Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
KTA 3103 - Abschaltsysteme von Leichtwasserreaktoren
Sicherheitstechnische Regel des KTA
Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)
Siehe FN *
Frühere Fassung der Regel:
1984-03 (BAnz. Nr. 145a vom 4. August 1984)
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" (SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Mit der vorliegenden Regel werden Anforderungen an die Abschaltsysteme konkretisiert, welche in den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf), insbesondere in Abschnitt 3.2, enthalten sind.
(3) Bei der Anwendung dieser Regel erfüllen die Abschaltsysteme in ihrer Gesamtheit die in den SiAnf festgelegten allgemeinen Grundsätze der Sicherheitsvorsorge und die dort angegebenen Detailanforderungen.
(4) Abschaltsysteme haben die sicherheitstechnische Aufgabe, den Reaktor im Anforderungsfall in den unterkritischen Zustand zu überführen und langfristig unterkritisch zu halten. Die Abschaltsysteme in ihrer Gesamtheit müssen eine dauerhafte Abschaltung gewährleisten.
(5) Die Abschaltsysteme sollen im Zusammenwirken mit den physikalischen Prozessen der nuklearen Leistungserzeugung und der Kernkühlung und mit anderen Systemen, zum Beispiel dem Reaktorschutzsystem, dazu beitragen, dass die übergeordneten Schutzziele Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente und Einschluss der radioaktiven Stoffe erfüllt werden.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Regel gilt für Abschaltsysteme von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren. Sie gibt an, welche Anforderungen an die Systeme zur Abschaltung eines Reaktors einschließlich der aktiven Stellglieder zu stellen sind. Dabei beschränkt sich die Regel auf die Sicherheitsebenen 1 bis 3 sowie den ATWS (Ereignis mit unterstelltem Ausfall des Schnellabschaltsystems) auf Sicherheitsebene 4a sowie auf Einwirkungen von außen und Notstandsfälle.
(2) Einwirkungen von Innen werden nur hinsichtlich der Anordnung und Anlagenkonstruktion (Abschnitt 4.3.3) betrachtet.
(3) Nicht zum Anwendungsbereich dieser Regel gehören
Hinweis:
Soweit druck- und aktivitätsführende Komponenten betroffen sind, ist dies in KTA 3211.3 geregelt. Ansonsten gelten die jeweils anzuwendenden technischen Regeln, wie die Druckgeräterichtlinie (DGRL).
Hinweis:
Anforderungen an elektrische Antriebe des Steuerstabsystems werden in KTA 3504, Abschnitt 8 geregelt. In KTA 3103 werden Anforderungen an den hydraulischen Antrieb geregelt (Abschnitt 4.2.2.4). Verfahrenstechnische Anforderungen an die Leittechnik (z.B. maximal zulässige Reaktionszeiten) werden hier nicht formuliert, weil diese aus der Analyse der jeweils zu betrachtenden Ereignisabläufe resultieren.
Hinweis:
Diese Anforderungen sind in KTA 3101.2 geregelt. Die KTA 3101.2 behandelt die reaktivitätsseitigen Anforderungen an die Abschaltsysteme, die sich im Zusammenwirken mit den Eigenschaften der nuklearen Kernauslegung ergeben. Die system-technischen Anforderungen an die Abschaltsysteme sind in KTA 3103 festgelegt.
Hinweis:
Anforderungen an die Nachwärmeabfuhrsysteme sind in KTA 3301 geregelt.
2 Begriffe
(1) Abschalteinrichtung
Eine Abschalteinrichtung umfasst diejenigen Abschaltsysteme, welche im jeweiligen Anforderungsfall sicherstellen, dass der Reaktor hinreichend schnell in den unterkritischen Zustand überführt und dauerhaft gehalten wird.
Hinweis:Die Abschaltsysteme werden hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung zusammengefasst zu Abschalteinrichtungen.
Die Abschalteinrichtungen des Druckwasserreaktors sind das Steuerstabsystem ggf. in Verbindung mit einem unterstützenden, erdbebengesicherten Boriersystem (z.B. Zusatzboriersystem) und die Gesamtheit der weiteren Boriersysteme (z.B. Volumenregel- und Chemikalieneinspeisesystem, Druckspeicher und Flutbehälter mit den dazu gehörenden Einspeisepumpen).
Die Abschalteinrichtungen des Siedewasserreaktors sind
- das Steuerstabsystem mit hydraulischem Einschießen
- das Steuerstabsystem mit elektromechanischem Einfahren und ergänzend das Boriersystem.
Als Schnellabschaltsystem dient bei beiden Reaktortypen das Steuerstabsystem, beim SWR mit hydraulischem Einschießen.
(2) Hersteller
Als Hersteller werden Firmen bezeichnet, die mit der Herstellung (Fertigung oder Prüfung) einer Komponente, eines Bauteils oder einem Fertigungs- oder Prüf-Teilschritt beauftragt sind.
