TRA 200 Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge (8/9)
Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Technische Regeln, TRA TRA 260
Frame öffnen

261-263 Elektrische Ausrüstung


261 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

261.1 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß bei Stillstand eine Fahrt verhindert sein und bei der Fahrt das Stillsetzen des Triebwerkes bewirkt werden, wenn

  1. die Sperrmittel der Türverschlüsse nicht eingerückt sind,
  2. Schachttüren nach Nummer 212 nicht geschlossen sind. Diese Sicherheitseinrichtung ist nicht erforderlich für Schachttüren, bei denen das Sperrmittel zwangsläufig nicht einrücken kann, solange die Tür nicht geschlossen ist,
  3. Fahrkorbtüren nach Nummer 243.1 nicht geschlossen sind,
  4. Notübersteigtüren nach Nummer 243.8 nicht geschlossen sind,
  5. Türen und Klappen für Wartungsöffnungen und Notzugänge, die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes grenzen, nicht geschlossen sind,
  6. Abschlüsse von Öffnungen in der Fahrkorbdecke nach Nummer 244.2 nicht geschlossen sind,
  7. die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers nach Nummer 254.2 in der Auf- bzw. Abwärtsfahrt erreicht ist,
  8. Fangvorrichtungen eingerückt sind.
    Dies gilt nicht für Fangvorrichtungen am Gegengewicht, wenn eine Laufzeitüberwachung nach Nummer 262.62 vorhanden ist,
  9. bei Sperrfangvorrichtungen mit Dämpfung nach Nummer 251.3 der Pufferkolben nicht vollständig ausgefahren ist,
  10. Unterseilspannrollen nach Nummer 235.2 ihre obere oder untere Hubbegrenzung erreichen,
  11. energieverzehrende Puffer oder energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung nicht vollständig ausgefahren sind,
  12. alle Tragmittel des Fahrkorbes schlaff werden, sofern nicht durch die Bauart des Antriebes ein Schlaff werden als verhindert gilt; dies trifft z.B. bei Treibscheibenantrieben zu,
  13. bei Aufzügen mit zwei Seilen oder zwei Ketten als Tragmittel die ungleichmäßige Längung der Tragmittel nicht mehr ausgeglichen wird,
  14. bei Aufzügen mit Treibscheiben-, Trommel-, Ketten-, Spindel- und Zahnstangen-Antrieb der Fahrkorb die Endhaltestellen um höchstens 0,20 m überführen hat,
  15. bei Aufzügen, deren Fahrkörbe durch hydraulische Kolben bewegt werden, der Fahrkorb die oberste betriebsmäßig vorkommende Fahrkorbstellung um höchstens 0,10 m überfahren hat; auf Nummer 229.12 Abs. 5 wird hingewiesen,
  16. -
  17. bei Stockwerksschaltapparaten (Kopierwerk) mit elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie mit Einrichtungen für Schaltungen nach den Nummern 262.512, 262.53, 262.61, 265.1, 265.2 und 266.3 die Verbindung zwischen Fahrkorb und Stockwerksschaltapparat unterbrochen ist; die Verbindung zwischen Fahrkorb und Stockwerksschaltapparaten muß formschlüssig sein,
  18. ein Notbremsschalter betätigt ist,
  19. -
  20. betriebsmäßig unbelastete Stützmuttern nach Nummer 250.9 Abs. 1 zum Tragen gekommen sind.

261.2 Als elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 261.1 sind zu verwenden:

  1. Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 oder
  2. Sicherheitsschaltungen nach Nummer 264.2.

262 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen

262.1 Fehlerbetrachtungen

262.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 262.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.

262.12 Als Fehler nach Nummer 262.11 gelten

  1. Spannungsausfall
  2. Spannungsabsenkung
  3. Leiterbruch
  4. Körper- oder Erdschluß
  5. Kurzschluß oder Unterbrechung in elektrischen Bauelementen wie Widerständen, Kondensatoren, Transistoren, Lampen usw.
  6. Nichtanziehen eines Ankers
  7. Nichtabfallen eines Ankers
  8. Nichtöffnen eines Schaltstückes
  9. Nichtschließen eines Schaltstückes.

