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LV 61 - Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (BioStoffV)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
Vom 30. Juni 2016
(Quelle: lasi-info.com)
Vorwort
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] regelt den Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, kurz bezeichnet als Biostoffe.
Die Verordnung stammt aus dem Jahr 1999 und setzt die Europäische Arbeitsschutzrichtlinie 2000/54/EU [2] in nationales Recht um. Die BioStoffV wurde mehrfach an den Stand der Technik und wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst. Zudem wurde im Jahr 2010 die Richtlinie zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor verabschiedet (Richtlinie 2010/32/EU des Rates) [3]; diese Richtlinie überführt die von den europäischen Sozialpartnern (HOSPEM und EGÖD) geschlossene Rahmenvereinbarung in einen europaweit geltenden Standard zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen. Mit der grundsätzlich neu gestalteten BioStoffV vom 15. Juli 2013 wurde diese Richtlinie auch in deutsches Recht umgesetzt.
Ein wesentliches Ziel der BioStoffV ist die Vermeidung von Infektionen der Beschäftigten bei der Arbeit. Weitere wichtige Aspekte sind der Schutz vor sensibilisierenden, toxischen oder anderen die Gesundheit schädigenden Wirkungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen.
Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen hat der Arbeitgeber 1 zu treffen. Werden im Rahmen der Aufsicht der zuständigen Behörden Defizite und Mängel an den getroffenen Schutzmaßnahmen oder in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung festgestellt, so sind bei einer Reihe von Verstößen gegen wesentliche Schutzmaßnahmen Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 20 BioStoffV festgelegt worden. Die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände basieren auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [4].
Der LASI hat bereits Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht [5], zum Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht [6] sowie zur Arbeitsstättenverordnung [7] erstellt und diese zuletzt 2014 aktualisiert.
Diese Bußgeldkataloge haben sich für eine länderübergreifende einheitliche Umsetzung der Rechtsvorschriften bewährt. Insbesondere nach der weitgehenden Neufassung der BioStoffV soll dies nun auch für diesen Rechtsbereich als Hilfestellung für Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden dienen.
I. Ordnungswidrigkeitenverfahren
1. Allgemeines
Die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG.
Besteht der begründete Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 20 BioStoffV erfüllt ist, kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Hat der Normadressat der BioStoffV, d. R. der Arbeitgeber, rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ggf. ein Bußgeldbescheid oder eine Verwarnung erlassen.
Sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangene Verstöße können geahndet werden. Ob und in welchem Umfang eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, entscheidet die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) [8]). Die Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt durch die zuständige ermittelnde Aufsichtsbehörde. Die Geldbuße kann auf bis zu 5000 Euro festgesetzt werden (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).
Die Bußgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße sind, desto stärker ist eine vergleichbare Vorgehensweise notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen zu vermeiden. Unterschiedliche Bewertungen könnten aus der Sicht der Arbeitgeber nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis und mangelnde Akzeptanz stoßen.
Das Regelwerk der Bußgeldkataloge lässt jedoch bei den Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum zu. Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Sie sind auch berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Abschnitt 3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.
Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erhoben werden.
2. Regelsätze
Die in den Bußgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlichem Handeln und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Bei fahrlässigem Handeln müssen bei der Berechnung der Geldbuße die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträge auf die Hälfte ermäßigt werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG sind gegeben.
3. Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen (§ 17 Abs. 3 OWiG)
Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Arbeitgeber:
Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.
4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Tateinheit liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße festzusetzen (§ 19 Abs. 1 OWiG).
Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). Eine Handlung liegt auch dann vor, wenn zwar an sich mehrere Handlungen ausgeführt werden, diese jedoch in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie sich als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen (natürliche Handlungseinheit) und zugleich mehrere gesetzliche Tatbestände verletzt werden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen sich überschneiden.
Beispiel für Tateinheit:Die in einem Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV wurde in 2011 richtig und vollständig erstellt.
Die Gefährdungsbeurteilung ist durch den Arbeitgeber bei Bedarf zu aktualisieren, mindestens jedoch jedes zweite Jahr zu überprüfen (§ 4 Abs. 2 BioStoffV). Ergibt die Überprüfung, dass eine Aktualisierung nicht erforderlich ist, ist dies im Rahmen der Dokumentation nach § 7 BioStoffV mit Angabe des Datums zu vermerken.
Die Aufsichtsbehörde stellt bei einer Überprüfung fest, dass dies nicht erfolgt ist und die Gefährdungsbeurteilung den Stand von 2011 hat.
