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LASI-Veröffentlichung (LV) 54 - Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
Vom 20 März 2011
(Quelle: lasi-info.com)
Vorwort
Das Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes, einschließlich der Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit, können in den Betrieben längst nicht mehr von Einzelinitiativen und Zufällen abhängig gemacht werden. Die komplexen Anforderungen an den Arbeitsschutz bei neuen Technologien und Prozessen sowie die notwendige weitere Reduzierung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen drängen zu einem effizienten und systematischen Arbeitsschutz in den Betrieben. Dieser trägt zur langfristigen Kostenentlastung der Betriebe sowie der sozialen Sicherungssysteme bei.
Angesichts dieser Entwicklungen in der Arbeitswelt kann auch die Aufsichtstätigkeit (Überwachung und Beratung) der staatlichen Arbeitsschutzbehörden nicht mehr bei Einzelmaßnahmen ansetzen. Vielmehr müssen Betriebe als Systeme betrachtet und als "Organisationsgebilde" verstanden werden. Ursachen für Arbeitsschutzmängel müssen aufgedeckt werden. Dabei kann die Ursachenprüfung nicht beim Fehlverhalten des Arbeitnehmers enden, denn allzu häufig finden sich Fehler in der Delegationskette, in der Bereitstellung von Informationen, oder es sind Zuständigkeiten oder Abläufe unklar.
Die vorliegende LASI-Veröffentlichung "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" (LV 54) konkretisiert die Ziele, das Vorgehen und die Inhalte der Überwachung und Beratung durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Arbeitsschutzorganisation. Sie ersetzt teilweise die im Jahr 2003 erschienene LASI-Veröffentlichung LV 33.
Die Neufassung dieser LASI-Veröffentlichung verdeutlicht den hohen Stellenwert, den die behördliche Systemkontrolle für die Arbeitsschutzbehörden der Länder hat.
Die Aufsichtstätigkeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörde hat insbesondere die wirksame Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen im Blick. Der Bewertung der Arbeitsschutzorganisation im Betrieb kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Durch die LV 54 wird die Überwachung und Beratung von Betrieben als kontinuierlicher Prozess der Behörden angelegt, der die Verbesserung des Niveaus der Arbeitsschutzorganisation im Betrieb anstrebt. Gleichzeitig wird im Rahmen der staatlichen Beratung eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation bzw. ein Arbeitsschutzmanagementsystem als kontinuierlicher Prozess im Betrieb gefördert.
Bremen / Hannover im März 2011
Steffen Röddecke Vorsitzender des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik | Stefan Pemp Koordinator für das Fachthema "Betriebliche Arbeitsschutzorganisation und Arbeitsmedizin" |
1. Einleitung
Mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) im Jahre 1996 hat der Arbeitsschutz in Deutschland eine nachhaltige Weiterentwicklung erfahren. Dabei muss der Arbeitgeber nicht nur alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit treffen. Vielmehr ist der Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen, die Aktivitäten dazu in die Führungsstrukturen einzubinden und dafür Sorge zu tragen, dass die o.g. Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) stellt fest, dass
Dies bedeutet, dass die Überwachung und Beratung zur Arbeitsschutzorganisation zu den Pflichtaufgaben der Arbeitsschutzbehörden zählt.
2. Ziele der behördlichen Systemkontrolle
Die behördliche Systemkontrolle stellt das Instrumentarium dar, mit dem die zuständige Arbeitsschutzbehörde das Vorhandensein und das Funktionieren einer systematischen Arbeitsschutzorganisation hinsichtlich ihrer Eignung im Sinne des § 3 ArbSchG überprüft. Werden Defizite festgestellt, wirkt die zuständige Arbeitsschutzbehörde auf eine geeignete betriebliche Organisation hin.
Eine geeignete Organisation muss sicherstellen, dass:
3. Bestandteile der behördlichen Systemkontrolle
Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben die Grundsätze und die Bestandteile der Systemkontrolle. Sie legen auch das Vorgehen und die zentralen Inhalte einer Systemkontrolle dar. Diese Grundsätze sind auch die Grundlage für die Entwicklung spezifischer Anforderungskataloge, Verfahrensbeschreibungen und sonstiger Orientierungshilfen und Vorgaben zur Durchführung einer behördlichen Systemkontrolle.
3.1 Vorgehen
Die Systemkontrolle durch die zuständige Behörde wird in der Regel im Rahmen einer Revision 1 durchgeführt. Dabei werden
Eine Systemkontrolle wird immer durch eine Complianceprüfung 2 vervollständigt. Vorgefundene Arbeitsschutzdefizite an den Arbeitsplätzen werden im Hinblick auf deren organisatorische Ursachen und Verbesserungspotenziale überprüft. Das Ergebnis der Complianceprüfung fließt in die Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation ein (siehe auch Kapitel 3.3.2).
Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die einzelnen Prüfebenen und deren Zusammenhänge bei der Systemkontrolle.
3.2 Inhalte
Die Inhalte der Systemkontrolle umfassen den Aufbau der Arbeitsschutzorganisation und die für den Arbeitsschutz wesentlichen Abläufe einer Organisation.
Für die zu untersuchenden Aspekte sind nachstehend 15 Organisationselemente festgelegt, die aus aufsichtsstrategischen Gründen in sechs Kernelemente (verpflichtender Mindestprüfumfang) und neun Zusatzelemente unterschieden werden. Hinsichtlich der verpflichtenden Kernelemente wird davon ausgegangen, dass deren Beitrag zum Erfolg des Arbeitsschutzes im Betrieb am größten ist und daher deren Überwachung der Systemkontrolle die größte Wirkung verleiht.
Die Organisationselemente sind durch Prüfgegenstände beispielhaft konkretisiert, die Aufzählung der Prüfgegenstände ist nicht abschließend. Eine Verpflichtung zur Überprüfung jeweils aller Prüfgegenstände des Mindestprüfumfangs besteht nicht. Die Zusatzelemente können je nach besonderer betrieblicher Situation angewendet werden. Eine Gewichtung der einzelnen Zusatzelemente im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsschutzsituation im Betrieb kann nicht getroffen werden, da die Bedeutung des Prüfbereichs vom jeweils im Betrieb vorliegenden Einzelfall abhängt.
Die Elemente 1 bis 6 der folgenden Tabelle sind die Kernelemente, die Elemente 7 bis 15 Zusatzelemente:
1 | Verantwortung, Aufgabenübertragung und Regelung der Kompetenzen Regelungen und Maßnahmen bzgl. der |
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2 | Überwachung der Einhaltung von übertragenen Pflichten Regelungen und Maßnahmen zur |
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3 | Organisationspflichten aus dem ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) Regelungen und Maßnahmen bzgl. |
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4 | Qualifikation für den Arbeitsschutz Regelungen und Maßnahmen bzgl. |
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5 | Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Regelungen und Maßnahmen zur Ausgestaltung der Prozessschritte |
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Regelungen und Maßnahmen zur Berücksichtigung besonderer Personengruppen | |
Regelungen und Maßnahmen zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung | |
6 | Organisation der Unterweisung Regelungen und Maßnahmen bzgl. der |
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7 | Auflagenmanagement Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle von |
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8 | Arbeitsmedizinische Vorsorge Regelungen und Maßnahmen bzgl. der |
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9 | Organisation von Erste Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen Regelungen und Maßnahmen zur |
Bestellung von Beauftragten für Aufgaben der | |
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Regelungen und Maßnahmen zum Ablauf und deren Übung | |
10 | Regelwerksmanagement Regelungen und Maßnahmen zur |
Ermittlung und Nachverfolgung von Änderungen | |
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11 | Kommunikation des Arbeitsschutzes Regelungen und Maßnahmen zur internen und externen Kommunikation (z.B. Meldewesen, Informationsweitergabe, Beteiligung der Beschäftigten) zum Arbeitsschutz |
12 | Betriebsspezifische Regelungen zum Planungs- und Beschaffungswesen Regelungen und Maßnahmen zu |
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13 | Sonstige Funktionsträger Regelungen und Maßnahmen zur |
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14 | Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Regelungen und Maßnahmen bzgl. der Auswahl, vertraglichen Regelungen, Koordination und Kontrolle von |
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15 | Besondere Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten) Regelungen und Maßnahmen zur |
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Nach Abschluss der Sachermittlung stellt die überprüfende Behörde fest,
3.3 Bewertung
3.3.1 Bewertungssystematik
Für die Bewertung der Elemente wird die Bewertungssystematik des Anhangs verwendet. In der Tabelle sind den Kern- und Zusatzelementen Kriterien zugeordnet, die die Prüfgegenstände untersetzen und bewertbar machen (aus Gründen der Übersichtlichkeit und um Dopplungen zu vermeiden, wurde auf die Nennung der Prüfgegenstände in der Tabelle verzichtet). Während die Prüfgegenstände die inhaltlichen Gesichtspunkte der einzelnen Elemente beschreiben, ermöglichen die aufgeführten Kriterien eine Beurteilung der jeweiligen Elemente. Die Kriterien können somit auch als Indikatoren für die Erfüllung der organisatorischen Anforderungen der einzelnen Elemente dienen. Den Anwendern der Bewertungssystematik steht es frei, welche Kriterien zur Beurteilung des Elements herangezogen werden. Entscheidend ist die Berücksichtigung der inhaltlichen Gesichtspunkte der Elemente, d.h. der Prüfgegenstände.