(3) Steuerelement
Beim DWR wird unter einem Steuerelement die Gesamtheit aller mechanisch verbundenen Absorberstäbe (Finger) verstanden. Synonym wird auch der Begriff Steuerstab verwendet.
Hinweis:Beim SWR ist der Begriff Steuerstab gebräuchlicher. Synonym wird auch der Begriff Steuerelement verwendet.
3 Aufgaben der Abschaltsysteme
3.1 Allgemeines
(1) Die Abschaltsysteme in ihrer Gesamtheit müssen in den Sicherheitsebenen 1 bis 3 sowie beim ATWS (Sicherheitsebene 4a) in der Lage sein, folgende sicherheitstechnische Funktionen zu erfüllen:
(2) Für Einwirkungen von außen gelten die Anforderungen der Sicherheitsebene 3. Bei Notstandsfällen sind die Abschaltsysteme so auszulegen, dass sie wirksam bleiben.
(3) Für die sicherheitstechnische Funktion nach 3.1 (1) a) sind zwei voneinander unabhängige und verschiedenartige Systeme vorzusehen:
Hinweis:
Die erforderliche Schnelligkeit der Abschaltung und die erforderliche Dauer der Unterkritikalität ergeben sich aus Ereignisablaufanalysen (z.B. Störfallanalysen).
Hinweis:
Diese allgemeine Anforderung an das Vorhandensein zweier Abschaltsysteme antizipiert nicht, dass das Schnellabschaltsystem auf Sicherheitsebene 3 nicht zur Verfügung steht.
3.2 Schnellabschaltsystem
(1) Das Schnellabschaltsystem ist Bestandteil des Sicherheitssystems.
(2) Die reaktivitätsbindenden Stellglieder sind neutronenabsorbierende Steuerelemente.
Hinweis:Beim Siedewasserreaktor ist das hydraulische Antriebssystem Bestandteil des Schnellabschaltsystems.
3.3 Weiteres Abschaltsystem
(1) Das weitere Abschaltsystem verwendet beim DWR als reaktivitätsbindende Stellmittel im Kühlmittel lösliche Borverbindungen und beim SWR die Steuerelemente mit einem zum Schnellabschaltsystem diversitären elektromechanischen Antrieb.
(2) Das weitere Abschaltsystem muss in der Lage sein, den Reaktor aus allen Zuständen der Sicherheitsebenen 1 und 2 heraus, die keine schnellen Reaktivitätsänderungen erfordern, sowie bei Ereignissen mit unterstelltem Ausfall des Schnellabschaltsystems (ATWS, Sicherheitsebene 4a), unterkritisch zu machen und langfristig unterkritisch zu halten.
Hinweise:(1) Beim DWR werden für diese Funktion alternativ oder zusammen auch mehrere Boreinspeisesysteme herangezogen.
(2) Das beim SWR vorhandene Boriersystem ergänzt das weitere Abschaltsystem. Die Anforderungen an die Abschaltreaktivität dieses Systems sind in KTA 3101.2, Abschnitt 6.3.2 festgelegt.
(3) Lässt sich die sicherheitstechnische Funktion nach 3.1 (1) b) nach Eintreten von Ereignissen der Sicherheitsebene 3 nicht allein durch das Schnellabschaltsystem erfüllen, so sind die zu deren Erfüllung vorgesehenen Systeme Bestandteil des Sicherheitssystems. Der Zeitpunkt ihres Einsatzes sowie die Entscheidung, ob ihr Einsatz von Hand eingeleitet werden kann oder automatisch eingeleitet werden muss, sind aufgrund der Ereignisablaufanalysen unter Berücksichtigung der Wirksamkeit des Schnellabschaltsystems festzulegen.
4 Auslegung
4.1 Übergeordnete Anforderungen
(1) Abschaltsysteme sind so auszulegen, dass sie ihre Funktion sicher ausführen. Sie sind reparatur-, prüf-, und wartungs-freundlich aufzubauen. Sie sind so zu gestalten, dass Bedienung, Wartung und Reparatur sowie wiederkehrende Prüfungen unter möglichst geringer Strahlenbelastung des Personals erfolgen können.
(2) Das Schnellabschaltsystem muss auch bei Auftreten eines Einzelfehlers, zum Beispiel Versagen des reaktivitätswirksamsten Steuerelements, seine unter 3.1 (1) a) beschriebene sicherheitstechnische Funktion erfüllen.
(3) Die Abschaltsysteme, die Teil des Sicherheitssystems sind, müssen in ihrer Gesamtheit in der Lage sein, den Reaktor auch bei Auftreten eines Einzelfehlers beliebig lange unterkritisch zu halten.
