Arbeit eingesetzt.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren im bestimmungsgemäßen Betrieb anzuwenden.
Hinweis:
Die nach dieser Regel unter den Gesichtspunkten des bestimmungsgemäßen Betriebs ausgelegten festinstallierten Mess- oder Sammeleinrichtungen ermöglichen bei Störfällen zumindest in der Anfangsphase noch Aussagen im Sinne der unter Grundlagen (3) a) bis (3) d) genannten Aufgaben.
Wenn im Störfall Messungen vor Ort mit mobilen Mess- oder Sammeleinrichtungen nicht mehr möglich sind, können gegebenenfalls geeignete Proben im Labor analysiert und ausgewertet werden.
2 Begriffe
(1) Abluftkanal
Abluftkanal ist ein Lüftungskanal, durch den die Abluft aus einem Raum geführt wird.
(2) Abluftsammelkanal
Abluftsammelkanal ist ein Lüftungskanal, durch den die Abluft aus einer oder mehrerer Raumgruppen zum Kamin geführt wird.
(3) Messeinrichtung
Die Messeinrichtung umfasst die Gesamtheit aller Messgeräte und Hilfsgeräte, die zum Aufnehmen einer Messgröße, zum Weitergeben und Anpassen eines Messsignals und zum Ausgeben eines Messwertes als Abbild einer Messgröße erforderlich sind.
(4) Raumluftüberwachung
Die Raumluftüberwachung ist die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Raumluft.
(5) Sammeleinrichtung
Die Sammeleinrichtung ist eine Vorrichtung zur Entnahme und Speicherung von radioaktiven Stoffen aus gasförmigen oder flüssigen Medien zum Zweck der späteren Auswertung im Labor.
(6) Überwachung
Überwachung ist ein Sammelbegriff für alle Arten einer kontrollierten Erfassung von physikalischen Größen einschließlich eines Vergleichs mit vorgegebenen Werten.
Hinweis:
Die Überwachung erfolgt z.B. durch
jeweils in Verbindung mit dem Vergleich mit vorgegebenen Werten der physikalischen Größen (z.B. Genehmigungswerten, betrieblichen Werten).
3 Zu überwachende Räume und Raumgruppen
3.1 Allgemeine Anforderungen
Die Konzentration von luftgetragenen radioaktiven Stoffen in der Raumluft von Räumen, in die radioaktive Stoffe freigesetzt werden können, ist zu überwachen. Die Überwachung ist in der folgenden Weise durchzuführen:
3.2 Überwachung mit festinstallierten Messeinrichtungen
3.2.1 Kernkraftwerk mit Druckwasserreaktor
3.2.1.1 Raumgruppen
Typische Raumgruppen (eine schematische Darstellung zeigt Bild 3-1) sind:
im Kontrollbereich liegen und die Systeme und Komponenten mit radioaktiven Stoffen enthalten oder in denen radioaktive Stoffe gehandhabt werden (z.B. Laborräume, heiße Werkstatt).
Bild 3 -1: Beispiel einer Raumluftüberwachung beim Druckwasserreaktor
Probeentnahmestelle
für radioaktive Edelgase | |
für an Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe | |
für radioaktives Jod (vergl. Fußnote 2 zu Tabelle 3-1) |
3.2.1.2 Messobjekte
Die Überwachung mit festinstallierten Messeinrichtungen nach 3.1 a) muss die in der Tabelle 3-1 aufgeführten Radionuklidgruppen erfassen.
Tabelle 3-1: Radionuklidgruppen, deren Konzentrationen zu überwachen sind bei Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktor
Raumgruppe | Radionuklidgruppen, deren Konzentrationen zu überwachen sind | ||
Edelgase | Schwebstoffe | Jod | |
Raumgruppe 1 im Sicherheitsbehälter | X | X 1 | - |
Raumgruppe 2 im Sicherheitsbehälter | X | X | - |
Raumgruppe 3 im Sicherheitsbehälter | X | X | - |
Raumgruppe Reaktorgebäuderingraum | X | X | X 2 |
Raumgruppe Reaktorhilfsanlagengebäude | X | X | X 2 |
1) Bei Spülluftbetrieb.
Die Überwachung kann durch Aufschaltung auf die Messeinrichtung einer anderen Raumgruppe erfolgen.
2) Wenn z.B. zur Einschaltung von festinstallierten Filteranlagen erforderlich. |
3.2.2 Kernkraftwerk mit Siedewasserreaktor
3.2.2.1 Raumgruppen
Typische Raumgruppen (eine schematische Darstellung zeigt Bild 3-2) sind:
Bild 3-2: Beispiel einer Raumluftüberwachung beim Siedewasserreaktor
Probeentnahmestelle
für an Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe | |
für radioaktives Jod (vergl. Fußnote 2 zu Tabelle 3-2) |
3.2.2.2 Messobjekte
Die Überwachung mit festinstallierten Messeinrichtungen nach 3.1 a) muss die in der Tabelle 3-2 aufgeführten Radionuklidgruppen erfassen.
Hinweis:
Eine Überwachung der Konzentration radioaktiver Edelgase ist bei Siedewasserreaktoren nicht zweckmäßig, da wegen der ständigen Entgasung des Kühlmittels der Anteil der radioaktiven Edelgase gering ist.
Tabelle 3-2: Radionuklidgruppen, deren Konzentrationen zu überwachen sind bei Kernkraftwerken mit Siedewasserreaktor
Raumgruppe | Radionuklidgruppen, deren Konzentrationen zu überwachen sind | |
Schwebstoffe | Jod | |
Raumgruppe Sicherheitsbehälter | X 1 | - |
Raumgruppe Reaktorgebäude | X | - |
Raumgruppe Hilfsanlagengebäude | X | X 2 |
Raumgruppe Betriebsgebäude | X | - |
Raumgruppe Maschinenhaus | X | - |
1) Bei Spülluftbetrieb.
Die Überwachung kann durch Aufschaltung auf die Messeinrichtung einer anderen Raumgruppe erfolgen.
