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LV 21 - Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

(Ausgabe 06/03/2006/Neuauflage, aufgehoben)



zur Nachfolgeregelung: LV 58

Vorwort

Arbeitsschutzmanagementsysteme sind in Deutschland, in Europa und weltweit zu einem zentralen Thema im Arbeitsschutz geworden. Die Erkenntnis, dass solche Systeme ein nachhaltig wirkendes Instrument zur Prävention und zur deutlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes darstellen und damit dem Wohle der Beschäftigten dienen, hat sich allgemein durchgesetzt. Dass sie darüber hinaus auch zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens beitragen, fördert ihre Akzeptanz und Verbreitung.

Im "Gemeinsamen Standpunkt zu Managementsystemen im Arbeitsschutz" (BArbBl 09/97) haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA), die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner nachdrücklich für Arbeitsschutzmanagementsysteme ausgesprochen. Die "Eckpunkte des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsysteme" (BArbBl 02/99) stellen eine Weiterentwicklung dieses "Gemeinsamen Standpunkts" dar. In diesen "Eckpunkten" werden die grundlegenden Anforderungen an Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzepte definiert.

Im Januar 1997 wurde mit dem ablehnenden Beschluss der ISO zur Normung von Arbeitsschutzmanagementsystemen gleichzeitig die International Labour Organization (ILO) mit der Entwicklung eines Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme beauftragt.

Das Britische Normungsinstitut British Standards Institution (BSI) hat durch die Veröffentlichung der Spezifikationen "Occupational health and safety management systems - Specification OHSAS 18001" und "OHSAS 18002: Guidlines for the implementation of OHSAS 18001" im April 1999 Grundlagen für eine beabsichtigte Zertifizierung geschaffen, die es ermöglichen sollen, trotz des Fehlens einer verbindlichen internationalen Norm, Arbeitsschutzmanagementsysteme weltweit durch Zertifizierungsgesellschaften anzuerkennen. Auch wurde im Dezember 1999 durch das Britische Normungsinstitut BSI bei ISO ein Antrag zur Normung von Arbeitsschutzmanagementsystemen gestellt. Damit wurde nach dem ebenfalls nicht mandatierten spanischen Normungsantrag im Jahre 1997 bei CEN erneut ein Vorstoß zur Normung von Arbeitsschutzmanagementsystemen unternommen.

Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Aktivitäten auf dem Gebiet Arbeitsschutzmanagementsysteme haben sich die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder darauf verständigt, ein gemeinsam getragenes Konzept für Arbeitsschutzmanagementsysteme zu entwickeln, das die Forderungen des "Gemeinsamen Standpunkts" und der "Eckpunkte" umsetzt. Neben der Absicht, den Unternehmen eine inhaltlich vollständige und praxisnahe Anleitung zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen an die Hand zu geben, sollte dieses Konzept auch Grundlage sein, um die deutschen Interessen im Rahmen der Mitarbeit an dem vorgenannten ILO-Leitfaden wirkungsvoll vertreten zu können.

Die vorliegende Spezifikation wurde von einer LASI-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Länder Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen entwickelt. Mit der Vorlage dieser LASI-Veröffentlichung "Arbeitsschutzmanagementsysteme" wurde im April 2000 erstmalig in der Bundesrepublik ein einheitliches Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzept veröffentlicht, das von den Ländern durch LASI-Beschluss verabschiedet wurde. Dieses Konzept setzt die grundlegenden, inhaltlichen Anforderungen an Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzepte um, die in den Eckpunkten festgelegt wurden und ist in seiner Struktur hieran angepasst.

Die Bundesrepublik beteiligte sich sehr engagiert an der Entwicklung des ILO-Leitfadens, das LASI-Konzept wurde als abgestimmtes Länderkonzept in die deutsche Mitwirkung einbezogen. Im April 2001 wurde bei einer Expertentagung in Genf der ILO-Leitfaden Arbeitsschutzmanagementsysteme unter dem Titel "Guidelines on occupational safety and health management systems ILO-OSH 2001" verabschiedet und Ende des Jahres veröffentlicht. Das Konzept sieht eine Anpassung an nationale Gegebenheiten durch die Erarbeitung eines nationalen Leitfadens und spezifischer Handlungshilfen vor. In der Beraterkreissitzung "Nationale Umsetzung des ILO-Leitfadens zu Arbeitsschutzmanagementsystemen" (BMA, oberste Arbeitsschutzbehörden der Länder, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Sozialpartner) am 13. September 2001 wurde die Entwicklung eines Nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme beschlossen und eine Redaktionsgruppe eingesetzt (Ländervertreter Bayern und Hessen).

Der Nationale Leitfaden Arbeitsschutzmanagementsysteme wurde auf der Grundlage der Eckpunkte und den Inhalten der LASI-Veröffentlichung LV 21 entwickelt, im September 2002 mit allen interessierten Kreisen abgestimmt und bereits im Januar 2003 im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.

Das in der Spezifikation dargestellte Arbeitsschutzmanagementsystem erfüllt die Anforderungen des Nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme (siehe Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de "Toolbox Arbeitsschutzmanagementsysteme") und gleichzeitig auch die Anforderungen des ILO-Leitfadens. Eine uneingeschränkte Anwendung dieses Arbeitsschutzmanagementsystems für international tätige Unternehmen wird damit ermöglicht.

Die LASI-Veröffentlichung liegt hiermit in der 3. Auflage vor. In dieser Auflage wurden die Begriffe Dokument und Aufzeichnung in Anlehnung an die ISO 9000:2000 "Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe" angepasst. Im Anhang wurde aufgrund der Neuausgabe der Norm für Umweltmanagementsysteme ISO 14001:2004 die bisherige Verknüpfungstabelle aktualisiert und eine weitere Tabelle, die die Erfüllung des Nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme durch die Systemelemente dieser Spezifikation darlegt, aufgenommen.

0. Einführung

Diese Spezifikation beschreibt aus der Sicht der Bundesländer, welche Mindestanforderungen bei der Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen zu Grunde zu legen sind. Sie berücksichtigt auch die inhaltlichen Forderungen der systemspezifischen Teile der von einzelnen Bundesländern bereits angewandten Standards. Sie stimmt mit den in den "Eckpunkten des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen und der Sozialpartner zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsysteme" festgelegten Anforderungen überein.

Unternehmen werden auf der Grundlage mehr oder weniger formalisierter Führungssysteme geleitet, die vornehmlich auf eine ertragsorientierte Erbringung der Marktleistungen, also der Produktion und der Dienstleistungen in einem erfolgsorientierten Unternehmen ausgerichtet sind. In jüngster Zeit wurden in den Betrieben in großem Umfang themenorientierte Führungssysteme für Qualitätssicherung und Umweltschutz eingeführt, die sich auf die internationalen Normen ISO 9001:2000 1 und ISO 14001 :2004 2 stützen. Für Sicherheit und Gesundheitsschutz stehen solche genormten Managementsysteme in Deutschland bisher nicht zur Verfügung. Mit der vorliegenden Spezifikation für Arbeitsschutzmanagementsysteme soll diese Lücke auf andere Weise geschlossen werden. Ziel eines Arbeitsschutzmanagementsystems ist es, Unternehmen so zu führen, dass Arbeitssicherheit, der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten und der Schutz Dritter vor Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential als unternehmerische Zielsetzung gleichwertig und im Einklang mit anderen, z.B. auf Ertragsoptimierung, Qualitätssicherung und Umweltschutz gerichteten unternehmerischen Zielsetzungen stehen und in allen Unternehmensbereichen und Organisations- und Arbeitsebenen konsequent umgesetzt werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der Arbeitsschutz neben der Erfüllung der vorrangigen sozialen Verpflichtung und der Erfüllung der ordnungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers auch eine ertragsorientierte Komponente durch die optimale Nutzung der Ressourcen, insbesondere auch der Humanressourcen, durch Verringerung arbeitsbedingter Ausfallzeiten und Verbesserung der betrieblichen Arbeitsabläufe hat.

Die Erfüllung der ordnungsrechtlichen Vorgaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz wird dann nicht mehr ausschließlich und vorrangig als Verpflichtung des Unternehmers als Normadressat oder als versicherungsrechtlich begründete Verpflichtung gesehen, sondern auch als Instrument zur Steigerung der Produktivität, um besser am Markt bestehen zu können.

Ein Arbeitsschutzmanagementsystem dient dabei vornehmlich dem Zweck, Aspekte der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der menschengerechten Arbeitsgestaltung möglichst frühzeitig in betriebliche Strukturen und Prozesse einzubinden. Wenn bereits in Planungs- und Entwicklungsphasen derartige Aspekte berücksichtigt werden, entfallen zeit- und kostenintensive Nachbesserungen, die durch Eingriffe in bestehende Prozesse und Systeme zur nachträglichen Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten entstehen würden.

Auf der Grundlage eines solchen Arbeitsschutzmanagementsystems kann auf die Organisation und auf das Verhalten der Führungskräfte und der Beschäftigten in geeigneter Weise Einfluss genommen und der Weg hin zu einer kontinuierlichen innerbetrieblichen Überprüfung und Überwachung der Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks konsequent und damit zu einer gestärkten Selbstverantwortung der Betriebe beschritten werden. Und zwar mit der Maßgabe beschritten werden, dass alle Führungskräfte und anderen Beschäftigten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zur Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz und damit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz als Unternehmensziel verpflichtet werden und die Erfüllung dieser Pflichten durch entsprechende Zielvereinbarungen vorgegeben, durch innerbetriebliche systemische Überprüfung und Überwachung in Gestalt regelmäßiger interner Audits überprüft und durch eine Ergebnisbewertung nach vorgegebenen Parametern validiert wird.