(4) Die Abschaltsysteme können ganz oder teilweise zur betrieblichen Steuerung herangezogen werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass für die sicherheitstechnischen Anforderungen jederzeit eine ausreichende Wirksamkeitsreserve vorhanden ist und dass die sicherheitstechnischen Anforderungen Vorrang vor den betrieblichen Anforderungen haben. Es muss sichergestellt sein, dass eine Funktion der betrieblichen Steuerung oder ein Fehler im System zur Steuerung die sicherheits-technische Funktion der Abschaltsysteme nicht beeinträchtigen kann.
4.2 Steuerelemente und Steuerelementantriebe
4.2.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Die aus den Sicherheitsebenen 1 bis 3, beim ATWS (Sicherheitsebene 4a) sowie Einwirkungen von außen folgenden Anforderungen an
hängen vom jeweiligen Reaktor ab und müssen für die mechanische Auslegung vorliegen.
(2) Die Bauteile werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Hinweis:Beim SWR kann der Absorber in die Strukturteile integriert sein.
(3) Die Anforderungen an die Auslegung der Komponenten (2) a) bis d) werden in den Abschnitten 4.2.2.1 bis 4.2.2.4 behandelt. Die Konstruktion der Bestandteile des Schnellabschaltsystems ist darüber hinaus so vorzunehmen, dass bei ihrem Zusammenwirken mit angrenzenden Bauteilen anderer Komponenten die sicherheitstechnische Aufgabe der Steuerelemente und Steuerelementantriebe nach Abschnitt 3 im Anforderungsfall erfüllt wird.
(4) Für die Bauteile des Schnellabschaltsystems ist auf Basis der Nominalgeometrien und deren Toleranzen sowie unter Berücksichtigung der Nominalgeometrien der anderen angrenzenden Bauteile und deren Toleranzen ein freier Steuerelementweg bei Betriebstemperatur für die Sicherheitsebene 1 bis 3, einschließlich Einwirkungen von außen, nachzuweisen.
Hinweis:Die Anforderung in (4) ist eine Auslegungsanforderung, mit der gewährleistet werden soll, dass ein ausreichender Spielraum für den Gängigkeitsnachweis vorhanden ist. Zusätzlich wird im nachfolgenden Absatz (5) der Nachweis der Gängigkeit unter Betriebsbedingungen gefordert.
(5) Für den Betrieb ist eine ausreichende Gängigkeit der Steuerelemente unter Berücksichtigung des Zustands der angrenzenden Bauteile nachzuweisen. Lässt sich ein Steuerelement nicht oder nur schwergängig verfahren oder werden verzögerte Einfall- bzw. Einschusszeiten festgestellt, ist der Sachverhalt unverzüglich sicherheitstechnisch zu bewerten. Ist die Einhaltung der spezifizierten Grenzwerte für den Reaktorkern nicht mehr sichergestellt, ist die Anlage in den Zustand unterkritisch kalt abzufahren.
Hinweis:Zu den spezifizierten Grenzwerten für den Reaktorkern gehören u. a. die erforderliche Abschaltreaktivität sowie die für die Beherrschung von Ereignissen der Sicherheitsebenen 2 und 3 erforderlichen Reaktivitätsraten.
(6) Die mechanische Auslegung der Bauteilgruppen gemäß (2) e) und f) muss den Anforderungen nach KTA 3101.3, Anhang B genügen.
4.2.2 Auslegung der Komponenten
Hinweis:In den nachfolgend verwiesenen Regeln KTA 3201.1 bis 3201.4 sowie KTA 3211.1 bis 3211.4 werden teilweise gemäß dem Anwendungsbereich dieser KTA-Regeln Rohrleitungen kleiner als DN 50 ausgeschlossen. In der Praxis wird entsprechend der für den jeweiligen Bereich anzuwendenden Spezifikationen (z.B. Konvoispezifikation K1, K2) vorgegangen.
4.2.2.1 Druckführende Wandung der Steuerelementantriebe
(1) Die Teile der druckführenden Wandung der Steuerelementantriebe umfassen Druckgehäuse, Dichtungsgehäuse und Magnetschaltergehäuse (Siedewasserreaktor), Druckrohr und Druckrohrverschluss (Druckwasserreaktor).
Hinweis:Die oben aufgeführten Komponenten sind Teile der druckführenden Umschließung. Siehe KTA 3201.1.
(2) Für Werkstoffe, Auslegung, Konstruktion und Berechnung sowie Anforderungen an die Herstellung, Prüfbarkeit und Betriebsüberwachung gelten die Festlegungen in KTA 3201.1 bis KTA 3201.4.
4.2.2.2 Druckführende Teile der Antriebsmediensysteme des Siedewasserreaktors
Zu den druckführenden Teilen der Antriebsmediensysteme des Siedewasserreaktors gehören Druckbehälter, Armaturen und Rohrleitungen. Für Werkstoffe, Auslegung, Konstruktion und Berechnung sowie Anforderungen an die Herstellung, Prüfbarkeit und Betriebsüberwachung gelten die Festlegungen in KTA 3211.1 bis KTA 3211.4.