2) Wenn z.B. zur Einschaltung von festinstallierten Filteranlagen erforderlich. |
3.3 Überwachung mit mobilen Mess- oder Sammeleinrichtungen
Falls eine Überwachung mit mobilen Mess- oder Sammeleinrichtungen nach 3.1 b) erforderlich ist, hat sie je nach Art der zu erwartenden Luftkontamination für radioaktive Edelgase, an Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe oder radioaktives Jod zu erfolgen.
Hinweis:
Falls eine Überwachung der Konzentration von radioaktiven Edelgasen mit mobilen Mess- oder Sammeleinrichtungen erfolgt und der Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Edelgasen und Jod in der Raumluft bekannt ist, braucht eine Überwachung der Konzentration von radioaktiven Jodisotopen erst durchgeführt zu werden, wenn eine erhöhte Konzentration radioaktiver Edelgase beobachtet wird.
4 Messverfahren
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1 Probeentnahme aus Kanälen
Der Probeentnahmerot und das Probeentnahmeverfahren sind so zu wählen, dass die entnommenen Proben repräsentativ für die zu überwachenden Raumgruppen oder Arbeitsplätze sind. Die Zahl der Probeentnahmesonden ist dabei abhängig vom Durchmischungsgrad der Abluft am Ort der Probeentnahme.
Hinweis:
Regelungen zur Probeentnahme sind in DIN 25.423-2 "Probeentnahme bei der Radioaktivitätsüberwachung der Luft; Teil 2: Spezielle Anforderungen an die Probeentnahme aus Kanälen und Kaminen; Prüfungen" enthalten.
4.1.1.1 Probeentnahmeleitungen
Probeentnahmeleitungen sind so auszulegen, zu verlegen und aus einem solchen Material herzustellen, dass möglichst wenig an Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe und gasförmige radioaktive Jodverbindungen zurückgehalten werden.
Hinweis:
Details zur Auslegung sind in den Normen der Reihe DIN 25.423 enthalten.
4.1.1.2 Probeentnahmestutzen an den Abluftsammelkanälen
Zur diskontinuierlichen Probeentnahme aus den Abluftkanälen oder Abluftsammelkanälen sind Probeentnahmestutzen zur Entnahme von Luftproben vorzusehen.
4.1.1.3 Sammeldauer
Die Sammeldauer soll für die kontinuierliche Überwachung der Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktives Jod zwei Wochen nicht übersteigen. Wenn durch Staubbelegung eine Veränderung des Durchflusses um mehr als 20 % eintritt oder wenn auf Grund der angesammelten Aktivität luftgetragener radioaktiver Stoffe die Erfüllung der Messaufgabe beeinträchtigt wird, ist das Filter vorzeitig zu wechseln.
4.1.1.4 Filterhalterung und Probeentnahmeeinrichtung
Es ist darauf zu achten, dass die Messung nicht durch eine Kontamination der Probeentnahme- und Sammeleinrichtung, insbesondere der Filterhalterung, verfälscht wird. Der Filterwechsel muss leicht durchzuführen sein. Der Leckluftstrom muss gegenüber dem Probeentnahmeteilluftstrom vernachlässigbar bleiben.
4.1.2 Aufstellung der Messeinrichtungen
Die Messeinrichtungen sind so aufzustellen, dass sie gegen Einflüsse, die ihre einwandfreie Funktion verhindern, z.B. Untergrundstrahlung am Ort des Detektors, ausreichend geschützt sind. Die Messeinrichtungen sollen im Hinblick auf Prüfung, Wartung und Instandsetzung leicht zugänglich sein.
4.1.3 Auslegung der Messeinrichtungen gegen Umgebungseinflüsse
(1) Die festinstallierten und die mobilen Messeinrichtungen sind für die in Tabelle 4-1 genannten Umgebungs- und Messmediumsbedingungen sowie den dort genannten Betriebsspannungsbereich auszulegen.
(2) Der Messwert darf sich bei der Variation jeweils einer Einflussgröße innerhalb der in Tabelle 4-1 genannten Nenngebrauchsbereiche nur um ± 30 % gegenüber dem bei der Kalibrierung erhaltenen Messwert ändern, wenn alle übrigen Einflussgrößen mit Ausnahme des Drucks der Umgebungsluft und des Messmediums (z.B. auch Filterbeladung, Untergrundstrahlung) in der Nähe der Bezugswerte der Kalibrierung möglichst unverändert bleiben. Dabei soll jedoch eine Druckdifferenz von 200 hPA zwischen Messmedium und Umgebung nicht überschritten werden.
(3) Für die in Tabelle 4-1 aufgeführten Einflussgrößen sind die dort genannten Bezugswerte anzuwenden. Für die Filterbeladung gilt der unbeladene Zustand als Bezugswert. Für die Untergrundstrahlung ist der Bezugswert vom Hersteller der Messeinrichtung anzugeben.
4.1.4 Ansprechvermögen für andere Strahlenarten
Für gammaempfindliche Detektoren muss das Ansprechvermögen für die Beta-Strahlung von Strontium 90/Yttrium 90, bei betaempfindlichen Detektoren das Ansprechvermögen für die Gamma-Strahlung von Kobalt 60 oder Caesium 137 bekannt sein.
4.1.5 Einstellvorrichtungen
An Messeinrichtungen, die im Betrieb nachjustiert werden müssen, sind Einstellmöglichkeiten hierfür vorzusehen. Diese Einstellmöglichkeiten sind so anzuordnen und abzusichern, dass eine Verstellung durch Unbefugte erschwert wird. Eine selbsttätige Verstellung muss ausgeschlossen sein.
4.1.6 Zählratenverluste und Übersteuerungsfestigkeit
Eventuelle Zählratenverluste der Messeinrichtungen (z.B. durch Totzeiten) innerhalb des Messbereiches müssen als Funktion der Zählrate bekannt sein und berücksichtigt werden. Eine Abnahme der Anzeige bei zunehmender Messgröße (Übersteuerung) darf nicht auftreten.
4.1.7 Signalgeber und Warneinheiten
(1) Die Messeinrichtungen sind mit einem Signalgeber für Geräteausfall mit mindestens einem Signalgeber für eine obere Warnschwelle auszurüsten.