Dass der Weg, durch ein Führungssystem die Sicherheit und den Gesundheitsschutz weiter zu verbessern, richtig ist, zeigen die Erfahrungen der Unternehmen, die bereits ein Arbeitsschutzmanagementsystem, in der Regel als integriertes Managementsystem gemeinsam mit Qualitätssicherung und/oder Umweltschutz eingeführt haben und damit die Häufigkeit von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und die damit verbundenen Ausfallzeiten auf Werte abgesenkt haben, die deutlich unter den branchenspezifischen Werten liegen.

Gutes Arbeitsschutzmanagement bewirkt also den optimalen Einsatz aller verfügbaren Ressourcen: Es schützt die Gesundheit der Beschäftigten, steigert deren Motivation zu gesundheitsbewusstem und sicherheitsgerechtem Handeln und ihre Leistungsbereitschaft, führt zu einer höheren wirtschaftlichen Leistung des Unternehmens, schafft sichere Arbeitsplätze und führt mittelfristig zu einem optimierten Betriebsklima.

Ein Arbeitsschutzmanagementsystem ist ein Instrument, durch welches das Verhalten der Führungskräfte und aller Beschäftigten im Unternehmen im Sinne des Arbeitsschutzes positiv beeinflusst wird und das sich durch betriebsinterne Prüf- und Regelkreise im Sinne der vorgegebenen Arbeitsschutzzielsetzungen selbst steuert. Damit können die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Sinne einer umfassenden Prävention nachhaltig verbessert werden. Auch der Prüftätigkeit der Aufsichtsdienste können dadurch neue Wege mit größerer Effizienz gewiesen werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Managementsystem über eine Systemprüfung und Bewertung durch die Aufsichtsbehörden 3 so optimiert wird, dass die Verhaltensweisen der Führungskräfte und Beschäftigten nachhaltig und positiv beeinflusst werden können.

Auf der Basis dieser Spezifikation werden einheitliche, harmonisierte Anforderungen an Arbeitsschutzmanagementsysteme gestellt und damit auch aus der Sicht des Arbeitsschutzes die Wettbewerbsbedingungen harmonisiert.

Anmerkung Diese Spezifikation ist auch Grundlage für weitere Konkretisierungen durch die Bundesländer. Solche Konkretisierungen können Hilfestellungen sein, die die Umsetzung dieser Spezifikation unterstützen, beispielsweise Checklisten zur Kontrolle über die Leistungen und Erfolge von Arbeitsschutzmanagementsystemen, Handlungsanleitungen für deren Einführung und Betrachtungen über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Arbeitsschutzmanagementsystemen im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Eröffnung wirtschaftlicher Vorteile.

1. Anwendungsbereich

Diese Spezifikation legt die Grundsätze und Anforderungen für Arbeitsschutzmanagementsysteme fest. Solche Managementsysteme ermöglichen es einer Organisation, ihre positive Einstellung und Überzeugung im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in einer Unternehmenspolitik oder in Unternehmensgrundsätzen für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu formulieren und die daraus abgeleiteten Strategien und Ziele unter Berücksichtigung von rechtlichen und weiteren Verpflichtungen sowie sonstigen gesicherten Erkenntnissen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz umzusetzen. Diese Spezifikation legt jedoch keine speziellen, vorrangig technischen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz fest, die gesetzlichen Regelungen vorbehalten sind.

Diese Spezifikation ist für alle Organisationen anwendbar, die folgendes anstreben:

  1. Implementierung, Aufrechterhaltung und Verbesserung eines Arbeitsschutzmanagementsystems;
  2. Sicherstellung der Konformität mit der selbsterklärten Politik für Sicherheit und Gesundheitsschutz;
  3. Nachweis dieser Konformität anderen gegenüber;
  4. Selbstermittlung und Selbsterklärung der Konformität mit dieser Spezifikation.

Alle in dieser Spezifikation festgelegten Forderungen sollten in jedem Arbeitsschutzmanagementsystem enthalten sein. Der Umfang ihrer Anwendung hängt von Faktoren wie der Politik für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Organisation, der Art ihrer Tätigkeiten und den jeweiligen Rahmenbedingungen, unter denen sie tätig ist, ab.

Der Bereich jeder Anwendung dieser Spezifikation muss klar festgelegt sein.

Anmerkung Zusätzliche Informationen wie die Möglichkeiten zur Verknüpfung mit Qualitäts- und Umweltmanagementsystemnormen und eine Übersicht über die Systemelemente sind aus dem Anhang ersichtlich.

2. Definitionen

Für die Zwecke dieser Spezifikation gelten folgende Definitionen (in alphabetischer Reihenfolge).

Arbeitsanweisung

Anweisung, die detailliert und für den Anwender verbindlich und verpflichtend be- und vorschreibt, wann, wo und auf welche Art eine Tätigkeit/Arbeit auszuführen ist.

Anmerkung Eine Arbeitsanweisung wird in der Regel von Führungskräften der mittleren und unteren Führungsebenen für deren Verantwortungsbereich erlassen und konkretisiert in der Regel die abstrakteren Vorgaben der Verfahrensanweisungen

Arbeitsschutzmanagementsystem

Eigenständiges Managementsystem oder Teil eines übergreifenden Managementsystems, das sicherstellt, dass eine Unternehmenspolitik für Sicherheit und Gesundheitsschutz umgesetzt wird. Das System umfasst Organisationsstrukturen, Verantwortlichkeiten, strategische Planungen, Methoden, Verfahren, Ressourcen, Verhaltensweisen und Prüfinstrumente zur Entwicklung, Erfüllung, Bewertung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Politik.

Audit zum Arbeitsschutzmanagementsystem

Systematisierte und dokumentierte Prüfung um festzustellen,

Aufzeichnung

Nachweis auf Papier oder in elektronischer Form über die Ausführung oder die erzielten Ergebnisse von Tätigkeiten. Aufzeichnungen stellen einen besonderen Dokumententyp dar.

Anmerkung Aufzeichnungen sind beispielsweise Ergebnisberichte der Audits, Prüfbescheinigungen interner oder externer Sachkundiger oder Sachverständiger, Belege über die Durchführung von Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen, Qualifikationsnachweise der Beschäftigten, Berichte über Betriebsbegehungen, Unfallanalysen und Gefahrstellenmeldungen sowie technische Zeichnungen und Fließschemata.

Dokumente

Sammelbegriff für Informationen und ihre Trägermedien. Dokumente können unterschieden werden in Anweisungen und Aufzeichnungen (entspricht dem früher verwendeten Sammelbegriff Unterlagen).

Dokumente, anweisende

Dokumente auf Papier oder in elektronischer Form, die Handlungs- oder Verhaltensweisen vorschreiben oder empfehlen. Zu den anweisenden Dokumenten zählen beispielsweise Normen, Richtlinien, Managementsystem-Handbuch, Prozessbeschreibungen, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen. Anweisende Dokumente unterliegen einem Änderungsdienst.

Dritte

Der Begriff "Dritte" wird in dieser Spezifikation in gleicher Weise verwendet wie beispielsweise in den besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen im Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung.

Handbuch für das Arbeitsschutzmanagementsystem

Eigenständiges Dokument oder Teil eines übergreifenden Handbuches, auf Papier oder in elektronischer Form, in dem die Arbeitsschutzpolitik und das Arbeitsschutzmanagementsystem der Organisation dargelegt sind. Es beschreibt das Arbeitsschutzmanagementsystem anhand seiner Systemelemente, nennt alle wesentlichen Vorgaben für Organisation, Struktur, Aktivitäten und Verhaltensweisen, bündelt die normativen und strategischen Grundlagen zum Arbeitsschutzmanagementsystem und enthält die Hinweise für das Auffinden aller für die operative Ebene relevanten Dokumente und Aufzeichnungen.

Organisation

Gesellschaft, Körperschaft, Unternehmen, Betrieb, Behörde, sonstige Institution oder Teil/Kombination davon, öffentlich oder privat, eingetragen oder nicht, mit eigener Funktion und eigener Verwaltung.

Anmerkung Bei einer Organisation mit mehr als einer Betriebseinheit kann eine einzelne Betriebseinheit als Organisation definiert werden.

Politik für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Erklärung einer Organisation über ihre Absichten und Grundsätze zur Sicherstellung, Gewährleistung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, die einen verbindlichen Rahmen vorgibt

Prozess

Abfolge aller, in der Regel miteinander in Wechselwirkung stehender, Abläufe, Tätigkeiten und eingesetzten Mittel, die Eingaben in angestrebte Ergebnisse überführen.

Überprüfung

Nicht fortlaufende (diskontinuierliche) Kontrolle eines Gegenstandes oder Zustandes, die anhand von Prüfkriterien zu festgesetzten Fristen oder anlassbezogen erfolgt und zu einer Momentaufnahme der Situation am geprüften Gegenstand oder Zustand führt. Eine Überprüfung führt in ihrer Folge stets zu einer dokumentierten Ergebnismeldung.

Anmerkung Überprüfungen werden sporadisch oder turnusmäßig und nicht kontinuierlich durchgeführt. Eine Sonderform der Überprüfung ist die Durchführung von Audits, mit denen die Eignung und Wirksamkeit des Arbeitsschutzmanagementsystems und die Einhaltung der von der Organisation vorgegebenen oder der ordnungsrechtlichen Verpflichtungen periodisch kontrolliert wird.

Überwachung

Ständige (kontinuierliche) oder in kurzen zeitlichen Abständen sich wiederholende Kontrolle eines Gegenstandes oder Zustandes. Ergebnisse der Überwachung werden in festgesetzten Zeitabständen und beim Erkennen von Abweichungen selbsttätig ausgegeben. Eine Überwachung kann beispielsweise durch ständig im Hintergrund arbeitende Regelkreise erfolgen.

Anmerkung Die Überwachung schließt in der Regel auch Überprüfungen ein.

Verfahren

Verbindlich festgelegte Art und Weise, wann, wo und auf welche Art Prozesse, Abläufe und Arbeiten auszuführen sind.

