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Übesrwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe
KTA 1503.1 - Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb
Fassung 6/02
(BAnz. Nr. 172a vom 13.09.2002 S. 5; 17.01.2014 B3 aufgehoben)
Frühere Fassungen der Regel:
2/79 (BAnz. Nr. 133 vom 20. Juli 1979); 6/93 (BAnz. Nr. 211a vom 9. November 1993)
Grundlagen
(1) Die Regeln des KTA haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz), um die im Atomgesetz und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien -" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Dem Schutz von Personen innerhalb und außerhalb der Anlage vor ionisierender Strahlung sowie der Kontrolle der bestimmungsgemäßen Funktion von Einrichtungen zur Rückhaltung fester, flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe in den vorgesehenen Umschließungen, zur Handhabung und kontrollierten Führung der radioaktiven Stoffe innerhalb der Anlage sowie zur Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe dient unter anderem die festinstallierte und bewegliche Strahlenschutzinstrumentierung. An diese Instrumentierung werden in den Regeln der Reihe KTA 1500 konkrete sicherheitstechnische Anforderungen gestellt.
(3) KTA 1503 beinhaltet Anforderungen an technische Einrichtungen und ergänzende organisatorische Maßnahmen, die als notwendig angesehen werden, um die Emission gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe zu überwachen. Sie gliedert sich in
Teil 1: | "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb" |
Teil 2: | "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei Störfällen, |
Teil 3: | "Überwachung der nicht mit der Kaminfortluft abgeleiteten radioaktiven Stoffe". |
(4) Zur Erfüllung der Forderungen der §§ 47 Absatz 1 und 48 Absatz 1 StrlSchV, nach denen dafür zu sorgen ist, dass eine unkontrollierte Ableitung vermieden wird, die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich ist und die Ableitung überwacht und nach Art und Aktivität spezifiziert der zuständigen Behörde mindestens jährlich angezeigt wird, sind Einrichtungen zur Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe zu installieren und zu betreiben. Diese Überwachungseinrichtungen müssen nach § 67 StrlSchV dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
(5) Die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1 Anwendungsbereich
Diese Regel ist anzuwenden auf die Einrichtungen zur Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren während des bestimmungsgemäßen Betriebs.
2 Begriffe
2.1 Abgaberate
Abgaberate ist der Quotient aus der während einer Zeitspanne abgeleiteten Aktivität und dieser Zeitspanne.
2.2 Ableitung radioaktiver Stoffe
Ableitung radioaktiver Stoffe ist die Abgabe flüssiger, an Schwebstoffen gebundener oder gasförmiger radioaktiver, Stoffe aus der Anlage auf hierfür vorgesehenen Wegen.
2.3 Aerosolmonitor
Aerosolmonitor ist der im üblichen Sprachgebrauch verwendete Ausdruck für einen Monitor für die kontinuierliche Messung der Aktivitätskonzentration von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen in der Luft.
2.4 Ansprechvermögen eines Messgerätes
Ansprechvermögen eines Messgerätes ist das Verhältnis einer am Messgerät vorliegenden Ausgabe zu der sie verursachenden Messgröße.
2.5 Anzeigebereichsfaktor
Anzeigebereichsfaktor ist das Verhältnis des Skalenendwertes eines Anzeigebereichs zum Skalenendwert des nächstempfindlicheren Anzeigebereichs.
2.6 Bestimmungsgemäßer Betrieb
Bestimmungsgemäßer Betrieb umfasst
2.7 Bilanzierung radioaktiver Stoffe
Bilanzierung ist eine besondere Form der Überwachung und besteht aus der Identifizierung und Aktivitätsbestimmung der in einer vorgegebenen Zeitspanne abgeleiteten Radionuklide oder Radionuklidgruppen.
2.8 Erkennungsgrenze
Siehe 2.14.2.
2.9 Gesamtverlustfaktor bei der Probeentnahme von luftgetragenen Stoffen
Der Gesamtverlustfaktor ist ein Korrekturfaktor, der bei der Bestimmung der Ableitung radioaktiver Stoffe anzuwenden ist. Er setzt sich maßgeblich zusammen aus Faktoren, die sich ergeben aus Änderungen der Konzentration luftgetragener Stoffe
2.10 Kalibrierung einer Messeinrichtung der Strahlungsüberwachung
Kalibrierung einer Messeinrichtung der Strahlungsüberwachung ist die Ermittlung des funktionellen Zusammenhangs zwischen der Ausgabe und dem Wert der Messgröße.