(2) Bei festinstallierten Messeinrichtungen müssen das Unterschreiten des unteren Grenzwertes zur Meldung des Geräteausfalls und das Überschreiten der oberen Warnschwelle optisch und akustisch in der Warte gemeldet werden. Der untere Grenzwert darf mit anderen Störmeldungen eines Gerätes in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden. Zusätzlich sollte eine Signalisierung des Testbetriebes vorgesehen werden. In der Warte dürfen Sammelmeldungen verwendet werden, wenn dort oder in einem Wartennebenraum festgestellt werden kann, von welcher Messeinrichtung die Meldung kommt. Werden die akustischen Signale vor Behebung der Ursachen einzeln oder gemeinsam gelöscht, so müssen die optischen Signale der Ausfallmeldung und der Überschreitung der oberen Warnschwelle in der Warte den Meldezustand weiterhin erkennen lassen.
(3) An mobilen Messeinrichtungen müssen akustische und optische Warneinheiten anschließbar sein.
4.1.8 Gesicherte Spannungs- und Betriebsmedienversorgung
(1) Ist ein Betriebsmedium für eine festinstallierte Messeinrichtung erforderlich, z.B. Zählgas, so ist die Versorgung mit dem Betriebsmedium ausfallsicher auszulegen und zu überwachen.
(2) Elektrische Verbraucher von festinstallierten Messeinrichtungen sind an das Notstromsystem, elektronische Verbraucher an das unterbrechungsfreie Notstromsystem mit Batterie in Parallelbetrieb anzuschließen. Festinstallierte Messeinrichtungen sind selbstüberwachend auszuführen. Es ist sicherzustellen (z.B. durch einen Anschluss an die unterbrechungslose Notstromversorgung), dass nach einer Umschaltung auf eine Notstromversorgung die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen nicht unzulässig beeinträchtigt wird.
4.1.9 Statistische Sicherheit
(1) Der Faktor für die statistische Sicherheit bei der Erkennungsgrenze hat für nicht sammelnde, kontinuierliche Messungen den Wert kE = 1,645, für sammelnde, kontinuierliche Messungen nach 4.2.2.1 (1) und 4.2.3.1 (1) den Wert kE = 3,0.
(2) Der Faktor für die statistische Sicherheit bei der Nachweisgrenze hat für Messungen nach (1) den Wert kN = kE + 1,645.
(3) Zur Ermittlung der Nachweisgrenzen sind die Bezugswerte nach Tabelle 4-1 einzustellen. Die Nachweisgrenzen sind bei einer Umgebungsdosisleistung von 0,25 pGy/h (Caesium 137) zu ermitteln.
Hinweis:
Die Ermittlung der Nachweisgrenzen bei Kernstrahlungsmessungen ist in den Normen der Reihe DIN 25.482 enthalten.
4.2 Spezielle Anforderungen für die Überwachung der Konzentrationen von Radionuklidgruppen
Hinweis:
Die in diesem Abschnitt genannten Kenngrößen sind in den Tabellen 4-2 bis 4-4 noch einmal zusammengestellt.
4.2.1 Radioaktive Edelgase
4.2.1.1 Überwachung mit festinstallierten Messeinrichtungen
(1) Die Messung der Konzentration von radioaktiven Edelgasen muss über eine integrale Beta-Messung erfolgen. Zur Verhinderung einer Messwertverfälschung durch Schwebstoff-Kontamination ist den Messstellen ein Schwebstofffilter mindestens der Klasse H 12 nach EN 1822-1 vorzuschalten, das erforderlichenfalls abgeschirmt werden muss.
(2) Der Volumenstrom der Probeentnahme ist zu überwachen. Eine Unterschreitung des Sollwertes um mehr als 20 °/G ist auf der Warte optisch und akustisch zu melden und aufzuzeichnen.
(3) Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung muss kleiner als 1 × 104 Bq/m3, bezogen auf Xenon 133, sein. Hiervon abweichend braucht die Nachweisgrenze für die Messeinrichtung am Abluftsammelkanal der Räumgruppe 1 bei Druckwasserreaktoren nur kleiner als 5 × 104 Bq/m3, bezogen auf Xenon 133, zu sein.
(4) Die obere Grenze des Messbereichs der Messeinrichtung muss mindestens 5 × 108 Bq/m3, und für die Messeinrichtung am Abluftsammelkanal der Raumgruppe 1 bei Druckwasserreaktoren mindestens 5 × 109 Bq/m3 bezogen auf Xenon 133 betragen.
4.2.1.2 Überwachung mit mobilen Messeinrichtungen
(1) Die Messung der Konzentration von radioaktiven Edelgasen muss über eine integrale Beta-Messung erfolgen. Zur Verhinderung einer Messwertverfälschung durch Schwebstoff-Kontamination ist den Messeinrichtungen ein Schwebstofffilter mindestens der Klasse H 12 nach DIN EN 1822-1 vorzuschalten.
(2) Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung muss kleiner als 1 × 105 Bq/m3, bezogen auf Xenon 133, sein.
(3) Die obere Grenze des Messbereichs der Messeinrichtung muss mindestens 5 × 108 Bq/m3, bezogen auf Xenon 133, betragen.
(4) Der Volumenstrom durch die Messeinrichtung ist zu überwachen und der Ausfall sowie das Überschreiten einer oberen Warnschwelle ist vor Ort zu melden.
(5) Zur manuellen Probeentnahme und Sammlung können Gasmäuse oder Druckflaschen im Labor analysiert und ausgewertet werden.
4.2.2 An Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe
4.2.2.1 Überwachung mit festinstallierten Messeinrichtungen
(1) Die kontinuierliche Überwachung der Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen ist durch Anreicherung der Schwebstoffe aus einem Probeentnahmeteilluftstrom mit konstantem Volumenstrom auf einem Schwebstofffilter mindestens der Klasse H 12 nach DIN EN 1822-1 und gleichzeitiges Messen der Aktivität der auf dem Schwebstofffilter angesammelten radioaktiven Schwebstoffe vorzunehmen.
(2) Der Volumenstrom des Teilluftstroms, aus dem die Anreicherung erfolgt, ist zu überwachen. Eine Abweichung um mehr als 20 % vom Sollwert ist auf der Warte optisch und akustisch zu melden und aufzuzeichnen.