Verfahrensanweisung

Verbindliche Anweisung von Verantwortlichen der jeweiligen Führungsebene zur Durchführung abgegrenzter Verfahren, Prozesse und Abläufe und Festlegung, was, wann, wo, wie, durch wen und unter Einsatz welcher Materialien und unter Berücksichtigung welcher Dokumente getan werden und wie dies gelenkt und aufgezeichnet werden muss.

3. Forderungen an ein Arbeitsschutzmanagementsystem

3.1 Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz

3.1.1 Politik und Ziele für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Die oberste Leitung muss auf der Grundlage des umfassenden Präventionsgedankens des Arbeitsschutzrechts, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes, die Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz festlegen. Sie muss diese als Grundlage für alle Aktivitäten der Organisation nutzen, die unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf diese Bereiche haben. Im Rahmen der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz muss die oberste Leitung sicherstellen, dass diese Politik und Strategie

  1. die Selbstverpflichtung der Organisation beinhaltet, Beeinträchtigungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Dritter zu minimieren, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Beschäftigte zu verbessern; dabei sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen,
  2. allen Führungskräften die Einhaltung der von der Organisation zu beachtenden rechtlichen und darüber hinausgehenden freiwilligen Verpflichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz vorschreibt,
  3. alle Beschäftigten dazu in gleicher Weise verpflichtet, und sie in besonderem Maße verpflichtet, aktiv am Arbeitsschutz mitzuwirken und sich stets sicherheitsgerecht und gesundheitsbewusst zu verhalten,
  4. geeignet ist, auf ihrer Grundlage konkrete, möglichst quantifizierbare Ziele zu Sicherheit und Gesundheitsschutz festzulegen.

Die Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen

  1. schriftlich festgelegt, in die Praxis umgesetzt, regelmäßig geprüft und erforderlichenfalls fortgeschrieben,
  2. durch Unterschrift der obersten Leitung in Kraft gesetzt und
  3. allen Beschäftigten bekannt gegeben

werden.

Die Organisation muss aus der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkrete Einzelziele und die zu ihrer Umsetzung im operativen Bereich erforderlichen Maßnahmen entwickeln.

Anmerkung In Abhängigkeit von der Art und Tätigkeit des Betriebs und den nicht auszuschließenden Gefährdungen Dritter kann die Organisation ihre Politik für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Öffentlichkeit bekannt geben.

3.1.2 Grundsätzliche Abläufe

Die Organisation muss das Zusammenwirken innerhalb der Organisation so definieren, dass die für Sicherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen Maßnahmen in allen Bereichen angemessen berücksichtigt werden. Die Organisation muss weiterhin im Rahmen des organisatorischen Aufbaus Verfahren für die Zusammenarbeit festlegen.

Anmerkung Das Zusammenwirken betrieblicher Führungs-, Fach- und Beratungsfunktionen ist beispielsweise für die Beschaffung, die Einführung neuer Arbeitsverfahren, die Gestaltung neuer Produkte, zur Planung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, zur Planung und Vorbereitung von Genehmigungsverfahren, usw. zu regeln.

Die oberste Leitung der Organisation muss auch regeln, dass sie und die Führungskräfte auf der Grundlage der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkrete Einzelziele vereinbaren, dass die zu ihrer Umsetzung im operativen Bereich erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden und dass deren Erfüllung kontrolliert wird.

Anmerkung Alle Führungskräfte sollen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Hinblick auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten ein Vorbild sein. Sie fördern dadurch das Verhalten der Beschäftigten.

3.1.3 Bereitstellung von Ressourcen

Die oberste Leitung muss das für die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung des Arbeitsschutzmanagementsystems erforderliche kompetente Personal sowie die erforderlichen Sachmittel bereitstellen und den am System Beteiligten den Zugang zu den erforderlichen Informationen ermöglichen.

Anmerkung Der notwendige Zeitaufwand zur Erledigung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzmanagementsystem muss diesem Personal gewährt werden. Zu den Sachmitteln gehören auch die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen.

3.2 Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse

Die oberste Leitung muss die Aufgaben, die Befugnisse und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz schriftlich festlegen und bekannt geben.

Dabei muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung sowie ihrer fachlichen und persönlichen Voraussetzungen geeignet sind. Im Hinblick auf die Eignung der Beschäftigten muss eine angemessene Vorbildung und die notwendige Erfahrung berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl bei Einstellungen, Versetzungen und bei Änderung des Aufgabenbereichs oder des Arbeitsumfeldes.

Die oberste Leitung muss einen Beauftragten für das Arbeitsschutzmanagementsystem bestellen und ihn in die Führung der Organisation einbinden oder diese Aufgabe selbst übernehmen.

Anmerkung Die Funktion des Beauftragten für das Arbeitsschutzmanagementsystem kann Beschäftigten mit ähnlichen Funktionen (z.B. wie dem Beauftragen für das Qualitätsmanagementsystem oder dem Beauftragen für das Umweltmanagementsystem, sofern geeignet) oder im Einzelfall auch einer Sicherheitsfachkraft übertragen werden. Da die Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz eine beratende Funktion hat, ist in letzterem Fall jedoch darauf zu achten, dass sie in ihrer Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzmanagementsystems trägt.

Alternativ kann auch ein Systembeauftragten-Stab aus unterschiedlichen Experten gebildet werden, um sicherzugehen, dass Belange des Arbeitsschutzes und beispielsweise der Qualitätssicherung und des Umweltschutzes gleichwertig berücksichtigt werden.

Die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Beauftragten müssen so festgelegt werden, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung des Arbeitsschutzmanagementsystems gegeben sind.

Anmerkung Die oberste Leitung verpflichtet den Beauftragten, ihr über die Leistungen und den Erfolg des Arbeitsschutzmanagementsystems zu berichten, um dessen Bewertung zu ermöglichen.

3.3 Aufbau des Arbeitsschutzmanagementsystems

3.3.1 Organisatorische Strukturen

Die oberste Leitung muss die notwendigen aufbau- und ablauforganisatorischen Strukturen der Organisation im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz schriftlich festlegen und sie bekannt geben.

Die Organisation muss die Struktur des Arbeitsschutzmanagementsystems so aufbauen, dass es zur Umsetzung der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz und zum Erreichen der abgeleiteten Einzelziele geeignet ist. Die Struktur des Arbeitsschutzmanagementsystems muss bei intern oder extern ausgelösten Änderungen, beispielsweise solchen der Unternehmensstruktur oder der Unternehmensziele erforderlichenfalls angepasst werden.

Die Organisation muss im Rahmen des organisatorischen Aufbaus das Personal bestimmen, dem leitende und beratende Aufgaben zur Umsetzung der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie die Überwachung der Erfüllung von Einzelzielen übertragen werden. Dieses Personal muss über die erforderliche Qualifikation und Kompetenz zur Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund entsprechender Ausbildung, Fortbildung und Erfahrung verfügen.

Anmerkung Zum Personal mit vorrangig beratender Funktion gehören insbesondere die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Beauftragte, z.B. für Strahlenschutz, Erste Hilfe, Rettungswesen, Brandbekämpfung. Koordinatoren für die Zusammenarbeit von Beschäftigten mehrerer Organisationen müssen neben ihrer beratenden Aufgabe im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch weisungsbefugt sein.

3.3.2 Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Die Organisation muss geeignete Verfahren einführen, die eine Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz und ihr Mitwirken an der Entwicklung und Weiterentwicklung des Arbeitsschutzmanagementsystems sowie an der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen sicherstellen. Dazu gehören insbesondere auch Verfahren, die die in Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen festgelegten Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung sicherstellen.

Anmerkung Verfahren zur Förderung des Mitwirkens von Beschäftigten sind beispielsweise das betriebliche Vorschlagswesen, Meldewesen für Gefahrstellen und Beinahe-Unfälle durch Beschäftigte, Sicherheits- und Gesundheitszirkel, Beschäftigtenbefragungen, Anreizsysteme für vorbildliches Verhalten.

Durch die Verfahren zur Sicherung der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung soll beispielsweise die Mitbestimmung bei Regelungen zur Arbeitszeit, zur Verhinderung von Unfällen sowie bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Die oberste Leitung muss die Beachtung der nachfolgend genannten Rechte der Beschäftigten sicherstellen und den Beschäftigten diese Rechte in geeigneter Weise bekannt geben: Die Beschäftigten haben das Recht, dass die oberste Leitung die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit bei der Arbeit in allen Tätigkeitsbereichen zu sichern und zu verbessern.

Die Organisation muss darüber hinaus sicherstellen, dass die Beschäftigten

  1. Vorschläge für alle Bereiche der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes einer von der Organisation benannten oder vorgesetzten Stelle unterbreiten können,
  2. entsprechend den Gefahren bei der Arbeit unterwiesen, geschult und fortgebildet werden,
  3. auf eigenen, berechtigten Wunsch je nach den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit arbeitsmedizinisch untersucht werden und
  4. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den gefährdeten Arbeitsbereich sofort verlassen können.

Hierzu können Regelungen in Betriebs- oder Arbeitsordnungen festgelegt werden. Die Beschäftigten sollten auch bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie bei der Auswahl von Arbeits- und Schutzmitteln beteiligt werden.

Die Organisation muss ihren Beschäftigten die Verantwortung für die eigene Gesundheit und den Schutz Dritter aufzeigen und sie verpflichten, ihr Verhalten innerhalb der Organisation und, bei einer Beschäftigung außerhalb des unmittelbaren räumlichen Bereiches der Organisation (Dienstleistung) auch dort an der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz und den daraus abgeleiteten Zielen und Vorgaben auszurichten.

Die Beschäftigten müssen insbesondere verpflichtet werden

  1. für ihre sowie die Sicherheit und Gesundheit Anderer, die von ihren Handlungen und Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, Sorge zu tragen,
  2. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden,
  3. Unfälle, Beinahe-Unfälle, Schäden, Defekte, Gefahren o.ä. unverzüglich zu melden,
  4. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den gefährdeten Arbeitsbereich zu verlassen.