Tatmehrheit (§ 20 OWiG) liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch mehrere rechtlich selbstständige
Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid.
Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.
Beispiel für Tatmehrheit:Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass ein Beschäftigter im überprüften Betrieb aufgrund seiner Tätigkeit mit Biostoffen erkrankt ist. Darüber hätte der Arbeitgeber die zuständige Behörde unverzüglich unterrichten müssen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV).
In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass für diese Tätigkeit keine Betriebsanweisung vorhanden ist. Diese hätte jedoch schriftlich, vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt werden müssen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV).
5. Berechnung der Geldbußen im Fall der Tateinheit ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren
Zunächst ist festzustellen, für welchen Verstoß sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Bußgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.
im Fall der Tatmehrheit sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Bußgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.
6. Verantwortlichkeiten für die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften werden gegenüber den Verantwortlichen entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG). Die Bußgeldandrohung richtet sich an den Arbeitgeber.
6.1 Arbeitgeber
Dies ist jede natürliche Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so trifft die Ordnungswidrigkeitenrechtliche bzw. strafrechtliche Verantwortung
6.2 Gesetzliche Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)
Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
In Unternehmen sind vielfältige Organisationsformen als Handelnde bekannt. Bei den juristischen Personen sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Organe oder die Mitglieder solcher Organe verantwortlich. Dies sind bei juristischen Personen des Privatrechts bei einer GmbH zum Beispiel der Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) [10]) oder bei einer Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstands (§ 78 Aktiengesetz).
Bei Personengesellschaften liegt die ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei den entsprechend geschäftsleitenden Verantwortlichen (z.B. Rektor oder Präsident einer Universität). Allerdings ist auch hier Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, dass ihnen ein Verschulden im Hinblick auf die konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Entfallen kann dieses beispielsweise durch interne Geschäftsverteilung oder dadurch, dass der gesetzliche Vertreter die Verantwortung an eine Person delegiert, diese sorgfältig auswählt und überwacht.
6.3 Beauftragte Personen (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)
Die sich aus Arbeitsschutzvorschriften ergebenden Pflichten können in mittleren und größeren Betrieben regelmäßig nicht mehr allein vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers erfüllt werden. § 14 Abs. 2 StGB und § 9 Abs. 2 OWiG erweitern die strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeiten.
Die Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass die den Arbeitgeber betreffenden Pflichten im komplexen Wirtschaftsleben nicht mehr von ihm allein erfüllt werden können. Sie erfassen daher Personen, die beauftragt sind, Betriebe oder Betriebsteile zu leiten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder bestimmte ausdrücklich übertragene Aufgaben wahrzunehmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Im Rahmen der Leitung von Betrieben und Betriebsteilen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) muss keine förmliche oder ausdrückliche Beauftragung vorliegen. Es ist ausreichend, dass die Leitung schlüssig (konkludent) übertragen wurde. Bei einem Betriebsteil kann es sich sowohl um räumlich getrennte Zweig- oder Nebenstellen, als auch in einem Gebäude befindliche Abteilungen handeln. Nach der Rechtsprechung muss sich die Verantwortlichkeit der insoweit beauftragten Person schon in seiner besonderen Stellung im Betrieb als solcher manifestieren 2. Wer im Einzelfall einen Betriebsteil leitet, lässt sich nicht pauschal festlegen, da hier der Unternehmensaufbau eine wesentliche Rolle spielt.
Für die Praxis können als Ansatzpunkte für eine Verantwortlichkeit einer Person als Leitung eines Betriebsteils in diesem Sinne vor allem die Dienstplangestaltung und Einteilung zu Diensten herangezogen werden. Denn in diesen Tätigkeiten kommt das Direktionsrecht zum Ausdruck, welches dem Arbeitgeber zusteht. Soweit allerdings umfangreiche Abstimmungspflichten und allgemeine Entscheidungsvorbehalte hinsichtlich der Arbeits- bzw. Arbeitsschutzorganisation bestehen, spricht dies eher für eine straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit der Person, zugunsten derer diese Vorbehalte bestehen.
