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LASI-Veröffentlichung (LV) 33 - Grundsätze der Behördlichen Systemkontrolle
Länderausschuss für Arbeitschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
(07/2003)
Vorwort
In der betrieblichen Praxis der Unternehmen bestehen sehr viele unterschiedliche Strategien, um den Anforderungen des Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetzes bezüglich einer Arbeitsschutzorganisation gerecht zu werden. Dabei hat sich die Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems als besonders wirkungsvoll erwiesen. Allgemein haben Arbeitsschutzmanagementsysteme in den letzten 10 Jahren an Beachtung gewonnen.
Neben der Erhöhung des wirtschaftlichen Erfolgs einer Organisation, hat sich vor allen Dingen die Erkenntnis durchgesetzt, dass Arbeitsschutzmanagementsysteme als Instrument zur Prävention effektiv wirken. Der Arbeitsschutz wird dabei in die betrieblichen Abläufe integriert und gewährleistet bzw. verbessert somit nachhaltig die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit und ihrem Arbeitsumfeld.
Mit den vorliegenden "Grundsätzen der Behördlichen Systemkontrolle" ist ein weiterer Meilenstein zur Förderung des systematisch organisierten Arbeitsschutzes in Unternehmen erreicht. Die Entwicklungen der letzten Jahre haben auf beiden Seiten - bei Unternehmen wie auch bei den Arbeitsschutzbehörden - gezeigt, dass ein präventiv ausgerichteter, wirksamer Arbeitsschutz entsprechender betrieblicher Prozesse und Strukturen bedarf und als integrierter Bestandteil der betrieblichen Organisation zu verstehen ist. Erst durch systematische Betrachtungen können diese Ziele erreicht und Sicherheit, Gesundheitsschutz und Humanisierung der Arbeit für die Beschäftigten wirksam verbessert werden.
Die vom LASI verabschiedeten "Grundsätze der Behördlichen Systemkontrolle" setzen Akzente aus Sicht der staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Sie stellen zugleich aber auch eine Antwort dar auf die betrieblichen Entwicklungen und die Forderung aus der Wirtschaft nach Anerkennung der Wirksamkeit betrieblicher Arbeitsschutzmanagementsysteme.
Die Grundsätze beschreiben die Methode, wie die im nationalen "Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" vorgesehene Wirksamkeitsprüfung erfolgen soll. Sie gehen dabei auf die unterschiedlichen Stadien eines Unternehmens auf dem Weg zum systematisch organisierten Arbeitsschutz ein. Bezogen auf diese einzelnen Stadien werden Grundlagen beschrieben für die Ermittlung der Funktionsfähigkeit eines systematisch organisierten Arbeitsschutzes in Unternehmen.
Darüber hinaus finden diejenigen Unternehmen, die sich für die Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems entschieden haben und dessen Wirksamkeit durch die Behörde bestätigt wissen möchten, in den vorliegenden Grundsätzen der Behördlichen Systemkontrolle die Vorgehensweisen und inhaltlichen Kriterien, die die Arbeitsschutzbehörden bei ihrer Prüfung anwenden.
Die Grundsätze der Behördlichen Systemkontrolle sind die gemeinsame Leitlinie der Arbeitsschutzbehörden zur Beurteilung der Wirksamkeit betrieblicher Arbeitsschutzmanagementsysteme. Sie sind weiterhin als praktischer Beitrag zu der gegenwärtigen Diskussion zu verstehen, wie die Funktionsfähigkeit und die Wirksamkeit betrieblicher Arbeitsschutzmanagementsysteme geprüft und bestätigt werden können, ohne ökonomische Zertifizierungszwänge aufzubauen.
1. Einleitung
Mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im Jahre 1996 hat der Arbeitsschutz in Deutschland eine nachhaltige Erweiterung erfahren. Hiernach zählt zu den Grundpflichten des Arbeitgebers nicht mehr nur alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen, vielmehr ist der Arbeitgeber darüber hinaus aufgefordert, zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen, die Aktivitäten dazu in die Führungsstrukturen einzubinden und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden. Dieser Grundsatz hat sich in den Aufsichtskonzepten vieler Bundesländer bereits niedergeschlagen.