(3) Aus der von der Filterbeladung herrührenden ionisierenden Strahlung ist ein Messwert zu bilden, der ein Maß für die Aktivitätsbeladung des Schwebstofffilters (z.B. Detektorimpulsrate) oder ein Maß für die Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen in der überwachten Luft (z.B. Änderungsgeschwindigkeit der Detektorimpulsrate, gegebenenfalls mit Abklingkorrektur) ist. Der Nulleffekt des Detektorsignals und der Einfluss natürlicher radioaktiver Schwebstoffe auf das Detektorsignal dürfen bei der Detektorsignalumformung unterdrückt werden.
Hinweis:
Bei der Messung der Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen können Störungen, z.B. durch in den Schwebstofffiltern abgeschiedene Schwebstoffe, die natürlich entstandene radioaktive Stoffe tragen, und durch Edelgase auftreten, die bei der Interpretation des Messergebnisses zu berücksichtigen sind.
(4) Die Messeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass bei zuvor unbeladenem Schwebstofffilter bei einer kurzzeitig anstehenden Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen mit einem Zeitintegral von 10 (Bq/m3) × h innerhalb von höchstens einer Stunde die Anzeige des Wertes der Messgröße "Aktivität auf dem Filter" oder des Wertes der Messgröße "Anstieg der Aktivität auf dem Filter" die Nachweisgrenze überschreitet. Zur Prüfung dieser Anforderung siehe 5.2.2.1. Für Aerosolmonitore für die Überwachung von luftgetragenen radioaktiven Stoffen in der Luft aus der Raumgruppe Sicherheitsbehälter bei Siedewasserreaktoren beträgt das genannte Zeitintegral 100 (Bq/m3) . h.
Hinweis:
Die Ermittlung der Nachweisgrenzen bei Kernstrahlungsmessungen ist in den Normen der Reihe DIN 25.482 enthalten.
(5) Das Überschreiten einer vorgewählten Beladung des Filters mit von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen ist deutlich wahrnehmbar zu melden. Diese Aktivität auf dem Schwebstofffilter ist auf einen Wert hin zu überwachen, bei dem eine Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen mit einem Zeitintegral von 500 (Bq/m3) × h innerhalb von höchstens einer Stunde mit einer Standardabweichung von.. höchstens 10 % erkannt werden kann. Sofern bei einer Überschreitung dieses Wertes die aktuelle Konzentration der an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffe nicht mehr mit einer Standardabweichung von höchstens 10 % erfasst wird, ist das Schwebstofffilter zu wechseln. Unabhängig davon ist es mindestens 14-täglich zu wechseln.
(6) Die Messeinrichtung muss die Bildung des Messwertes nach (3) und dessen Anzeige und Registrierung bis zu einer Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen von 5 × 104 Bq/m3 mit einem Zeitintegral dieser Konzentration von 105 (Bq/m3) × h leisten.
(7) Bezugsnuklid für die Anforderungen nach (3) bis (5) ist Caesium 137.
4.2.2.2 Überwachung mit mobilen Mess- oder Sammeleinrichtungen
(1) Die Überwachung der Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen am Arbeitsplatz ist durch Anreicherung der Schwebstoffe aus einem Luftstrom mit konstantem Volumenstrom auf einem Schwebstofffilter mindestens der Klasse H 12 nach DIN EN 1822-1 und Messung der Aktivität der auf dem Filter angesammelten an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen entweder während der Anreicherung (Direktmessung) oder durch anschließende Analyse des beladenen Filters im Labor vorzunehmen.
(2) Bei Messeinrichtungen ist der Volumenstrom des Teilluftstroms, aus dem die Anreicherung erfolgt, zu überwachen. Eine Abweichung um mehr als 20 % vom Sollwert ist vor Ort optisch und akustisch zu melden. Bei Sammeleinrichtungen ist das durchgesetzte Volumen zu bestimmen.
(3) Bei der Direktmessung ist aus der von der Filterbeladung herrührenden ionisierenden Strahlung ein Messwert zu bilden, der ein Maß für die Aktivitätsbeladung des Schwebstofffilters (z.B. Detektorimpulsrate) oder ein Maß für die Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen in der überwachten Luft (z.B. Änderungsgeschwindigkeit der Detektorimpulsrate, gegebenenfalls mit Abklingkorrektur) ist. Der Nulleffekt des Detektorsignals und der Einfluss natürlicher radioaktiver Schwebstoffe auf das Detektorsignal dürfen bei der Detektorsignalumformung unterdrückt werden.
(4) Die Messeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass bei zuvor unbeladenem Schwebstofffilter bei einer kurzzeitig anstehenden Konzentration von. an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen mit einem Zeitintegral von 10 (Bq/m3) × h innerhalb von höchstens einer Stunde die Anzeige des Wertes der Messgröße "Aktivität auf dem Filter" oder des Wertes der Messgröße "Anstieg der Aktivität auf dem Filter" die Nachweisgrenze überschreitet. Zur Prüfung dieser Anforderung siehe 5.2.2.1.
(5) Bei der Direktmessung nach (3) muss das Messgerät die Bildung des Messwerts und dessen Anzeige bis zu einer Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen von 5.104 Bq/m3mit einem Zeitintegral dieser Konzentration von 105 (Bq/m3) × h leisten.
(6) Wenn bei der Direktmessung das Ende des Anzeigebereiches erreicht wird, ist zu überprüfen, ob eine Laborauswertung der Filter erforderlich ist.
(7) Bei der Laborauswertung ist die von der Filterbeladung herrührende ionisierende Strahlung zu messen und aus der Detektorimpulsrate die Aktivitätsbeladung des Schwebstofffilters zu bestimmen.
(8) Bei Messungen im Labor sind die Mess- und Sammeleinrichtungen so auszulegen, dass eine mittlere Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen von 5 Bq/m3innerhalb von zwei Stunden ab Beginn der Probeentnahme nachgewiesen werden kann.
(9) Werden bei der Arbeitsplatzüberwachung ergänzend zu Messungen im Labor direkt messende Messeinrichtungen vor Ort eingesetzt, müssen diese so ausgelegt sein, dass bei zuvor unbeladenem Schwebstofffilter eine kurzzeitig anstehende Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen mit einem Zeitintegral von 100 (Bq/m3) × h innerhalb von höchstens einer Stunde die Anzeige des Wertes der Messgröße "Aktivität auf dem Filter" oder des Wertes der Messgröße "Anstieg der Aktivität auf dem Filter" die Nachweisgrenze überschreitet. Zur Prüfung dieser Anforderung siehe 5.2.2.1.