Diese Verpflichtungen können beispielsweise im Rahmen von Betriebs-, Baustellen- oder Arbeitsordnungen für verbindlich erklärt werden.

3.3.3 Innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise

Die Organisation muss die erforderlichen innerbetrieblichen Ausschüsse und Arbeitskreise zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen und sie einsetzen.

Anmerkung Ein solcher Ausschuss ist beispielsweise der gesetzlich geforderte Arbeitsschutzausschuss. Arbeitskreise werden in der Regel zeitlich befristet eingesetzt und erledigen spezielle Aufgaben im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems. Solche Aufgaben sind beispielsweise: Strukturelle Angleichung und Verknüpfung der in der Organisation angewandten Teilmanagementsysteme für Arbeitsschutz, Qualitätssicherung und Umweltschutz, Entwicklung ganzheitlicher Auditsysteme, Koordinierung von organisationsübergreifenden Arbeitsschutzmaßnahmen.

3.3.4 Verknüpfbarkeit von Managementsystemen

Das Arbeitsschutzmanagementsystem sollte im Hinblick auf ein möglichst ganzheitliches Führungssystem mit anderen, in der Organisation bereits eingeführten oder sich im Aufbau befindlichen Managementsystemen verknüpft werden können. Dadurch können Gemeinsamkeiten der einzelnen Managementsysteme in der Anwendung synergistisch genutzt und überflüssige Mehrfacharbeiten vermieden werden.

Anmerkung Solche Managementsysteme sind in erster Linie Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme; Verknüpfungen können auch mit Systemen für Personalmanagement, Finanzmanagement oder Projektmanagement vorgenommen werden. Übersichten über die Verknüpfbarkeit der Systemelemente dieser Spezifikation mit Qualitätsmanagementsystemen nach DIN EN ISO 9001:2000 und Umweltmanagementsystemen nach DIN EN ISO 14001:2004 sind in den Anhängen A und B angegeben.

3.4 Interner und externer Informationsfluss sowie Zusammenarbeit

Die Leitung muss Verfahren für die interne Kommunikation - also für den Informationsfluss innerhalb der Organisation - und für die Zusammenarbeit festlegen. Diese Verfahren sollen den Informationsfluss und die Zusammenarbeit sicherstellen und fördern

  1. zwischen Führungskräften und deren Mitarbeitern und umgekehrt,
  2. zwischen besonderen Funktionsträgern im Arbeitsschutz und Beschäftigten, Führungskräften und Fachabteilungen,
  3. zwischen innerbetrieblichen Ausschüssen oder Arbeitskreisen, die sich mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzthemen beschäftigen,
  4. zwischen diesen Ausschüssen oder Arbeitskreisen und Führungskräften, Beschäftigten und besonderen Funktionsträgern, sowie
  5. zwischen (gleichgestellten) Beschäftigten.

Diese Verfahren sollen sicherstellen, dass Informationen und Wissen an diejenigen Stellen und in diejenigen Prozesse gelangen, wo sie benötigt werden. Sie sollen zu effektiveren Abläufen unter Vermeidung von Doppelarbeit führen. Ferner sollen diese Verfahren bei allen Mitgliedern der Organisation das Bewusstsein im Arbeitsschutz erhöhen und die Schnittstellen zwischen Arbeitsschutzaspekten und den Elementen des Arbeitssystems (beispielsweise Abläufe, Tätigkeiten, Verfahren, Anlagen, Know-How, Stoffkreisläufe, usw.) verdeutlichen. Sie sollen die Beschäftigten motivieren, ihre Zusammenarbeit, das sicherheitsgerechte Verhalten und die Verantwortung für die Sicherheit der anderen Beschäftigten sowie für Dritte zu verbessern.

Die Leitung muss Verfahren für die Kommunikation mit externen Stellen, insbesondere mit Behörden, Unfallversicherungsträgern, Sachverständigen und Prüfstellen sowie, im Bedarfsfall, mit der Öffentlichkeit festlegen.

Sofern Beschäftigte anderer Organisationen (z.B. Fremdfirmen) an gemeinsamen Arbeitsplätzen in der eigenen Organisation oder in nicht voneinander getrennten Arbeitsbereichen tätig werden, müssen Verfahren für die Kommunikation mit den anderen Organisationen zur Abstimmung von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz festgelegt werden.

Die letztgenannte Forderung spielt eine Rolle, wenn Beschäftigte mehrerer Organisationen einschließlich der eigenen Organisation zusammenarbeiten oder Beschäftigte anderer Organisationen in der eigenen Organisation tätig sind.

3.5 Öffentlichrechtliche und weitere Verpflichtungen

Die Organisation muss Verfahren entwickeln, um alle für sie einschlägigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach dem jeweils aktuellen Stand zu ermitteln und umzusetzen.

Anmerkung Diese Verpflichtungen ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, aus Unfallverhütungsvorschriften, aus in Bezug genommenen technischen Regeln, Normen und Richtlinien, aus veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und Vorgaben der Überwachungsbehörden. Grundlegende öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten beispielsweise das Arbeitsschutzgesetz, die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 bzw. GUV-V A1 oder die Störfallverordnung.

Bei der Ermittlung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen muss die Organisation Art und Umfang ihrer Tätigkeiten, ihre betrieblichen Gefährdungen sowie ihre Unternehmensstruktur berücksichtigen.

Die Organisation muss weitere Verpflichtungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz ermitteln, die sich aus Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder Werkverträgen, aus Normen, aus den technischen Regelwerken der Fachverbände oder aus betriebsinternen Richtlinien ergeben können. Diese und die Verpflichtungen, die sich die Organisation freiwillig auferlegt, muss sie wie die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen berücksichtigen.

Anmerkung Zu den technischen Regelwerken der Fachverbände gehören beispielsweise die AD-Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft für Druckbehälter und die VdTÜV-Merkblätter des Verbandes der Technischen Überwachungsvereine.

In gleicher Weise müssen die gesetzlich verankerten oder intern vereinbarten Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen und der Beschäftigten beachtet werden.

3.6 Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Abläufe

3.6.1 Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen

Die Organisation muss Verfahren zur kontinuierlichen Ermittlung der Arbeiten und betriebsbedingten Abläufe und Prozesse entwickeln, bei denen Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte erfahrungsgemäß zu erwarten sind oder bei denen die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aus anderen Gründen berücksichtigt werden müssen.

Bei der Ermittlung dieser betrieblichen Abläufe und Prozesse muss die Organisation

  1. die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Arbeitsstätten, Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Erbringung der Dienstleistungen sowie die Einführung von Arbeitsstoffen,
  2. den Normalbetrieb mit der für den Normalbetrieb erforderlichen Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), den Einrichtbetrieb, das An- und Abfahren von Anlagen einschließlich der bei Dienstleistungen verwendeten Anlagen und Einrichtungen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
  3. technische und organisatorische Änderungen einschließlich Erweiterung, Erneuerung,
  4. die Außerbetriebnahme und Beseitigung von Einrichtungen und Anlagen sowie Beseitigung von Arbeitsstoffen sowie
  5. die Auftragsakquisition und die Auftragsannahme sowie die Angebotsangaben berücksichtigen.

3.6.2 Beurteilung von Gefährdungen

Die Organisation muss Verfahren zur Beurteilung der von Arbeiten, Abläufen, Prozessen und Anlagen ausgehenden Gefährdungen und der aus diesen Gefährdungen gegebenenfalls sich ergebenden Risiken unter dem Gesichtspunkt von Sicherheit und Gesundheitsschutz entwickeln.

Bei der Beurteilung von nicht auszuschließenden Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte und der aus diesen Gefährdungen gegebenenfalls sich ergebenden Risiken müssen sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den gestörten Betrieb, die zu erwartende Dauer der Gefährdung bzw. Beeinträchtigung, das Schadensausmaß wie auch die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Möglichkeit der Entdeckung und Beseitigung vor Eintritt eines Schadensfalles abgeschätzt und berücksichtigt werden.

Anmerkung Für die Beurteilung kann beispielsweise auf die zahlreichen Anleitungen zur Durchführung von Gefährdungsanalysen zurückgriffen werden.

3.6.3 Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen und Risiken

Die Organisation muss Verfahren zur Festlegung und Durchführung von Maßnahmen für die Verhütung und Begrenzung von Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte entwickeln. Ist eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Dritter nicht auszuschließen, müssen alle notwendigen, insbesondere sicherheitstechnischen Maßnahmen ergriffen werden, um die Eintrittswahrscheinlichkeit und Dauer einer Gefährdung oder das zu erwartende Schadensausmaß soweit zu reduzieren, dass ein Gesundheitsschaden für Beschäftigte und Dritte ausgeschlossen ist.

Durch die Minimierung von Gefährdungen und Risiken muss die Organisation sicherstellen, dass alle Arbeiten, betriebsbedingten Abläufe und Prozesse einschließlich der Erbringung der Dienstleistungen mit der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz und den daraus abgeleiteten Zielen und operativen Maßnahmen im Einklang stehen.

Bei diesen Maßnahmen müssen der Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse eingehalten werden. Verbleiben dennoch Gefährdungen, müssen diese dokumentiert und den betroffenen Beschäftigten mit den entsprechenden Anweisungen mitgeteilt werden.

Die Verfahren zur Minimierung von Gefährdungen und Risiken müssen so gestaltet werden, dass bei Arbeiten, in Abläufen und Prozessen Abweichungen von den zulässigen Bedingungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können.

Sind Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte bei der Durchführung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen durch technische Maßnahmen nicht umfassend nicht auszuschließen, müssen hierfür erforderlichenfalls Verfahrens- und Arbeitsanweisungen erstellt und beachtet werden.