Die Bewertung der Elemente erfolgt nach dem Ampelsystem. Anhand des Bewertungsmaßstabs werden die geprüften Elemente beurteilt. Dabei sind die formale Prüfung und die stichprobenartige Überprüfung der praktischen Umsetzung von organisatorischen Regelungen in die Bewertung des Einzelelementes einzubeziehen.
3.3.2 Gesamtbewertung
Die Bewertung der Eignung der Arbeitsschutzorganisation durch die Behörde ergibt sich aus der gemeinsamen Bewertung der Elemente und der Complianceprüfung.
Ein besonderer Stellenwert wird dabei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb eingeräumt: Die Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation kann nicht besser ausfallen als die Bewertung des Elements "Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung".
In der Gesamtbewertung muss, neben der Situation der Arbeitsschutzorganisation, auch die Qualität der jeweils konkreten "Maßnahmen des Arbeitsschutzes" Berücksichtigung finden.
Mängel im Arbeitsschutz, die bei der Complianceprüfung festgestellt werden (gemessen an Zahl und Intensität von Verstößen gegen materielle Arbeitsschutzvorschriften), geben als "Wirkungsindikatoren" Hinweise, inwieweit eine Organisation auch in der Praxis geeignet ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
Die Analyse der Ursachen derartiger Mängel wird wiederum Defizite der Arbeitsschutzorganisation und in der Umsetzung ihrer Elemente aufzeigen.
In der abschließenden Gesamtbewertung ist die Arbeitsschutzorganisation als
zu bewerten.
Handlungsbedarf für die Behörde ergibt sich bei
Bewertungssystematik für die Arbeitsschutzorganisation/ Verfahrensanleitung zur Systemkontrolle | Anhang |
Im folgenden Anhang finden Sie Empfehlungen zur Umsetzung.
Bewertungssystematik für die Arbeitsschutzorganisation
Kernelemente - Mindestprüfumfang (Stufe 1) | ||
Kernelemente | Kriterien zu den Prüfgegenständen | Bewertungsmaßstab |
Verantwortung, Aufgabenübertragung und Regelung der Kompetenzen |
Funktionsträger = Personen ohne Führungsaufgabe aber mit Arbeitsschutzpflichten, nicht FASI und BA | a = grün Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Kompetenzen wurden in der Regel konkret und umfassend festgelegt. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG. |
b = gelb Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Kompetenzen wurden nur teilweise festgelegt. Die Aufgabenbereiche sind weitgehend unbestimmt beschrieben. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies nicht oder nur zum Teil schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG. | ||
c = rot Eine Festlegung der Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz ist nicht erkennbar. |
Kernelemente - Mindestprüfumfang (Stufe 1) | ||
Kernelemente | Kriterien zu den Prüfgegenständen | Bewertungsmaßstab |
Überwachung der Einhaltung übertragener Pflichten |
| a = grün Arbeitgeber und Führungskräfte überwachen systematisch und regelmäßig die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten in ihrem Verantwortungsbereich. |
b = gelb Arbeitgeber und Führungskräfte überwachen nur teilweise die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten in ihrem Verantwortungsbereich. | ||
c = rot Arbeitgeber und Führungskräfte überwachen nur selten oder gar nicht die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten in ihrem Verantwortungsbereich. |
Kernelemente - Mindestprüfumfang (Stufe 1) | ||
Kernelemente | Kriterien zu den Prüfgegenständen | Bewertungsmaßstab |
Organisationspflichten aus dem ASiG |
| a = grün Eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung ist sichergestellt Die Arbeit des Arbeitsschutzausschusses funktioniert. Die Zusammenarbeit von FASI, BA und BR (wenn vorhanden) ist geregelt. |
b = gelb Die sicherheitstechnische Betreuung oder die betriebsärztliche Betreuung ist nicht ausreichend sichergestellt. Ein erforderlicher Arbeitsschutzausschuss ist eingerichtet. Eine Zusammenarbeit von FASI, BA und BR (wenn vorhanden) ist nicht für alle erforderlichen Fälle geregelt. | ||
c = rot Die sicherheitstechnische und/oder betriebsärztliche Betreuung ist nicht sichergestellt. Ein erforderlicher Arbeitsschutzausschuss ist nicht eingerichtet. Eine systematische Zusammenarbeit von FASI, BA und BR (wenn vorhanden) ist nicht erkennbar. |
Kernelemente - Mindestprüfumfang (Stufe 1) | ||
Kernelemente | Kriterien zu den Prüfgegenständen | Bewertungsmaßstab |
Qualifikation für den Arbeitsschutz |