262.13 Abweichend von Nummer 262.11 brauchen Fehler nach Nummer 262.12 Ziff. 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 264.1 genügen, nicht berücksichtigt zu werden.

262.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung muß das Triebwerk stillgesetzt werden. Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.

262.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen

262.21 Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 261 muß das Anlaufen des Triebwerkes verhindern bzw. das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken; die Energiezufuhr zu Bremslüfteinrichtungen bzw. zu Senkventilen muß unterbrochen sein.

262.22 Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 261 müssen unmittelbar oder über Sicherheitsschaltungen nach Nummer 264.2 auf die Betriebsmittel wirken, die den Energiefluß für das Triebwerk direkt beeinflussen.

262.23 (1) Werden als Betriebsmittel nach Nummer 262.22 Schütze benutzt, muß beim Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 261 der Energiefluß für das Triebwerk durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen werden.

(2) Wird der Energiefluß für das Triebwerk nicht entsprechend Absatz 1 unterbrochen, muß eine Überwachungseinrichtung vorhanden sein, die die Energiezufuhr für das Triebwerk durch ein Schütz allpolig abschaltet, wenn die betriebsmäßige Unterbrechung des Energieflusses nicht wirksam wird.

262.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung des Triebwerkes Vorsteuerschütze erforderlich, gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerks direkt schalten. Die Anforderung nach Nummer 262.23 Abs. 1 gilt dann für Vorsteuerschütze und die Leistungsschütze.

262.3 Überschreiten der Betriebsgeschwindigkeit

262.31 Bei Personen- und Lastenaufzügen mit mehr als 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit muß beim Überschreiten der Betriebsgeschwindigkeit das Triebwerk vor dem Ansprechen des Geschwindigkeitsbegrenzers stillgesetzt werden. Das Stillsetzen darf auch durch die elektrische Sicherheitseinrichtung am Geschwindigkeitsbegrenzer nach Nummer 261.1 Ziff. 7 bewirkt werden, wenn diese vor Erreichen der Auslösegeschwindigkeit anspricht.

262.4 Bremslüfteinrichtung, Senkventil

262.41 Die Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung muß unterbrochen werden, wenn der Antrieb abgeschaltet wird.

262.42 Die Energiezufuhr zu Bremslüfteinrichtungen bzw. zu Senkventilen muß unmittelbar durch die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 261.1 oder durch zwei voneinander unabhängige Betriebsmittel unterbrochen werden. Erfolgt die Unterbrechung durch zwei unabhängige Betriebsmittel, müssen diese von den elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 261.1 abhängig sein und der Nummer 260.82 genügen.

262.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf die Bremslüfteinrichtungen müssen verhindert sein.

262.5 Abschalten an den Endhaltestellen

262.51 Betriebsendabschaltung

262.511 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen selbsttätig stillgesetzt werden.

262.512 (1) Bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s muß durch eine Schaltung das Wirksamwerden der Verzögerung an den Endhaltestellen kontrolliert werden. Die Kontrolle muß vor dem letzten Drittel des Verzögerungsweges erfolgen. Wird die Verzögerung nicht wirksam, muß der Antrieb stillgesetzt werden.

G (2) Absatz 1 gilt nicht für Güteraufzüge.

262.52 Notendabschaltung

262.521 Die Notendabschaltung nach Nummer 2M.1 Ziff. 14 und 15 muß

  1. unmittelbar vom Fahrkorb oder
  2. von Anschlägen auf dem Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers bewirkt werden. Die elektrische Sicherheitseinrichtung darf nicht am Fahrkorb angebracht sein.

262.522 Abweichend von Nummer 262.521 muß die obere Notendabschaltung bei hydraulischen Aufzügen in Verbindung mit Seilen oder Ketten als Tragmittel unmittelbar vom Kolben bewirkt werden. Bei zwei oder mehr Hebern muß die Notendabschaltung von jedem Kolben betätigt werden.

Auf Nummer 229.12 Abs. 5 wird hingewiesen.

262.523 Die untere Notendabschaltung kann bei Aufzügen. deren Fahrkörbe von hydraulischen Kolben bewegt werden und deren Betriebsgeschwindigkeit nicht mehr als 1,0 m/s beträgt, entfallen.