2.11 Messeinrichtung
Die Messeinrichtung umfasst die Gesamtheit aller Messgeräte und Hilfsgeräte, die zum Aufnehmen einer Messgröße, zum Weitergeben und Anpassen eines Messsignals und zum Ausgeben eines Messwertes als Abbild einer Messgröße erforderlich sind.
2.12 Messmedium
Messmedium ist eine aus dem zu überwachenden Medium entnommene Probe, die, ggf. nach einer verfahrenstechnischen Behandlung, wie z.B. Aufheizen, Filtern, Verdünnen, das Messvolumen (d. h. den Bereich, für den das Ansprechvermögen des zugehörigen Messgerätes bei der Kalibrierung ermittelt würde) durchströmt.
2.13 Mischprobe
Mischprobe ist eine Mischung von Einzelproben oder Sammelproben oder von Teilen dieser Proben aus einer spezifizierten Zeitspanne.
2.14 Nachweisgrenze und Erkennungsgrenze einer Messeinrichtung für ein bestimmtes Radionuklid oder Radionuklidgemisch
2.14.1 Nachweisgrenze
Die Nachweisgrenze für ein bestimmtes Radionuklid oder Radionuklidgemisch ist derjenige Wert der Messgröße, der unter Verwendung statistischer Kenngrößen nach den in Abschnitt 2.14.3 aufgeführten Gleichungen zu berechnen ist. Sie dient der Prüfung, ob eine Messeinrichtung für einen Messzweck geeignet ist. Dazu wird die berechnete Nachweisgrenze mit einer vorgegebenen Nachweisgrenze verglichen, die z.B. aus wissenschaftlichen, gesetzlichen oder sonstigen Gründen gefordert wird.
H i n w e i s: Messgrößen sind z.B. Aktivität, Aktivitätskonzentration Zeitintegral der Aktivitätskonzentration
2.14.2 Erkennungsgrenze
Die Erkennungsgrenze für ein bestimmtes Radionuklid oder Radionuklidgemisch ist derjenige Wert der Messgröße, der unter Festlegung statistischer Kenngrößen nach den in Abschnitt 2.14.3 aufgeführten Gleichungen zu berechnen ist. Sie dient zur Entscheidung, ob bei einer Radioaktivitätsmessung ein Beitrag des untersuchten Mediums vorliegt oder ob lediglich der Nulleffekt gemessen wurde.
2.14.3 Definition der Nachweis- und Erkennungsgrenze
Nachweisgrenze | GN = f ⋅ kN ⋅ S |
Erkennungsgrenze | GE = f ⋅ kE ⋅ S |
Dabei gilt für die Standardabweichung S der Zählrate:
Bedeutung der Symbole:
GN | Nachweisgrenze | z.B. Bq |
GE | Erkennungsgrenze | z.B. Bq |
f | Kalibrierfaktor | z.B. Bq ⋅ s |
kN | Faktor für die statistische Sicherheit bei der Nachweisgrenze | |
kE | Faktor für die statistische Sicherheit bei der Erkennungsgrenze |
H i n w e i s: Zahlenwerte für diese statistischen Kenngrößen sind im Abschnitt 5.2 festgelegt.
R0 | Nulleffektzählrate | s-1 |
R0 (Eγ ) | Mittlere Zählrate des Nulleffektes pro Kanal oder eV bei der Energie Eγ | s-1 |
b | Fußbreite einer Gammalinie (Peakfußbreite); b = 1,7 ⋅ h, mit h = Halbwertsbreite einer Gammalinie | Anzahl der Kanäle oder eV |
Σ R0 (Eγ ) | Nulleffektzählrate im Bereich der betrachteten Alpha-Linie | s-1 |
t0 | Messdauer des Nulleffektes | s |
tm | Messdauer der Probe oder des Messmediums | s |
τ | Zeitkonstante | s |
Die Berechnung von Nachweis- und Erkennungsgrenzen bei alpha-spektrometrischen Messungen erfolgt unter der Annahme, dass die Summe der Kanalinhalte unter einer Alpha-Linie als integrale digitale Messung mit einem Einkanalanalysator aufgefasst wird.