| a = grün Der Fortbildungsbedarf zum Erhalt der Qualifikation im Arbeitsschutz wird regelmäßig für alle mit Arbeitsschutzaufgaben betrauten Mitarbeiter im Betrieb ermittelt und gedeckt. |
b = gelb Der Fortbildungsbedarf zum Erhalt der Qualifikation im Arbeitsschutz wird eher selten und/oder nur für bestimmte mit Arbeitsschutzaufgaben betraute Mitarbeiter ermittelt und gedeckt. | ||
c = rot Der Fortbildungsbedarf zum Erhalt der Qualifikation im Arbeitsschutz wird für die mit Arbeitsschutzaufgaben betrauten Mitarbeiter im Betrieb nicht ermittelt. |
Kernelemente - Mindestprüfumfang (Stufe 1) | ||
Kernelemente | Kriterien zu den Prüfgegenständen | Bewertungsmaßstab |
Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung |
Hinweis: Die GB ist gemäß "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) zu beurteilen nach: "angemessen durchgeführt - nicht angemessen durchgeführt - nicht durchgeführt." | a = grün Es werden GB auf der Basis von verbindlichen betrieblichen Vorgaben durchgeführt. Die Zuständigkeiten und systematischen Vorgehensweisen für die Durchführung und Auswertung der GB, die Ableitung von Schutzmaßnahmen, die Wirksamkeitskontrolle und die Weitergabe der relevanten Informationen aus GB an betroffene Funktionsträger sind klar geregelt. |
b = gelb Es werden nur in Teilbereichen GB auf der Basis systematischer Vorgehensweisen durchgeführt. Die Zuständigkeiten und Vorgehensweisen für die Durchführung und Auswertung der GB sind nur zum Teil festgelegt. Die Ableitung von Schutzmaßnahmen, die Wirksamkeitskontrolle und die Weitergabe der relevanten Informationen aus GB an betroffene Funktionsträger erfolgt nicht vollständig/korrekt. | ||
c = rot Es werden keine oder nur vereinzelt GB durchgeführt. Eine systematische Vorgehensweise ist nicht erkennbar. Zuständigkeiten sind unklar. |
Kernelemente - Mindestprüfumfang (Stufe 1) | ||
Kernelemente | Kriterien zu den Prüfgegenständen | Bewertungsmaßstab |
Organisation der Unterweisung |
| a = grün Arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisungen werden gezielt und durchgängig mit einer systematischen Vorgehensweise durchgeführt. Gleiches gilt für die Unterrichtung der Beschäftigten über allgemeine Gefahren. |
b = gelb Eine allgemeine Unterrichtung sowie arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisungen werden durchgeführt. Eine gezielte systematische Vorgehensweise ist jedoch nicht erkennbar bzw. die Durchführung von Unterweisungen oder Unterrichtungen erfolgt nicht durchgängig. | ||
c = rot Eine allgemeine Unterrichtung sowie arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisungen werden nicht oder nur zufällig durchgeführt. Eine gezielte systematische Vorgehensweise ist nicht erkennbar. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Auflagenmanagement |
| a = grün Die Erfassung von Auflagen, Auswertung, Umsetzung und Kontrolle erfolgen auf der Grundlage von umfassenden betrieblichen Vorgaben. Die Zuständigkeiten hierfür sind klar geregelt. |
b = gelb Die Erfassung von Auflagen, Auswertung, Umsetzung und Kontrolle erfolgen nur teil- weise aufgrund unzureichender Vorgaben. | ||
c = rot Für die Erfassung von Auflagen, Auswertung, Umsetzung und Kontrolle gibt es keine Vorgaben und keine oder nur unklare Regelung der Zuständigkeiten. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Arbeitsmedizinische Vorsorge |
| a = grün Arbeitsmedizinische Vorsorge wird nach verbindlichen Vorgaben durchgeführt, die die Ermittlung notwendiger und anzubietender Vorsorgeuntersuchungen, Terminkontrollen und den organisatorischen Ablauf der Untersuchungen und Vorgaben zu Anlässen und Durchführung der arbeitsmedizinischen Beratung beinhalten. Die Zuständigkeiten hierfür sind klar geregelt. |
b = gelb Arbeitsmedizinische Vorsorge wird teilweise durchgeführt, ohne dass Regelungen bestehen, die umfassend die Ermittlung von notwendigen oder anzubietenden Vorsorgeuntersuchungen, Terminkontrollen und den organisatorischen Ablauf von Untersuchungen und/oder die Durchführung der arbeitsmedizinischen Beratung bei den entsprechenden Anlässen sicherstellen. Die Zuständigkeiten hierfür sind unklar oder nur teilweise geregelt. | ||
c = rot Zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es keine Regelungen. Zuständigkeiten hierfür sind unklar. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Organisation von Erste Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen |
| a = grün Es existieren umfassende Regelungen zur Planung der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen im Betrieb. Die Zuständigkeiten sind klar geregelt. |