Hinweis:
Die Ermittlung der Nachweisgrenzen bei Kernstrahlungsmessungen ist in den Normen der Reihe DIN 25.482 enthalten.
(10) Bezugsnuklid für die Anforderungen nach (4), (5), (8) und (9) ist Caesium 137.
4.2.3 Radioaktives Jod
4.2.3.1 Überwachung mit festinstallierten Messeinrichtungen
(1) Die kontinuierliche Überwachung der Konzentration von radioaktivem Jod ist durch Anreicherung des Jods aus einem Teilluftstrom mit konstantem Volumenstrom auf einem Jodfilter und gleichzeitiges Messen der Aktivität des auf dem Jodfilter angesammelten radioaktiven Jods durchzuführen.
(2) Der Volumenstrom des Teilluftstroms aus dem die Anreicherung erfolgt, ist zu überwachen. Eine Abweichung um mehr als 20 % vom Sollwert ist auf der Warte optisch und akustisch zu melden und aufzuzeichnen.
(3) Aus der von der Filterbeladung herrührenden Gammastrahlung ist ein Messwert zu bilden, der ein Maß für die Aktivitätsbeladung des Jodfilters (Detektorimpulsrate) oder ein Maß für die Konzentration von radioaktivem Jod der überwachten Luft (Änderungsgeschwindigkeit der Detektorimpulsrate) ist.
Hinweis:
Messung der Konzentration von radioaktivem Jod können Störungen, z.B. durch im Medium befindliche Edelgase auftreten, die bei der Interpretation des Messergebnisses zu berücksichtigen sind.
(4) Das Überschreiten einer vorgewählten Beladung des Jodfilters mit radioaktivem Jod ist deutlich wahrnehmbar zu melden. Die Aktivität auf dem Jodfilter ist auf einen Wert hin zu überwachen, bei dem eine Konzentration von radioaktivem Jod mit einem Zeitintegral von 500 (Bq/m3) × h innerhalb von höchstens einer Stunde mit einer Standardabweichung von höchstens 10 % erkannt werden kann. Sofern bei einer Überschreitung dieses Wertes die aktuelle Konzentration von radioaktivem Jod nicht mehr mit einer Standardabweichung von höchstens 10 % erfasst wird, ist das Filter zu wechseln.
(5) Bei der Direktmessung nach (3) muss das Messgerät die Bildung des Messwerts und dessen Anzeige bis zu einer Konzentration radioaktiven Jods von 2 × 103 Bq/m3 mit einem Zeitintegral der Konzentration radioaktiven Jods von 2 × 104 (Bq/m3) × h leisten.
(6) Falls in Abluftsammelkanälen festinstallierte Messeinrichtungen zur Messung der Konzentration von radioaktivem Jod nach Tabelle 3-1 oder 3-2 erforderlich sind, sind diese Messeinrichtungen so auszulegen, dass bei zuvor unbeladenem Jodfilter eine kurzzeitig anstehende Konzentration von radioaktivem Jod mit einem Zeitintegral von 10 (Bq/m3) × h innerhalb von einer Stunde die Anzeige des Wertes der Messgröße "Aktivität auf dem Filter" oder des Wertes der Messgröße "Anstieg der Aktivität auf dem Filter" die Nachweisgrenze überschreitet. Zur Prüfung dieser Anforderung siehe 5.2.2.1.
Hinweis:
Die Ermittlung der Nachweisgrenzen bei Kernstrahlungsmessungen ist in den Normen der Reihe DIN 25.482 enthalten.
(7) Bezugsnuklid für die Anforderungen nach (4) bis (6) ist Jod 131.
(8) Die Auslegung der Filterpatrone und die Wahl des Filtermaterials haben so zu erfolgen, dass auch für organisch gebundenes Jod ein Abscheidegrad von mindestens 90 % erreicht wird. Der spezifizierte Temperaturbereich des Jodsorbens muss angegeben sein und eingehalten werden.
(9) Um die Störungen durch im Filtermedium absorbierte radioaktive Edelgase zu reduzieren, ist ein Sorptionsmaterial mit geringer Edelgasrückhaltung zu wählen.
4.2.3.2 Überwachung mit mobilen Mess- oder Sammeleinrichtungen
(1) Die Überwachung der Konzentration von radioaktivem Jod am Arbeitsplatz ist durch Anreicherung des Jods aus einem Luftstrom mit konstantem Volumenstrom auf einem Jodfilter und Messung der Aktivität des auf dem Filter angesammelten radioaktiven Jod durchzuführen.
(2) Bei Messeinrichtungen ist der Volumenstrom des Teilluftstroms, aus dem die Anreicherung erfolgt, zu überwachen. Eine Abweichung um mehr als 20 % vom Sollwert ist vor Ort optisch und akustisch zu melden. Bei Sammeleinrichtungen ist das durchgesetzte Volumen zu bestimmen.
(3) Die Auslegung der Filterpatrone und die Wahl des Filtermaterials haben so zu erfolgen, dass auch für organisch gebundenes Jod ein Abscheidegrad von mindestens 90 % erreicht wird. Der spezifizierte Temperaturbereich des Jodsorbens muss angegeben sein und eingehalten werden.
Hinweis:
Der Abscheidegrad kann durch Licht, Luft, Feuchte oder Alterung verringert werden.
(4) Aus der von der Filterbeladung herrührenden Gammastrahlung ist ein Messwert zu bilden, der ein Maß für die Aktivitätsbeladung des Jodfilters (Detektorimpulsrate) ist.
(5) Werden bei der Arbeitsplatzüberwachung ergänzend zu Messungen im Labor direkt messende Messeinrichtungen vor , Ort eingesetzt, müssen diese so ausgelegt sein, dass bei zuvor unbeladenem Jodfilter eine kurzzeitig anstehende Konzentration von radioaktivem Jod mit einem Zeitintegral von 10 (Bq/m3) . h innerhalb von höchstens einer Stunde die Anzeige des Wertes der Messgröße "Aktivität auf dem Filter" oder des Wertes der Messgröße "Anstieg der Aktivität auf dem Filter" die Nachweisgrenze überschreitet.
