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Technische Regeln für Aufzüge
TRA 006 - Wesentliche Änderungen
Ausgabe Juli 1986
(BArbBl. 7-8/1986 S. 60; GMBl. 28.01.2011 S. 161 aufgehoben)
Zur Neuregelung: "TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (TRBS 1121)
1 Vorbemerkung
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG) ) vom 27. Februar 1980 - (BGBl. I S.205) ist als wesentlich jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann. Die Nummern 3 und 4 enthalten Beispiele, die als wesentlich bzw. nicht wesentlich zu betrachten sind.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Änderung:
Nichtwiederherstellung des bisherigen Zustandes oder Auswechselung von Teilen gegen solche anderer Ausführung.
2.2 Erneuerung:
Auswechselung von Teilen gegen solche gleicher Ausführung.
3 Wesentliche Änderungen
Als "wesentliche Änderungen" gelten insbesondere:
3.1 Änderung
3.2 Erneuerung
4 Sonstige Änderungen
Als "wesentliche Änderung" gelten nicht:
4.1 Erneuerung
4.2 Die in Nummer 3.1 genannten Änderungen
sind auf Bauaufzüge mit Personenbeförderung (Anhang Nr. 1.6 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG)) nicht anzuwenden.
5 Prüfung nach einer wesentlichen Änderung
Aufzugsanlagen dürfen nach einer wesentlichen Änderung erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Sachverständigen geprüft worden sind (§ 9 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG)).
Die Prüfung nach Schadensfällen durch den Sachverständigen (§ 12 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG)) bleibt unberührt.