Darüber hinaus besteht eine breite Übereinstimmung unter den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, den Unfallversicherungsträgern und den Sozialpartnern, dass Arbeitsschutzmanagementsysteme (kurz: AMS), d. h. systematisierte und formalisierte Führungssysteme, ein wirksames Instrument zur Verbesserung des Arbeitsschutzes sind und die Möglichkeit bieten, für eine verbesserte Integration des Arbeitsschutzes in die Organisation und dadurch für eine entsprechende Motivation der Leitung der Organisation und der Beschäftigten auf allen Ebenen zu sorgen.
Mit dem Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz aus dem Jahr 1997 wurde der Entwicklung zu verstärkter Eigenverantwortung der Organisationen in Fragen des Arbeitsschutzes Rechnung getragen. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder wurden dazu aufgefordert Konzepte zur Einführung integrierbarer Managementsysteme für Arbeitsschutz zu entwickeln, mit denen auf der Grundlage von System- und Compliance-Audits u. a. auch die Möglichkeit der Systemkontrolle eröffnet wird.
Anfang des Jahres 1999 wurde vom BMA, den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen und den Sozialpartnern gemeinsame Eckpunkte zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsysteme veröffentlicht. Diese enthalten Mindestvorschriften, die bei der Entwicklung und Bewertung von Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzepten zu beachten sind. Um eine Systemkontrolle in Form der Überprüfung eines betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems zu ermöglichen, ist in Ziffer 8.5 der gemeinsamen "Eckpunkte" vorgesehen, dass Organisationen und Arbeitsschutzbehörden hierzu freiwillige Vereinbarungen treffen können. Grundlage dieser Vereinbarungen ist, dass die "Verfahrensweisen interner Kontrollen inhaltlich und funktional so ausgestaltet (sind), dass ein Vertrauen der Behörden in die Funktionsfähigkeit des Systems und die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften gerechtfertigt werden kann."
Die ILO "Guidelines on Occupational Safety and Health Management Systems" wie auch der nationale "Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" nimmt diese Möglichkeit auf. Mit dem Leitfaden liegt ein abgestimmtes und einheitliches Arbeitsschutzmanagementsystemkonzept vor, auf dessen Grundlage eine Systemkontrolle durchgeführt werden kann. "Der Leitfaden ermöglicht es den staatlichen Arbeitsschutzbehörden im Rahmen einer Systemkontrolle den Organisationen eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit ihres AMS anzubieten." Die Ergebnisse dieser Wirksamkeitsprüfung können ggf. schriftlich bestätigt werden.
2. Ziele der behördlichen Systemkontrolle
Die Behördliche Systemkontrolle kann unter Zugrundelegung eines Arbeitsschutzmanagementsystems folgendermaßen definiert werden:
Ein Weg der behördlichen Systemkontrolle ist die Prüfung des betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems zur Wahrung des Grundrechts der Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 GG).
Dabei überprüft die Behörde das Funktionieren des Arbeitsschutzmanagementsystems einschließlich des dazugehörenden Auditkonzeptes, das als Compliance- und Systemaudit ausgelegt sein muss.
Die dabei durchgeführten Stichproben in der Organisation betreffen sowohl die Funktionsweise des Arbeitsschutzmanagementsystems als auch die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften.
Im Zuge der Behördlichen Systemkontrolle kann die Behörde auch das Funktionieren des betrieblichen Arbeitsschutzsystems überprüfen (Grundprüfung).
Die Anwendung eines Arbeitsschutzsystems (im Sinne einer systematischen Arbeitsschutzorganisation) verfolgt u. a. die folgenden Ziele:
Mit der Anwendung eines Arbeitsschutzmanagementsystems in der Organisation werden zusätzlich folgende Ziele verfolgt:
Unter Berücksichtigung der rechtsverbindlichen Vorgaben des Arbeitsschutz- und des Arbeitssicherheitsgesetzes hinsichtlich der Arbeitsschutzorganisation oder den freiwillig anzuwendenden Anforderungen an Arbeitsschutzmanagementsysteme kann die Behördliche Systemkontrolle bei unterschiedlichen betrieblichen Voraussetzungen durchgeführt werden:
Ihr kann eine Beratung durch die Behörde vorausgehen.