Es haften beispielsweise nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Chefarzt einer Klinik ebenso wie ein abteilungsleitender Arzt oder die für das Personalwesen zuständige Person. Entscheidend ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben des Betriebsinhabers an dessen Stelle. Bei Personen, die aufgrund ihrer herausgehobenen Position als leitende Angestellte einzustufen sind, wird die Leitungsfunktion im Allgemeinen zu bejahen sein.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch zur Verantwortung gezogen werden, wer vom Inhaber des Betriebs oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt wurde.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG werden Personen auch als verantwortlich angesehen, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung einzelne Aufgaben wahrzunehmen, die dem Betriebsinhaber obliegen. Dieses muss ausdrücklich, aber nicht unbedingt schriftlich sein. Der Auftrag muss übernommen werden und so konkret sein, dass der Beauftragte seinen Pflichtenkreis im Wesentlichen erkennen kann. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG gelten auch für die Bereiche der öffentlichen Verwaltung.
6.4 Bußgelder gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)
Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.
§ 30 OWiG ermöglicht es den zuständigen Behörden mit Bußgeldbescheiden auch gegen Verbände und juristische Personen vorzugehen, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe und gesetzlichen Vertreter handeln können. Die Vorschrift ermöglicht damit diejenigen zu treffen, die von den Verstößen materiell profitieren.
Voraussetzung für den Erlass eines Bußgeldbescheides gegenüber einer GmbH, Aktiengesellschaft, etc. ist, dass einer der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG benannten Vertreter oder Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind. Bei der Verletzung der den Betriebsinhaber treffenden Organisations- und Aufsichtspflichten im Sinne des § 130 OWiG kann gegen das Unternehmen regelmäßig nach § 30 OWiG ein Bußgeld verhängt werden.
In der Praxis kann damit die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde sowohl gegen die verantwortliche Person als auch gegen das Unternehmen als juristische Person Verfahren eröffnen.
6.5 Auffangnorm des § 130 OWiG
Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für den auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangenen Verstoß gilt.
In der Praxis kommt ein Bußgeldverfahren gegenüber den Organen und Verantwortlichen von Personenvereinigungen und juristischen Personen oft über § 130 OWiG in Betracht. Wer in Betrieben oder Unternehmen seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet für betriebsbezogene Zuwiderhandlungen anderer.
Es muss keine konkrete Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften vorliegen, sondern es kann an allgemeine Organisations- und Aufsichtsmängel angeknüpft werden, die zu den Verstößen beigetragen haben. Damit können zum Beispiel die Inhaber des Betriebes oder die gesetzlichen Vertreter für Organisations- und Aufsichtsmängel zur Rechenschaft gezogen werden. Da den jeweiligen Personen im Rahmen von Unterlassungsdelikten nach der Rechtsprechung die rechtlich zu erwartende Handlung möglich und zumutbar gewesen sein muss, liegt es nahe, aufsichtsbehördliche Revisionsschreiben jeweils an die Unternehmensleitung zu senden. Damit kann die Leitung Probleme erkennen, die organisatorische Maßnahmen erfordern. Die große praktische Bedeutung des § 130 OWiG resultiert nicht zuletzt daraus, dass sich daraus ein Anknüpfungspunkt für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Unternehmen selbst gemäß § 30 OWiG ableiten lässt. Für öffentliche Unternehmen gilt dies gleichermaßen.
7. Verfall eines Geldbetrages
Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den Betroffenen wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.
Hat der Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel der Geschäftsführer für die GmbH, der Betriebsleiter für den Inhaber des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.
In diesen Fällen kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird
Eine Erhöhung des Bußgeldes auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG ist aufgrund des zu leistenden Ermittlungsaufwandes nur sehr schwer rechtlich haltbar durchzuführen. Gemäß § 29a Abs. 3 OWiG kann die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde das Erlangte schätzen, was eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem aus § 17 OWiG resultierenden Ermittlungsprinzip bei der Gewinnabschöpfung darstellt.
8. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
Nach § 17 OWiG besteht die Möglichkeit eine Geldbuße zu verhängen, die sich aus einem Bußgeldanteil zur Ahndung des begangenen Unrechts (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) zusammensetzt. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und vorwerfbar erfüllt wurde (§ 1 Abs. 1 OWiG). Nach § 17 Abs. 4 OWiG (und ggf. § 30 Abs. 3 OWiG) kann dann der aus der Tat stammende wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei der Gewinn oder die ersparten notwendigen Aufwendungen abzüglich aller notwendigen Auslagen des Unternehmers (sog. Nettoprinzip). Die in § 25 Absatz 2 ArbSchG festgelegte Höchstgrenze für die Geldbuße von 5000 Euro darf bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeiträge überschritten werden.
II. Verwarnung
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde den Betroffenen (z.B. den Arbeitgeber) verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erheben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden. Sie ist daher mit einem Hinweis auf den Verstoß zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein.