In diese Verfahrens- und Arbeitsanweisungen müssen nachfolgende Bereiche unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen und weiteren Verpflichtungen einbezogen werden:

  1. die Arbeitsumwelt der Beschäftigten, d.h. Faktoren, die auf die Beschäftigten am Arbeitsplatz physisch und psychisch belastend einwirken;
  2. die persönliche und fachliche Eignung der Beschäftigten;
  3. die betrieblichen Gefahrenquellen und Gefahrenquellen bei Erbringung von Dienstleistungen;
  4. die Gefährdungen, die von Anlagen auf Dritte ausgehen können;
  5. die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Schutzmittel;
  6. ergonomische Anforderungen;
  7. die Forderungen an extern bezogene Güter und Dienstleistungen, beispielsweise von Fremdfirmen oder Leiharbeitnehmern erbrachte Leistungen;
  8. Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten in Führungs-, Fach- und Beratungsfunktionen;
  9. Maßnahmen für sicherheitsgerechtes Verhalten aller Beschäftigten, einschließlich der Führungskräfte.

3.6.4 Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle

Die Organisation muss Verfahren zur Ermittlung von nicht auszuschließenden Betriebsstörungen und Notfällen mit möglichen Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entwickeln und geeignete Maßnahmen zur Begrenzung und Beseitigung möglicher Gefährdungen für und Einwirkungen auf Beschäftigte und Dritte festlegen.

Anmerkung Solche nicht auszuschließenden Betriebsstörungen und Notfälle sind beispielsweise: Brand, Explosion, Zerknall, Einsturz, Absturz, Maschinenunfälle, Gefahrstoffaustritt. Bei der Ermittlung solcher Betriebsstörungen und Notfälle und der Festlegung von Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen sind erforderlichenfalls interne und externe Fachstellen zu beteiligen.

Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

  1. Notfallpläne, die, soweit erforderlich, den zuständigen Behörden und externen Hilfs- und Rettungsdiensten bekannt gegeben und mit diesen abgestimmt werden müssen;
  2. Festlegungen für die Erste Hilfe, Rettungsketten, Brandbekämpfung, Meldeketten usw.;
  3. Schulungen und Übungen für interne und externe Hilfs- und Rettungsdienste und für die Beschäftigten, um sie zu sicherheitsgerechtem Handeln in Notfällen und bei Betriebsstörungen zu befähigen, auch bei Abwesenheit von Vorgesetzten.
Anmerkung Die Organisation sollte in, sofern nicht gesetzlich vorgegebenen, von ihr schriftlich festzulegenden, angemessenen Zeiträumen die Regelungen für Notfälle und Betriebsstörungen auf Eignung und Vollständigkeit überprüfen, diese in Übungen erproben und sie erforderlichenfalls überarbeiten. Übungen für Notfälle sollten mit internen und externen Fachstellen, zuständigen Behörden und Einsatzkräften sowie unter Beteiligung anderer, von der Durchführung der Übungen betroffenen Organisationen durchgeführt werden.

3.6.5 Planung und Beschaffung

Die Organisation muss Verfahren festlegen, um bei der Planung von Arbeiten, Prozessen, Anlagen, Maschinen und Räumlichkeiten und der Beschaffung von Waren, Vorprodukten und Dienstleistungen die einschlägigen rechtlichen und weiteren Verpflichtungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz einschließlich ergonomischer Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Diese Verfahren finden insbesondere Anwendung bei der

  1. Beschaffung und Gestaltung von Geräten, Anlagen, Maschinen, persönlichen Schutzausrüstungen,
  2. Beschaffung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
  3. Auswahl von Dienstleistungen,
  4. Auswahl von Fremdfirmen und Lieferanten,
  5. Auswahl benannter Stellen, externer Dienste und außerbetrieblicher Fachleute,
  6. Errichtung und Einrichtung von Arbeitsplätzen, Arbeitsstätten und Räumlichkeiten einschließlich Sozialräumen,
  7. Auswahl anzumietender Räumlichkeiten,
  8. Planung und Einführung von Arbeitsverfahren.

3.6.6 Schulungen

Die Organisation muss auf der Grundlage der im Rahmen der Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz festzulegenden Schulungsmaßnahmen die Inhalte von Ausbildung, Fortbildung und Übungen bestimmen, um allen Führungskräften und den anderen Beschäftigten

  1. die Bedeutung der Politik und der Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Organisation und jeden einzelnen Beschäftigten,
  2. die Relevanz der ihnen gestellten Aufgaben und der ihnen übertragenen Verantwortung für das Erreichen der aus der Politik und der Strategie abgeleiteten Ziele und
  3. die möglichen und tatsächlichen Folgen ihres Verhaltens für ihre Sicherheit und Gesundheit und die Sicherheit und Gesundheit Dritter

zu verdeutlichen und dadurch arbeitsschutzgerechtes Verhalten zur Selbstverständlichkeit werden zu lassen.

Zur Festlegung der Inhalte für die Schulungen muss die Organisation den Ausbildungs-, Fortbildungs- und Übungsbedarf unter Berücksichtigung der von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeiten, der betrieblichen Risiken und Gefahren, der Vorschläge der Beschäftigten sowie der Unternehmensstruktur ermitteln; dies gilt im gebotenen Umfang auch für Beschäftigte anderer Organisationen, die für die eigene Organisation tätig sind (Fremdfirmenbeschäftigte).

Die Organisation muss sicherstellen, dass den Beschäftigten auf allen Verantwortungsebenen die festgelegten Schulungsinhalte im Rahmen von Ausbildung, Fortbildung und Übungen vermittelt werden. Hierfür muss ein Schulungsplan erstellt und die Durchführung von Unterweisungen und Schulungen dokumentiert werden.

Die Schulungsmaßnahmen müssen erstmalig

  1. bei Einstellung, Versetzung, Änderung des Aufgabenbereiches oder des Arbeitsumfeldes der Beschäftigten, sowie
  2. bei der Einführung oder Änderung von Geräten, Maschinen, Anlagen, Arbeitsstoffen oder Abläufen und Prozessen

durchgeführt und in gesetzlich vorgeschriebenen, ansonsten in angemessenen, von der Organisation vorgegebenen Fristen wiederholt werden. Die Aufzeichnungen über Unterweisungen und Schulungen müssen mindestens Inhalt und Dauer der Schulungsmaßnahmen sowie die Teilnehmer umfassen. Übungen für sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten müssen in den Bereichen durchgeführt werden, in denen falsches Verhalten zu einer nicht unerheblichen Unfallgefährdung, Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit führt oder führen kann. In die Schulungsmaßnahmen müssen auch die turnusmäßigen Übungen für Betriebsstörungen und Notfälle mit einbezogen werden.

Der Erfolg von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Übungsmaßnahmen muss anhand des Kenntnisstandes und des Verhaltens der Beschäftigten durch die Führungskräfte beurteilt werden. Das Ergebnis dieser Bewertung sollte zur Verbesserung der Qualifizierungsmaßnahmen herangezogen werden.

3.6.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Organisation muss den Bedarf an arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer Betreuung ermitteln, insbesondere den Bedarf an erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Sie muss Verfahren entwickeln und anwenden, um die arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Betreuung und die arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen, soweit die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die einschlägigen Vorschriften dies erfordern.

Bei der Ermittlung des Bedarfs an arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer Betreuung und an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen müssen neben den einschlägigen Vorschriften und Untersuchungsvorgaben auch besondere Belastungen, wie körperliche Schwerarbeit, psychische Belastungen, Leistungswandel o.ä. berücksichtigt werden.

Ebenso muss der berechtigte Wunsch von Beschäftigten, je nach den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit arbeitsmedizinisch untersucht zu werden, entsprechend berücksichtigt werden.

3.6.8 Aktionsprogramme, Gesundheitsförderung

Um die Ziele der Organisation auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Beschäftigten zu vertiefen und die Beachtung dieser Ziele beim Handeln der Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte zu gewährleisten, soll die Organisation entsprechende Aktionsprogramme und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen. Diese Aktionsprogramme sollen die Beschäftigten nachhaltig zur Beachtung der Arbeitsschutzmaßnahmen und zu gesundheits- und sicherheitsbewusstem Verhalten im Betrieb und außerhalb des Betriebs motivieren.

Anmerkung Inhalte solcher Aktionsprogramme sind beispielsweise: Verhalten am Arbeitsplatz, Tragen persönlicher Schutzausrüstungen, sicheres Heben und Tragen von Lasten, allgemeiner Brandschutz im Betrieb, verkehrsgerechtes Verhalten, Suchtgefahren.

3.7 Dokumentation und Lenkung von Dokumenten

Die Organisation muss die Anforderungen an Struktur, Form, Mindestinhalt, Umfang und Lenkung der im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems erforderlichen Dokumente festlegen.

Anmerkung Der Begriff Dokumente wird inhaltsgleich wie in der Norm ISO 9000:2000 verwendet; er ersetzt den bisherigen Begriff Unterlagen. Dokumente werden nach wie vor unterschieden in anweisende Dokumente (z.B. Handbuch, Spezifikationen für Prozesse, Verfahren und Arbeiten) und nachweisende Dokumente (Aufzeichnungen), die einen besonderen Dokumententyp darstellen.

Die Dokumentation muss geeignet sein, den Aufbau und die Abläufe im Arbeitsschutzmanagementsystem exakt zu beschreiben und die Leistungen des Arbeitsschutzmanagementsystems durch die diesbezüglichen Prüfergebnisse plausibel nachzuweisen. Das Dokumentationssystem der Organisation muss so aufgebaut werden, dass Dokumente jederzeit zugänglich und von zentraler Stelle aus auffindbar sind. Dazu muss die Organisation Verfahren für die notwendige und zweckmäßige Lenkung aller erforderlichen Dokumente entwickeln, die Aktualität, Zugriffsbefugnisse, Verteilung und Aufbewahrung durch Zuständigkeiten und Vorgehensweisen regeln.