Entsprechend der oben gegebenen Definition umfasst die Behördliche Systemkontrolle die systematische Arbeitsschutzorganisation bzw. das Arbeitsschutzmanagementsystem und wird - sofern von der Organisation gewünscht und von der Behörde vorgesehen - je nach Element entsprechend mit einer schriftlichen Bestätigung über
abgeschlossen.
Durch dieses differenzierte Vorgehen bei der Behördlichen Systemkontrolle wird für Organisationen, die kein umfassendes Arbeitsschutzmanagementsystem aufgebaut haben, ebenfalls die Beteiligung an der Behördlichen Systemkontrolle ermöglicht. Gegenstand ist dabei eine Grundprüfung über das Vorhandensein einer systematischen Arbeitsschutzorganisation im Sinne des § 3 Arbeitsschutzgesetz. Dies ermöglicht auch den Überwachungsbehörden der Länder ihre spezifischen Aufsichtskonzepte umzusetzen.
3. Überprüfung im Rahmen einer Behördlichen Systemkontrolle
Die Behördliche Systemkontrolle wird je nach Voraussetzung anhand der nachfolgenden Bestandteile durchgeführt:
A | Überprüfung des betrieblichen Arbeitsschutzsystems |
A 1 | Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation |
oder | |
B | Überprüfung des betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems |
B 1 | Überprüfung der Konformität des vorhandenen Arbeitsschutzmanagementsystems der Organisation mit den Anforderungen des nationalen Leitfadens (bzw. als gleichwertig anerkannter AMS-Konzepte und spezifischer Leitfäden; eine konkrete Umsetzung des nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme findet sich im LASI-Leitfaden LV 21) |
B 2 | Überprüfung der betrieblichen Leistungsüberwachung und -messung |
B 3 | Überprüfung der Eigenkontrolle der Organisation (internes System- und Complianceaudit). |
Die Bestätigung der Wirksamkeit und der Nachhaltigkeit eines Arbeitsschutzmanagementsystems nach den Zielen des nationalen "Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme" setzt eine funktionierende Qualitätssicherung der internen arbeitsschutzbezogenen Prozesse voraus.
Die Behörde kann aus gegebenem Anlass die weitere Überprüfung aussetzen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt fortfahren oder bereits anerkannte Organisationen aus dem Verfahren der Behördlichen Systemkontrolle ausschließen.
In der nachfolgenden Tabelle wird ein Überblick über die genannten Bestandteile der Systemkontrolle, über geeignete Vorgehensweisen für den Kontrollprozess zur Durchführung der jeweiligen Überprüfung für Behörden und über die Inhalte der Überprüfungsbestandteile gegeben.
Bestandteile der Behördlichen Systemkontrolle mit geeigneten Vorgehensweisen und Inhalten
Bestandteile | Vorgehen | Inhalte 1 |
A 1 Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation | a) Prüfung der Voraussetzungen
b) Prüfung der Aufbau- und Ablauforganisation | - Regelungen zur Aufbauorganisation
- Regelungen zur arbeitsschutzrelevanten Abläufen - Durchgängigkeit und Funktionsfähigkeit arbeitsschutzorganisatorischer Regelungen - Umsetzung arbeitsschutzorganisatorischer Regelungen (z.B. Gefährdungsbeurteilung) |
B 1 Überprüfung der Konformität des betrieblichen Arbeitsschutz- managementsystems | c) Prüfung der AMS-Prozesse und der AMS-Struktur | - Vollständigkeit des Systems (Elemente, Themen, Inhalte, Bereiche)
- Aktualität des Systems - Umsetzungsgrad des Systems (Umsetzung des Systems in der Praxis, Bekanntheitsgrad der Inhalte bei jeweils Betroffenen, Vorhandensein der erforderlichen Dokumentation etc.) - Darstellung der Prozesse |
B 2 Überprüfung der betrieblichen Leistungsüberwachung und -messung | d) Prüfung der Ergebnisse (AS-Leistungen und andere Wirksamkeitsindikatoren)
e) Prüfung der Ergebnisse des kontinuierlichen Verbesserungprozesses | - Arbeitsschutzstandard (Umsetzung des staatl./berufsgenossenschaftl.