Der Betroffene muss ordnungswidrig gehandelt haben und für den Verstoß verantwortlich sein.
Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Sie wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt.
Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
Liegen mehrere Verstöße vor, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
III. Einspruch
Beabsichtigt die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 Strafprozessordnung [11]) durch den Betroffenen oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.
IV. Bußgeldkatalog
Die Regelsätze für Bußgelder zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 1 BioStoffV wurden für die entsprechenden Tatbestände unter Betrachtung der bestehenden gesundheitlichen Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen differenziert.
Bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung nach § 5 BioStoffV sind die Regelsätze für Bußgelder bzw. der entsprechende Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten entsprechend der Schutzstufen ausgewiesen. Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung finden in Laboratorien, Versuchstierhaltungen, der Biotechnologie oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes statt. Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 ist zu prüfen, ob ein Straftatbestand nach § 21 Abs. 1 BioStoffV vorliegt.
Sind Beschäftigte Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen ausgesetzt, die durch Vorsatz oder fahrlässiges Handeln des oder der Arbeitgeber/s hervorgerufen wurden, sind diese wie Ordnungswidrigkeiten in der Schutzstufe 2 zu ahnden.
Hinweis: Auf die in § 2 Abs. 1 BioStoffV erwähnten "sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen" von Biostoffen wird hier nicht explizit eingegangen, da diese nur ein Charakteristikum bestimmter infektiöser Biostoffe sind. Unter den "sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen" werden krebserzeugende (wie z.B. bei Hepatitis-C Viren), fruchtschädigende (wie z.B. beim Rötelnvirus) oder fruchtbarkeitsgefährdende Wirkungen (wie z.B. beim Mumpsvirus) verstanden.
Bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung nach § 6 BioStoffV kommen in vielen Branchen Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen vor. Ist dies der Fall, sind für solche Tätigkeiten in der Regel ebenfalls die getroffenen Regelsätze der Schutzstufe 2 anwendbar. Für Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung, von denen keine Gefährdungen durch Biostoffe ausgehen, gelten die Regelsätze der Schutzstufe 1 ohne sensibilisierendes und toxisches Potenzial.
Erläuterung: In den folgenden Tabellen werden zur besseren Lesbarkeit für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 bzw. ohne Schutzstufe folgende Bezeichnungen verwendet:
Schutzstufe 1 (-) | Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ohne Gefährdung durch sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe |
Schutzstufe 1 (+) | Tätigkeiten der Schutzstufe 1 mit Gefährdung durch sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe |
ohne Schutzstufe (-) | Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung ohne Gefährdung durch infektiös, sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe |
ohne Schutzstufe (+) | Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung mit Gefährdung durch infektiös, sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe |
1. Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV (Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung) | ||||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (-) ohne Schutzstufe (-) | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt | 500 Euro | 2000 Euro | 4000 Euro | 5000 Euro |
Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt | 250 - 500 Euro | 250 - 1500 Euro | 500 - 3000 Euro | 1000 - 4000 Euro |
2. Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 BioStoffV (Aktualisieren einer Gefährdungsbeurteilung) | ||||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (-) ohne Schutzstufe (-) | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
Gefährdungsbeurteilung nicht bzw. nicht rechtzeitig aktualisiert | 250 - 500 Euro | 250 - 1500 Euro | 500 - 3000 Euro | 1000 - 4000 Euro |
3. Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 BioStoffV (Überprüfen der Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes 2. Jahr) | ||||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (-) ohne Schutzstufe (-) | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
Gefährdungsbeurteilung nicht bzw. nicht rechtzeitig überprüft | 250 - 500 Euro | 250 - 1500 Euro | 500 - 3000 Euro | 1000 - 4000 Euro |
4. Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV (Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung) | ||||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (-) ohne Schutzstufe (-) | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert | 500 Euro | 2000 Euro | 4000 Euro | 5000 Euro |
Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert | 250 - 500 Euro | 250 - 1500 Euro | 500 - 3000 Euro | 1000 - 4000 Euro |
5. Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 BioStoffV (Führen eines Verzeichnisses über Beschäftigte, die Tätigkeiten in der Schutzstufe 3 oder 4 durchführen) | ||||
Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | ||
