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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 48 - Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

(Ausgabe 08/2008 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Vorwort

Der Straßenverkehr in Europa ist in den letzten Jahren zum bedeutendsten Verkehrsträger geworden. Fast 80 % aller Güter werden per Lastkraftwagen transportiert, die Gütertransportleistungen in der Wirtschaft steigen weiterhin beträchtlich an. Staus sind alltäglich. Terminfrachten, Just- in- time- Lieferungen und unkalkulierbare Verkehrsbedingungen machen die Straße zu einem extrem belastenden Arbeitsplatz.

Die Arbeit hinter dem Lenkrad eines Omnibusses oder eines LKWs ist daher nicht nur mit großer Verantwortung, sondern auch mit hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Einzelnen verbunden. Dabei werden Ermüdungserscheinungen, die nach langem Fahren auftreten, vielfach unterschätzt. Dies hat dazu geführt, dass die Europäische Gemeinschaft die seit 1985 für das Fahrpersonal geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr aufgehoben und in den Jahren 2006 und 2007 erhebliche Neuerungen eingeführt hat: Seit April 2007 gelten neue Lenk- und Ruhezeiten in Europa, zum Mai 2006 ist das digitale Kontrollgerät eingeführt worden und seit März 2006 gelten neue, erhöhte Anforderungen an die Kontrollbehörden.

Vor dem Hintergrund dieser neuen rechtlichen Grundlagen war es erforderlich, die Grundsätze zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen, aber auch die einzelnen Bußgeldsätze für Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und andere fahrpersonalrechtliche Vorschriften zu überarbeiten.

Diese Veröffentlichung enthält die an die aktuelle Rechtslage angepassten Grundsätze des LASI für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen und die aktuellen Buß- und Verwarnungsgeldkataloge für Verstöße gegen die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften. Damit soll sichergestellt werden, dass bundesweit bei der Ahndung von Verstößen einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.

Bei der Überarbeitung der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge sind die europäischen Schutzziele: Schutz des Einzelnen vor Überlastung, Verkehrssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit, aber auch die Harmonisierung der Bußgelder in Europa berücksichtigt. Die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft, dass Sanktionen für Verstöße nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch abschreckend und nicht diskriminierend sein sollen (Erwägungsgrund Nr. 26 zur VO (EG) 561/06), sind genauso in die Überlegungen einbezogen wie die Erfahrungen der Vergangenheit. Dort, wo sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass das "begangene Unrecht" eher als niedrig zu werten ist, sind die Bußgeldsätze abgesenkt. Geringfügige Verstöße können auch weiterhin moderat geahndet werden, z.B. mit einem Verwarngeld.

Diese Veröffentlichung richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Aufsichtsbehörden. Sie ist darüber hinaus aber auch eine Informationsquelle für diejenigen, die an anderer Stelle für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sorgen müssen.

A. Grundsätze des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen

auf dem Gebiet

des Fahrpersonalrechts,

des Arbeitszeitgesetzes,

des Mutterschutzgesetzes

und des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

angepasst auf Änderungen des Fahrpersonalgesetzes vom 06. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) und Änderungen der Fahrpersonalverordnung vom 22.01.2008 (BGBl. I, S. 54)

I. Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bleibt unberührt.

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5,- bis zu 35,- Euro erhoben werden (Vergleiche C.).

2. Regelsätze

Die in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3. Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG)

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der oder die Betroffene

3.2.1 sich uneinsichtig zeigt oder

3.2.2 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist oder

3.2.3 aus der Tat besondere wirtschaftliche Vorteile gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG und Nummer 7) oder

3.2.4 durch sein/ihr Verhalten eine besondere Gefährdung schafft.

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen oder die Betroffene trifft, gering erscheint oder

3.3.2 die betroffene Person Einsicht zeigt oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG).

Beispiel:

Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug mit einer Tageslenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.

Anmerkung:

Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde.

Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. EG Nr. L 102/1); Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 370/8) über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel:

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85, die eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

4.2 Aufgrund diverser Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kommt im Geltungsbereich dieser Richtlinie der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.

4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung (vgl. 4.2).

Beispiel:

Der Unternehmer hat versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so können diese zur Dauerzuwiderhandlung in Tateinheit stehen. Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

5. Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (Nummer 4.1), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

5.2 Im Fall der Tateinheit (Nummer 4.1) ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

5.3 Im Fall der Tatmehrheit (Nummer 4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag.

6. Besondere Personengruppen

6.1 Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin oder als Beauftragter oder Beauftragte in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

6.2 Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann ungeachtet des § 8a Abs. 3 des FPersG gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.

