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340 - 349 Fahrkorb, Gegengewicht
340 Allgemeines
340.1 (1) Bei Behälteraufzügen darf der Fahrkorb als Plattform ausgeführt sein.
Der Fahrkorb muß mit Gleit- oder Rollenführungen an Führungsschienen geführt sein.
340.2 Bei Führungen aus nichttragfähigem Werkstoff müssen zusätzlich Notführungen vorhanden sein.
340.3 Sofern Schmierung der Führungen erforderlich ist, muß sie selbsttätig erfolgen.
B 340.4 Bei Behälteraufzügen müssen am Fahrkorb Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die vorgesehene Stellung des Behälters sicherzustellen ist.
341 Fahrkorbgröße und Tragfähigkeit
341.1 (1) Als Fahrkorbgrundfläche gilt die von den Fahrkorbwänden und der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens umgrenzte Bodenfläche abzüglich einer Fläche von 0,1 m mal Zugangsbreite in Meter je Fahrkorbzugang.
(2) Bei Vereinfachten Güteraufzügen darf die Fahrkorbgrundfläche höchstens 2,5 m2 betragen.
B (3) Bei Behälteraufzügen darf die Fahrkorbgrundfläche höchstens 2,0 m2 betragen.
B (4) Bei Behälteraufzügen muß die Fahrkorbgrundfläche mindestens der Grundfläche des für die Aufzugsanlage bestimmten Behälters nach Nummer 314.1 Abs. 1 Ziff. 2 entsprechen. Sie darf höchstens 0,3 m breiter und 0,3 m tiefer sein als die Breite bzw. Lange des Behälters.
B (5) Wenn bei Behälteraufzügen der Fahrkorb nicht mit Wänden nach Nummer 342.1 versehen ist, darf der Abstand zwischen dem Fahrkorb und den Schachtwänden ohne Schachtzugänge in Höhe des Fußbodens der Ladestellen nicht größer als 0,1 m sein.
(6) Auf die Nummern 310.3 Abs. 4 und 343.4 wird hingewiesen.
341.2 (1) Bei Vereinfachten Güteraufzügen mit betretbarem Fahrkorb muß die lichte Höhe mindestens 1,8 m betragen.
(2) Bei Vereinfachten Güteraufzügen mit nicht betretbaren Fahrkörben darf die Fahrkorbtiefe höchstens 1,1 m betragen.
(3) Auf Nummer 342.2 wird hingewiesen.
341.3 (1) Die Tragfähigkeit je Quadratmeter Fahrkorbgrundfläche darf 200 kg nicht unterschreiten.
(2) Bei Vereinfachten Güteraufzügen darf die Tragfähigkeit 2000 kg nicht überschreiten.
B (3) Bei Behälteraufzügen darf die Tragfähigkeit 1000 kg nicht überschreiten.
342 Fahrkorbwände
342.1 (1) Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werkstoff haben.
B (2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Behälteraufzügen auf Fahrkorbwände verzichtet werden.
Auf Nummer 345.1 Abs. 2 wird hingewiesen.
(3) Wände mit bis zu 3 cm2 großen Durchbrechungen sind zulässig. Welldrahtgitter muß mindestens 1,8 mm Drahtdicke haben.
342.2 Die Höhe der Fahrkorbwände darf bis zu 0,3 m kleiner als die größte Höhe der Schachtzugänge sein.
343 Fahrkorbzugänge
343.1 Fahrkorbtüren, Schranken im Fahrkorb und dergleichen dürfen auch im geöffneten Zustand im gesamten Fahrbereich Bewegungen des Fahrkorbes nicht behindern. Dies gilt nicht, wenn Aufsetzvorrichtungen durch Türen oder Schranken am Fahrkorb betätigt werden.
343.4 Der Abstand zwischen der Vorderkante des Fahrkorbbodens und der Schachtwand bzw. der Trittkante der Schachtzugänge darf an den Ladestellen höchstens 0,03 m betragen.
343.5 Ist die Schachttürebene gegenüber der Trittkante der Schachttür zurückgesetzt, darf der Abstand zwischen der Schachttürebene und der Vorderkante des Fahrkorbbodens höchstens 0,15 m betragen.
344 Fahrkorbdecke
344.1 (1) Ist bei Vereinfachten Güteraufzügen eine Fahrkorbdecke vorhanden, muß sie betretbar und darf nicht durchbrochen sein. Auf der Fahrkorbdecke oder einem darüber angeordneten Podest muß eine mindestens 0,12 m2 große freie Fläche mit einem kleinsten Seitenmaß von mindestens 0,25 m vorhanden sein.
B (2) Bei Behälteraufzügen sind Fahrkorbdecken unzulässig.
U (3) Nicht betretbare Unterfluraufzüge müssen an der oberen Ladestelle Einrichtungen zum Begrenzen der Ladehöhe auf 1,2 m haben.
345 Fahrkorbfußboden
345.1 (1) Der Fahrkorb muß einen nicht durchbrochenen Fußboden haben.
B (2) Betretbare Fahrkörbe von Behälteraufzügen ohne Wände müssen an den Seiten, die nicht Zugangsseiten sind, Fußleisten von mindestens 0,1 m Höhe haben.
348 Gegengewicht, Ausgleichsgewicht
348.1 Gegengewichte und Ausgleichsgewichte sind unzulässig.
349 Sonderausführungen
349.1 (1) Bei Aufzügen mit selbsttätigen Bewegungen des Fahrkorbes bei offener Schachttür nach Nummer 329.13 Abs. 6 innerhalb der Entriegelungszone müssen Quetsch- und Scherstellen durch fest angebrachte Verkleidungen an der Vorderkante des Fahrkorbbodens und der Fahrkorbdecke gesichert sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Verkleidungen an der Fahrkorbdecke oder an Verstrebungen verzichtet werden, wenn diese mehr als 0,3 m von der Schachtwand zurückgesetzt angebracht sind.
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