TRA 700 Lagerhausaufzüge (8/8)
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770 - 779 Verriegelung der Schranken


770 Allgemeine Anforderungen

770.1 Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn alle Schranken geschlossen sind. Auf Nummer 761.1 Ziffer 2 wird hingewiesen.

770.2 Eine Schranke darf nur geöffnet werden können, wenn der Höhenunterschied zwischen dem Fahrkorbfußboden und dem Fußboden der Haltestelle nicht mehr als 0,16 m beträgt.

771 Ausführung der Schrankensperrung

771.1 (1) Die mechanischen Sperren der Schranken müssen zuverlässig befestigt sein. Die Verbindungen müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.

(2) Sperrmittel müssen aus zähem, metallischem Werkstoff bestehen.

(3) Sperrmittel dürfen nicht zwangsläufig, sondern müssen durch Federkraft oder Gewichtskraft eingerückt werden.

771.2 Sperrmittel müssen durch Federkraft oder Gewichtskraft in Sperrstellung gehalten werden. Federkraft muß von geführten Druckfedern erzeugt werden.

771.4 Sperrmittel müssen mindestens 10 mm in oder hinter das zu sperrende Teil greifen.

771.5 Sperrmittel müssen im rechten Winkel zur Bewegungsrichtung des zu sperrenden Teiles eingreifen.

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