2.15 Repräsentative Probe (Fortluft)
Eine repräsentative Probe ist eine solche Probe, deren Untersuchung die Ermittlung der mit der Kaminfortluft abgeleiteten radioaktiven Stoffe nach Art und Aktivität gestattet.
2.16 Rohrfaktor
Rohrfaktor ist das Verhältnis der Aktivitätskonzentration eines Radionuklids oder einer Radionuklidgruppe an der Eintrittsöffnung der Probeentnahmesonde zur Aktivitätskonzentration am Anschluss der Sammel- oder Messeinrichtung zur Überwachung gasförmiger oder an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe im stationären Zustand.
2.17 Sammelprobe
Sammelprobe ist eine in einer vorgegebenen Zeitspanne durch kontinuierliche Entnahme erstellte Probe.
2.18 Schwebstoffe
Schwebstoffe sind in der Luft oder einem Gas suspendierte feste oder flüssige Partikeln.
2.19 Überwachung
Überwachung ist ein Sammelbegriff für alle Arten einer kontrollierten Erfassung von physikalischen Größen einschließlich eines Vergleichs mit vorgegebenen Werten.
3 Messobjekte und Messverfahren
3.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Die abgeleiteten radioaktiven Stoffe sind nach Art und Aktivität nach den Anforderungen dieser Regel zu bestimmen.
(2) Im Hinblick auf die Messverfahren und die radiologische Bedeutung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sind zu unterscheiden:
(3) Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe sollen die kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Probeentnahmen und Messungen in oder an einem Teilstrom der Fortluft vorgenommen werden. Die Volumenströme dieser Teilströme sind kontinuierlich zu überwachen.
(4) Der Volumenstrom der Fortluft ist kontinuierlich zu messen und zu registrieren. Der Messbereich muss von mindestens 25 % bis 110 % des Nennvolumenstromes der Fortluft reichen. Die Messunsicherheit des Volumenstromes darf im Bereich des bestimmungsgemäßen Betriebs höchstens einen absoluten Betrag erreichen, der 5 % des Nennvolumenstromes entspricht.
(5) Bei der kontinuierlichen Messung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen und radioaktivem gasförmigen Jod ist eine Abweichung des Volumenstroms des Teilstroms von mehr als 20 % seines Nenndurchflusses automatisch zu melden.
(6) Bei der Bilanzierung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen, radioaktivem Jod, Tritium, radioaktivem Strontium, Kohlenstoff 14 und Alphastrahlern ist die Durchflussmenge zu messen. Eine Abweichung des Volumenstroms des Teilstroms von mehr als 20 % seines Nenndurchflusses ist automatisch zu melden; diese Meldung entfällt beim Einsatz von Kolbenpumpen.
3.2 Radioaktive Edelgase
3.2.1 Kontinuierliche Messung
(1) Die Ableitung radioaktiver Edelgase mit der Fortluft ist kontinuierlich durch die Messung der Aktivitätskonzentration und des Fortluftvolumenstromes zu überwachen. Die Aktivitätskonzentration ist mit Hilfe von zweifach ausgeführten Aktivitätsmesseinrichtungen zu ermitteln und auf Grenzwerte
hin zu überwachen. Mindestens eine dieser Messeinrichtungen muss die Überwachung der Gesamt-Beta-Aktivität Edelgase ermöglichen.
(2) Zur Vermeidung einer Messwertverfälschung ist den Messeinrichtungen ein Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse H12 nach DIN EN 1822-1 vorzuschalten.
(3) Die Nachweisgrenze der Messeinrichtungen zur Messung der Aktivitätskonzentration darf bei einer Messdauer von zehn Minuten den Wert von 1 ⋅ 104 Bq/m3 für Xenon 133 nicht überschreiten.
(4) Der Messbereich der Messeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Volumenstromes der Fortluft die Erfassung von Abgaberaten von 4 ⋅ 109 bis 4 ⋅ 1013 Bq/h, bezogen auf den Nennvolumenstrom der Fortluft, ermöglichen.
