TRA 1100 Bauaufzüge mit Personenbeförderung (3/8)
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1120 -1129 Triebwerke
1120 Allgemeines
1120.1 Für jeden Aufzug muß mindestens ein eigenes Triebwerk vorhanden sein.
1120.2 Bei Kletterantrieben, z.B. auf eine Zahnstange am Tragmast wirkend, dürfen Triebwerke am Fahrkorb angeordnet sein.
1121 Betriebsgeschwindigkeit
1121.1 Die in der Beschreibung nach § 7 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV) angegebene Betriebsgeschwindigkeit darf bei allen Lastzuständen des Aufzugs bis zur zulässigen Tragfähigkeit nur bis 15 vom Hundert überschritten werden können.
1121.2 (1) Die Betriebsgeschwindigkeit der Aufzüge mit Seiltrommeln und der Aufzüge, bei denen als Tragmittel Stahlgelenkketten oder Spindeln verwendet sind, darf höchstens 0,85 m/s betragen.
(2) Bei Aufzügen mit Treibscheiben oder bei Aufzügen mit Zahnstangen als Tragmittel darf die Betriebsgeschwindigkeit höchstens 2 m/s betragen.
(3) Die Betriebsgeschwindigkeit von Aufzügen, deren Fahrkörbe durch Kolben hydraulisch bewegt werden, darf höchstens 1,0 m/s betragen.
1122 Treibscheiben
1122.1 Die ausreichende Treibfähigkeit zwischen den Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheiben muß rechnerisch und durch Fahrproben nachgewiesen sein.
Das Einhalten der zulässigen spezifischen Pressung zwischen Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheibe ist für den mit der zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb rechnerisch nachzuweisen.
1122.2 Wenn der Fahrkorb oder das Gegengewicht am unteren Ende der Fahrbahn aufsetzen, dürfen die Seile nicht schlaff werden.
1122.4 Der Durchmesser von Treibscheiben, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.
1122.5 Tragseile müssen gegen Herausspringen aus den Seilrillen gesichert sein, wenn sie eine Treibscheibe ohne Außenlagerung einfach umschlingen oder wenn sie unter mehr als 45 Grad gegen die Waagerechte nach oben führen.
1122.6 Treibscheiben mit nach oben führenden Seilen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.
1122.7 Treibscheiben müssen gegen Absturz in den Fahrschacht gesichert sein.
1123 Seiltrommeln
1123.1 Seiltrommeln dürfen nur an Aufzügen ohne Gegengewicht verwendet sein. Sie müssen mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. Die Seile dürfen nur in einer Lage gewickelt werden.
1123.2 Der Durchmesser von Seiltrommeln, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 35fache des Seildurchmessers betragen.
1123.3 Seiltrommeln müssen an beiden Seiten Bordscheiben haben, die die Seillage um mindestens den 2fachen Seildurchmesser überragen.
1124 Treibscheibenwellen, Trommelwellen, Kettenradwellen
1124.1 Treibscheibenwellen, Trommelwellen und Kettenradwellen dürfen nur 2fach gelagert ausgeführt werden.
1124.2 Abweichend von Ziffer 1 dürfen sie 3fach gelagert sein wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
(1) 2 benachbarte Lagerstellen sind gemeinsam auf einer Wippe gelagert, die sicherstellt, daß alle 3 Lager fluchten. Das 3. Lager muß als Pendellager ausgeführt sein.
(2) Die 3 Lagerstellen sind Bestandteil eines Gehäuses und müssen in einem Arbeitsgang bearbeitet werden.
Bei der Berechnung der Welle muß die Verformung des Gehäuses unter der Belastung durch die Seilkräfte berücksichtigt werden.
(3) Das Maschinengehäuse mit 2 Lagern und das Außenlager befinden sich auf einem gemeinsamen, stabilen und an den Auflageflächen bearbeiteten Rahmen.
Bei der Berechnung der Welle muß die Verformung des Rahmens unter der Belastung durch die Seilkräfte berücksichtigt werden.
1125 Ablenk- und Umlenkrollen
1125.1 (1) Der Durchmesser von Rollen für Tragseile, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.
(2) Der Durchmesser von Rollen für Tragseile von Ausgleichsgewichten, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 30fache des Seildurchmessers betragen.
1125.2 Rollen für Tragseile und Unterseile müssen so ausgeführt oder so gesichert sein, daß die Seile nicht aus den Rillen springen können: der Rillengrund muß kreisbogenförmig sein.
