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Regelwerk, RAB

Empfehlung des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Anforderungen an Fort und Weiterbildungsträger von Koordinatoren
(Konkretisierung zu § 3 BaustellV) i.V. mit der RAB 30 " geeigneter Koordinator

Stand: 18.06.2002
(BArbBl. 1/2003 S. 101)



Diese Empfehlung beschreibt Anforderungen an Fort- und Weiterbildungsträger von Koordinatoren gemäß § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) in Verbindung mit der RAB 30 "Geeigneter Koordinator".

Sie wurde vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) beschlossen und wird vom BMA im Bundesarbeitsblatt sowie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Homepage bekannt gemacht.

1 Vorbemerkungen

Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 hat der Bauherr einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Diese Verpflichtung basiert auf § 3 BaustellV.

Die RAB 30 beschreibt die Kenntnisse, über die ein geeigneter Koordinator verfügen muss. Dazu zählen die in den Anlagen B und C genannten arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse, die auch durch Fort- oder Weiterbildung erworben sein können.

2 Anwendungsbereich

Die Empfehlung gilt für alle Lehrgangsträger, die die arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse nach den Anlagen B und C der RAB 30 in Lehrgängen vermitteln.

3 Anforderungen

Lehrgangsprogramm

Die Lehrgänge müssen hinsichtlich der Inhalte nach der RAB 30 durchgeführt werden. Neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen sollen die Kenntnisse in Übungen vertieft werden.

Lehrkräfte

Die Lehrkräfte müssen umfassende Kenntnisse auf dem von ihnen vermittelten Gebiet besitzen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie deren Anwendung vertraut sein und über ausreichende methodische, didaktische und rhetorische Fähigkeiten verfügen.

Lehrgangsunterlagen

Den Teilnehmern sind aktuelle Lehrgangsunterlagen zur Verfügung zu stellen, die das Nachvollziehen der Lehrgangsinhalte ermöglichen.

Lehrgangsdurchführung

Ein Lehrgang sollte eine Teilnehmerzahl von 25 Personen nicht überschreiten. Der Lehrgangsträger hat eine Teilnehmerliste zu erstellen. Die Räume für die Durchführung des Lehrgangs müssen hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung geeignet sein.

Lehrgangsabschluss und Bescheinigung

Ein Lehrgang gemäß Anlage B oder C sollte mit einer Erfolgskontrolle abschließen, in deren Rahmen die in der RAB 30 geforderten Kenntnisse abgefragt werden. Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der Lehrgangsinhalte, -umfang und -dauer hervorgehen. Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung sind die Teilnahme am gesamten Lehrgang und ein positives Ergebnis der Erfolgskontrolle.

Lehrgangsleitung

Der Lehrgangsträger hat für jeden Lehrgang einen für Vorbereitung und Durchführung verantwortlichen Lehrgangsleiter zu benennen.

Qualitätssicherung

Den Lehrgangsträgern wird empfohlen, regelmäßig an Erfahrungsaustauschen teilzunehmen. Die BAuA bietet einen solchen Erfahrungsaustausch an.

ENDE