TRA 700 Lagerhausaufzüge (3/8)

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720 - 729 Triebwerk


720 Allgemeines

720.1 Für jeden Aufzug muß mindestens ein eigenes Triebwerk vorhanden sein.

720.2 Es sind nur Antriebe mit Seiltrommeln zulässig.

721 Betriebsgeschwindigkeit

721.1 Die in der Beschreibung nach § 7 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV) angegebene Betriebsgeschwindigkeit darf bei allen Lastzuständen des Aufzuges bis zur zulässigen Tragfähigkeit nur bis zu 15 vom Hundert überschritten werden können.

721.2 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens 0,3 m/s betragen.

723 Seiltrommeln

723.1 Seiltrommeln müssen mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. Die Seile dürfen nur in einer Lage gewickelt werden.

723.2 Der Durchmesser von Seiltrommeln, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.

725 Ablenk- und Umlenkrollen

725.1 Der Durchmesser von Rollen für Tragseile, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 30fache des Seildurchmessers betragen.

725.2 Rollen für Tragseile müssen so ausgeführt oder so gesichert sein, daß die Seile nicht aus den Rillen springen können; der Rillengrund muß kreisbogenförmig sein.

725.4 Ablenk- und Umlenkrollen müssen gegen Absturz in den Fahrschacht gesichert sein. Die als Absturzsicherung dienenden Bauteile müssen entsprechend der betriebsmäßigen Belastung der Seilrollen bemessen sein.

725.5 Lose Seilrollen und Unterseilrollen mit nach oben führenden Seilen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.

727 Bremsen

727.1 Triebwerke müssen mit einer elektrisch lüftbaren und selbsttätig wirkenden Bremse versehen sein, die den Fahrkorb ausschließlich mechanisch verzögern kann.

727.4 Der Bremsdruck muß durch geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden.

727.5 Bandbremsen sind unzulässig.

728 Drehvorrichtungen

728.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß die Bremse von Hand gelüftet und der Fahrkorb von Hand bewegt werden kann.

728.2 Beim Loslassen der Bremslüftvorrichtung muß die Bremse selbsttätig wirksam werden.

728.3 Drehvorrichtungen müssen als nicht durchbrochene Scheibenräder ausgeführt sein.

728.4 Die Drehrichtungen für Aufwärts- und Abwärtsfahrt des Fahrkorbes müssen gekennzeichnet sein.

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