Das Dokumentationssystem des Arbeitsschutzmanagementsystems sollte sich zusammensetzen aus

Das Handbuch zum Arbeitsschutzmanagementsystem muss Angaben über die unternehmenspolitischen Vorgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie die grundsätzliche Beschreibung des Arbeitsschutzmanagementsystems anhand der Systemelemente dieser Spezifikation enthalten.

Durch Verfahrensanweisungen wird vorgegeben, wie die durch diese Spezifikation geforderten Verfahren durchgeführt und Ziele und Programme umgesetzt werden. Durch Arbeitsanweisungen werden tätigkeitsbezogene Anweisungen zur Durchführung konkreter Arbeiten und zur Erreichung der Einzelziele des Arbeitsschutzmanagementsystems gegeben.

Anmerkung In Verfahrens- und Arbeitsanweisungen werden üblicherweise deren Verfasser, Zweck, Geltungsbereich, Zuständigkeit, Ausgabedatum, Verteiler und Aufbewahrungsfristen benannt. Sie werden von den Verantwortlichen der zuständigen Führungsebene gegen Unterschrift freigegeben.

Durch Aufzeichnungen (nachweisende Dokumente) müssen die Nachweise über

Anmerkung Bei Neueinführung des Arbeitsschutzmanagementsystems sollten bereits vorhandene Dokumente und Aufzeichnungen im gebotenen Umfang einbezogen werden.
Die einzelnen Dokumente zum Arbeitsschutzmanagementsystem können eigenständig geführt werden oder Teil eines verknüpften oder übergeordneten, ganzheitlichen Managementsystems sein.

Soll ein betriebliches Arbeitsschutzmanagementsystem auf der Grundlage dieser Spezifikation als integriertes Managementsystem gemeinsam mit einem Qualitätsmanagementsystem und/oder Umweltmanagementsystem eingeführt bzw. verknüpft werden, empfiehlt es sich bei der Lenkung der Dokumente die nachfolgend genannten Regularien einzuhalten, die den Anforderungen der diesen Managementsystemen zu Grunde liegenden Normen entsprechen:

Die Organisation entwickelt Verfahren für die notwendige und zweckmäßige Lenkung aller erforderlichen anweisenden Dokumente.

Im Rahmen der Lenkung von anweisenden Dokumenten wird sichergestellt dass

  1. an allen Stellen nur gültige Dokumente verwendet werden,
  2. die Dokumente regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden; in diesem Rahmen ist insbesondere die Aktualisierung der Dokumente bei Änderung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und technischen Regeln sicherzustellen,
  3. die Dokumente nur von befugten Personen und Stellen freigegeben werden,
  4. Berechtigte auf alle relevanten Dokumente jederzeit zugreifen können,
  5. die Dokumente für einen festgelegten Zeitabschnitt aufbewahrt werden,
  6. ungültige Dokumente rasch zurückgezogen werden und
  7. ungültige Dokumente, die aus gesetzlichen oder anderen Gründen aufbewahrt werden müssen, gegen unbeabsichtigten Gebrauch wirksam geschützt sind.

Die Organisation legt darüber hinaus auch Verfahren für die notwendige und zweckmäßige Lenkung aller erforderlichen Aufzeichnungen fest.

Im Rahmen der Lenkung von Aufzeichnungen wird sichergestellt, dass

  1. an allen Stellen nur Aufzeichnungen mit aktueller Gültigkeit verwendet werden,
  2. Befugte, insbesondere auch Aufsichtsbehörden auf alle relevanten Aufzeichnungen jederzeit zugreifen können,
  3. die Rückverfolgbarkeit und Vollständigkeit von Aufzeichnungen sichergestellt ist,
  4. Festlegungen über Archivierung und Aufbewahrungsfristen getroffen werden,
  5. die Aufzeichnungen so aufbewahrt werden, dass sie gegen Beschädigung, Beeinträchtigung und Verlust geschützt sind,
  6. Aufzeichnungen, die keine aktuelle Gültigkeit mehr haben, rasch beseitigt werden oder, wenn sie aus gesetzlichen oder anderen Gründen aufbewahrt werden müssen, gegen unbeabsichtigten Gebrauch wirksam geschützt sind.

Die Aufzeichnungen benennen Verfasser, Verteiler, Erstellungszeitpunkt, Aufbewahrungsfristen und sind vom Verfasser unterschrieben.
Die Organisation gibt auch die Form und die Fristen für gegebenenfalls erforderliche Rückmeldungen durch die benannten, verantwortlichen Stellen vor.

3.8 Ergebnisermittlung, -bewertung und Verbesserung

3.8.1 Überprüfung und Überwachung

Die Organisation muss Verfahren entwickeln, um die Einhaltung der für sie einschlägigen öffentlich-rechtlichen und weiteren Verpflichtungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie die Einhaltung der Festlegungen dieser Spezifikation intern zu überprüfen und kontinuierlich zu überwachen. Diese Verfahren müssen bei Änderungen der Organisationsstruktur sowie bei Änderungen von Arbeiten, Abläufen und Prozessen, Geräten, Anlagen, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffen erforderlichenfalls angepasst werden.

Die Verfahren der Überprüfung und kontinuierlichen Überwachung selbst wie auch die aus ihnen resultierenden Folgemaßnahmen und deren Ergebnisse müssen in regelmäßigen Abständen durch Audits überprüft werden.

Die Verfahren der Überprüfung und Überwachung müssen hierzu auch die Durchführung von Besichtigungen der Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche und Anlagen durch die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt sowie den Betriebsrat vorsehen; weiteres Fachpersonal muss dabei erforderlichenfalls hinzugezogen werden. Zu den Verfahren der Überprüfung und Überwachung gehört auch die regelmäßige Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Die Verfahren der Überprüfung und Überwachung müssen neben dem Normalbetrieb auch die für den Normalbetrieb erforderliche Inbetriebnahme, Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), das An- und Abfahren von Anlagen und den Einrichtbetrieb wie auch die Planung, Errichtung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Außerbetriebnahme und Beseitigung von Anlagen und Betriebseinrichtungen und die Beseitigung von Arbeitsstoffen berücksichtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für alle anderen Arbeiten, Abläufe und Prozesse, bei denen die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berücksichtigt werden müssen, insbesondere auch bei der Erbringung von Dienstleistungen.

Die Verfahren der internen und gegebenenfalls externen Überprüfung und Überwachung müssen dokumentiert werden. Die angewandten Prüfmethoden und Prüfmittel sowie die Ergebnisse der Überwachung müssen entsprechend dem vorhandenen Gefährdungspotential aufgezeichnet werden.

In die Dokumentation der internen Überwachung müssen auch die Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen, gesundheitliche Belastungen und Beeinträchtigungen, Betriebsstörungen, Grenzwertüberschreitungen, sowie die Aufzeichnungen über durchgeführte Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen aufgenommen werden.

3.8.2 Korrektur erkannter Abweichungen und kontinuierliche Verbesserung

Die Organisation muss die Ursachen für Abweichungen von Soll-Vorgaben analysieren. Sie muss diese Abweichungen bewerten und, sofern geboten, auch unter Einsatz statistischer Verfahren, Alternativen entwickeln, erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen durchführen sowie deren Wirkung verfolgen. Soweit es nach der Art des Betriebes erforderlich ist, müssen dazu geeignete Verfahren festgelegt werden. Die Korrekturmaßnahmen müssen dokumentiert werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen Schwerpunkte und Themen für die Überprüfung und Überwachung sowie für die Prävention entwickelt werden.

Dabei müssen Abweichungen von öffentlich-rechtlichen oder weiteren Verpflichtungen sowie von der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz und den daraus abgeleiteten Vorgaben ermittelt und mit dem Ziel der weiteren Verbesserung korrigiert werden; dies gilt insbesondere für Verhaltensfehler, Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen, gesundheitliche Belastungen und Beeinträchtigungen, Betriebsstörungen, Schadensfälle, Grenzwertüberschreitungen und für das Auftreten von Gefahrstellen.

Anmerkung Diese Abweichungen haben häufig mehrere Ursachen, deren sorgfältige Analyse ihre Wiederholung an ähnlichen Arbeitsplätzen oder in vergleichbaren Anlagen vermeiden hilft.

Statistische Verfahren ermöglichen eine nachvollziehbare Verarbeitung der im Rahmen der Auswertung von Arbeitsunfällen, Betriebsstörungen, Grenzwertüberschreitungen, Beinahe-Unfällen, gesundheitlichen Belastungen und Beeinträchtigungen gesammelten Daten. Auf diese Weise ist es möglich, den Nutzen des Arbeitsschutzmanagementsystems abzuschätzen und erzielte Verbesserungen darzustellen. Sie erleichtern das Auffinden und Bewerten von Gefährdungsschwerpunkten im Unternehmen und die Entwicklung von Präventions- und Verbesserungsmaßnahmen.

3.8.3 Interne System- und Complianceaudits

Über die geforderte Überprüfung und kontinuierliche Überwachung hinaus muss die Organisation in Gestalt von Audits periodische, möglichst unabhängige, systematisierte und dokumentierte Überprüfungen durchführen. Durch diese Audits müssen

  1. die Eignung der im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems vorgegebenen Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  2. die Eignung der daraus abgeleiteten strategischen Ziele und der im operativen Bereich erforderlichen Maßnahmen,
  3. der Aufbau und die Leistungen des Managementsystems und
  4. die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und weiteren Verpflichtungen

überprüft werden.

Im Rahmen dieser Audits müssen auch

  1. die Abläufe, die beispielsweise in Verfahrensanweisungen festgelegt sind,
  2. die Verfahren der Überprüfung und Überwachung und der aufgrund dieser Verfahren eingeleiteten Maßnahmen und
  3. das Verhalten der Führungskräfte und der anderen Beschäftigten

stichprobenartig überprüft werden.