3.2.2 Bilanzierung
(1) Die mit der Fortluft abgeleiteten radioaktiven Edelgas sind zu bilanzieren. Die Bilanzierung hat mit Hilfe von gammaspektrometrischer Messung zu erfolgen. Dabei sind die Tabelle 3 - 1 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.
Tabelle 3-1: Bei der Bilanzierung radioaktiver Edelgase berücksichtigende Radionuklide
Radionuklid | Radionuklid | ||||||||||||||||||||||||||
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(2) Die Messeinrichtungen zur nuklidspezifischen Bilanzierung radioaktiver Edelgase müssen so ausgelegt sein, dass für Xenon 133 als Bezugsnuklid eine Aktivitätskonzentration von 5 ⋅ 102 Bq/m3 und für Krypton 85 von 1 ⋅ 104 Bq/m3 bei aktivitätsfreier Luft als Messmedium innerhalb einer Messdauer von höchstens 24 Stunden nachgewiesen werden kann.
(3) Bei der Bilanzierungsmessung muss die Messdauer mindestens der Messdauer entsprechen, die zum Erreicher der im Absatz 2 geforderten Nachweisgrenzen notwendig ist.
(4) Für in Tabelle 3-1 aufgelistete, nicht nachgewiesene Radionuklide sind die bei der jeweiligen Messung mit der Messeinrichtung erreichten Erkennungsgrenzen anzugeben.
(5) Weitere, in der Kaminfortluft nachgewiesene Radionuklide, die bei der Messung in der Edelgasfraktion gefunden werden, sind, auch wenn sie keine Edelgase sind, im Berichtsbogen (siehe Bild 7-1) unter Edelgase in der Zeile "Sonstige" anzugeben.
(6) Für die kontinuierliche Messung zur Bilanzierung radioaktiver Edelgase sind grundsätzlich die gemessenen Tagesspektren heranzuziehen. Die Ergebnisse der stündlich (oder in anderen Zeitabständen kleiner als oder gleich 24 Stunden durchgeführten Auswertung der gemessenen Spektren sind zusätzlich nur dann für die Bilanzierung heranzuziehen, wenn bei diesen Messungen radioaktive Edelgase identifiziert wen den, z.B. aufgrund einer kurzzeitig erhöhten Aktivitätsabgabe, die im Tagesspektrum nicht nachgewiesen werden können. Wird bei der kontinuierlichen Messung zur Bilanzierung radioaktiver Edelgase aufgrund der erhöhten Ableitung radioaktiver Stoffe für Krypton 85 eine Erkennungsgrenze von 1 ⋅ 104 Bq/m3 überschritten, so ist der Beitrag von Krypton zur Gesamtableitung z.B. durch Probeentnahme aus Fortluft zu ermitteln.
Bild 3 -1 : Beispiel einer Überwachungseinrichtung
(7) Erfolgt die Bilanzierung der abgeleiteten radioaktiven Edelgase nicht durch die vorrangig durchzuführende kontinuierliche nuklidspezifische Messung, ist die mit der Beta-Messung ermittelte Gesamtabgaberate unter Berücksichtigung der Anteile der Einzelnuklide an der Nuklidzusammensetzung zugrunde zu legen. In diesem Fall ist die Einrichtung zur Erfassung der Abgaberate radioaktiver Edelgase gemäß Abschnitt 3.2.1 als zweifache Gesamt-Beta-Messeinrichtung auszuführen. Die diskontinuierliche Bestimmung der Nuklidzusammensetzung muss durch Entnahme einer repräsentativen Probe einmal wöchentlich erfolgen. Die Proben sind unverzüglich auszumessen. Wird bei der Messung Xenon 133 mit einer Aktivitätskonzentration oberhalb von 5 ⋅ 102 Bq/m3, jedoch kein Krypton 85, nachgewiesen, so ist nach frühestens zwei Tagen Abklingzeit eine zweite Messung der Probe zur Bestimmung der Krypton 85 - Aktivitätskonzentration durchzuführen.