Regelwerkes, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen etc.)
- Veränderungen durch AMS (aus Ergebnissen des Unternehmens, z.B. Bewertungsergebnisse der obersten Leitung, Zielerreichung etc. sowie über eigene Ergebnismessung, z.B. Verbesserung des Arbeitsschutzstandards s. o., Verbesserung der AS-Organisation, Verringerung der Unfallzahlen etc.) 2 - Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung - Prüfung von Mess- und Untersuchungsergebnissen - Prüfung der Tätigkeitsberichte der FASI und Betriebsärzte - Siehe auch Inhalt des Kap. 2.15 nationaler Leitfaden für AMS |
B 3 Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrolle | f) Prüfung der Voraussetzungen für Eigenkontrolle
g) Prüfung der unternehmensinternen | - Festlegungen zum Auditprogramm und -verfahren (Zielstellung, Umfang, Verantwortlichkeiten, Ressourcen, Verfahren)
- Umsetzung der Festlegungen (Auditplanung und -steuerung, Durchführende und deren Qualifikationserfordernisse, als Referenz dienende Kriterien in Auditinstrumenten) - Durchführungsqualität (Qualität von Arbeitsdokumenten, Art und Inhalte der Erfassung und Verifizierung der Informationen beim Audit, z.B. bei Befragung, Dokumenteneinsicht, Beobachtung; Qualität des Abgleiches der erhobenen Auditnachweise mit den -kriterien = Auditfeststellungen; Umgang mit den Auditfeststellungen und Erstellung des Auditberichtes; (s. Kap. 2.17 Nationaler Leitfaden für AMS) |
1) Prüfung kann durch Unternehmen erfolgen, zusätzlich Stichprobenprüfung durch Behörde angemessen
2) Ausnahme: Falls unmittelbar vor der Behördlichen Systemkontrolle das betriebliche AMS implementiert wurde, sind die Indikatoren erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. |
Falls die stichprobenartig überprüften Ergebnisse nicht den Voraussetzungen entsprechen, kann ein Ausstieg aus der Behördlichen Systemkontrolle erfolgen.
4. Grundsätzliche Vorgehensweise
4.1 Voraussetzungen
Die behördliche Systemkontrolle kann als erweiterte Form des staatlichen Aufsichtshandelns im Arbeitsschutz solchen Organisationen angeboten werden, die ein besonderes Engagement für einen systematischen Arbeitsschutz mitbringen oder aufgrund ausgeprägter interner betrieblicher Überwachungstätigkeiten im Arbeitsschutz ein Interesse an einer Eigenüberwachung haben. Dabei wird vorausgesetzt, dass durch die systematische Einbindung des Arbeitsschutzes in Strukturen und Prozesse einer Organisation unter Einbindung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nachhaltig verbessert und sichergestellt werden.
Die Teilnahme am Prozess der Behördlichen Systemkontrolle ist in Bezug auf die Einführung und die Überprüfung eines AMS freiwillig. Die für die Teilnahme notwendigen Voraussetzungen sind zwischen der Behörde und dem interessierten Unternehmen abzustimmen und organisationsspezifisch festzulegen.
4.2 Vereinbarung
Als Basis der weiteren Vorgehensweise ist eine Vereinbarung zwischen der Behörde und der freiwillig teilnehmenden Organisation abzuschließen, die folgende Regelungen umfassen kann:
Zur Beschreibung der Regelungsinhalte kann auf diese Grundsätze bzw. die spezifischen Leitfäden der Länder Bezug genommen werden.