(6) Bezugsnuklid für die Anforderung nach (4) ist Jod 131.
(7) Um die Störungen durch im Filtermedium adsorbierte radioaktive Edelgase zu reduzieren, soll ein Sorptionsmaterial mit geringer Edelgasrückhaltung eingesetzt werden.
(8) Bei Messungen im Labor sind die Mess- und Sammeleinrichtungen so auszulegen, dass eine mittlere Konzentration von radioaktivem Jod von 20 Bq/m3innerhalb von zwei Stunden ab Beginn der Probeentnahme nachgewiesen werden kann.
4.3 Anzeige, Registrierung und Aufbewahrung der Messwerte
4.3.1 Überwachung mit festinstallierten Messeinrichtungen
(1) Die Anzeige- und Registriergeräte für die Messwerte müssen sich in der Warte oder in einem Wartennebenraum befinden. Es dürfen Mehrfachschreiber oder -drucker mit maximal 6 Spuren verwendet werden. Die Aufzeichnungen müssen auf dem Registrierstreifen über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden direkt sichtbar und gut lesbar sein.
(2) Bei Messeinrichtungen mit umschaltbaren Anzeigebereichen muss der eingestellte Anzeigebereich auf dem Registrierstreifen erkennbar sein.
(3) Erfolgt die Messwertanzeige ausschließlich mit linearer Skalenteilung, muss eine automatische Messbereichsumschaltung vorgesehen werden.
(4) Die Anzeige und Aufzeichnung der Messwerte über Bildschirmdisplay ist zulässig, wenn ein Bildschirm vorrangig für die Anzeige dieser Werte zur Verfügung steht, jederzeit eine Hard-Copy der Anzeige gezogen werden kann und die Werte gespeichert werden. Bei Anzeige der Messwerte auf einem Bildschirm muss mindestens ein Zeitraum von 3 h darstellbar sein. Ein zweiter Bildschirm muss als Redundanz zur Verfügung stehen.
(5) Bei elektronischer Aufzeichnung der Messwerte muss eine redundante Messwertspeicherung erfolgen. Die Speicherkapazität muss ausreichend groß sein, um die Messwerte und Meldungen der letzten 12 Monate bereit zu halten.
(6) Die Aufzeichnungen sind regelmäßig auszuwerten und entsprechend den Rechtsvorschriften oder behördlichen Auflagen aufzubewahren.
Tabelle 4-1: Nenngebrauchsbereiche und Bezugswerte für Einflussgrößen (vergl. 4.1.3.(2))
Einflussgrößen | Nenngebrauchsbereich | Bezugswert |
Betriebsspannung
Wechselspannungsversorgung ________________________________ Gleichspannungsversorgung |
85 bis 110 % des Nennwerts der Betriebsspannung spezifizierter Spannungsbereich des Gleichspannungsnetzes |
Herstellerangabe Herstellerangabe |
Umgebungstemperatur in °C | 15 bis 40 | 20 |
Druck der Umgebungsluft in hPa | 900 bis 1100 | Herstellerangabe |
Rel. Feuchte der Umgebungsluft in % | 10 bis 95, nicht betauend | 60 |
Temperatur des Messmediums in °C | 15 bis 40 | 20 |
Druck des Messmediums 1 in hPa | 700 bis 1100 | Herstellerangabe |
Rel. Feuchte des Messmediums in % | 10 bis 95, nicht betauend | 60 |
1) Druckdifferenz zwischen Umgebung und Messmedium nicht größer als 200 hPa |
Tabelle 4-2: Kenngrößen der Edelgasmesseinrichtungen nach 4.2.1
Kenngröße | Werte der Kenngrößen für | ||||
festinstallierte Messeinrichtungen DWR und SWR | festinstallierte Messeinrichtungen der Raumgruppe 1 DWR | mobile Mess- oder Sammeleinrichtungen DWR und SWR | |||
Nachweisgrenze der Konzentration radioaktiver Edelgase | 1 × 104 Bq/m3 | 5 × 104 Bq/m3 | 1 × 105 Bq/m3 | ||
Für das Bezugsnuklid | Xenon 133 | ||||
Obere Grenze des Messbereichs | 5 × 108 Bq/m3 | 5 × 109 Bq/m3 | 5 × 10 8 Bq/m3 |
Tabelle 4-3: Kenngrößen bei Probeentnahme und Laborauswertung für an Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe und radioaktives Jod
Kenngröße | Werte der Kenngrößen für | |
an Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe (nach 4.2.2.2 (8) | radioaktives Jod (nach 4.2.3.2 (8)) | |
Mindestens nachweisbare Konzentration luftgetragener radioaktiver Stoffe in zwei Stunden | 5 Bq/m3 | 20 Bq/m3 |
Für das Bezugsnuklid | Caesium 137 | Jod 131 |
Tabelle 4-4: Kenngrößen der festinstallierten und der direkt messenden, mobilen Mess- oder Sammeleinrichtungen für an Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe und radioaktives Jod.
Kenngröße | Werte der Kenngrößen für | |||
an Schwebstoffe gebundene radioaktive Stoffe | radioaktives Jod | |||
festinstallierte Messeinrichtungen Raumgruppe Sicherheitsbehälter SW R | übrige festinstallierte und direkt messende mobile Messeinrichtungen | direkt messende mobile Mess- oder Sammeleinrichtungen, bei nachfolgender Messung im Labor | festinstallierte und direkt messende mobile Messeinrichtungen | |
Mindestens nachweisbares Zeitintegral der Konzentration radioaktiver Stoffe in einer Stunde 1 | 100 (Bq/m3) × h | 10 (Bq/m3) × h | 100 (Bq/m3) × h | 10 (Bq/m3) × h |
Für das Bezugsnuklid | Caesium 137 | Jod 131 | ||
Maximal messbare Konzentration 2 | 5 × 10 4 Bq/m3 | 2 × 103 Bq/m3 | ||
Bis zu einem Zeitintegral von 2 | 1 × 10 5 (Bq/m3) × h | 2 × 10 4 (Bq/m3) × h | ||
1) Entsprechend 4.2.2.1 (4), 4.2.2.2 (4), 4.2.2.2(9), 4.2.3.1(6) |
4.3.2 . Überwachung mit mobilen Messeinrichtungen
(1) Bei der Überwachung der Konzentration von Radionuklidgruppen in Räumen mit mobilen Messeinrichtungen sind die Messwerte am Messgerät anzuzeigen.