6.3 Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber, die Inhaberin oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für die auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangene Zuwiderhandlung gilt.

6.4 Wegen der Ahndung von Zuwiderhandlungen bei Unternehmern, Verladern, Spediteuren, Reiseveranstaltern, oder Fahrervermittlern, weil die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, wird auf § 8a Abs. 3 FPersG hingewiesen.

7. Verfall eines Geldbetrages

7.1 Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen oder die Betroffene (zum Beispiel als Arbeitgeber/in) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der oder die Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den oder die Betroffene wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.

7.2 Hat der oder die Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiterin für Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.

7.3 In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den oder die Betroffene ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

8. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

II. Berechnungsbeispiele

1.

Der Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug mit einer Tageslenkzeit von zwölf Stunden fahren muss. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, die Fahrerkarte nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken.

Anmerkung:

Bei einer Kontrolle wird durch das Auslesen der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgedeckt, dass die Fahrerkarte nicht gesteckt wurde.

Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. EG Nr. L 102/1); Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 370/8) über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG und § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer 10 Kraftfahrer in dieser Weise eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.

1.Zu berücksichtigende BußgeldbeträgeFahrlässigVorsatz
Nr. 2 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" zur VO (EG) 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden [90 Euro je 1/2 Stunde bei Vorsatz])180,00 Euro360,00 Euro
Nr. 3 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" zur VO (EWG) 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 Euro bei Vorsatz])375,00 Euro750,00 Euro
2.Berechnung der Geldbuße
Höchster Einzelbetrag375,00 Euro750,00 Euro
Dazu 50% (vgl. Nr. 5.2) aus den übrigen Einzelbeträgen90,00 Euro180,00 Euro
Geldbuße465,00 Euro930,00 Euro
3.Betrag der Geldbuße bei 10 Kraftfahrern.
Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 Fahrer vgl. 2.)465,00 Euro930,00 Euro
Dazu 9 x 75% (vgl. Nr. 5.1) vom Ausgangsbetrag3.139,00 Euro6.278,00 Euro
Gerundet auf volle Euro
Geldbuße3.604,00 Euro7.208,00 Euro

2.

Der Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, ihre Fahrerkarten nicht in den vorgesehenen Schacht des digitalen Kontrollgerätes zu stecken. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85, die eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellt. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

1.Zu berücksichtigende BußgeldbeträgeFahrlässigVorsatz
Nr. 3 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "U" zur VO (EWG) 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [750 Euro bei Vorsatz])375,00 Euro750,00 Euro
2.Berechnung der Geldbuße
Regelsatz für 1 Fahrer375,00 Euro750,00 Euro
Dazu 4 x 75% (vgl. Nr. 5.1) aus den übrigen Einzelbeträgen1.125,00 Euro2.250,00 Euro
Geldbuße1.500,00 Euro3.000,00 Euro

Hinweis:

Ob in den Fällen 1 und 2 eine fahrlässige Begehung der Tat tatsächlich möglich ist, bleibt dahingestellt und ist bei der Aufklärung des Tatbestandes zu ermitteln. Die Darstellung dient daher lediglich der Verdeutlichung der Ermäßigung bis zur Hälfte des Regelsatzes (vgl. Ziffer 2).

3.

Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag, die Fahrerkarte zu stecken. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der Tageslenkzeit von 10 Stunden um 2 Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Zuwiderhandlung gegen Art. 13 VO (EWG) 3821/85 sowie gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 561/2006 in Verbindung mit § 8a FPersG und § 8 FPersG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 FPersV. Es liegt Tatmehrheit vor.

1.Zu berücksichtigende BußgeldbeträgeFahrlässigVorsatz
Nr. B.2 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "F" zur VO (EG) 561/2006 (Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden)15,00 Euro
je 1/2 Stunde
30,00 Euro
je 1/2 Stunde
Nr. 2 des Katalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Spalte "F" zur VO (EWG) 3821/85 (Nichtverwendung des Kontrollgerätes [250,- Euro je 24-Stunden-Zeitraum bei Vorsatz])125,00 Euro250,00 Euro
2.Berechnung der Geldbuße
(vgl. Nr. 5.3)
2 Stunden Lenkzeitüberschreitung (4 x 15,00 bzw. 30,00 Euro)60,00 Euro120,00 Euro
Nichtverwendung des Kontrollgerätes125,00 Euro250,00 Euro
Geldbuße185,00 Euro370,00 Euro

III. Verwarnungen bei Zuwiderhandlungen gegen das Fahrpersonalgesetz

1. Allgemeines

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen oder die Betroffene verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 35,- Euro erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen oder der Betroffenen sein bzw. ihr Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden.

Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog - auch unter Berücksichtigung von I. Nummer 2 und Nummer 3 - ein Betrag von höchstens 35,- Euro ergäbe.

2. Voraussetzungen:

Der Fahrer oder die Fahrerin muss für die Ordnungswidrigkeit als betroffene Person in Frage kommen, das heißt, er oder sie muss ordnungswidrig gehandelt haben und für die Zuwiderhandlung verantwortlich sein. Verstößt ein selbstfahrender Unternehmer oder selbstfahrende Unternehmerin gegen die Vorschriften, deren Beachtung nur einem Fahrer obliegt, so ist er oder sie insoweit nicht als Unternehmer/Unternehmerin, sondern als Fahrer bzw. Fahrerin zu behandeln. Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Als geringfügig werden die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog genannten Tatbestände angesehen, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen sind. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese bei dem Fahrpersonal oder im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt.

Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.

Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgesetzten Verwarnungsgelder sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung.

IV. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.

B. Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Fahrpersonalrecht

I. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561/2006

VO (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG

A Anforderungen an das Fahrpersonal

einen Schaffner oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters einsetzt. § 8a Abs. 1 Nr. 1
Je angefangenen 24-Stunden-Zeitraum25,- Euro
je Beifahrer oder Schaffner
Artikel 5 Abs. 1 oder 2

B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

1die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene ½ Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroArtikel 6 Abs. 1 Satz 1
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
2die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 30 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroArtikel 6 Abs. 1 Satz 2
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2
3die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält 1 § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroArtikel 6 Abs. 2
Artikel 6 Abs. 2
4die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroArtikel 6 Abs. 3
Artikel 6 Abs. 3
5die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde30,- EuroArtikel 7 Satz 1
Artikel 7 Satz 1
6die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde180,- Euro
Artikel 7 Satz 1Artikel 7 Satz 1
7die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30- Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroArtikel 8 Abs. 2 oder 5
Artikel 8 Abs. 2 oder 5
8die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroArtikel 8 Abs. 6
Artikel 8 Abs. 6
9die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden Zeitraum60,- EuroBei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2
10die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroStunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe hArtikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
11die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroArtikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
12den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 8a Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroArtikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h
13andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 8a Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro
Artikel 6 Abs. 5
14Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 8a Abs. 2 Nr. 3
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro
Artikel 12 Satz 2

C Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne

15einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. § 8a Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum125,- Euro
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2
16einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt. § 8a Abs. 1 Nr. 3
Je Fall500,- Euro
Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1
17einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 8a Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche100,- Euro
Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c
18als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in § 8a Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt. § 8a Abs. 3
Je vorschriftswidrigen Beförderungszeitplan für jedes betroffene Fahrzeug und für jeden Tag, an dem der Plan in Kraft war250,- Euro