Ein Grundelement für die erfolgreiche Zusammenarbeit bei der Behördlichen Systemkontrolle ist die Nutzung vorhandener Dateien und Informationen der Organisationen. Eine unerlässliche Voraussetzung ist, dass Organisationen, die eine Behördliche Systemkontrolle mit der Prüfung der Wirksamkeit des betrieblichen AMS in Anspruch nehmen möchten, entweder
Grundsätzlich sind drei verschiedene Ausgangssituationen denkbar, in denen einer Organisation die Teilnahme an einer behördlichen Systemkontrolle ermöglicht werden kann:
Die Beratung durch die Behörde in Fragen der Arbeitsschutzorganisation, insbesondere bei der Implementierung eines AMS in einer Organisation ist eine wesentliche neue Aufgabe für die staatlichen Arbeitsschutzbehörden.
5. Bestandteile der Behördlichen Systemkontrolle
Die nachfolgenden Ausführungen stellen die Grundsätze einer Systemkontrolle anhand der Beschreibung der Bestandteile dar und sollen dabei unterstützen, Anforderungskataloge, Verfahrensbeschreibungen und sonstige Orientierungshilfen und Vorgaben für die Behördliche Systemkontrolle zu entwickeln. Die Anforderungen und Inhalte basieren dabei in Bezug auf Arbeitsschutzsysteme (A 1) auf Ansprüche an eine systematische Arbeitsschutzorganisation bzw. in Bezug auf Arbeitsschutzmanagementsysteme (B 1 bis B 3) im wesentlichen auf dem durch Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und Sozialpartner gemeinsam entwickelten nationalen "Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" als Standard für Systeme zur systematischen Einbindung des Arbeitsschutzes in Struktur und Prozesse einer Organisation sowie in einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess dieser Organisation.
5.1 Bestandteil A 1: "Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation"
Mit dem Bestandteil A 1 der Behördlichen Systemkontrolle soll auch Organisationen die Teilnahme an der behördlichen Systemkontrolle ermöglicht werden, die bisher noch kein umfassendes Arbeitsschutzmanagementsystem aufgebaut haben. Sie können damit ihre Arbeitsschutzorganisation überprüfen lassen. Die Initiative für die Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation kann auch von der Behörde ausgehen.
5.1.1 Vorgehen
Zur Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation werden zunächst der Organisationsgrad des Arbeitsschutzes der Organisation insbesondere die Gestaltung der Aufbau und Ablauforganisation durch die Behörde betrachtet. Dies sollte im allgemeinen im Rahmen einer Revision durch die stichprobenartige Einsichtnahme in Betriebs- und Verfahrensanweisungen oder sonstige Dokumentationen sowie Interviews mit Funktionsträgern erfolgen. Auch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG kann Auskunft geben.
5.1.2 Inhalte
Die Inhalte zur Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation sollten sich auf den Aufbau der Arbeitsschutzstruktur und auf die für den Arbeitsschutz wesentlichen Abläufe einer Organisation beziehen. Zu untersuchende Aspekte sind in diesem Zusammenhang:
Die Behörde soll bei der Überprüfung den Organisationsgrad beurteilen und sich ein Bild darüber verschaffen, in wie weit Regelungen durchgängig sind und in allen relevanten Bereichen der Organisation Anwendung finden. Weiterhin sollte sie die Funktionsfähigkeit der Arbeitsschutzorganisation überprüfen. Dazu können organisatorische Regelungen sowie das Beurteilen von objektiven Mängeln in die Betrachtung einbezogen werden.