b = gelb Erforderliche Festlegungen für die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen erfolgen nicht durchgängigsystematisch und/oder Zuständigkeiten sind nicht in allen Fällen klar geregelt. | ||
c = rot Festlegungen für die Erste Hilfe und zu sonstigen Notfallmaßnahmen im Betrieb erfolgen nicht oder nur durch Impulse von außen. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Regelwerksmanagement |
| a = grün Für die systematische Erfassung und Auswertung von Arbeitsschutzvorschriften gibt es verbindliche, umfassende Vorgaben. Die Zuständigkeiten hierfür sind klar festgelegt. Die Information betroffener Funktionsträger über jeweils zu beachtende Regelwerke ist sichergestellt. |
b = gelb Die Erfassung von Arbeitsschutzvorschriften erfolgt nur teilweise und/oder zu beachtende Änderungen im Regelwerk werden nur zum Teil umgesetzt bzw. an die betroffenen Funktionsträger weitergegeben. | ||
c = rot Für die Erfassung und Auswertung von Arbeitsschutzvorschriften gibt es keine Vorgaben und keine oder nur unklare Regelung der Zuständigkeiten. Die Information betroffener Funktionsträger über jeweils zu beachtende Regelwerke ist nicht sichergestellt. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Kommunikation des Arbeitsschutzes |
| a = grün Unternehmensleitung und Führungskräfte informieren sich aktiv über die Situation des Arbeitsschutzes im Betrieb. Den Beschäftigten wird ermöglicht, ihren Mitwirkungspflichten und -rechten nachzukommen. |
b = gelb Unternehmensleitung und Führungskräfte informieren sich unregelmäßig über die Situation des Arbeitsschutzes im Betrieb. Die Beschäftigten haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Mitwirkungspflichten und -rechten nachzukommen. | ||
c = rot Unternehmensleitung und Führungskräfte informieren sich nicht aktiv oder nur teilweise über die Situation des Arbeitsschutzes im Betrieb. Die Beschäftigten können ihren Mitwirkungspflichten und -rechten nur auf Eigeninitiative nachkommen. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Betriebsspezifische Regelungen zum Planungs- und Beschaffungswesen |
| a = grün Bei Neuplanungs- oder Änderungsprozessen werden die ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen durch verbindliche schriftliche Vorgaben zu Zuständigkeiten und Vorgehensweisen durchgängig einbezogen. Die betroffenen Beschäftigten werden in die Planung und Gestaltung durchgängig mit einbezogen. |
b = gelb Bei Neuplanungs- oder Änderungsprozessen werden die ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen in der Regel, jedoch nicht umfassend bzw. nicht in allen Fällen einbezogen. Eine Einbeziehung der Beschäftigten erfolgt mindestens teilweise. | ||
c = rot Bei Neuplanungs- oder Änderungsprozessen werden ergonomische und sicherheitstechnische Anforderungen nicht, nur durch Eigeninitiative Einzelner oder nur in Einzelfällen einbezogen. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Sonstige Funktionsträger |
| a = grün Weitere innerbetriebliche Beauftragte im Arbeitsschutz sind benannt. Die Zusammenarbeit zwischen den weiteren Funktionsträgern untereinander sowie mit den Arbeitsschutzexperten und der Linie ist durch entsprechende Regelungen gesichert. |
b = gelb Weitere innerbetriebliche Beauftragte im Arbeitsschutz sind nur teilweise benannt und /oder die Zusammenarbeit zwischen den weiteren Funktionsträgern untereinander sowie mit den Arbeitsschutzexperten und der Linie ist nicht für alle relevanten Fälle durch entsprechende Regelungen gesichert. | ||
c = rot Weitere innerbetriebliche Beauftragte im Arbeitsschutz sind nicht oder nur vereinzelt benannt. Eine systematische Zusammenarbeit ist nicht erkennbar. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber |
| a = grün Es existieren betriebliche Vorgaben, die die Auswahl, Einsatzplanung, Vertragsgestaltung und den Einsatz von Fremdfirmen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten durchgängig sicherstellen. Dies gilt gleichermaßen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern. |
b = gelb Auswahl, Einsatzplanung, Vertragsgestaltung und der Einsatz von Fremdfirmen erfolgt nur zum Teil unter Arbeitsschutzgesichtspunkten und/oder die Einsatzplanung und Vertragsgestaltung stellt nicht in allen Fällen den arbeitsschutzgerechten Einsatz von Leiharbeitnehmern sicher. | ||
c = rot Systematische Regelungen oder Vorgehensweisen zum arbeitsschutzgerechten Einsatz von Fremdfirmen oder Leiharbeitnehmern sind nicht erkennbar. |