(8) Bei Ausfall der Messeinrichtung zur kontinuierlichen nuklidspezifischen Bilanzierung radioaktiver Edelgase ist die mit der Beta-Messung ermittelte Gesamtabgaberate unter Berücksichtigung der Anteile der Einzelnuklide an der Nuklidzusammensetzung zugrunde zu legen. Die Bestimmung der Nuklidzusammensetzung muss durch Entnahme einer repräsentativen Probe einmal wöchentlich erfolgen, wobei die Messung dieser Proben und deren Auswertung nach Absatz 7 zu erfolgen hat.
(9) Bei diskontinuierlicher Bestimmung der Nuklidzusammensetzung sind zusätzlich zur wöchentlichen Probeentnahme unverzüglich weitere repräsentative Proben zu nehmen und auszuwerten, wenn
(10) Solange einer der oberen Grenzwerte ansteht, ist möglichst stündlich die Nuklidzusammensetzung zu bestimmen.
(11) Bei einer diskontinuierlichen Probeentnahme ist die Nuklidzusammensetzung für den Zeitraum zwischen zwei Probeentnahmen a[s unverändert anzusehen.
3.3 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe
3.3.1 Kontinuierliche Messung
(1) Die Ableitung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen mit der Fortluft ist durch kontinuierliche Messung zu überwachen. Dazu sind an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe kontinuierlich auf einem Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse H12 nach DIN EN 1822-1 aus einem Teilstrom anzureichern und während der Anreicherung deren Aktivität zu messen.
(2) Die Messeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass bei zuvor unbeladenem Schwebstofffilter bei einer kurzzeitig anstehenden Aktivitätskonzentration mit einem Zeitintegral von 4 (Bq/m3) h innerhalb von höchstens einer Stunde die Anzeige des Messwertes, Aktivität auf dem Filter" oder des Messwertes "Anstieg der Aktivität auf dem Filter" die Nachweisgrenze überschreitet.
(3) Der Messbereich der Messeinrichtungen muss die Erfassung von Abgaberaten von 4 ⋅ 106 bis 4 ⋅ 109 Bq/h, bezogen auf den Nennvolumenstrom der Fortluft, ermöglichen.
(4) Die Aktivität auf dem Filter ist auf einen Wert hin zu überwachen, bei dem eine Ableitung von 2 ⋅ 108 Bq innerhalb einer Stunde noch mit einer Standardabweichung von höchstens 10 % erkannt werden kann. Sofern bei einer Überschreitung dieses Wertes die Ableitung nicht mehr mit einer Standardabweichung von höchstens 10 % erfasst wird, ist das Filter zu wechseln. Unabhängig davon ist es mindestens 14-täglich zu wechseln.
(5) Bei Messeinrichtungen mit kontinuierlich oder diskontinuierlich bewegtem Filter muss eine Warnschwelle so eingestellt werden, dass mindestens noch eine Ableitungsrate von 2 ⋅ 108 Bq/h, bezogen auf den Nennvolumenstrom der Fortluft, erfasst wird.
(6) Bezugsnuklid für die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 5 ist Caesium 137.
3.3.2 Bilanzierung
(1) Die mit der Fortluft abgeleiteten an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe sind zu bilanzieren. Dazu sind die an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe durch kontinuierliche Abscheidung auf einem Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse H12 nach DIN EN 1822-1 zu sammeln. Diese Filter müssen zweifach vorhanden sein.
(2) Die Sammeldauer darf eine Woche nicht überschreiten.
(3) Schwebstofffilter sind innerhalb von zwei Tagen nach Entnahme des Filters durch gamma-spektrometrische Messung zu analysieren. Der radioaktive Zerfall zwischen Sammlung und Messung ist dabei zu berücksichtigen. Bei der Bilanzierung sind die in Tabelle 3-2 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.
(4) Das Schwebstofffilter ist unverzüglich auszumessen, wenn einer der oberen Grenzwerte der Überwachung der Fortluft erreicht wird. Sofern automatisch startende Sammler zusätzlich vorhanden sind, dürfen ersatzweise die Filter dieser Sammler ausgemessen werden.
(5) Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung zur Bestimmung der Aktivitätskonzentration darf den Wert von 3 ⋅ 102 Bq/m3 für Cs 137 nicht überschreiten. Dabei sind für die in Tabelle 3-2 aufgelisteten, nicht nachgewiesenen Radionuklide, die bei der jeweiligen Messung mit der Messeinrichtung erreichten Erkennungsgrenzen anzugeben.