Mindestens 500,- Euro

Art. 10 Abs. 4

II. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3821/85

VO (EWG) Nr. 3821/85
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV

A Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise

1ein Kontrollgerät nicht einbaut. § 23 Abs. 1 Nr. 1
Je Fall1.500,- Euro
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1
2ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 1nicht für die Benutzung des Kontrollgerätes sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 1
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1
3nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 2 Nr. 2nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 13Artikel 13
4eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1
5ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet. § 23 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2
6nicht dafür Sorge trägt, dass der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden.nicht dafür Sorge trägt, dass im Falle der Kontrolle der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden. § 23 Abs. 1 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum § 23 Abs. 2 Nr. 3Je 24-Stunden-Zeitraum15,- Euro
Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich.5,- EuroDer Ausdruck konnte nicht erstellt werden, Kontrolle war nicht möglich.
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- EuroJe 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2
7Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht vorlegt bzw. aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 14 Abs. 2 Satz 3
8eine andere Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder 3
9eine defekte oder eine ungültige Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder 3
10angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet. § 23 Abs. 2 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 oder 3
11einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig fertigt oder eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 23 Abs.2 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 5
12kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1
13keine Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. § 23 Abs. 2 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist150,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2
14auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden. § 23 Abs. 2 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist150,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3
15Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. § 23 Abs. 2 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 15 Abs. 5
16nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. § 23 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
Artikel 15 Abs. 330,- Euro
17ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. § 23 Abs. 2 Nr. 10
Je 24-Stunden-Zeitraum,75,- Euro
Artikel 15 Abs. 5a Unterabsatz 1 Satz 1
18Ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine § 23 Abs. 2 Nr. 11
handschriftliche Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b
19eine Reparatur nicht rechtzeitig durchführen lässt. § 23 Abs.1 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1
20eine Reparatur nicht oder nicht richtig durchführen lässt. § 23 Abs.1 Nr. 7
Je Fall1000,- Euro
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2
21bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer macht. § 23 Abs. 2 Nr. 12
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 1
22bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht. § 23 Abs. 2 Nr. 13
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
23ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzt. § 23 Abs. 2 Nr. 14
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro
Artikel 16 Abs. 3 Unterabsatz 3

III. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersGOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersG

A Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke

1ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. § 8 Abs. 1 Nr. 1c
Je Fall
(Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen.)
2.500,- Euro bis 7.500,- Euro
§ 3 Satz 1 FPersG

B Auskünfte und Unterlagen

2eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2ceine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 1d
Je Fall250,- EuroJe Fall750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 1 § 4 Abs. 3 Satz 1
3die Daten der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1e
Pro Fahrer je 24-Stunden- Zeitraum750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 6
4die Daten des Massespeichers nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1e
Pro Fahrzeug je 24-Stunden Zeitraum750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 6
5ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 8 Abs. 1 Nr. 1f
Pro Schaublatt oder Ausdruck § 4 Abs. 3 Satz 7750,- Euro
6die Daten nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres löscht, die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht vernichtet. § 8 Abs. 1 Nr. 1g
Je Fall500,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 8
7nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt. § 8 Abs. 1 Nr. 1h
Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 9
8die Daten sowie die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht gegen Verlust und Beschädigung sichert. § 8 Abs. 1 Nr. 1h
Je angefangene Woche500,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 9
9Schaublätter und Tätigkeits- nachweise als Mitglied des Fahrpersonals nicht unverzüglich nach Beendigung der Mitführpflicht dem Unternehmer aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2d
Für jedes nicht vorgelegte Schaublatt bzw. Tätigkeitsnachweis50,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 2
10die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 2e
Je Fall150,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 4
11eine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs. 1 Nr. 2feine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs.1 Nr. 1i
Je Fall300,- EuroJe Fall900,- Euro
§ 4 Abs. 5 Satz 5 § 4 Abs. 5 Satz 5
12einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Abs. 1 Nr. 1j
Je Fall § 8 Abs. 1 Nr. 2gJe Fall900,- Euro
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7300,- Euro § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7

IV. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV

A Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

1die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006
2die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei überschreiten von bis zu 30 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Bei überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- Euro § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006
3die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei überschreiten von bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006
4die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006
5die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006
6die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 15 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006
7die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden- Zeitraum nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006
8die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006
9die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum60,- EuroBei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006
10die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006
11die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006
12den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 21 Abs. 2 Nr. 1nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006 § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006

B Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise

13andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 21 Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/200650,- Euro
14Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 12 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006
15Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. § 21 Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3
16eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 3
17eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft. § 21 Abs. 1 Nr. 2
Je Fall250,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
18eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. § 21 Abs. 1 Nr. 2
Je Fall250,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
19ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr.2
Pro Schaublatt oder Ausdruck750,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
20eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
Pro Schaublatt oder Ausdruck750,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
21eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
Je Kalendertag25,- Euro
§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3
22ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt. § 21 Abs. 2 Nr. 3
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 1
23bei Verwendung eines Fahrtschreibers die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 2
24dem Fahrer Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche500,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 3
25nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt wird. § 21 Abs. 1 Nr. 3
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist750,- Euro
Kontrolle erschwert wird250,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 3
26die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
§ 1 Abs. 7 Satz 4
27ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet. § 21 Abs. 2 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
§ 2 Abs. 1
28andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 21 Abs. 2 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
§ 2 Abs. 2
29einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist.250,- Euro
Kontrolle erschwert wird.75,- Euro
§ 2 Abs. 3 Satz 1
30bei Einsatz eines Mietfahrzeuges nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 4
Pro Fahrzeug je 24-Stunden- Zeitraum750,- Euro
§ 2 Abs. 4 Satz 1
31bei Verwendung eines Mietfahrzeuges den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig an den Unternehmer weiterleitet. § 21 Abs. 2 Nr. 10
Für jeden nicht weitergeleiten Ausdruck
§ 2 Abs. 4 Satz 350,- Euro
32nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
§ 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2
33Daten nicht, oder nicht recht- zeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
§ 2 Abs. 5 Satz 4
34eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. § 21 Abs. 1 Nr. 7
Je Fall100,- Euro
§ 2 Abs. 5 Satz 5
35Wer als Vermieter eines Fahrzeuges Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist.750,- Euro
Kontrolle erschwert wird250,- Euro
§ 2 Abs. 6 Satz 1
36Kontrollunterlagen nicht zur Verfügung stellt, nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 8a
Je Fall100,- Euro
§ 2a
37die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt. § 21 Abs. 2 Nr. 11
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 1
38die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 12
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist.250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 2 2
39eine abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt. § 21 Abs. 2 Nr. 13
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
§ 6
40ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt. § 21 Abs. 1 Nr. 9
Je Fall1.500,- Euro
§ 19 Satz 1
41ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 21 Abs. 2 Nr. 14
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
§ 19 Satz 2
42eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 15eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 10
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eineJe 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist.250,- EuroKontrolle nicht möglich ist750,- Euro
Kontrolle erschwert wird.75,- EuroKontrolle erschwert wird250,- Euro
§ 20 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 2
43die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet. § 21 Abs. 2 Nr. 15
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
§ 20 Abs. 1 Satz 4
44eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 10
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist.750,- Euro
Kontrolle erschwert wird.250,- Euro
§ 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1

V. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das AETR

AETR
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV

A Anforderungen an das Fahrpersonal

1ein Fahrzeug, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, lenkt. § 25 Abs. 2 Nr. 1einen Fahrer, vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen, einsetzt. § 25 Abs. 1 Nr. 1
Je angefangenem 24-Stunden- Zeitraum50,- EuroJe angefangenem 24- Stunden-Zeitraum150,- Euro
Artikel 5Artikel 5

B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

2die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2
Bei Überschreiten von mehr als einer Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroStunden und je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
3die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht für dafür sorgt, dass die
zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.
§ 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 30 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 1/2 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde60,- EuroBei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene 1/2 Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2
4die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 2 StundenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 2Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2
5die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde90,- Euro
Artikel 7 Abs. 1Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1
6die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 15 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde180,- Euro
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 3 Satz 1
7die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde180,- Euro
Artikel 8 Abs. 1, 2Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Satz 2
8die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 2 Nr. 2den Fahrbetrieb nicht so ein- richtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum60,- EuroBei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 3Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3
9die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr.2den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. § 25 Abs.1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde60,- EuroBei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3
10den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbindet. § 25 Abs. 2 Nr. 2den Fahrbetrieb nicht so ein- richtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbunden werden kann. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde60,- Euro
Artikel 8 Abs. 6Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6
11die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde30,- Euro
Artikel 8 Abs. 8 Satz 2
12Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 3
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro
Artikel 9 Satz 2
13einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft § 25 Abs. 1 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum150,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 2

C Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise

14bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich250,- Euro
ist Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b
15bei Nichtbenutzung des Kontrollgerätes infolge des Verlassens des Fahrzeuges die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist150,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c
16ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt. § 25 Abs. 2 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d
17nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt. § 25 Abs. 2 Nr. 6
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e
18das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. § 25 Abs. 2 Nr. 6das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eineJe Fall1.000,- Euro
Kontrolle nicht möglich ist150,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe eArtikel 10 Abs. 1 Buchstabe e
19nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt. § 25 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche500,- Euro
Artikel 10 Abs. 2
20ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. § 25 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche500,- Euro
Artikel 10 Abs. 3
21ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 25 Abs. 1 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 10 Abs. 3
22nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgt. § 25 Abs. 1 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum750,- Euro
Artikel 10 des Anhangs zum AETR
23angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet. § 25 Abs. 2 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR
24einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt. § 25 Abs. 2 Nr. 7
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch
eine Kontrolle nicht möglich ist150,- Euro
eine Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR
25kein Schaublatt benutzt. § 25 Abs. 2 Nr. 8
Je 24-Stunden-Zeitraum250,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR
26ein Schaublatt entnimmt. § 25 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zum AETR
27ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist. § 25 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist250,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR
28auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet. § 25 Abs. 2 Nr. 10
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist150,- Euro
Kontrolle erschwert wird75,- Euro
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbarVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR

VI. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3820/85

VO (EWG) Nr. 3820/85
Fahrpersonal FUnternehmer U
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersVOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV

A Anforderungen an das Fahrpersonal

1ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters führt. § 22 Abs. 2 Nr. 1einen Fahrer oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den genannten Anforderungen zu genügen einsetzt. § 22 Abs. 2 Nr. 1
Je angefangene Arbeitsschicht50,- EuroJe angefangene Arbeitsschicht
Artikel 5 Abs. 1 oder 2Fahrer100,- Euro
Beifahrer, Schaffner25,- Euro
Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3
2ein Fahrzeug, ohne den fest- gesetzten Anforderungen zu genügen, führt. § 22 Abs. 2 Nr. 2
Je angefangene Arbeitsschicht50,- Euro
Artikel 5 Abs. 2

B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen

3die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Oberschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde30,- EuroBei Oberschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde60,- Euro
Bei Oberschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
4die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Oberschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde30,- EuroBei Oberschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde60,- Euro
Bei Oberschreiten bis zu 30 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2Artikel 6 Abs. 1 Satz 1
5die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 22 Abs. 2 Nr. 3nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag30,- EuroBei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 TagVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6)Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.V.m. Artikel 15 Abs.1
6die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stund30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6)Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.V.m. Artikel 15 Abs.1
7die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei Wochen eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde60,- Euro
Artikel 6 Abs. 2Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
8die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 22 Abs. 2 Nr. 3nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde30,- EuroBei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 60 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
9die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 22 Abs. 2 Nr. 3nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 22 Abs.1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 MinutenVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
10die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden- Zeitraum nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 8 Abs. 1 oder 2Artikel 8 Abs. 1, 2, oder 6 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
11den Ausgleich für eine ver- kürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit verbindet. § 22 Abs. 2 Nr. 3nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit verbunden wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde30,- EuroBei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 8 Abs. 6Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 15 Abs.1
12die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 StundeVerwarnungsgeld
30,- Euro
Artikel 9 Unterabsatz 2
13Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 22 Abs. 2 Nr. 4
Je 24-Stunden-Zeitraum50,- Euro
Artikel 12 Satz 2

C Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne

14einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. § 22 Abs. 2 Nr. 5
Je 24-Stunden-Zeitraum125,- Euro
Artikel 14 Abs. 5
15einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet. § 22 Abs. 1 Nr. 3
Je Fall500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 3 oder 4
16einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 22 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche500,- Euro
Artikel 14 Abs. 6 Satz 1

VII. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 2135/98

VO (EWG) Nr. 2135/98
Betrifft nur Fahrten, die vor dem 01.05.2006 begonnen wurden, es kann wie bei der VO (EG) Nr.
3820/85 verfahren werden
Fahrpersonal F
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV
1eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt. § 24
Je 24-Stunden-Zeitraum150,- Euro
Artikel 2 Abs. 4
2eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überträgt. § 24
Je 24-Stunden-Zeitraum150,- Euro
Artikel 2 Abs. 4
3das ausgedruckte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet. § 24
Je 24-Stunden-Zeitraum150,- Euro
Artikel 2 Abs. 4

VIII. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße von Fahrzeughaltern, Werkstattinhabern bzw. Installateuren

Fahrpersonalgesetz
(FPersG)
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
FahrzeughalterWerkstattinhaber oder
Installateur
Lfd.
Nr.
Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersGOrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Fahrpersonalgesetz handelt, werFPersV

A Auskünfte und Unterlagen

1eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 3
Je Fall750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG

B Melde- und Rückgabepflichten

2den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. § 21 Abs. 3 Nr.1
Je Fall1.000,- Euro
§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FPersV
3eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. § 21 Abs.3 Nr.2
Je Fall1.000,- Euro
§ 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FPersV

C Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten

4ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 23 Abs. 3
Je Fall1.000,- Euro
Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
5ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 25 Abs. 3
Je Fall1.000,- Euro
Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR

Notizen:









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1) Hinweis: 60 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden, vgl. § 21a ArbZG

2) (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85)

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