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RAB 31 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- SiGePlan -
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Stand:12.11.2003
(BArbBl. 3/2004 S. 59)
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Diese RAB 31 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).
1 Vorbemerkungen
Die Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten (§ 4 BaustellV), unter bestimmten Voraussetzungen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen. Diese Verpflichtung basiert auf § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 3 (BaustellV).
§ 2 Abs. 3 (BaustellV)
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Plans betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. § 3 Abs. 2 Nr. 2 (BaustellV) (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. § 3 Abs. 3 Nr. 3 (BaustellV) (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen. |
Das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen versetzt den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten in die Lage, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu planen. Damit können insbesondere:
Hierzu kann es sinnvoll sein, fachkundigen Rat bei Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sachverständigen oder anderen Experten einzuholen.
Durch einen derart geplanten und optimierten Arbeitsschutz wird die Qualität der geleisteten Arbeit verbessert. Der Bauherr schafft damit die Voraussetzungen für eine weitgehend unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung seines Bauvorhabens.
2 Anwendungsbereich
Die RAB 31 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung erforderlich ist.
In Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen können mit der folgenden Tabelle alle gemäß der BaustellV notwendigen Aktivitäten ermittelt werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Erfordernis eines SiGePlans sind durch Schattierung hervorgehoben.
Aktivitäten nach der Baustellenverordnung
Baustellenbedingungen | Berück- sichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung | Voran- kün- digung | Koordi- nator | SiGe- Plan | Unter- lage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | |
Beschäftigte | Umfang und Art der Arbeiten | |||||
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | nein | nein | nein |
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | ja | nein | ja |
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch besonders gefährliche Arbeiten | ja | nein | ja | ja | ja |
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja | ja |
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | ja |
Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern |
Die in der Aktivitätentabelle genannten besonders gefährlichen Arbeiten sind in Anhang II der Baustellenverordnung aufgeführt.
Anhang II (BausteIIV)
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Die RAB 10 enthält weiter gehende Konkretisierungen zu den besonders gefährlichen Arbeiten.
3 Anforderungen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Zuständigkeit
Abschnitt 2 enthält eine Tabelle zur Bestimmung der Aktivitäten gemäß BaustellV. Sind die dort beschriebenen Voraussetzungen gegeben, hat der Koordinator den SiGePlan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.
3.1.2 Erstellung
Der SiGePlan muss bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt werden. Der Begriff "Planung der Ausführung eines Bauvorhabens" im Sinne der BaustellV wird in der RAB 10 bestimmt.
Damit ist in der überwiegenden Zahl der Fälle gewährleistet, dass bereits bei der Angebotsbearbeitung den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbständigen die relevanten Inhalte des SiGePlans zur Verfügung stehen.
3.1.3 Anpassung
Der SiGePlan ist als eine dynamische Arbeitshilfe zu verstehen. Er ist der Entwicklung des Bauvorhabens in der weiteren Planung und der Ausführung laufend anzupassen.
3.1.4 Einsichtnahme
Mit Einrichtung der Baustelle sollte der SiGePlan vor Ort während der Arbeitszeit einsehbar sein.
3.1.5 Arbeitgeber und sonstige Personen
Der SiGePlan dient vor allem dazu, die Maßnahmen zu koordinieren, die für mehrere Unternehmer relevant sind oder die der einzelne Unternehmer alleine nicht ergreifen kann. Dementsprechend werden die beauftragten Arbeitgeber und sonstigen Personen durch die Festlegungen im SiGePlan in keiner Weise von ihren Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz und anderen für sie zutreffenden Arbeitsschutzbestimmungen entbunden.
3.1.6 Inhalt
Der Inhalt des SiGePlans wird in der Verordnung selbst nur sehr knapp beschrieben. Bezogen auf die jeweilige Baustelle wird in § 2 Abs. 3 gefordert, dass die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar werden und die besonderen Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II enthalten sind. Im Übrigen sind im SiGePlan betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in dessen Nachbarschaft zu berücksichtigen, wenn eine gegenseitige Beeinflussung nicht auszuschließen ist. Diese Vorgaben werden erfüllt, wenn die in Ziffer 3.2 dieser RAB formulierten Mindestanforderungen berücksichtigt sind.
Darüber hinaus beeinflussen die Aufgaben des Koordinators (siehe RAB 30) die Inhalte des SiGePlans. Es kann daher erforderlich sein, neben den Vorgaben, die sich aus der BaustellV ergeben, weitere Aspekte in den SiGePlan einfließen zu lassen. Im Ergebnis dieser Überlegungen unterscheidet die RAB 31 in den Ziffern 3.2 und 3.3 zwischen inhaltlichen Mindestanforderungen und inhaltlichen Empfehlungen.