4.2.2.3. Druckführende Teile innerhalb der druckführenden Umschließung (Siedewasserreaktor)
(1) Die Analyse des mechanischen Verhaltens der druckführenden Teile des Siedewasserreaktor-Steuerelementantriebs (Hohlkolben, Drosselbuchse und Abdeckbuchse) ist nach KTA 3204 durchzuführen.
(2) Für die verwendeten Werkstoffe ist die Eignung unter Berücksichtigung der im Einsatz zu erwartenden chemischen, mechanischen, thermischen und strahlungsbedingten Belastungen nachzuweisen.
4.2.2.4 Bauteile des Antriebs
(1) Die ausreichende Festigkeit der Bauteile des Antriebs muss durch rechnerische oder experimentelle Untersuchungen nachgewiesen werden. Wenn die Funktionsfähigkeit und der Verschleiß für diese Teile dimensionsbestimmend sind, ist deren Nachweis im Rahmen einer experimentellen Typprüfung zulässig.
(2) Wird eine rechnerische Analyse des mechanischen Verhaltens der Bauteile des Antriebs durchgeführt, so sind die in KTA 3204 angegebenen Beanspruchungsgrenzen zugrunde zu legen.
(3) Für die verwendeten Werkstoffe ist die Eignung unter Berücksichtigung der im Einsatz zu erwartenden chemischen, mechanischen, thermischen und strahlungsbedingten Belastungen nachzuweisen.
4.2.2.5 Absorbermaterial und Material der Strukturteile
(1) Das Absorbermaterial und das Material der Strukturteile müssen hinsichtlich ihrer mechanischen, chemischen und neutronenphysikalischen Eigenschaften geeignet für den Einsatz unter Reaktorbedingungen sein.
(2) Die Wirksamkeit des Absorbermaterials ist unter Berücksichtigung des Ausbrands unter Reaktorbedingungen nachzuweisen. Der Nachweis darf geführt werden durch
(3) Für die verwendeten Werkstoffe ist die Eignung unter Berücksichtigung der im Einsatz zu erwartenden chemischen, mechanischen, thermischen und strahlungsbedingten Belastungen nachzuweisen.
4.2.3 Instrumentierung der Steuerelemente
(1) Für jedes Steuerelement sind eine Stellungsanzeige und eine Endlagenerfassung vorzusehen.
(2) Beim Siedewasserreaktor sind Geber am Steuerelementantrieb, die zur Erkennung der Trennung des Steuerelements vom Antrieb dienen, zweifach auszuführen.
(3) Die Energieversorgung für die Anzeigen ist zu überwachen. Der Ausfall ist zu signalisieren. Die erforderliche Energie ist durch eine unterbrechungslose Notstromversorgung bereitzustellen. Diese Energieversorgung ist durch Anzeigen und durch Gefahrenmeldung bei Ausfall zu überwachen.
(4) Wird die Instrumentierung für Schutz- und Zustandsbegrenzungen herangezogen, so muss sie den Anforderungen nach KTA 3501 genügen.
4.3 Verfahrenstechnische Systeme
4.3.1 Allgemeines
Verfahrenstechnische Systeme der Abschaltsysteme sind:
Hinweis:Das beim SWR vorhandene ergänzende Boriersystem wird in diesem Abschnitt nicht behandelt, weil es nicht Bestandteil des Sicherheitssystems ist.
4.3.2 Einzelfehlerkonzept
Es gelten die in den SiAnf 3.1 (6) bis (8) beschriebenen Anforderungen sowie die Anforderungen in SiAnf, Anhang 4.
4.3.3 Anordnung und Anlagenkonstruktion
Gegen zu betrachtende störfallbedingte Belastungen, wie Reaktions-, Strahl- und Geschosskräfte, Überflutung und Brand, Erschütterung und Druckwelle sowie veränderte Umgebungsbedingungen, zum Beispiel Feuchtigkeit, Druck, Temperatur, Strahlung sind soweit erforderlich Maßnahmen vorzusehen, zum Beispiel
4.3.4 Funktionsbereitschaft
(1) Zur Sicherstellung der Funktionsbereitschaft sollen bei Funktionsauslösung wenige aktive Schalthandlungen erforderlich sein, zum Beispiel sollen Armaturen in Bereitschattsstellung stehen. Die Systeme sollen so ausgelegt sein, dass eine Funktionsprüfung aller Komponenten der Systeme durchführbar ist.
(2) Die Systeme dürfen für betriebliche oder andere als hier spezifizierte sicherheitstechnische Zwecke verwendet werden, wenn hierbei sichergestellt ist, dass
(3) Überwacht werden muss
(4) Aus der Messeinrichtung zur Funktionsüberwachung ist eine Gefahrenmeldung der Klasse I nach KTA 1501 abzuleiten. Die Messeinrichtung zur Funktionsüberwachung muss prüfbar sein.