Tabelle 3-2: Bei der Bilanzierung von an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe zu berücksichtigende Radionuklide
Radionuklid | Radionuklid | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) Bei der Bilanzierungsmessung muss die Messdauer mindestens der Messdauer entsprechen, die zum Erreichen der in Absatz 5 geforderten Nachweisgrenze notwendig ist.
(7) Weitere nachgewiesene Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als acht Tagen sind im Berichtsbogen (siehe Bild 7-1) unter "Sonstige" anzugeben.
H i n w e i s: Die Bilanzierung der Jod 131-Ableitung erfolgt nach Abschnitt 3.4.2, von radioaktivem Strontium nach Abschnitt 3.6 und von Alphastrahlern nach Abschnitt 3.7.
3.4 Radioaktives gasförmiges Jod
3.4.1 Kontinuierliche Messung
(1) Die Ableitung von gasförmigem radioaktivem Jod mit der Fortluft ist durch kontinuierliche Messung zu überwachen. Dazu ist Jod kontinuierlich auf einem Jodfilter aus einem Teilstrom anzureichern und während der Anreicherung die abgeschiedene Aktivität von Jod 131 zu messen. Diese Filter müssen zweifach vorhanden sein.
(2) Die Messeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass bei zuvor unbeladenem Filter bei einer kurzzeitig anstehenden Aktivitätskonzentration mit einem Zeitintegral von 2 (Bq/m3) h für Jod 131 innerhalb von höchstens einer Stunde die Anzeige des Messwertes "Aktivität auf dem Filter" oder des Messwertes Anstieg der Aktivität auf dem Filter" die Nachweisgrenze überschreitet.
(3) Der Messbereich der Messeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Volumenstromes der Fortluft die Erfassung von Abgaberaten von 4 ⋅ 105 bis 4 ⋅ 108 Bq/h für Jod 131 ermöglichen.
(4) Die Aktivität auf dem Filter ist auf einen Wert hin zu überwachen, bei dem eine Ableitung von 4 ⋅ 107 Bq innerhalb einer Stunde noch mit einer Standardabweichung von höchstens 10 % erkannt werden kann. Sofern bei einer Überschreitung dieses Wertes die Ableitung nicht mehr mit einer Standardabweichung von höchstens 10 % erfasst wird, ist das Filter zu wechseln.
(5) Abscheidegrad und Beladekapazität der Filter müssen sowohl für elementares als auch für organisch gebundenes Jod bei der Auswahl des Sorptionsmaterials berücksichtigt werden. Es sind Jodsorbentien mit einer geringen Edelgasadsorption einzusetzen.
(6) Zur Vermeidung einer Verfälschung der Messung ist dem Jodfilter ein Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse H12 nach DIN EN 1822-1 vorzuschalten.
3.4.2 Bilanzierung
(1) Das mit der Fortluft abgeleitete Jod 131 ist zu bilanzieren. Dazu sind elementares und organisch gebundenes radioaktives Jod in der Fortluft durch kontinuierliche Abscheidung auf Jodfiltern so zu sammeln, dass die getrennte Auswertung auf die oben genannten chemischen Verbindungen möglich ist.
(2) Abscheidegrad und Beladekapazität der Filter müssen sowohl für elementares als auch für organisch gebundenes Jod bekannt sein und bei der Auswahl der Filter berücksichtigt werden.
(3) Zur Vermeidung einer Messwertverfälschung ist dem Jodfilter ein Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse H12 nach DIN EN 1822-1 vorzuschalten, das mit dem in Abschnitt 3.3.2 Absatz 1 genannten Filter identisch sein darf.
(4) Die Sammeldauer darf eine Woche nicht überschreiten; es ist der radioaktive Zerfall zwischen Sammlung und Messung zu berücksichtigen.
(5) Zur Bilanzierung der Ableitung von Jod 131 ist die Aktivität von Jod 131 auf dem Jodfilter und dem Schwebstofffilter nach Absatz 3 durch eine gamma-spektrometrische Messung innerhalb eines Tages nach Entnahme der Filter zu ermitteln. Die Filter sind unverzüglich auszumessen, wenn einer der oberen Grenzwerte der Überwachung der Fortluft erreicht wird. Sofern automatisch startende Sammler zusätzlich vorhanden sind, dürfen ersatzweise die Filter dieser Sammler ausgemessen werden.