3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen
Grundelemente eines SiGePlans sind:
=> Arbeitsabläufe
=> Gefährdungen
=> Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe
=> Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen
=> Arbeitsschutzbestimmungen
(1) Arbeitsabläufe
Ermitteln und benennen der nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufe, z.B. in Anlehnung an VOB Teil C ATV DIN 18300 ff. unter Berücksichtigung der DIN 18299.
(2) Gefährdungen Aus den relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen sind die gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren.
(3) Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe Darstellen von möglichen Wechselwirkungen zwischen den nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufen, z.B. in Form von Bauzeitenplänen. Für Hochbau-Baustellen bietet sich die Form eines Balkendiagramms an. Für Tiefbau-Baustellen, die sich oftmals als Linienbaustellen darstellen, können daneben auch Weg-ZeitDiagramme sinnvoll sein.
(4) Maßnahmen
Festlegen und dokumentieren der Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Verringerung der zuvor ermittelten gewerkübergreifenden Gefährdungen notwendig sind, wie z.B. gemeinsam genutzte Einrichtungen und aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die geltenden Arbeitschutzbestimmungen und die Erkenntnisse zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Insbesondere sind die "Allgemeinen Grundsätze" nach § 4 Arbeitsschutzgesetz anzuwenden.
Ausgenommen sind die Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber nach den Arbeitsschutzbestimmungen verpflichtet ist und die der Direktions- und Entscheidungspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten unterliegen, z.B. Unterweisungen, Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung.
(5) Arbeitsschutzbestimmungen
Die BaustellV fordert in § 2 Abs. 3 Satz 2, dass der SiGePlan für die betreffende Baustelle die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen muss. Diese Anforderung wird im Allgemeinen erfüllt, wenn die, den ausgewählten Maßnahmen zugeordneten Arbeitsschutzbestimmungen, benannt sind. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die anzuwendenden Bestimmungen zu konkretisieren.
3.3 Inhaltliche Empfehlungen
Es wird empfohlen, zusätzliche Elemente in den SiGePlan aufzunehmen. Dies können je nach Erkenntnisstand bei der Bearbeitung des SiGePlans sein:
=> Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer=> Gefährdungen Dritter
=> Termine
=> Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- u. Gesundheitsschutz
=> Mitgeltende Unterlagen
=> Ausschreibungstexte
Die aufgeführten Nennungen sind nicht abschließend zu verstehen.
(1) Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer
Benennung der Unternehmer, die mit der Ausführung der vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen beauftragt werden sollen, z.B. "Spezialtiefbaufirma" oder "Fliesenleger". Nach Auftragsvergabe namentliche Benennung der Ausführenden.
(2) Gefährdungen Dritter Einarbeitung der Maßnahmen, die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn ergeben.
(3) Termine Festlegung und Dokumentation der für die Koordination wichtigen Termine. Dazu zählen u. a. die Termine, zu denen die mitgeltenden Unterlagen vorliegen sollen.
(4) Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- u. Gesundheitsschutz Hinweis auf Informations- und Arbeitsmaterial zu den ausgewählten Maßnahmen, z.B. von den Berufsgenossenschaften oder den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Darüber hinaus sollte die Unterlage nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 BaustellV, z.B. beim Bauen im Bestand als Informationsquelle herangezogen werden.
(5) Mitgeltende Unterlagen
Benennung der den gewählten Maßnahmen zugeordneten mitgeltenden Unterlagen, wie z.B. Leistungsverzeichnis (LV-Nr.), Pläne (z.B. Abbruchplan) und Anweisungen (z.B. Montageanweisung), Baustellenordnung.
(6) Ausschreibungstexte
Hinweise auf Ausschreibungstexte zu den ausgewählten Maßnahmen. Diese Hinweise sollen dem Koordinator als Organisationsmittel dienen, um vorzuschlagen, ob die gewählten Maßnahmen, z.B. als separate Leistungen, ausgeschrieben werden sollen.
3.4 Form
Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bleiben dem Bauherrn überlassen, z.B. kann der SiGePlan auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplans haben. Aus Anlage B ergeben sich Anhaltspunkte zur Form.