(5) Beim Druckwasserreaktor muss sichergestellt sein, dass das Auskristallisieren von Bor verhindert wird. Die Bestimmung der Borkonzentration einschließlich des B10-Gehalts muss nach Probenahme im Kontrollbereich des Kraftwerks möglich sein.
4.3.5 Borsäurevorrat und Einspeiserate der Boreinspeisesysteme beim Druckwasserreaktor
Die aus den Betriebs- und Störfallbedingungen folgenden Anforderungen an die Wirksamkeit des Boriersystems bestimmen
der Boreinspeisesysteme. Dabei sind die Borsäurekonzentration und der B10-Gehalt zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den Borsäurevorrat und die Einspeiserate sind anlagenspezifisch zu bestimmen.
4.3.6 Energiebereitstellung der Antriebsmediensysteme beim Siedewasserreaktor
(1) Der Energievorrat muss ausreichen, um bei den ungünstigsten Ausgangsbedingungen der Steuerelemente diese so schnell einschießen zu können, dass der Reaktor aus den Sicherheitsebenen 1 und 2 sowie bei allen Ereignissen der Sicherheitsebene 3 in einer aus der Sicherheitsanalyse begründeten Zeit unterkritisch gemacht werden kann.
(2) Als ungünstigste Ausgangsbedingungen für die Antriebsmediensysteme sind anzunehmen:
5 Funktionssicherheit
5.1 Allgemeines
(1) Die Funktionssicherheit ist für Abschaltsysteme, die zum Sicherheitssystem gehören, zu beurteilen
(2) Bei der Beurteilung der Funktionssicherheit sind
(3) Die Funktionssicherheit ist zu beurteilen aufgrund von
5.2 Aufbau und Funktion
(1) Zur Beurteilung von Aufbau und Funktion sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, inwieweit die vorgesehenen Systeme denen entsprechen oder von denen abweichen, für die Prototyperprobungen oder Betriebserfahrungen vorliegen.
(2) Die Unterlagen müssen Angaben enthalten über
5.3 Eignungsprüfung am Prototyp
Bei neu konzipierten Abschaltsystemen sind Eignungsprüfungen am Prototyp erforderlich. Dabei sind, soweit zutreffend, zu untersuchen:
Hinweis:Die Zuverlässigkeitsanalyse kann die Eignungsprüfung am Prototyp einer geänderten oder neuen Ausführung ergänzen oder einzelne Untersuchungen ersetzen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das System aus Komponenten aufgebaut ist, deren Einzelzuverlässigkeit und Zusammenwirken beurteilbar ist, zum Beispiel bei Kreisläufen und Kreislaufabschnitten von Boreinspeisesystemen.
5.4 Betriebliche Bewährung
Für die Beurteilung der Funktionssicherheit eines vorgesehenen Abschaltsystems vor seiner baulichen Ausführung sind Betriebserfahrungen mit gleichen oder ähnlichen Abschaltsystemen heranzuziehen.
6 Prüfungen
6.1 Begleitende Prüfung im Rahmen der Herstellung und Inbetriebnahme
(1) Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf
Hinweis:Die Anforderungen an die begleitende Prüfung im Rahmen der Herstellung und Inbetriebnahme werden behandelt:
- für die druckführenden Wandungen der Antriebe sowie der Antriebsmediensysteme des SWR in KTA 3201.1 und 3201.3,
- für die Boriersysteme und für das Schnellabschaltsystem des SWR in KTA 3211.1 und 3211.3.
In den genannten Regeln sind Rohrleitungen kleiner als DN 50 ausgeschlossen. In der Praxis wird entsprechend der für den jeweiligen Bereich anzuwendenden Spezifikationen (z.B. Konvoispezifikation K1, K2) vorgegangen.
6.1.1 Allgemeines
Hinweis:Unter dem Begriff "Begleitende Prüfung" werden die Tätigkeiten verstanden, die sich mit der Prüfung sowohl einzelner Komponenten der Abschaltsysteme als auch vollständiger Systeme befassen.
(1) Während der begleitenden Prüfung ist festzustellen, ob die betrachtete Komponente oder das System den gestellten Anforderungen genügt. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind in Berichten, Bescheinigungen oder Zeugnissen niederzulegen. Der gesamte Prüfumfang wird in folgende Prüftätigkeiten unterteilt:
(2) Sämtliche im Folgenden genannte Prüfungen sind durch Bescheinigungen über die Werkstoffprüfung oder durch Prüfberichte oder durch Einzelprotokolle zu belegen. Darin sind Prüfanforderungen, Prüfverfahren, Prüfergebnisse, Prüfumfang und die prüfende Person oder Institution anzugeben.
6.1.2 Vorprüfung
(1) In der Vorprüfung muss untersucht werden, ob die Komponente oder das System entsprechend den spezifizierten Anforderungen konstruiert und dimensioniert ist.
(2) Zur Vorprüfung gehören:
(3) Die einzelnen Schritte bei Fertigung und Prüfung sind detailliert in zeitlicher Folge in Fertigungs- und Prüffolgeplänen unter Angabe des Verantwortlichen zu erfassen und zu prüfen.