Verzeichnis nicht geführt | 1000 Euro | 2000 Euro | ||
Verzeichnis nicht richtig oder nicht vollständig geführt | 250 - 1000 Euro | 500 - 2000 Euro | ||
6. Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Satz 3 BioStoffV (Aufbewahren eines Verzeichnisses über Beschäftigte bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4) | ||||
Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | ||
Verzeichnis nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt | 250 - 1000 Euro | 500 - 2000 Euro |
7. Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Nummer 4 erster Halbsatz BioStoffV (zur Verfügung stellen der erforderlichen persönlicher Schutzausrüstung (PSA)) 3 | |||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
PSA nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt | 250 - 2000 Euro | 4000 Euro | 5000 Euro |
8. Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BioStoffV (Waschgelegenheit) | |||
Tatbestand | bei Tätigkeiten mit Biostoffen | ||
Waschgelegenheit fehlt | 250 - 1000 Euro | ||
9. Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erster Halbsatz BioStoffV (Umkleidemöglichkeit, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist) | |||
Tatbestand | bei Tätigkeiten mit Biostoffen | ||
Umkleidemöglichkeit fehlt | 250 - 1000 Euro | ||
10. Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 2 Nummer 5, erster Halbsatz BioStoffV (Instandhalten von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)) | |||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
zur Verfügung gestellte PSA nicht instand gehalten | 250 - 1000 Euro | 500 - 2000 Euro | 4000 Euro |
11. Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 2 Nummer 7 zweiter Halbsatz BioStoffV (Pausenbereiche) | |||
Tatbestand | bei Tätigkeiten mit Biostoffen | ||
Pausenbereiche fehlen oder nicht rechtzeitig eingerichtet | 250 - 1000 Euro | ||
12. Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 2 BioStoffV (Verwenden geeigneter Transportbehälter) | |||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
geeignete Transportbehälter nicht verwendet: | 250 - 1000 Euro | 500 - 2000 Euro | 1000 - 4000 Euro |
13. Verstoß gegen § 10 Abs. 1, Nummer 1, Buchstabe a oder § 11 Absatz 7 Nummer 1 BioStoffV (Festlegen eines Schutzstufenbereiches) | |||
Tatbestand | Schutzstufe 2 | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
Schutzstufenbereich nicht oder nicht rechtzeitig festlegt | 500 - 1000 Euro | 1000 - 2000 Euro | 4000 Euro |
Schutzstufenbereich nicht oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet | 250 - 500 Euro | 500 - 1000 Euro | 2000 Euro |
14. Verstoß gegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 BioStoffV (Benennen einer fachkundigen Person) 4 | |||
Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | |
fachkundige Person nicht oder nicht rechtzeitig benannt | 1000 Euro | 2000 Euro | |
15. Verstoß gegen § 11 Abs. 1, Nummer 1 BioStoffV (Festlegen wirksamer Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) | |||
Tatbestand | Schutzstufe 2 | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig festlegt | 250 - 1000 Euro | 1000 - 2000 Euro | 4000 Euro |
16. Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BioStoffV (Ersetzen spitzer und scharfer medizinischer Instrumente Inaktivierungsverfahren in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) | |||
Tatbestand | Schutzstufe 2 Tätigkeiten außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach § 9 Abs. 5 BioStoffV | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
spitze und scharfe medizinische Instrumente nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt | 500 - 2000 Euro | 3000 Euro | 5000 Euro |
17. Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 BioStoffV (Recappingverbot) | |||
Tatbestand | Schutzstufe 2 Tätigkeiten außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach § 9 Abs. 5 BioStoffV | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
gebrauchte Kanülen zurückgesteckt | 500 - 2000 Euro | 3000 Euro | 5000 Euro |
18. Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 1, auch i.V. mit Satz 4 BioStoffV (Sicheres Entsorgen spitzer und scharfer Instrumente) | |||||||
Tatbestand | Schutzstufe 2 Tätigkeiten außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach § 9 Abs. 5 BioStoffV | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | ||||
spitze und scharfe medizinische Instrumente nicht sicher ent- sorgt | 1000 Euro | 3000 Euro | 5000 Euro | ||||
spitze und scharfe medizinische Instrumente nicht rechtzeitig sicher entsorgt | 500 Euro | 2500 Euro | 4500 Euro | ||||
19. Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 BioStoffV (Maßnahmen bei Betriebsstörungen/ Unfällen) | |||||||
Tatbestand | Schutzstufe 2 | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | ||||
Maßnahmen zur Wiederherstellung normaler Betriebsabläufe nicht oder nicht rechtzeitig festgelegt | 250 - 1000 Euro | 500 - 2000 Euro | 1000 - 4000 Euro | ||||
20. Verstoß gegen § 13 Absatz 3 Satz 1 BioStoffV (Erstellen eines innerbetrieblichen Notfallplanes in Laboratorien, der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie 5 und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (nur bei Schutzstufe 4) | |||||||
Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | |||||