(2) Sofern im Rahmen der Arbeitsplatzüberwachung in Räumen mit mobilen Messeinrichtungen das Zeitintegral der Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen innerhalb von 8 h 80 (Bq/m3) × h und von radioaktivem Jod 120 (Bq/m3) × h überschreitet, sind die Messwerte aufzuzeichnen.
5 Instandhaltung und Prüfungen
5.1 Instandhaltung
5.1.1 Durchführung
Instandhaltungsmaßnahmen an den Mess- oder Sammeleinrichtungen müssen nach den jeweiligen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen von fachkundigen Personen vorgenommen werden.
5.1.2 Buchführung
Über Instandhaltungsarbeiten ist Buch zu führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
5.2 Prüfungen
5.2.1 Durchzuführende Prüfungen
Die Mess- und Sammeleinrichtungen sind folgenden Prüfungen zu unterziehen:
5.2.2 Erstmalige Prüfungen
5.2.2.1 Nachweis der Eignung
(1) Vor dem erstmaligem Einsatz in einem Kernkraftwerk ist nachzuweisen, dass die Mess- und Sammeleinrichtungen ihre Aufgaben erfüllen und den spezifizierten Anforderungen genügen.
(2) Der Nachweis der Eignung besteht aus dem anlagenunabhängigem Nachweis von Geräteeigenschaften und der anlagenbezogenen Eignungsüberprüfung.
(3) Der Nachweis von Geräteeigenschaften erfolgt entweder durch Betriebsbewährung, durch vorhandene Prüfnachweise, durch eine erweiterte Inbetriebsetzungsprüfung oder im Rahmen einer Typprüfung. In begründeten Einzelfällen, z.B. Neuentwicklung von Mess- oder Sammeleinrichtungen darf dieser Nachweis auch auf andere Weise erbracht werden.
(4) Die Prüfung ist durch Sachverständige durchzuführen.
Hinweis:
Anforderungen an den Nachweis der Eignung von Strahlungsmesseinrichtungen sind in KTA 1505 (11/03) festgelegt.
5.2.2.2 Kalibrierung
(1) Für die Messeinrichtungen einschließlich der Volumenstrommesseinrichtungen müssen vor ihrem ersten Einsatz geeignete Kalibrierfaktoren bestimmt worden sein. Die Bestimmung der Kalibrierfaktoren darf auch an einer typgleichen Messeinrichtung durchgeführt werden. Die Kalibrierung ist bei den in Tabelle 4-1 genannten Bezugswerten durchzuführen.
(2) Die Messeinrichtung zur Überwachung der Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration der radioaktiven Edelgase ist mit Xenon 133 und Krypton 85 zu kalibrieren. Die Energieabhängigkeit des Ansprechvermögens der Messeinrichtung zur Erfassung der Betastrahlung der radioaktiven Edelgase muss mit mindestens drei repräsentativen Betastrahlern mit einer maximalen Beta-Energie aus dem Bereich von 150 keV bis 2500 keV ermittelt werden.
(3) Die Messeinrichtung zur Überwachung der Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen für Betastrahlung ist sowohl mit Technetium 99 oder Kobalt 60 als auch mit Chlor 36 oder Caesium 137, die für Gammastrahlung mit Barium 133 und Caesium 137 zu kalibrieren. Die Energieabhängigkeit des Ansprechvermögens muss für Betastrahlung im Energiebereich von 150 keV bis 2500 keV, die für Gammastrahlung im Energiebereich von 100 keV bis 1700 keV bekannt sein. Um die Nachweiswahrscheinlichkeit für Störnuklide und Untergrundstrahlung zu verringern, darf bei Messeinrichtungen zur Überwachung der Konzentration von an Schwebstoffe gebundenen radioaktiven Stoffen durch Gammastrahlung die untere Schwelle bis auf maximal 250 keV erhöht werden.
(4) Die Messeinrichtung zur Überwachung der Konzentration von radioaktivem Jod ist mit Jod 131 zu kalibrieren.
(5) Bei der Erstkalibrierung ist ein Satz von Festpräparaten festzulegen, mit denen jeweils ein Anzeigewert in einer der unteren und einer der oberen Dekaden des Messbereichs kontrolliert werden kann. Dafür sind folgende Festpräparate vorzusehen:
(6) Im Anschluss an die Erstkalibrierung der Messeinrichtungen ist mittels Festpräparat in definierter und reproduzierbarer Geometrie ein Anzeigewert zu bestimmen, der später eine Überprüfung der Kalibrierung und den Anschluss weiterer typgleicher Geräte ermöglicht.
(7) Für die Sammeleinrichtungen müssen vor ihrem ersten Einsatz geeignete Kalibrierfaktoren für die Volumenstrommesseinrichtungen bestimmt worden sein.
5.2.2.3 Werksprüfung
(1) In einer Werksprüfung sind die ordnungsgemäße Herstellung und die einwandfreie Funktion der Messeinrichtungen nachzuweisen. Setzen sich die Messeinrichtungen aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammen, so müssen die ordnungsgemäße Herstellung und die einwandfreie Funktion dieser Komponenten durch Prüfungen beim jeweiligen Hersteller nachgewiesen werden.
(2) Die Werksprüfung für Messeinrichtungen ist als eine Stückprüfung durchzuführen und muss umfassen:
(3) Die Werksprüfung für Sammeleinrichtungen ist als eine Stückprüfung durchzuführen und muss umfassen:
(4) Die Werksprüfung ist durch Werkssachverständige durchzuführen, in begründeten Fällen in Anwesenheit von durch die zuständige Behörde zugezogenen Sachverständigen.