6.1.3 Werkstoffprüfungen an Erzeugnisformen
(1) Prüfungen und Abnahme der Werkstoffe erfolgen nach einem Werkstoffprüfplan, der Angaben wie Probenlage, Prüfverfahren und Prüfumfang enthält. Im Prüfplan sind die für die Prüfung Verantwortlichen zu benennen.
(2) Mechanisch-technologische und zerstörungsfreie Prüfungen sind nach der letzten Wärmebehandlung durchzuführen oder zu ergänzen. Ultraschallprüfungen sollen im konturenarmen Zustand vorgenommen werden.
(3) Die erforderlichen Prüfungen sind in Tabelle 6-1 zusammengestellt.
6.1.4 Bauprüfungen
(1) Bauprüfungen bestehen in einer Kontrolle, ob die Ausführungen der Komponenten und Systeme den vorgeprüften Unterlagen entsprechen.
(2) Voraussetzung für die Durchführung von Bauprüfungen ist die Erfüllung folgender Forderungen:
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach (2) ist dem zu-gezogenen Sachverständigen nachzuweisen. Dieser ist berechtigt, sich von der Einhaltung der Voraussetzungen im Zuge der Fertigung zu überzeugen.
(4) Ferner ist zu prüfen, ob die im Prüfplan nach 6.1.3 genannten Werkstoffe verwendet und die dort geforderten Nachweise erbracht werden.
6.1.5 Abnahmeprüfungen
Es ist eine Abnahmeprüfung erforderlich. Diese muss vor der Inbetriebnahme durchgeführt sein. Sie erstreckt sich auf die richtige Bemessung, ordnungsgemäße Ausführung und auf ordnungsgemäße Anschlüsse der Komponenten.
6.1.6 Funktionsprüfungen
6.1.6.1 Allgemeines
Zu den Funktionsprüfungen zählen sowohl die serienmäßig im Prüfstand vorgesehenen Untersuchungen als auch Inbetriebnahmeversuche auf der Anlage. Art und Umfang dieser Prüfungen sind in Programmen zu spezifizieren.
6.1.6.2. Funktionsprüfungen auf dem Prüfstand
(1) Die Funktionsprüfungen auf dem Prüfstand müssen sich erstrecken auf:
(2) Die einem Serientest unterzogenen Komponenten oder Baugruppen sind nach den Tests zu überprüfen.
6.1.6.3 Funktionsprüfungen bei der Inbetriebnahme
(1) Während der Inbetriebnahme sind die Funktion und das Zusammenspiel der Komponenten der Abschaltsysteme zu erproben. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die im bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Anforderungen erfüllt werden. Der Nachweis, dass die bei Ereignissen der Sicherheitsebene 3 auftretenden Anforderungen erfüllt werden, ist - sofern nicht auf andere Weise nachgewiesen - gleichfalls zu erbringen.
(2) Art und Umfang der Funktionsprüfungen sind in Inbetriebsetzungsprogrammen zusammenzufassen. Folgende Prüfungen sind erforderlich:
6.2 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf
Hinweis:Die Anforderungen an wiederkehrende Prüfungen werden behandelt:
- für die druckführenden Wandungen der Antriebe sowie der Antriebsmediensysteme des SWR in KTA 3201.4,
- für die Druckprüfung der Boriersysteme und für das Schnellabschaltsystem des DWR in KTA 3211.4.
6.2.1 Allgemeines
Für jede Anlage ist ein Prüfplan für wiederkehrende Prüfungen zu erstellen, in dem Art und Umfang der Prüfungen, Prüfverfahren, Prüfzyklen und die Form der Dokumentation der Prüfungen anzugeben sind.
6.2.2 Prüfungen der Funktion der Abschaltsysteme
6.2.2.1 Prüfungen während des Leistungsbetriebs
(1) Die Steuerelemente sind einzeln oder in Gruppen innerhalb regelmäßiger Zeitabstände entsprechend Prüfplan in Ein- und Ausfahrrichtung zu verfahren. Steuerelementbewegungen sind über die Stellungsanzeige oder eine andere Einrichtung nachzuweisen.
Hinweis:Ausreichend sind ca. 10 cm Fahrweg beim DWR und ca. 3 cm Fahrweg beim SWR.
(2) Im DWR und SW R sind die Funktionsbereitschaft der Boreinspeisesysteme, insbesondere die Borsäurekonzentration und der Füllstand, in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend Prüfplan zu überprüfen. Der Bor-10 Gehalt ist bei Bedarf (z.B. bei Ergänzung von Bor) zu überprüfen.
(3) Beim Siedewasserreaktor sind wenigstens einmal pro Zyklus alle sicherheitstechnisch wichtigen Zeiten, wie Einschießzeit der Steuerelemente, Ventilöffnungs- und -schließzeiten, einschließlich der Totzeiten der Systeme unter Betriebsbedingungen zu messen. Dies darf auch im leistungslosen Zustand erfolgen.