Leitfaden zur Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen | Anlage A RAB 31 |
Vorbemerkungen
Dem nach Baustellenverordnung vorgegebenen "SiGePlan" kommt ein besonderer Stellenwert zu; er ist das Instrument des präventiven Arbeitsschutzes für den Bereich der Planung der Ausführung und Ausführung des Bauvorhabens.
Der Textteil der RAB 31 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne. Mit dem Leitfaden, der sich an die Koordinatoren nach § 3 der Baustellenverordnung richtet, sollen Empfehlungen zur entsprechenden Ausarbeitung eines SiGePlans, der die Forderungen der BaustellV erfüllt, gegeben werden. Somit verdeutlicht der Leitfaden die planerischen Prozesse der Erstellung des SiGePlans in einzelnen Schritten und zeigt das konkrete Handeln beim Entwickeln und Bearbeiten auf.
Ein von Koordinatoren erstellter SiGePlan ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Auftraggeber (Bauherr oder Dritter nach § 4 BaustellV) mit dem Ziel abzustimmen, die Maßnahmen im SiGePlan durch den Auftraggeber festzulegen.
Im Leitfaden werden in Tabellenform die einzelnen Schritte des Planungsprozesses zur Erstellung eines SiGePlans beschrieben.
Im linken Tabellenteil findet sich die Spalte Vorinformationen, die in einer beispielhaften, nicht abschließenden Aufzählung, die Informationen und Fragen zusammenstellt, die in der Abstimmung zwischen Bauherr und Koordinator relevant werden können.
Die eigentliche Erarbeitung des SiGePlans, dargestellt im mittleren Tabellenteil, gliedert sich in die fünf inhaltlichen Mindestanforderungen nach RAB 31. Diese finden sich beginnend mit dem Feld Start in dem eingerahmt dargestellten Bereich untereinander angeordnet. Bei der Erstellung des SiGePlans werden sich diese fünf Grundelemente wechselseitig beeinflussen (verdeutlicht durch wechselseitige Pfeile). In der Spalte Erläuterungen zu den inhaltlichen Mindestanforderungen werden dann die erforderlichen Arbeitsschritte inhaltlich konkretisiert. Aufgrund der Vielfalt möglicher Bauvorhaben ist die Aufzählung der Arbeitsschritte nicht abschließend.
Somit ergibt sich insgesamt eine senkrechte Leserichtung der Tabelle. Dies darf jedoch nicht in der Strenge eines Flussplans interpretiert werden.
Der rückwärts gerichtete Pfeil am Ende der Spalte verdeutlicht, dass bei jeder Anpassung des SiGePlans diese Arbeitsschritte wieder durchlaufen werden müssen. Der an gleicher Stelle nach rechts gerichtete Pfeil deutet darauf hin, wie die einzelnen Aspekte der inhaltlichen Empfehlungen der RAB 31, die im rechten Tabellenteil dargestellt sind, im Rahmen der Koordinationstätigkeit zur Weiterentwicklung des SiGePlans berücksichtigt werden können.
Die Tabelle ist also auch in waagerechter Richtung lesbar. Beginnend mit den Vorinformationen auf der linken Seite führt die im Zentrum stehende Umsetzung der inhaltlichen Mindestanforderungen hin zu möglichen Erweiterungen des SiGePlans aufgrund der inhaltlichen Empfehlungen der RAB 31.