(6) Die Nachweisgrenze zur Bestimmung der Aktivitätskonzentration von gasförmigen Jod 131 darf den Wert von 2 10-2 Bq/m3nicht überschreiten. Die Messdauer bei dieser Bestimmung muss mindestens der Messdauer entsprechen, die zum Erreichen dieser Nachweisgrenze erforderlich ist.
3.5 Tritium
(1) Die Ableitung von Tritium in der chemischen Verbindung Wasser mit der Fortluft ist zu überwachen. Dazu sind kontinuierlich Proben zu sammeln.
(2) Die Auswertung auf Tritium ist vierteljährlich durchzuführen. Sie darf anhand von Einzelproben, die nach Absatz 1 gewonnen wurden, oder anhand einer repräsentativen Mischprobe durchgeführt werden.
(3) Die mit der Fortluft abgeleitete Aktivität von Tritium ist zu bilanzieren. Es muss eine Tritium-Aktivitätskonzentration von 100 Bq/m3 in der Fortluft nachgewiesen werden können.
(4) Sind wegen der Art der Probeentnahme die in der Fortluft herrschende Temperatur und Luftfeuchte zu berücksichtigen, so sind diese Größen kontinuierlich zu bestimmen.
3.6 Radioaktives Strontium
(1) Für die Überwachung der Ableitung von radioaktivem Strontium mit der Fortluft ist Strontium kontinuierlich auf einem Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse H12 nach DIN EN 1822-1 aus einem Teilstrom anzureichern. Dieses Filter darf identisch mit dem Schwebstofffilter nach Abschnitt 3.3.2 Absatz 3 sein.
(2) Die Auswertung auf Strontium 89 und Strontium 90 ist vierteljährlich an Mischproben durchzuführen, die aus den im betreffenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern hergestellt werden dürfen. Bei Strontium 89 ist der radioaktive Zerfall zwischen Sammlung und Messung zu berücksichtigen.
(3) Die mit der Fortluft abgeleitete Aktivität von radioaktivem Strontium ist zu bilanzieren. Es muss für Strontium 89 und Strontium 90 eine Aktivitätskonzentration von 1 ⋅ 10-3 Bq/m3 in der Fortluft nachgewiesen werden können.
3.7 Alphastrahler
(1) Für die Überwachung der Ableitung von alphastrahlenden Radionukliden (Alphastrahler) mit der Fortluft sind an Schwebstoffen gebundene Alphastrahler kontinuierlich auf einem Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse H12 nach DIN EN 1822-1 aus einem Teilstrom der Fortluft anzureichern. Dieses Schwebstofffilter darf identisch mit dem Schwebstofffilter nach Abschnitt 3.3.2 Absatz 3 sein.
(2) Die nuklidspezifische Analyse auf Alphastrahler ist vierteljährlich an Mischproben durchzuführen, die aus den im betreffenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern hergestellt werden dürfen.
(3) Die mit der Fortluft abgeleiteten Alphastrahler sind zu bilanzieren. Bei der Bilanzierung von Alphastrahlern sind die in Tabelle 3-3 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung zur Messung der Aktivitätskonzentration darf den Wert von 5 ⋅ 10-3 Bq/m3 für Americium 241 nicht überschreiten. Dabei sind für die in Tabelle 3-3 aufgelisteten, nicht nachgewiesenen Radionuklide die bei der jeweiligen Messung mit der Messeinrichtung erreichten Erkennungsgrenzen anzugeben. Die Messdauer bei der Bilanzierungsmessung muss mindestens der Messdauer entsprechen, die zum Erreichen der geforderten Nachweisgrenze für Americium 241 erforderlich ist. Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Nuklidpaare Plutonium 238 und Americium 241 sowie Plutonium 239 und Plutonium 240 zulässig.
(4) Weitere nachgewiesene Alphastrahler sind im Berichtsbogen (siehe Bild 7-1) unter "Sonstige" anzugeben.
Tabelle 3-3: Bei der Bilanzierung von Alphastrahlern zu berücksichtigende Radionuklide
Radionuklid | Radionuklid | ||||||||||||
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