Die Audits zum Arbeitsschutzmanagementsystem sollten im Hinblick auf ein ganzheitliches Auditsystem soweit wie möglich mit den Audits anderer Managementsysteme verknüpft und als ganzheitliche Audits durchgeführt werden. Dadurch können - insbesondere aus Kostengründen - Gemeinsamkeiten der einzelnen Auditsysteme genutzt, synergistisch bewertbare Ergebnisse erzielt und überflüssige Mehrfacharbeiten vermieden werden.

Die Audits zum Arbeitsschutzmanagementsystem umfassen einen "Systemteil" und einen "Complianceteil". Es wird empfohlen, die Prüfung des System- und Complianceteils gemeinsam durchzuführen. Während der Systemteil systematisch die Eignung, den Umfang und die Leistung des Arbeitsschutzmanagementsystems überprüft, dient der Complianceteil der systematisierten, vollständigen oder stichprobenartigen Überprüfung der Übereinstimmung des betrieblichen Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand im Hinblick auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und weiteren Verpflichtungen.

Die Ansätze und Ergebnisse der öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Sicherheitsanalysen nach der Störfallverordnung müssen - soweit letztere erforderlich sind - in die Audits entsprechend einbezogen werden. Die Audits sollten in der Regel als interne Audits, also von der Organisation selbst durchgeführt werden. Audits durch externe Stellen werden nicht gefordert, sind jedoch auch nicht ausgeschlossen, wenn dies von der Organisation gewünscht ist, die Organisation selbst nicht in der Lage ist, geeignete Audits durchzuführen oder dies aus anderen Gründen erforderlich ist.

Für die Durchführung der Audits muss ein Auditplan erstellt werden, in dem Regelungen für das Auditverfahren und für die Dokumentation des Audits (Auditbericht) festgelegt werden. Die Arbeitnehmervertretung muss über die Durchführung von Audits unterrichtet werden; ihr muss Gelegenheit gegeben werden, an diesen Audits teilzunehmen.

Im Auditplan bzw. in den mitgeltenden Unterlagen muss zur Durchführung von Audits folgendes geregelt werden:

Die Audits sollten auf der Grundlage von Fragenkatalogen durchgeführt werden, die den erforderlichen Prüfumfang abdecken und aufgrund ihres formalisierten Aufbaus eine einheitliche Grundlage für die Durchführung der Audits und deren reproduzierbare Bewertung sicherstellen.

Die Audits und die Dokumentation sollten zwar von der eigenen Organisation, aber von Personen durchgeführt und erstellt werden, die von dem im Audit betrachteten Betriebsteil möglichst unabhängig sind.

Die oberste Leitung oder der von ihr benannte Beauftragte für das Arbeitsschutzmanagementsystem muss die Auditleitung verpflichten, bei Bedarf kompetente bzw. zuständige Personen und Stellen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Behörden und Sachverständige zu beteiligen.

Der Auditleiter sollte über eine angemessene Ausbildung zum und über Erfahrung als Auditor verfügen.

Der Auditbericht muss der obersten Leitung vorgelegt werden. Diese muss darauf aufbauend das Arbeitsschutzmanagementsystem bewerten und erforderlichenfalls die gebotenen Maßnahmen zur Korrektur des Managementsystems einleiten.

Der schriftliche Auditbericht muss möglichst rasch vorgelegt werden, er muss die festgestellten Mängel aufführen und die notwendigen Korrekturmaßnahmen und Fristen zur Mängelbeseitigung aufzeigen.

Die Zeiträume für Audits müssen nach Gefahrgeneigtheit des Betriebes festgelegt werden. Der Zeitraum bis zum Folgeaudit darf drei Jahre nicht überschreiten. Werden bei einem Audit Abweichungen festgestellt, so müssen Korrekturmaßnahmen festgelegt und deren Wirksamkeit durch Nachprüfungen, Teilaudits oder Folgeaudits in kürzeren Abständen überprüft werden.

3.8.4 Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems

Die oberste Leitung muss ein Verfahren zur Bewertung und erforderlichenfalls zur Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems festlegen. Dieses muss mindestens vorsehen, dass die oberste Leitung regelmäßig, längstens in jährlichem Abstand, die Leistung und die Erfolge des Arbeitsschutzmanagementsystems ermittelt bzw. ermitteln lässt, diese selbst bewertet und die Ergebnisse dokumentiert bzw. dokumentieren lässt. Die Bewertung muss Aussagen zur Notwendigkeit von Verbesserungsmaßnahmen enthalten.

Die Bewertung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems zu nutzen sowie, soweit erforderlich auch zur Anpassung der Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die gegebenenfalls notwendigen Verbesserungen müssen bei der Vorgabe von Einzelzielen und den zu ihrer Umsetzung im operativen Bereich erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt werden. Eine Neubewertung und ggf. die Einleitung eines Verbesserungsprozesses müssen beispielsweise nach schweren Unfällen oder Schadensfällen, die auf Mängel im Managementsystem zurückzuführen sind, durchgeführt werden.

Die Bewertung ist sowohl dazu zu nutzen, festgestellte Mängel zu beseitigen, als auch dazu, Verbesserungsmöglichkeiten zu entwickeln. In die Bewertung muss die Berichterstattung des Beauftragten für das Arbeitsschutzmanagementsystem und die Ergebnisse der internen Überprüfung und Überwachung sowie der internen und, soweit solche durchgeführt werden, der externen Audits einbezogen werden. Bei der Bewertung muss insbesondere das Verhalten und der Kenntnisstand der Führungskräfte und der anderen Beschäftigten, organisatorische und technische Veränderungen, beispielsweise an Prozessen und Anlagen, sowie neue sicherheitstechnische und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse mit Auswirkung auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Die Bewertung des Managementsystems muss nachvollziehbar sein und muss den Grad der Erfüllung von Zielen und die erkannten Stärken und Schwächen des Systems aufzeigen.

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 Anhang

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Verknüpfungsmöglichkeiten der Systemelemente der Spezifikation Arbeitsschutzmanagementsysteme (LV 21) mit den Systemelementen der DIN EN ISO 9001:2000 Anhang A


Spezifikation AMS (LV 21)DIN EN ISO 9001:2000
Systemelement / UnterelementAbschn.Abschn.Systemelement / Unterelement
Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz3.1--
Politik und Ziele für Sicherheit und Gesundheitsschutz3.1.15.3Qualitätspolitik
5.4.1Qualitätsziele
Grundsätzliche Abläufe3.1.25.5.1Verantwortung und Befugnis
Bereitstellung von Ressourcen3.1.36.1Bereitstellung von Ressourcen
Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse3.25.5.1Verantwortung und Befugnis
5.5.2Beauftragter der obersten Leitung
6.2.1Allgemeines
Aufbau des Arbeitsschutzmanagement- systems3.3--
Organisatorische Strukturen3.3.15.5.1Verantwortung und Befugnis
Mitwirkung, Rechte und Pflichten der3.3.25.5.1Verantwortung und Befugnis
Beschäftigten6.2.2Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung
Innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise3.3.35.5.1Verantwortung und Befugnis
Verknüpfbarkeit von Managementsystemen3.3.40.4Verträglichkeit mit anderen Managementsystemen
Interner und externer Informationsfluss sowie Zusammenarbeit3.45.5.3Interne Kommunikation
7.2.3Kommunikation mit den Kunden
Öffentlichrechtliche und weitere Verpflichtungen3.57.2.1Ermittlung der Anforderungen in Bezug auf das Produkt
Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Abläufe3.6--
Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen3.6.17Produktrealisierung
Beurteilung von Gefährdungen3.6.27Produktrealisierung
Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen und Risiken3.6.37Produktrealisierung
Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle3.6.48.3Lenkung fehlerhafter Produkte
Planung und Beschaffung3.6.57.4Beschaffung
Schulungen3.6.66.2.2Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung
Arbeitsmedizinische Vorsorge3.6.78.5.3Vorbeugungsmaßnahmen
Aktionsprogramme, Gesundheitsförderung3.6.88.5.3Vorbeugungsmaßnahmen
Dokumentation und Lenkung von Dokumenten3.74.2Dokumentationsanforderungen
Ergebnisermittlung, -bewertung und Verbesserung3.8--
Überprüfung und Überwachung3.8.17.6Lenkung von Überwachungs- und Messmitteln
8.2.3Überwachung und Messung von Prozessen
8.2.4Überwachung und Messung des Produkts
Korrektur erkannter Abweichungen und kontinuierliche Verbesserung3.8.28.5.2Korrekturmaßnahmen
Interne System- und Complianceaudits3.8.38.2.2Internes Audit
Bewertung des Arbeitsschutzmanagement- systems3.8.45.6Managementbewertung

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Verknüpfungsmöglichkeiten der Systemelemente der Spezifikation Arbeitsschutzmanagementsysteme (LV 21) mit den Systemelementen der DIN EN ISO 14001:2004 Anhang B