5.2 Bestandteil B 1: "Überprüfung der Konformität des betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems"
Die Überprüfung des Arbeitsschutzmanagementsystems, soll der Feststellung durch die Behörde dienen, ob das System einer Organisation dem im nationalen "Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" dargestellten Standard für AMS entspricht. Dabei ist es sekundär, nach welchem konkreten Konzept bzw. nach welcher spezifischen Handlungshilfe das System der Organisation entwickelt und implementiert wurde und ob es sich um ein eigenständig geführtes AMS oder ein integriertes Managementsystem handelt. Vielmehr müssen die Elemente des nationalen Leitfadens und deren Inhalte im AMS der Organisation hinreichend berücksichtigt bzw. umgesetzt sein. (Eine Konkretisierung des nationalen "Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme" findet sich im LV 21)
5.2.1 Vorgehen
Die Überprüfung des AMS kann im Allgemeinen durch eine Einsichtnahme in die AMS-Dokumente (Handbuch, Verfahrensanweisungen oder andere system beschreibende Dokumente) erfolgen. Die Dokumentenprüfung sollte durch die überprüfende Behörde mit einer Prüfung der Umsetzung des Systems in der betrieblichen Realität, zumindest stichprobenhaft ergänzt werden.
5.2.2 Inhalte
Bei der Überprüfung des AMS einer Organisation sollte die Behörde inhaltlich die Vollständigkeit des AMS, die organisationsbezogene Aktualität sowie den Umsetzungsgrad des AMS beurteilen. Bei der Beurteilung der Vollständigkeit soll sich die Behörde an den Elementen und Inhalten des nationalen "Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme" oder gleichwertiger Systeme orientieren. Eine positive Beurteilung sollte voraussetzen, dass alle Elemente und Inhalte des genannten Leitfadens im organisationsspezifischen AMS enthalten sind. Die Beurteilung der Aktualität des AMS kann durch eine Bewertung erfolgen, in wie weit die Dokumentation des organisationsspezifischen AMS auf aktuellem Stand ist und den aktuellen Gegebenheiten der Organisation entspricht. Der Umsetzungsgrad des AMS in einer Organisation kann beurteilt werden, indem die Umsetzung der Vorgaben in der Praxis, der Bekanntheitsgrad von Vorgaben des AMS bei den jeweils betroffenen Angehörigen der Organisation und das Vorhandensein erforderlicher Aufzeichnungen und Nachweise stichprobenhaft überprüft wird. Eine positive Beurteilung sollte hier voraussetzen, dass auf die Stichprobe bezogen Vorgaben des AMS nachweislich umgesetzt werden, Vorgaben und Zuständigkeiten den Betroffenen bekannt sind und erforderliche Aufzeichnungen und Nachweise geführt und vorgehalten werden.
5.3 Bestandteil B 2: "Überprüfung der betrieblichen Leistungsüberwachung und -messung"
Bei der Überprüfung der Wirksamkeit des AMS ruckt nach der Betrachtung des Systems als solches die Funktionsfähigkeit des AMS einer Organisation in den Vordergrund; wesentliches Element ist dabei die rechtskonforme Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsbedingungen. Die behördliche Überprüfung zielt konkret darauf ab, festzustellen, ob das AMS nachweislich dazu beiträgt, Arbeitsschutz in die betrieblichen Abläufe zu integrieren und wirksam Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und kontinuierlich zu verbessern.
5.3.1 Vorgehen
Die Überprüfung der Wirksamkeit des AMS im Zuge der Leistungsüberwachung und -messung einer Organisation wird durch eine Prüfung der mit dem AMS erzielten Ergebnisse festgestellt. Hierbei stutzt sich die überprüfende Behörde auf Ergebnisse, die durch die Organisation ermittelt und als Aufzeichnung der Behörde bereitgestellt werden.
Die überprüfende Behörde kann auch stichprobenartig eigene Erhebungen bzw. Messungen von Ergebnissen durchfuhren; diese können sich auf bestimmte Rechtsvorschriften oder Organisationsbereiche beziehen.
5.3.2 Inhalte
Die Leistungsüberwachung und -messung des AMS einer Organisation wird anhand der durch die Organisation ermittelten Ergebnisse und der definierten Indikatoren festgestellt werden. Ggf. kann die Behörde weitere Indikatoren heranziehen.