Zusatzelemente (Stufe 2) | ||
Zusatzelemente | Kriterien | Bewertungsmaßstab |
Besondere Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten, prekäre Beschäftigungsverhältnisse) |
| a = grün Beschäftigte mit besonderen Beschäftigungsverhältnissen werden aufgrund umfassender betrieblicher Regelungen durchgängig bei der Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt. |
b = gelb Beschäftigte mit besonderen Beschäftigungsverhältnissen werden nur zum Teil bei der Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt, da betriebliche Regelungen hierzu nichtumfassend und/oder Zuständigkeiten nicht in allen Fällen klar festgelegt sind. | ||
c = rot Beschäftigte mit besonderen Beschäftigungsverhältnissen werden nicht oder eher nur zufällig bei der Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt |
Verfahrensanleitung zur Systemkontrolle
1. Zweck
Diese Verfahrensanleitung (VA) gibt Empfehlungen für die einheitliche Vorgehensweise bei der Überwachung und Bewertung der Arbeitsschutzorganisation sowie diesbezüglicher Beratung der Arbeitgeber. Außerdem werden Festlegungen zur Dokumentation der Systemkontrolle und zum erforderlichen Verwaltungshandeln getroffen.
Mit dieser VA soll ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Überwachung, Bewertung und Beratung hinsichtlich der Arbeitsschutzorganisation erreicht werden.
2. Geltungsbereich
Die VA gilt für die Überwachung und Bewertung der Arbeitsschutzorganisation sowie diesbezüglicher Beratung im Zuge von Revisionen durch die mit der Überwachung beauftragten Personen der Länder nach der LV 54.
Die VA ist für die Überwachung und Beratung zur Arbeitsschutzorganisation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wie in Großbetrieben geeignet.
3. Begriffe
Behördliche Systemkontrolle | ist die Überwachung der Arbeitsschutzorganisation sowie die diesbezügliche Beratung. Dabei kontrolliert die zuständige Behörde die Ausgestaltung und das Funktionieren der organisatorischen Regelungen. Die dabei durchgeführten Stichprobenüberprüfungen im Betrieb betreffen die Aufbau- und Ablauforganisation (Prozesse). Werden Abweichungen festgestellt, zeigt die zuständige Behörde vorhandenen Handlungsbedarf auf und fordert erforderlichenfalls Verbesserungen mit den angemessenen behördlichen Mitteln ein. |
Arbeitsschutzorganisation | bildet die Voraussetzung für eine wirkungsvolle Umsetzung der gesetzlichen materiellen Verpflichtungen. Ihre Rechtsgrundlagen wiederum sind durch das Arbeitsschutzgesetz mit den zugehörigen Verordnungen und das Arbeitssicherheitsgesetz und in besonderer Weise durch die BGV A1 und DGUV Vorschrift 2 gegeben. Die Arbeitsschutzorganisation ist Bestandteil der Unternehmens- bzw. Betriebsorganisation. |
Überwachung | ist die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch die zuständige Behörde und das Anwenden angemessener Mittel zur Erreichung von Verbesserungen, sofern die Kontrolle Abweichungen aufzeigt. Sie besteht aus der System- und Complianceprüfung. |
Beratung | ist als Erläuterung der rechtlichen Anforderungen und des im technischen Regelwerk repräsentierten Standes der Technik zu verstehen (Beratung zur Arbeitgeberpflicht). |
Zertifizierung | ist ein Verfahren, mit dem die Einhaltung bestimmter Standards und Prozesse überprüft und bestätigt wird |
Complianceprüfung | ist die systematisierte und dokumentierte Prüfung, um festzustellen ob die ordnungsrechtlichen und die von einer Organisation selbst vorgegebenen Verpflichtungen eingehalten werden. Sie zielt somit auf die Einhaltung der materiellen Arbeitsschutzvorschriften ab und entspricht somit der Regelkonformitätsprüfung. |
4. Beschreibung des Verfahrens - Prozessbeschreibung
4.1 Rechtsgrundlagen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt die Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Dabei stehen Prävention und Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Mittelpunkt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu schaffen ist in § 3 ArbSchG verankert.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Einsatz von Betriebsärzten. Damit soll erreicht werden, dass
Rechtsgrundlagen für die Überwachung der Arbeitsschutzorganisation, die Beratung des Arbeitgebers, die Möglichkeit der Anordnung und weiterer Befugnisse sind das Arbeitsschutzgesetz (§ 21 (1), § 22 ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 12, § 13 ASiG) sowie Einzelregelungen in den auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen.