(4) Beim Druckwasserreaktor sind vor jedem Brennelementwechsel und nach dem Verschließen des Reaktordruckbehälters vor Aufnahme des Leistungsbetriebs die Einfallzeiten aller Steuerelemente unter Betriebsbedingungen zu ermitteln. Dies darf auch im leistungslosen Zustand erfolgen.
(5) Falls eine Instrumentierung zur Messung der Zeiten nach (3) und (4) oder der Abweichungen vom Sollwert auch bei un-beabsichtigten Schnellabschaltungen vorhanden ist, können Ergebnisse dieser Messungen bei den wiederkehrenden Prüfungen verwendet werden.
6.2.2.2 Prüfungen während des Stillstands
(1) Sicherheitstechnisch wichtige Zeiten und Funktionsabläufe müssen gemäß Prüfplan geprüft werden, soweit diese Prüfungen nicht während des Betriebs durchgeführt werden.
Hinweis:Hierzu gehören zum Beispiel Ventilöffnungszeiten, Öffnungsbedingungen von eigenmedium-vorgesteuerten Ventilen, Zeitverzögerungen, Fördermenge und Förderhöhen.
(2) Steuerelementantriebe und Steuerelemente sowie für den Siedewasserreaktor die aktiven Komponenten für die Energiebereitstellung sind zu inspizieren. Die aktiven Komponenten für die Energiebereitstellung, zum Beispiel Schnellabschaltventile und Steuerelementventile, sind dabei im zerlegten Zustand zu inspizieren.
(3) Die Anzahl der zu inspizierenden Einheiten ist so festzulegen, dass die Prüfbefunde gemeinsam mit betrieblichen Aufzeichnungen eine repräsentative Aussage über alle vorhandenen Einheiten geben. Die Auswahl der zu prüfenden Einheiten richtet sich nach den betrieblichen Belastungen, zum Beispiel Lastspiele. Bauteile für sicherheitstechnisch wichtige Funktionen sind zu kontrollieren. Eine Inspektion darf entfallen, wenn ein Ausfall von Bauteilen keine sicherheitstechnischen Konsequenzen hat.
(4) Die Überprüfung des Allgemeinzustandes erfolgt durch Besichtigung des Systems.
Hinweis:Dies betrifft zum Beispiel den Einbauzustand von Armaturen, Verankerungen, Halterungen, Isolierungen, Messstellen, Messleitungen, Leckfreiheit oder Dichtheit des Systems und Ölleckage.
(5) Beim SWR ist nach vollständiger Beladung einer Steuerstabzelle mit den Brennelementen der Zielbeladung oder nach vollständiger Kernbeladung die Funktionsweise der Steuerelemente und der Steuerelementantriebe durch vollständiges Ein- und Ausfahren zu überprüfen (FUP).
Hinweis:Die ebenfalls beim Beladen ggf. durchgeführten Abschaltsicherheitstests (AST) werden in der KTA 3107 behandelt.
Tabelle 6-1: Werkstoffprüfungen an Erzeugnisformen
Prüfung | Komponenten/Erzeugnisform | ||||||
Druckbeanspruchte Bauteile, die zur druckführenden Umschließung gehören | Steuerelementantrieb | Steuerelement | Behälter Rohrleitungen Armaturen Pumpen | ||||
Kühlmediumberührte tragende Bauteile | Kühlmedium-berührte nicht tragende Bauteile | ||||||
Schrauben, Muttern, Stifte | Rohre, Bleche, Bänder | Stäbe und Schmiedeteile | |||||
Schmelzanalyse | entsprechend den Anforderungen nach KTA 3201.1 | x | x | x | x | entsprechend den Anforderungen aus den jeweiligen Genehmigungsverfahren | entsprechend den Anforderungen an Hilfs- und Nebensysteme sowie Anforderungen aus KTA 3211.1 |
Härteprüfung 1 | x | x | x | - | |||
Zugversuch bei Raumtemperatur | x | x | x | - | |||
Zugversuch bei Auslegungstemperatur | x | x | x | - | |||
Kerbschlagbiegeversuch | x | x 2 | x 2 | - | |||
Metallographie 3 | x | x | x | - | |||
Werkstoffverwechslung | x | x | x | - | |||
Wärmebehandlungsnachweis | x | x | x | x | |||
Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion 4 | x | x | x | x | |||
Technologische Prüfung | - | x | x | - | |||
Druckprüfung | - | - | - | - | |||
Oberflächenbesichtigung und Maßkontrolle 5 6 | x | x | x | - | |||
Ultraschallprüfung an Erzeugnisformen | - | x 7 | x 7 | - | |||
Magnet. Eigenschaften | - | - | x | - | |||
1) nicht bei austenitischen Werkstoffen
2) nur bei Rohrwanddicken größer als 12 mm, Blechdicken größer als 10 mm oder Durchmessern größer als 20 mm 3) 8-Ferrit-Gehalt bei Austenit, Korngröße, Gefügeaufnahme 4) bei ferritischem Chromstahl: Nachweis der Rostbeständigkeit 5) bei geschmiedeten Erzeugnisformen, z.B. Farbeindringprüfungen 6) am Fertigprodukt 7) bei Rohrwanddicken größer als 5,6 mm, Blechdicken größer als 10 mm oder Stabdurchmessern größer als 30 mm oder Schmiedeteilvergleichsquerschnitten größer als 30 mm. |
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird | Anhang A |
(Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung.
Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag, als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde.)
AtG | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl.1 S. 1565), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.12015, Nr. 35, S. 1474) geändert worden ist | |
StrlSchV | Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)geändert worden ist | |
Druckgeräterichtlinie (DGRL) | Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt | |
SiAnf | (2015-03) | Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B2) |
Interpretationen zu den SiAnf | (2015-03) | Interpretationen zu den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" vom 22. November 2012, geändert am 3. März 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B3) |
KTA 1401 | (2013-11) | Allgemeine Forderungen an die Qualitätssicherung |
KTA 3101.2 | (2012-11) | Auslegung der Reaktorkerne von Druck- und Siedewasserreaktoren; Teil 2: Neutronenphysikalische Anforderungen an Auslegung und Betrieb des Reaktorkerns und der angrenzenden Systeme |
KTA 3107 | (2014-11) | Anforderungen an die Kritikalitätssicherheit beim Brennelementwechsel |
KTA 3201.1 | (1998-06) | Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren, Teil 1: Werkstoffe und Erzeugnisformen |
KTA 3201.2 | (2013-11) | Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren, Teil 2: Auslegung, Konstruktion und Berechnung |
KTA 3201.3 | (2007-11) | Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren, Teil 3: Herstellung |
KTA 3201.4 | (2010-11) | Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren, Teil 4: Wiederkehrende Prüfungen und Betriebsüberwachung |
KTA 3204 | (2008-11) | Reaktordruckbehälter-Einbauten |
KTA 3211.1 | (2015-11) | Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises; Teil 1: Werkstoffe |
KTA 3211.2 | (2013-11) | Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises; Teil 2: Auslegung, Konstruktion und Berechnung |
KTA 3211.3 | (2012-11) | Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises; Teil 3: Herstellung |
KTA 3211.4 | (2013-11) | Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises; Teil 4: Wiederkehrende Prüfungen und Betriebsüberwachung |
KTA 3301 | (2015-11) | Nachwärmeabfuhrsysteme von Leichtwasserreaktoren |
KTA 3501 | (2015-11) | Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems |
KTA 3504 | (2006-11) | Elektrische Antriebe des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken |
_____
Bekanntmachung von sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses vom 4. Dezember 2015 (BAnz AT 08.01.2016 B4)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Bekanntmachung über die Neufassung der Bekanntmachung über die Bildung eines Kerntechnischen Ausschusses vom 26. November 2012 (BAnz AT 10.12.2012 B2) gebe ich nachstehend die vom Kerntechnischen Ausschuss am 10. November 2015 beschlossenen Regeln (Regeländerungen)
KTA 1408.1 Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 1: EignungsprüfungKTA 1408.2 Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 2: HerstellungKTA 1408.3 Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 3: VerarbeitungKTA 1504 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
KTA 2101.1 Brandschutz in Kernkraftwerken;
Teil 1: Grundsätze des BrandschutzesKTA 2101.2 Brandschutz in Kernkraftwerken;
Teil 2: Brandschutz an baulichen AnlagenKTA 2101.3 Brandschutz in Kernkraftwerken;
Teil 3: Brandschutz an maschinen- und elektrotechnischen AnlagenKTA 2103 Explosionsschutz in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren
(allgemeine und fallbezogene Anforderungen)KTA 2201.5 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen;
Teil 5: Seismische InstrumentierungKTA 2201.6 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen;
Teil 6: Maßnahmen nach ErdbebenKTA 3101.3 Auslegung der Reaktorkerne von Druck- und Siedewasserreaktoren;
Teil 3: Mechanische und thermische AuslegungKTA 3103 Abschaltsysteme von Leichtwasserreaktoren
KTA 3205.2 Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen;
Teil 2: Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Systemen außerhalb des PrimärkreisesKTA 3211.1 Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises;
Teil 1: WerkstoffeKTA 3301 Nachwärmeabfuhrsysteme von Leichtwasserreaktoren
KTA 3303 Wärmeabfuhrsysteme für Brennelementlagerbecken von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren
KTA 3501 Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems
KTA 3503 Typprüfung von elektrischen Baugruppen der Sicherheitsleittechnik
KTA 3505 Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern der Sicherheitsleittechnik
in der Fassung 2015-11 bekannt (Anlage).
ENDE |