5.2.2.4 Inbetriebsetzungsprüfung
(1) In der Inbetriebsetzungsprüfung sind für die festinstallierten Mess- oder Sammeleinrichtungen nach Installation ihre einwandfreie Ausführung und Funktion nachzuweisen.
(2) Vor Inbetriebsetzung einer Probeentnahmeeinrichtung sind die Verluste luftgetragener radioaktiver Stoffe in der Probeentnahmeleitung abzuschätzen und durch einen Korrektionsfaktor zu beschreiben. Sobald es nach Inbetriebsetzung der Anlage die betrieblichen Bedingungen erlauben, soll eine experimentelle Überprüfung des Korrektionsfaktors an ausgewählten Probeentnahmeleitungen durchgeführt werden, sofern nicht die Messergebnisse aus anderen Anlagen übertragbar sind.
(3) Die Inbetriebsetzungsprüfung ist durch den Betreiber sowie in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Umfang durch zugezogene Sachverständige oder in deren Anwesenheit durchzuführen.
(4) Bei den Prüfungen nach (1) ad) darf der Anzeigewert unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort (z.B. Untergrund) von dem bei der Werksabnahme ermitteltem Anschlusswert um nicht mehr als relativ 30 % abweichen.
(5) Für die mobilen Messeinrichtungen beschränkt sich die Inbetriebsetzungsprüfung auf:
5.2.3 Wiederkehrende Prüfungen
5.2.3.1 Allgemeines
(1) Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind in den nach KTA 1202 vorgeschriebenen Unterlagen festzulegen.
(2) Die Prüfungen müssen ohne Eingriff in die Schaltung, z.B. Löten, erfolgen können.
5.2.3.2 Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen
(1) Durch regelmäßig wiederkehrende Prüfungen ist die einwandfreie Funktion der Mess- und Sammeleinrichtungen nachzuweisen. Dabei sind die in Tabelle 5-1 angegebenen Prüfungen und Prüfhäufigkeiten zugrunde zu legen.
(2) Die Überprüfung der Kalibrierung nach Tabelle 5-1 lfd. Nr. 1 ist in der bei der Inbetriebsetzungsprüfung der Mess- oder Sammeleinrichtung definierten Geometrie mittels Festpräparat entsprechend 5.2.2.4 (1) ad) durchzuführen. Der Anzeigewert muss mit der im Prüfhandbuch festgelegten Genauigkeit erreicht werden.
5.2.3.3 Prüfung nach einer Instandsetzung
Nach einer Instandsetzung ist die einwandfreie Funktion durch eine dem Umfang der Instandsetzung entsprechende Inbetriebsetzungsprüfung nach 5.2.2.4 nachzuweisen.
5.3 Beseitigung von Mängeln
Festgestellte Mängel sind einschließlich der zu ihrer Beseitigung getroffenen Maßnahmen zu protokollieren. Bei festinstallierten und mobilen Mess- oder Sammeleinrichtungen sind die Reparaturzeiten im Betriebshandbuch festzulegen.
5.4 Prüfnachweise
Alle durchgeführten Prüfungen mit Ausnahme der Sichtprüfung sind durch Prüfnachweise zu belegen. Die Prüfnachweise sind aufzubewahren. Diese müssen die folgenden Angaben enthalten:
Tabelle 5-1: Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen
Lfd.-Nr. | Prüfobjekt | Prüfmethode | Prüfhäufigkeit für | ||
festinstallierte Einrichtungen | mobile Einrichtungen | ||||
durch Betreiber | durch von der zuständigen Behörde zugezogene Sachverständige | durch Betreiber 1 | |||
1 | 1a Mess- oder Sammeleinrichtungen | Sichtprüfung | bei Kontrollgängen | jährlich | beim Einsatz |
1b Messeinrichtungen | Überprüfung der Kalibrierung mit einem Prüfstrahler, bei Zählrohren ggfs. Überprüfung des Plateaus | halbjährlich | jährlich | mindestens jährlich | |
2 | Prüf- und Wartungsaufzeichnungen | Einsichtnahme | - | jährlich | - |
3 | Elektronikbaugruppen | Einspeisung von Standardsignalen in die Transmitter (mindestens ein Wert pro Dekade des Messbereichs) 2 Vergleich aller Anzeigen und Registrierungen | jährlich | jährlich | - |
4 | Signalisierung Betriebsbereitschaft | Sichtprüfung | bei Kontrollgängen | jährlich | vor jedem Einsatz |
unterer Grenzwert |
| halbjährlich | jährlich | jährlich | |
obere Warnschwelle | mit Prüfstrahler oder künstlicher Anregung | halbjährlich | jährlich | jährlich | |
5 | Durchflussüberwachung und Betriebsmedienversorgung ohne automatische Funktionskontrolle | Sichtprüfung | bei Kontrollgängen | jährlich | vor jedem Einsatz |
mit automatischer Funktionskontrolle | Vergleich des Sollwertes mit dem Istwert | halbjährlich | jährlich | jährlich | |
6 | Probeentnahmeeinrichtung | Besichtigung, Überprüfung der Umschaltung der Ventilatoren oder Gebläse | jährlich | jährlich | während des Einsatzes |
1) Die Prüfungen beweglicher Geräte durch von der Behörde hinzugezogenen Sachverständigen wird im Einzelfall durch die Behörde festgelegt.
2) Die Prüfmethode der Einspeisung von Standardsignalen in den Transmitter mit wenigstens einem Wert pro Dekade ist bei digital arbeitenden Mess- oder Sammeleinrichtungen nicht erforderlich, wenn das Programm geprüft ist und sich selbst überwacht. Hier genügt die Einspeisung eines Signals in der obersten Dekade des Messbereiches, wenn im gesamten Messbereich in der vorverarbeitenden Elektronik keine Umschaltungen vorgenommen werden. Auch diese kann entfallen, wenn bei der Überprüfung der Kalibrierung ein Messwert in die oberste Dekade des Messbereichs fällt. |
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird | Anhang |
(Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung.
Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen
beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag, als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde).
AtG | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814), in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) |
StrlSchV | Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) |
KTA 1202 (6/84) | Anforderungen an das Prüfhandbuch |
DIN EN 1822-1 (7/98) | Schwebstofffilter (HEPA und ULPA)
Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung |
ENDE |