Für die Länderbehörden bedeutet dies, dass
4.2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder ergibt sich aus den länderspezifischen Regelungen.
4.3 Zielsetzung
Zielsetzung der behördlichen Systemkontrolle ist die
4.4 Qualifikationsanforderungen
Die für die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften in den Betrieben qualifizierten und beauftragten Personen der Länder kennen die Inhalte der LV 54, insbesondere die Elemente der Arbeitsschutzorganisation und ihre Bedeutung für das Gesamtsystem der Organisation des Arbeitsschutzes in einem Betrieb. Sie sind in der Lage das Bewertungssystem in der Praxis anzuwenden und Maßnahmen des Verwaltungshandelns abzuleiten. Weitere Aussagen zur Qualifikation sind im Fortbildungskonzept für die Arbeitsschutzbehörden zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und Systemkontrolle beschrieben.
4.5 Verfahrensbeschreibung
4.5.1 Allgemeines
Die Systemkontrolle durch die Behörde erfolgt in der Regel bei jeder Revision, unabhängig vom eigentlichen Anlass (eigeninitiiert, anlassbezogen, projektbezogen).
Die Systemkontrolle wird immer durch eine Complianceprüfung ergänzt. Dabei steht die Ermittlung der organisatorischen Ursachen vorgefundener Arbeitsschutzdefizite im Vordergrund.
Im Zuge der Überwachung werden:
4.5.2 Elemente der Arbeitsschutzorganisation
Die Arbeitschutzorganisation wird durch die 15 Elemente beschrieben.
Die folgenden sechs Kernelemente stellen den verbindlichen Mindestprüfumfang dar, um eine Aussage über die Wirksamkeit der Arbeitsschutzorganisation treffen zu können:
Entsprechend dem Zweck und dem Ziel der Überprüfung sind Zusatzelemente einzubeziehen:
4.5.3 Bewertungssystematik
Zur Beurteilung des Besichtigungsergebnisses ist die Bewertungssystematik der LV 54 anzuwenden. Aufgrund der Ergebnisse der Bewertung (grün, gelb, rot) erfolgt eine Gesamtbewertung und die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise (siehe 4.5.6 Ergebnisfeststellung und 4.5.7 Bewertung).
4.5.4 Durchführung
Die Überwachung kann je nach Situation mit der Systemkontrolle oder der Complianceprüfung beginnen.
Die Systemkontrolle besteht aus mehreren Teilschritten: Vorinformation, das strukturierte Gespräch, die Dokumentenprüfung und die Stichprobe. Die Teilschritte orientieren sich hinsichtlich der Strukturierung und des Inhalts an den Prüfgegenständen der Elemente der LV 54. Der Ablauf der Teilschritte kann variieren. Die Schritte sind nachfolgend beschrieben:
Anlass
Je nach Anlass der Systemkontrolle (eigeninitiiert, anlassbezogen oder im Rahmen eines Projekts) ist der Startpunkt differenziert zu wählen: z.B. können bei anlassbezogener Revision die dem Anlass zugrundeliegenden Arbeitsschutzmängel und deren organisatorische Ursachen der Ausgangspunkt sein.
Vorinformation
Die Vorinformation erfolgt in der Regel aufgrund der Aktenlage.
Im Vorfeld einer Systemkontrolle kann auch ein Informationsgespräch mit dem Betrieb stattfinden. Dies kann zweckmäßig sein beispielsweise bei eigeninitiierten Revisionen oder wenn die Organisationsprüfung im Rahmen von Projekten oder Schwerpunktaktionen durchgeführt wird. In größeren Betrieben lässt sich in einem Informationsgespräch festlegen, welche Ansprechpartner und welche Unterlagen zur Einsichtnahme am Überprüfungstermin bereitstehen sollten. Außerdem können im Vorfeld Unterlagen vom Betrieb angefordert werden.
Die Vorinformationen geben Hinweise auf die zu prüfenden Elemente.