1125.4 Ablenk- und Umlenkrollen müssen gegen Absturz gesichert sein. Die als Absturzsicherung dienenden Bauteile müssen entsprechend der betriebsmäßigen Belastung der Seilrollen bemessen sein.
1125.5 Lose Seilrollen und Umlenkrollen mit nach oben führenden Seilen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.
1125.6 Bei Kettenrollen gelten die Bedingungen der Nummer 1125 mit Ausnahme von Nummer 1125.1.
1126 Getriebe
1126.1 Werden Keilriemen verwendet, müssen mindestens fünf nach DIN 2215, 2217 und 2218 oder nach DIN 2211, 7753 Teil 1 und Teil 2 oder nach gleichwertigen Unterlagen bemessene Keilriemen verwendet sein. Auch bei Ausfall eines Riemens muß der Belastungsfaktor c2 = 1,6 eingehalten sein.
1126.2 (1) Bei Verwendung von Zahnstangen als Tragmittel muß durch Notführungen dafür gesorgt sein, daß Ritzel nicht außer Eingriff kommen können.
(2) Der Zahneingriff muß gegen das Eindringen von Fremdkörpern geschützt sein.
1126.3 Werden zwei mechanisch getrennte Antriebe verwendet, muß jeder Antrieb mit einer Bremse ausgerüstet sein.
1127 Bremsen
1127.1 (1) Triebwerke müssen mit einer elektrisch lüftbaren und selbsttätig wirkenden Bremse versehen sein, die ausschließlich mechanisch verzögert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzüge. bei denen der Fahrkorb unmittelbar oder unter Zwischenschaltung von Seilen oder Ketten als Tragmittel durch Kolben hydraulisch getragen wird.
1127.2 (1) Bei Versagen eines Bauteiles der Bremse muß an ihrer Bremsscheibe eine zur Verzögerung des Aufzuges ausreichende Bremswirkung erhalten bleiben.
(2) Sind mehrere Bremsen vorhanden, muß nach Ausfall eines Bremsteiles einer Bremse insgesamt eine ausreichende Bremswirkung zur Verzögerung des Aufzuges erhalten bleiben.
1127.3 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit Treibscheibe, Kettenrad, Seiltrommel oder Antriebsritzel verbunden sein; die Verbindung darf kraftschlüssig sein, wenn beim Versagen der kraftschlüssigen Verbindung eine zusätzliche Bremse wirksam wird, deren Bremsscheibe mit Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel formschlüssig verbunden ist, oder wenn nachgewiesen ist, daß der Kraftschluß auch bei Verschleiß größer ist als der zwischen Treibscheibe und Seilen.
1127.4 (1) Der Bremsdruck muß durch geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei am Fahrkorb angeordneten Triebwerken Bremsgewichte nicht zulässig.
1127.5 Bandbremsen sind unzulässig.
1128 Drehvorrichtungen und Notablaßeinrichtungen
1128.1 Triebwerke müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen von Hand gelüftet und der Fahrkorb von Hand bewegt werden können. Die Kraft zum Bewegen des Triebwerkes in der Aufwärtsrichtung bei mit der zulässigen Nutzlast beladenem Fahrkorb darf höchstens 400 N betragen. Übersteigt die zum Bewegen von Hand erforderliche Kraft diesen Wert, muß eine Rückholsteuerung nach Nummer 1166.2 vorhanden sein.
1128.2 Beim Loslassen der Bremslüftvorrichtung muß die Bremse selbsttätig wirksam werden.
1128.3 Drehvorrichtungen müssen als nicht durchbrochene Scheibenräder ausgeführt sein.
1128.4 Die Drehrichtungen für Aufwärts- und Abwärtsfahrt des Fahrkorbes müssen gekennzeichnet sein.
1128.6 Aufzüge mit hydraulischem Antrieb müssen mit einer von Hand zu betätigenden, durch fest angebrachtes Hinweisschild gekennzeichneten Notablaßvorrichtung versehen sein.
1128.7 Aufzüge mit hydraulischem Antrieb, die mit Fangvorrichtungen ausgerüstet sind, müssen zum Lösen der Fangvorrichtung mit einer fest eingebauten Handpumpe versehen sein, die zwischen Rückschlagventil und Zylinder mittels eines Absperrorganes an die Druckleitung angeschlossen ist. Der Druck der Handpumpe muß durch ein Druckbegrenzungsventil auf den 2,3fachen statischen Druck der Anlage begrenzt sein.