innerbetrieblicher Notfallplan nicht erstellt | 2000 Euro | 4000 Euro | |||||
innerbetrieblicher Notfallplan nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt | 500 -1500 Euro | 1000 - 4000 Euro | |||||
21. Verstoß gegen § 13 Abs. 5 Satz 1 BioStoffV (Verfahren für Unfallmeldungen und -untersuchungen) | |||||||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | ||||
Verfahren für Unfallmeldungen und -untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig festgelegt | 500 Euro | 1000 Euro | 2000 Euro | ||||
22. Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV (Erstellen einer schriftlichen Betriebsanweisung) | |||||||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | ||||
Betriebsanweisung fehlt | 1500 Euro | 3000 Euro | 4000 Euro | ||||
Betriebsanweisung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt | 250 - 1500 Euro | 500 - 3000 Euro | 1000 - 4000 Euro | ||||
23. Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 BioStoffV (Unterweisung) | |||||||
Tatbestand | Schutzstufe 1 (+) Schutzstufe 2 ohne Schutzstufe (+) | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | ||||
Beschäftigte nicht unterwiesen | 250 - 1500 Euro | 500 - 3000 Euro | 1000 - 4000 Euro | ||||
24. Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV (Erlaubnisvorbehalt) | |||||||
Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 | |||||
Tätigkeitsaufnahme ohne Erlaubnis | 4000 Euro | 5000 Euro |
25. Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV (Anzeigepflicht) | ||
Tatbestand | ||
Keine Erstattung einer Anzeige: | ||
- | für die erstmalige Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 | 500 Euro |
- | für die erstmalige Aufnahme nicht erlaubnispflichtiger Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 6 | 500 - 1000 Euro |
- | bei jeder für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsamen Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten | 500 - 1000 Euro |
- | bei der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 | 2000 Euro |
- | bei Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit | 1500 Euro |
Nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige | ||
- | für die erstmalige Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 | 250 Euro |
- | für die erstmalige Aufnahme nicht erlaubnispflichtiger Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 6 | 250 - 500 Euro |
- | bei jeder für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsamen Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten | 250 - 500 Euro |
- | bei der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 | 1500 Euro |
- | bei Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit | 1000 Euro |
26. Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BioStoffV (Unterrichtung der Behörde über Betriebsstörungen oder Unfälle bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 sowie bei Krankheits- und Todesfällen) | ||
Tatbestand | ||
Behörde nicht unterrichtet | 3000 Euro | |
Nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Unterrichten | 1500 Euro | |
27. Verstoß gegen § 32 Absatz 1 Nummer 1 Heimarbeitsgesetz i. V. mit § 8 Absatz 7 BioStoffV | ||
Tatbestand | ||
Überlassen oder Verwenden von Biostoffen mit gesundheitlicher Gefährdung an Heimarbeiter | 250 - 1000 Euro |
V. Literatur
[1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 15. Juli 2013
[2] Richtlinie 2000/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
[3] EU-Nadelstichrichtlinie 2010/32/EU vom 10.Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe /spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
[4] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
[5] LASI Veröffentlichung LV 48 Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht
[6] LASI Veröffentlichung LV 60 Bußgeldkataloge Arbeitszeit, Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz und die Grundsätze für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
[7] LASI Veröffentlichung LV 56 Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung
[8] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
[9] Strafgesetzbuch (StGB)
[10] Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
[11] Strafprozessordnung (StPO)
[12] LASI Veröffentlichung LV 23 Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen
Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordneten Behörden
Stand: Juni 2016
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Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
_______________________
1) Im weiteren Text wird aufgrund der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet.
Dies gilt auch für weitere Begriffe, für die es männliche und weibliche Formen gibt.
2) vgl. BGH-Urteil vom 04.07.1989, AZ VI ZR23/89
3) In Einzelfällen kann auch in der Schutzstufe 1 ohne Gefährdung durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen PSA erforderlich sein (siehe z.B. TRBA 100, Nr. 5.2.1 Abs. 11). Diese Sonderfälle sind Schutzstufe 1 (+) gleichzusetzen.
4) Dies gilt nicht bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.
5) Dies gilt nicht in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.
6) Dies sind Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (**) und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die der Schutzstufe 2 zugeordnet sind: siehe FAQ 16.2 der LASI LV 23 [12]
ENDE |