Strukturiertes Gespräch im Betrieb
Die Überwachung der Arbeitsschutzorganisation erfolgt in der Regel durch organisationsbezogene Gespräche, ggf. ergänzt durch Befragung einzelner Mitarbeiter. Gesprächsleitfäden und andere Befragungsinstrumente können die Durchführung der Befragungen erleichtern und eine Vollständigkeit der zu überprüfenden Aspekte sicherstellen. Ansprechpartner ist in jedem Fall der Arbeitgeber oder weitere Verantwortliche. Darüber hinaus kommen diejenigen Funktionsträger in Frage, die in der Arbeitsschutzorganisation des Betriebs eine Schlüsselfunktion innehaben: weitere Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Betriebsrat etc. Der Betriebsrat, wenn vorhanden, wird grundsätzlich wie bei jeder Revision hinzugezogen.
Dokumentenprüfung
Ergänzend zum Gespräch erfolgt zusätzlich eine Prüfung der Dokumente. Dabei sollten stichprobenartig wesentliche Dokumente (beispielsweise die die Aufgaben- und Kompetenzzuteilung der einzelnen Funktionsträger und die Organisation arbeitsschutzrelevanter Abläufe wiedergeben) eingesehen werden.
Stichprobe im Rahmen der Systemkontrolle
Die Überprüfung der Umsetzung der organisatorischen Regelungen an den Arbeitsplätzen erfolgt im Zuge einer Revision (möglichst mit einem kompetenten Ansprechpartner). Bei der Auswahl steht die Bedeutung für die Umsetzung der organisatorischen Regelungen im Vordergrund sowie die Frage, ob die Stichprobe jeweils repräsentativ ist.
Abschlussgespräch
In einem Abschlussgespräch sollten die ersten wichtigsten Ergebnisse dargestellt werden, ggf. mit dem Hinweis, dass sich eine detaillierte Bewertung anschließt, aus der weitere Ergebnisse resultieren werden.
4.5.5 Beratung
Wird deutlich (z.B. aus der Vorinformation), dass der Arbeitgeber auf Grund fehlender Kenntnisse nicht in der Lage ist, eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation einzurichten, so sind ihm die Möglichkeiten zur Implementierung der Strukturen und Prozesse einer systematischen Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes aufzuzeigen.
Der Arbeitgeber soll auf die Möglichkeiten zur Information und Beratung durch:
hingewiesen werden.
Bei der Beratung sollte insbesondere auf die Funktionsfähigkeit der Aufbau- und Ablauforganisation eingegangen werden und auf die Umsetzung von arbeitsschutzorganisatorischen Regelungen, wie sie in den Elementen formuliert sind, hingewirkt werden.
4.5.6 Ergebnisfeststellung
Nach Abschluss der Überprüfungen wird festgestellt:
Wird im Ergebnis festgestellt, dass die bisherigen Prüfungen nicht ausreichen, sind vertiefende Untersuchungen, z.B. durch die Einbeziehung weiterer Elemente durchzuführen.
4.5.7 Bewertung
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Revision beurteilt die überwachende Behörde
4.5.8 Verwaltungshandeln
Für die Durchsetzung der Organisationspflichten gelten dieselben Grundsätze wie für die Durchsetzung des materiellen Arbeitsschutzrechts.
4.6 Dokumentation
Das Ergebnis der Überwachung ist zu dokumentieren und der Betriebsakte beizufügen. Die Dokumentation umfasst die Bewertung der untersuchten Elemente, den Umfang der Stichprobe (z.B. bei der Dokumentenprüfung), Feststellungen aus der Complianceprüfung, das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsschutzorganisation als Gesamtes sowie das Verwaltungshandeln.
5. Umgang mit zertifizierten Systemen
Der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung der Wirksamkeit eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) oder vergleichbaren Systems soll zu Entlastungen bei eigeninitiierten Überwachungsmaßnahmen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb Bescheinigungen, Gütesiegel oder andere Zertifikate, die die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes bewerten, vorlegt und diese die Inhalte und Anforderungen des Nationalen Leitfadens erfüllen. Anlassbezogene Maßnahmen der zuständigen staatlichen Behörden bleiben unberührt. Über die Ergebnisse werden die Unfallversicherungsträger ggf. informiert.
6. Mitgeltende Unterlagen
____________
1 In einigen Ländern wird der Begriff "Betriebsbesichtigung" synonym mit dem Begriff "Revision" verwendet.
2 Complianceprüfung ist die systematisierte und dokumentierte Prüfung, um festzustellen, ob die ordnungsrechtlichen und die von einer Organisation selbst vorgegebenen Verpflichtungen eingehalten werden. Sie zielt somit auf die Einhaltung der materiellen Arbeitsschutzvorschriften ab und entspricht somit der Regelkonformitätsprüfung.
ENDE |