Spezifikation AMS (LV 21)DIN EN ISO 14001:2004
Systemelement / UnterelementAbschn.Abschn.Systemelement / Unterelement
Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz3.1--
Politik und Ziele für Sicherheit und Gesundheitsschutz, einschließlich deren Umsetzung3.1.14.2Umweltpolitik
4.3.3Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e)
Grundsätzliche Abläufe3.1.24.1Allgemeine Anforderungen
Bereitstellung von Ressourcen3.1.34.4.1: 1. Abs.Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnis
Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse3.24.4.1: 2. u. 3. Abs.Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnis
4.4.2Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein
Aufbau des Arbeitsschutzmanagement- systems3.3--
Organisatorische Strukturen3.3.14.4.1: 2. u. 3. Abs.Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnis
Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftig- ten3.3.2--
Innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise3.3.3--
Verknüpfbarkeit von Managementsystemen3.3.4--
Interner und externer Informationsfluss sowie Zusammenarbeit3.44.4.3Kommunikation
Öffentlichrechtliche und weitere Verpflichtungen3.54.3.2Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen
Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Abläufe3.6--
Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen3.6.14.4.6Ablauflenkung
Beurteilung von Gefährdungen3.6.24.3.1Umweltaspekte
Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen und Risiken3.6.34.3.1Umweltaspekte
Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle3.6.44.4.7Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr
Planung und Beschaffung3.6.54.4.6 c)Ablauflenkung
Schulungen3.6.64.4.2Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein
Arbeitsmedizinische Vorsorge3.6.7--
Aktionsprogramme, Gesundheitsförderung3.6.8--
Dokumentation und Lenkung von Dokumenten3.74.4.4Dokumentation
4.4.5Lenkung von Dokumenten
4.5.4Lenkung von Aufzeichnungen
Ergebnisermittlung, -bewertung und Verbesserung3.8--
Überprüfung und Überwachung3.8.14.5.1Überwachung und Messung
4.5.2Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften
Korrektur erkannter Abweichungen und kontinuierliche Verbesserung3.8.24.5.3Nichtkonformität, Korrekturen- und Vorbeugungsmaßnahmen
Interne System- und Complianceaudits3.8.34.5.5Internes Audit
Bewertung des Arbeitsschutzmanagement- systems3.8.44.6Managementbewertung

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Erfüllung der Anforderungen des nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme durch die Systemelemente der Spezifikation Arbeitsschutzmanagementsysteme (LV 21) Anhang C


Nationaler Leitfaden für AMSSpezifikation AMS (LV 21)
Systemelement / UnterelementAbschn.Abschn.Systemelement / Unterelement
Politik

Arbeitsschutzpolitik 2.1 3.1.1Politik und Ziele für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Arbeitsschutzziele 2.2 3.3.4Verknüpfbarkeit von Managementsystemen
Organisation

Bereitstellung von Ressource 2.3 3.1.3Bereitstellung von Ressourcen
Zuständigkeit und Verantwortung 2.4 3.1.2Grundsätzliche Abläufe

3.2Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse

3.3.1Organisatorische Strukturen

3.3.3Innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise
Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten 2.5 3.3.2Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten
Qualifikation und Schulung 2.6 3.2Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse

3.3.1Organisatorische Strukturen

3.6.6Schulungen
Dokumentation 2.7 3.7Dokumentation und Lenkung von Dokumenten
Kommunikation und Zusammenarbeit 2.8 3.4Interner und externer Informationsfluss sowie Zusammenarbeit
Planung und Umsetzung

Erstmalige Prüfung 2.9
(LV 22, Schritt 4 "Durchführen der Bestandsaufnahme")
Ermittlung von Verpflichtungen 2.10 3.5Öffentlichrechtliche und weitere Verpflichtungen
Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung) 2.11 3.6.1Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen
Beurteilung von Gefährdungen 2.12 3.6.2Beurteilung von Gefährdungen
Vermeidung von Gefährdungen 2.13
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen
2.13.1 3.6.3Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen und Risiken
Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle
2.13.2 3.6.4Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle
Beschaffungswesen
2.13.3 3.6.5Planung und Beschaffung
Zusammenarbeit mit Kontraktoren
2.13.4 3.4Interner und externer Informationsfluss sowie

Zusammenarbeit


3.6.5Planung und Beschaffung

3.6.6Schulungen

3.8.1Überprüfung und Überwachung
Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung
2.13.5 3.6.7Arbeitsmedizinische Vorsorge

3.6.8Aktionsprogramme, Gesundheitsförderung
Änderungsmanagement 2.14 3.5Öffentlichrechtliche und weitere Verpflichtungen

3.6.1Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen

3.8.1Überprüfung und Überwachung
Messung und Bewertung

Leistungsüberwachung und -messung 2.15 3.8.1Überprüfung und Überwachung
Untersuchungen 2.16 3.8.2Korrektur erkannter Abweichungen und kontinuierliche Verbesserung
Interne Audits 2.17 3.8.3Interne System- und Complianceaudits
Bewertung durch die oberste Leitung 2.18 3.8.4Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems
Verbesserungsmaßnahmen

Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen 2.19 3.8.2Korrektur erkannter Abweichungen und kontinuierliche Verbesserung

3.8.3Interne System- und Complianceaudits

3.8.4Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems
Kontinuierliche Verbesserung 2.20 3.1.1Politik und Ziele für Sicherheit und Gesundheitsschutz

3.3.2Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten

3.4Interner und externer Informationsfluss sowie


Zusammenarbeit

3.5Öffentlichrechtliche und weitere Verpflichtungen

3.8.1Überprüfung und Überwachung

3.8.2Korrektur erkannter Abweichungen und - kontinuierliche Verbesserung

3.8.3Interne System- und Complianceaudits

3.8.4Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems

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Systemelemente der Spezifikation Arbeitsschutzmanagementsysteme (LV 21) Anhang D

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 Anhang E


Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
LASI-Veröffentlichungen (LV)
LV-Nr. TitelHerausgabe
1Leitlinien des Arbeitsschutzes in Wertstoffsortieranlagen
(ersetzt durch LV 15)
Juli 1995
2.1Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (ersetzt LV 2 vom September 1995)
(überholt)
Okt. 1999
3Musterleitfaden Umsetzung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 "Holzstaub" zur zum Schutz den Gefahren durch Holzstaub vor
(überholt)
Feb. 1996
4Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH)März 1996
5Arbeitsschutzmaßnahmen bei Ozonbelastung am ArbeitsplatzJuli 1996
6Leitfaden für den sicheren Umgang Mikroornismen der Risikogruppe 3 **
(ersetzt durch TRBA 105, März 1998)
Aug. 1996
7Leitfaden zur Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Bakterien und Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen
(ersetzt durch TRBA 405, Mai 2001)
Sep. 1996
8Mehlstaub in Backbetrieben
Handlungsanleitung der Länderarbeitsschutzbehörden und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
Nov. 1996
9Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten - (Erstauflage Dezember 1996)Neuauflage April 2001
10Umsetzung der Gleichwertigkeitsklausel bei überwachungsbedürftigen Anlagen
(überholt)
Feb. 1997
11Schutz schwangerer Frauen vor Benzolexposition in Verkaufsräumen von Tankstellen und anderen ArbeitsplätzenJuli 1997
12Leitfaden "Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen in der Reinigungstechnik im Offsetdruck"Juli 1997
13Leitfaden für den Arbeitsschutz in biologischen Abfallbehandlungsanlagen
(überholt)
Okt. 1997
14Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der BildschirmarbeitOkt. 1997
15Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen
(TRBA 210, Juni 1999)
Nov. 1998
16Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer GrundparameterMai 1999
17Leitfaden "Künstliche Mineralfasern"
Handlungsanleitung für die Beurteilung von und den Umgang mit Mineralfaserprodukten
Mai 1999
18Leitfaden "Schutz vor Latex-Allergien"Mai 1999
19Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen mit Methylmethacrylat (MMA)-Harzen
(LASI-ALMA-Empfehlung, als VSK anerkannt nach TRGS 420)
Sept. 1999
20Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an KassenarbeitsplätzenOkt. 1999
21Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeits- schutzmanagementsystemen (AMS) - (Erstauflage April 2000)Neuauflage März 2006
22Arbeitsschutzmanagementsystem - Handlungshilfe zur freiwilligen Einführung und Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)Sept. 2001
23Handlungshilfe zur Umsetzung der Biostoffverordnung - (Erstauflage August 2001)Neuauflage Mai 2005
24Umgang mit Lösemittel im Siebdruck (LASI-ALMA-Empfehlung) Zweite, an die Grenzwertentwicklung angepasste FassungOkt. 2004
25Ersatzstoffe in der MetallreinigungSept. 2001
26Umgang mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen (LASI-ALMA-Empfehlung)April 2002
27Manuelle Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten (LASI-ALMA-Empfehlung)April 2002
28Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der PräventionJuni 2002
29Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von LastenSept. 2002
30Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern - Arbeitszeitproblematik am Beispiel des ärztlichen Dienstes - (Erstauflage März 2003)Neuauflage Nov. 2004
31Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der PräventionMai 2003
32Kunststoffverwertung - Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der werkstofflichen Verwertung von Kunststoffen (LASI-ALMA-Empfehlung)Okt. 2004
33Grundsätze der behördlichen SystemkontrolleJuli 2003
34Gegen Mobbing - Handlungsleitfaden für die Arbeitsschutzverwaltungen der LänderSept. 2003
35Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (nur als pdf-Datei verfügbar) - (Erstauflage Februar 2004)Neuauflage Aug. 2005
36Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in DeutschlandNov. 2004
37Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und SchutzgerüstenMai 2005
38Handlungsanleitung für die Beurteilung von Arbeiten in sauerstoffreduzierter AtmosphäreApril 2005
39Reinigung und Innenprüfung von HeizölverbrauchertanksApril 2005
40Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung - (Erstauflage August 2004)Neuauflage April 2005
41Handlungsanleitung zur Beleuchtung von ArbeitsstättenFeb. 2005

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik / Gewerbeaufsichtsämter.

Ministerium für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart

Sozialministerium Baden-Württemberg
Schellingstraße 15
70174 Stuttgart

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2
81925 München

Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin Oranienstraße 106
10969 Berlin

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 10
14473 Potsdam

Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend u. Soziales der Freien und Hansestadt Bremen
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Behörde für Wissenschaft und Gesundheit der Freien und Hansestadt Hamburg
- Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz -
Billstraße 80
20539 Hamburg

Hessisches Sozialministerium
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden

Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Gustav-Bratke-Allee 2
30159 Hannover

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf

Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstraße 9
55116 Mainz

Ministerium für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Wilhelm-Buck-Straße 7
01097 Dresden

Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 25
39114 Magdeburg

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt

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1) DIN EN ISO 9001, Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000), Berlin, 2000

2) DIN EN ISO 14001, Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004), Berlin, 2005

3) siehe LASI-Veröffentlichung: Grundsätze der behördlichen Systemprüfung, LV 33, Wiesbaden, 2003

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