262.525 Gemeinsame Betätigungsmittel für Betriebsendabschaltung und Notendabschaltung sind unzulässig.

262.53 Verzögerungskontrollschaltung bei verkürztem Pufferhub

262.531 Werden Puffer mit verkürztem Hub nach Nummer 255.3 Abs. 2 verwendet, muß eine Verzögerungskontrollschaltung vorhanden sein, die den Anforderungen an Sicherheitsschaltungen nach Nummer 264.2 genügt.

262.532 Durch die Verzögerungskontrollschaltung muß sichergestellt sein, daß beim Überfahren der Endhaltestellen der Fahrkorb oder das Gegengewicht mit keiner höheren Geschwindigkeit auf die Puffer auftrifft als der Geschwindigkeit, für die die Puffer ausgelegt sind.

262.533 Ist die Verzögerungskontrollschaltung nicht fahrtrichtungsunabhängig, muß durch eine Überwachungseinrichtung kontrolliert werden, ob die Bewegung des Fahrkorbes mit der vorgegebenen Fahrtrichtung übereinstimmt.

262.6 Überwachung der Fahrbewegung

262.61 Stillstandsüberwachung

262.611 Triebwerksmotoren, die bei Stillstand des Aufzuges nicht durch offene Trennstrecken von ihrem speisenden Netz getrennt sind, müssen im Stillstand überwacht werden.

262.612 Die Überwachungseinrichtung muß den Antrieb oder den Triebwerksmotor allpolig vom Netz trennen, wenn sich das Triebwerk bei geschlossener Bremse und

  1. offenen Fahrkorbtüren oder
  2. offenen oder nicht gesperrten Schachttüren oder
  3. offenen Notübersteigtüren

bewegt.

262.613 Die Überwachungseinrichtung nach Nummer 262.612 braucht bei eingeschalteter Inspektionssteuerung nicht wirksam zu sein; der Antrieb oder der Triebwerksmotor müssen jedoch vom Netz getrennt werden, wenn sich bei betätigtem Notbremsschalter auf der Fahrkorbdecke und geschlossener Bremse das Triebwerk bewegt.

262.62 Laufzeitüberwachung

262.621 (1) Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb muß das Triebwerk spätestens nach 45 Sekunden stillgesetzt werden, wenn sich der Fahrkorb bei laufendem Triebwerk nicht bewegt.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann bei Betrieb mit Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) entfallen.

262.7 Schaltverzögerungen bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren

262.71 (1) Fahrbefehle der Außen- oder Sammelsteuerung dürfen nur mit zeitlicher Verzögerung ausgeführt werden. Die Schachttür darf frühestens zwei Sekunden nach Beendigung einer Fahrt bzw. nach dem Schließen der Tür gesperrt werden.

G (2) Absatz 1 gilt nicht für Güteraufzüge.

263 Schaltungsaufbau

263.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.

263.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein, soweit in den TRA Abweichungen nicht vorgesehen sind.

263.3 Induktive oder kapazitive Eigen- oder Fremdstörungen in Sicherheitsschaltungen dürfen keine gefährlichen Betriebszustände bewirken.

263.4 Der Schaltzustand der Ausgänge von Sicherheitsschaltungen darf durch nachgeschaltete oder andere elektrische Betriebsmittel nicht so verfälscht werden können, daß ein gefährlicher Betriebszustand entsteht.

263.5 Bei mehrkanaligen Ausführungen der Sicherheitsschaltungen dürfen Informationen zur Kommando- und Informationsverarbeitung nur aus ein und demselben Kanal entnommen werden.

263.6 Schaltungen mit Speicher oder Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen des Triebwerkes bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.

263.7 Durch den Aufbau und die Schaltungsanordnung der Stromversorgungseinrichtungen muß verhindert sein, daß durch Schaltvorgänge Fehlsignale an den Ausgängen elektrischer Sicherheitseinrichtungen entstehen können. Insbesondere sind Spannungsspitzen aus dem Stromversorgungsnetz so zu begrenzen, daß keine unzulässige Beeinflussung elektronischer Bauelemente erfolgt.

UWS Umweltmanagement GmbHweiterFrame öffnen