1129 Hydraulische Antriebe
1129.1 Hydraulische Heber
1129.11 Berechnungen
(1) Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen müssen gegen Überdruck berechnet werden.
(2) Auf Druck beanspruchte Kolben und Zylinder müssen gegen Knicken berechnet werden.
(3) Druckschläuche für schwellende Beanspruchung müssen mit 5facher Sicherheit des statischen Druckes gegenüber dem Berstdruck bemessen sein.
(4) Alle übrigen auf der Druckseite liegenden Bauteile und Verbindungen müssen für den 2fachen statischen Druck bemessen sein.
1129.12 Herstellung
(1) Zylinderböden sind als ebene Böden mit Entlastungsnut, als ebene Böden mit Anschweißkrempe oder als gewölbte Böden auszuführen.
(2) Für Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen sind Werkszeugnisse über Werkstoff und Herstellungsart vorzulegen, durch welche bestätigt wird, daß die gelieferten Teile mit den der laufenden betrieblichen Überwachung unterliegenden identisch sind und daß die Lieferung den Vereinbarungen bei der Bestellannahme entspricht.
(3) Durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen am Heber muß verhindert sein, daß der Kolben den Zylinder verlassen kann. Heberanschläge müssen gedämpft wirken.
(4) Wenn der Fahrkorb seine Puffer in der Schachtgrube zusammengedrückt hat, darf der Kolben im Zylinder nicht anschlagen.
Auf Nummer 1162.52 wird hingewiesen.
Wenn der Fahrkorb die obere Haltestelle überfahren hat, muß durch Notendschalter nach Nummer 1161.1 Ziff. 15 verhindert sein. daß der Kolben im Zylinder anschlägt.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann auf obere Notendschalter verzichtet werden, wenn die Betriebsgeschwindigkeit des Aufzuges nicht größer ist als 0,5 m/s und das Triebwerk beim Anfahren gegen die Anschläge stillgesetzt wird.
Auf die Nummern 1162.523 und 1162.524 wird hingewiesen.
1129.13 Ausrüstung
(1) Rohrleitungen und Schläuche müssen so verlegt sein, daß sie gegen Beschädigung geschützt sind und - ausgenommen im Bereich von Mauerdurchführungen - besichtigt werden können.
(2) Zwischen Rückschlagventil und Zylinder muß ein Manometer vorhanden sein. Der Anschluß des Manometers muß absperrbar sein und DIN 16263 oder 16271 genügen.
(3) In der Druckleitung zwischen Pumpe und Rückschlagventil muß an zugänglicher Stelle ein Druckbegrenzungsventil angebracht sein. Es muß so eingestellt sein, daß es spätestens beim 1,4fachen statischen Druck anspricht und dann ein Aufwärtsfahren des Fahrkorbes ausschließt.
(4) In der Druckleitung zwischen Rückschlagventil und Zylinder muß ein Druckbegrenzungsschalter angebracht sein. Er muß so eingestellt sein, daß er spätestens beim 1,4fachen statischen Druck anspricht und dann ein Anfahren des Fahrkorbes ausschließt.
(5) Zwischen Druckbegrenzungsschalter und Zylinder muß die Druckleitung am Triebwerk mit einer durchfluß- und druckrichtungsunabhängigen Einrichtung absperrbar sein. Das Drucksystem muß entlüftet werden können.
(6) Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindern soll, daß der Fahrkorb bei Undichtigkeiten im hydraulischen System um mehr als 0,25 m von einer Haltestelle absinkt. Diese Einrichtung muß der Nummer 1165 genügen.
(7) Vor den Senkventilen müssen Siebe, Filter oder dgl. angeordnet sein. Sie müssen die Hydraulikflüssigkeiten so reinigen, daß die Funktion der Ventile gewährleistet bleibt. Siebe, Filter oder dgl. müssen geprüft und gewartet werden können.
Die Anforderungen nach Satz 3 sind in Verbindung mit einem Ansaugfilter von höchstens 0,5 mm Maschenweite als erfüllt anzusehen.
1129.2 Bleibt offen.
Anmerkung: Hier sollen später Anforderungen bei Verwendung von Hydraulikmotoren aufgenommen werden.
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