Leitfaden | Anlage A zur RAB 31 |
Vorinformationen
zur Erstellung des SiGePlans
z.B.:
| Erläuterungen zu den inhaltlichen Mindestanforderungen |
| Erläuterungen zu den inhaltlichen Empfehlungen | |||||||||||||
| ||||||||||||||||
Start | ||||||||||||||||
| Ermittlung der nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufe z.B. nach VOB Teil C | |||||||||||||||
Ermittlung der relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben
- gewerkbezogene Gefährdungen aus denen sich gewerkübergreifende Gefährdungen ergeben, inklusive möglicher Maßnahmen ermitteln, z.B. aus entsprechenden Katalogen (gewerkbezogene Gefährdungen sind die bei der Ausführung eines Gewerkes beim konkreten Bauvorhaben auftretenden Gefährdungen) |
| - benennen der Unternehmer, die mit der Ausführung der vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen beauftragt werden sollen
- namentliches benennen der Ausführenden nach der Vergabe | ||||||||||||||
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Ermittlung und Dokumentation der möglichen gewerkübergreifenden Gefährdungen sowie Zuordnung von Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Minimierung
- für Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle ergeben (z.B. Gefährdungen aus Emissionen, erdverlegten Leitungen, Freileitungen) - für Gefährdungen aus dem Umfeld der Baustelle und/oder durch Dritte (z.B. Gefährdungen durch betriebliche Tätigkeiten des Bauherrn, öffentlichen Verkehr, Nachbarbaustellen) - für gegenseitige Gefährdungen (durch örtliches und zeitliches Zusammentreffen mehrerer Gewerke) => prüfen und beurteilen der Bedingungen, unter denen gewerkbezogene Gefährdungen Auswirkungen auf andere Gewerke bekommen können => kennzeichnen der möglichen räumlichen und zeitlichen Wechselwirkungen der nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufe |
| - einarbeiten der Maßnahmen, die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn ergeben | ||||||||||||||
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Für diese Fälle ... ......... prüfen, ob zeitliche Entzerrung möglich ist:
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| - festlegen und dokumentieren der für die Koordination wichtigen Termine (eine abschließende Festlegung erfolgt durch den Auftraggeber (Bauherr oder Dritter nach § 4 BaustellV)) | ||||||||||||||
| Abstimmung, Festlegung* und Dokumentation der gemeinsam zu nutzenden Einrichtungen, Verkehrswege und Arbeitsbereiche
- ermitteln und zusammenstellen der für die einzelnen Gewerke auf Grund der gewerkübergreifenden Gefährdungen erforderlichen Einrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen (z.B. Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Fördereinrichtungen, Sozialeinrichtungen, Erste-Hilfe-Einrichtungen => in Hinblick auf die jeweiligen technischen Anforderungen der nutzenden Gewerke (z.B. bei Gerüsten: u. a. Gerüstklasse, Abstand zum Rohbau; bei Sozialeinrichtungen: u. a. Flächenbedarf, Nutzung vorhandener Gebäude) => in Hinblick auf die jeweiligen zeitlichen Anforderungen an gemeinsam zu nutzende Einrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen (z.B. voraussichtlicher Beginn, voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer betrachten) - prüfen, ob gemeinsame Nutzungen möglich, sinnvoll oder erforderlich sind und für die weiterzuverfolgenden gemeinsamen Nutzungen bzw. Schutzmaßnahmen hinwirken auf erforderliche Klärungen: => in Hinblick auf die jeweiligen grundlegenden technischen und zeitlichen Anforderungen => in Hinblick auf die jeweiligen im Einzelfall zu treffenden organisatorischen Regelungen für gemeinsam zu nutzende Einrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen (z.B. Hinweis auf die Notwendigkeit vertraglicher Regelungen zur Abnahme, zur Instandhaltung, zur Abstimmung von Veränderungen) |
| - zusammenstellen maßnahmenbezogener Arbeitsmaterialien des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (ggf. aufbereitet oder speziellen Problemstellungen zugewiesen)
- auswerten von Informationen aus der Unterlage für spätere Arbeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV), falls Bauen im Bestand erfolgt | |||||||||||||
| - benennen der mitgeltenden Unterlagen, die den gewählten Maßnahmen zugeordnet sind
- ggf. hinwirken auf die Eintragung der arbeitsschutzrelevanten Aspekte im Baustelleneinrichtungsplan - ggf. bereitstellen von Regelungen und Informationen zur Integration in die Baustellenordnung - ggf. bereitstellen von Regelungen und Informationen zur Integration in das Notfall-/Rettungskonzept - treffen von Regelungen zur Ersten Hilfe etc. - verweisen auf Pläne und Anweisungen - ggf. abstimmen/berücksichtigen der in der Unterlage für spätere Arbeiten getroffenen Festlegungen - ggf. zurückgreifen auf die Unterlage für spätere Arbeiten (z.B. beim Bauen im Bestand) | |||||||||||||||
| Benennung und Zuordnung der relevanten Arbeitsschutzbestimmungen |
| - hinwirken auf die Aufnahme der ausgewählten Maßnahmen in die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen | |||||||||||||
| Anpassung - anpassen erfordert insbesondere: - abstimmen mit den beauftragten Unternehmen nach der Vergabe - ggf. einbeziehen von Sondervorschlägen konkretisieren/ergänzen erforderlicher Maßnahmen |
| - mitwirken bei der Prüfung von Angeboten im Hinblick auf die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes - ggf. beraten des Bauherrn bei Sondervorschlägen - ggf. übergeben des in der Planungsphase erarbeiteten SiGePlans (und der Unterlage für spätere Arbeiten) an den Koordinator der Ausführungsphase - ggf. einweisen des Koordinators der Ausführungsphase - anpassen des SiGePlans in der Ausführungsphase |
ENDE |