Die Auswahl der Leistungsindikatoren sollte der Größe der Organisation, der Art ihrer Aktivitäten, den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken sowie ihren Arbeitsschutzzielen entsprechen. Folgende Ergebnisse sollten durch Organisationen für die Messung und Bewertung ihres AMS aufgezeichnet werden und somit der Behörde zur Beurteilung der Leistung des organisationsspezifischen Arbeitsschutzmanagementsystems zur Verfügung stehen:
Im Zuge der Leistungsüberwachung kann die Analyse von Statistiken über Betriebsstörungen, Notfällen, arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen, Vorfällen/Beinahunfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen herangezogen werden. Bei neu eingeführten Arbeitsschutzmanagementsystemen wird zwischen Behörde und Organisation in der Vereinbarung festgehalten, wann die Wirksamkeit des AMS erstmalig anhand der festgelegten Ziele und Indikatoren nachgewiesen wird.
5.4 Bestandteil B 3: "Überprüfung internen betrieblichen Eigenkontrolle"
Bei der Überprüfung der Wirksamkeit des AMS erfolgt nach der Betrachtung des Systems und der Prüfung der Funktionsfähigkeit des AMS einer Organisation die Prüfung des im AMS verankerten Systems bzw. der vorhandenen Regelkreise der Eigenkontrolle der Organisation und deren Umsetzung.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit eines AMS im Rahmen der behördlichen Systemkontrolle kommt dem internen System- und Complianceaudit besondere Bedeutung zu, da es als Instrument der internen Qualitätssicherung entscheidend zur Gewährleistung und zur Nachhaltigkeit der Arbeitsschutzaktivitäten einer Organisation beiträgt. Durch das Systemaudit werden alle internen arbeitsschutzbezogenen Strukturen und Prozesse in ihrer Qualität und Effektivität bzgl. der Zielerreichung validiert.
Durch das Complianceaudit wird die Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerkes für den Arbeitsschutz überprüft.
5.4.1 Vorgehen
Die Überprüfung des Auditierungssystems einer Organisation erfolgt durch die Untersuchung und Bewertung der organisationsspezifischen Voraussetzungen und Vorgehensweise zur internen Auditierung. Dies erfolgt durch eine Dokumentenprüfung und kann durch die Befragung der Audit-Verantwortlichen und Auditoren sowie durch eine stichprobenhafte Audit-Begleitung durch die Behörde ergänzt werden.
5.4.2 Inhalte
a) Des internen System- und Complianceaudits
Das interne System- und Complianceaudit überprüft das AMS hinsichtlich der Eignung, wirksam die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen und Vorfälle/Beinahunfälle zu verhindern.
Das Systemaudit bewertet die Elemente des AMS der Organisation insbesondere die
Das Complianceaudit überprüft die Einhaltung rechtlicher und weiterer Verpflichtungen.
b) Der Beurteilung des System- und Complianceaudits durch die Behörde
Bei der Beurteilung der internen Audits einer Organisation wird das Verfahren des Audits, die Vorgehensweise und Methodik sowie die Qualifikation der Auditoren einer eingehenden Betrachtung unterzogen. Dabei werden die dem zu auditierenden AMS zugrunde liegenden Dokumenten (Gefährdungsbeurteilung, Verfahrensanweisungen, AMS-Dokumentation usw.) mit herangezogen. Informationen, die im AMS bereits an anderer Stelle erhoben und dokumentiert werden, müssen nicht zwingend im Rahmen des Audits vom Unternehmen erneut erhoben werden. Ein Nachweis über die betriebliche Dokumentation ist möglich.
Hinsichtlich der fachlich-inhaltlichen Ausgestaltung des Auditierungssystems kann eine Bewertung durch Abgleich der angewandten Auditkriterien mit dem organisationsspezifischen AMS und den für die Organisation relevanten Verpflichtungen erfolgen.
Entscheidend für die Beurteilung des internen Audits ist die Gewährleistung der Qualität der internen Eigenkontrolle in einem umfassenden und präventiven Sinne, die sich in den Parametern
zu erkennen gibt.
6. Literaturhinweise
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