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Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 205 Acetylenspeicher

Ausgabe September 1973
(ArbSch. 10/1973 S. 420; BArbBl. 5/1979 S. 81; 11/1982 S. 48; 10/1990 S. 65; 01.01.2013 aufgehoben)



1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRAC gilt für Acetylenspeicher, die als selbständige Acetylenvorratsbehälter dienen. Zu den Acetylenspeichern gehören die Sicherheitseinrichtungen und das sonstige für des Betrieb der Speicher notwendige Zubehör.

1.2 Diese TRAC gilt nicht für

  1. Acetylenvorratsbehälter die als Gassammler Bestandteil eines Acetylenentwicklers sind; dafür gilt TRAC 201,
  2. ortsbewegliche Acetylenbehälter (Acetylenflaschen); dafür gelten die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) und die dazu gehörenden Technischen Regeln Druckgase (TRG)
  3. Acetylenvorratsbehälter, die in einem chemischen Herstellungsprozeß eingesetzt sind.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Acetylenspeicher mit schwimmender Gasglocke

  1. Acetylenspeicher mit schwimmender Gasglocke sind Speicher, in denen das Acetylen unter einer Glocke gespeichert wird, die in einer offenen Wassertasse schwimmt. Der Gasdruck ist durch das wirksame Glockengewicht bestimmt.
  2. ortsbewegliche Acetylenbehälter (Acetylenflaschen); dafür gelten die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) und die dazugehörigen Technischen Regeln Druckgase (TRG).

2.2 Acetylenscheibengasspeicher

Acetylenscheibengasspeicher sind Speicher, in denen das Acetylen in einem Behälter gespeichert wird, der mit einer gegen die Atmosphäre abgedichteten Scheibe ausgerüstet ist. Der Gasdruck ist durch das wirksame Scheibengewicht bestimmt.

2.3 Acetylenspeicher mit Flüssigkeitsverschluß gegen die Atmosphäre

Acetylenspeicher mit Flüssigkeitsverschluß gegen die Atmosphäre sind Speicher, in denen das Acetylen in einem Behälter gespeichert wird, der über einen Flüssigkeitsverschluß mit einem gegen die Atmosphäre offenen Behälter zur Aufnahme der verdrängten Flüssigkeit verbunden ist. Der Gasdruck ist durch die Höhe der verdrängten Flüssigkeitssäule bestimmt.

2.4 Acetylenspeicher geschlossener Bauart

Acetylenspeicher geschlossener Bauart sind Speicher, in denen das Acetylen in einem gegen die Atmosphäre abgeschlossenen Behälter gespeichert wird. Der Gasdruck ist durch das Verhältnis der gespeicherten Gasmenge zum Rauminhalt des Speichers bestimmt.

2.5 Niederdruckacetylenspeicher

Niederdruckacetylenspeicher sind Speicher, in denen der Betriebsüberdruck 0,2 bar 1 nicht überschreiten kann.

2.6 Mitteldruckacetylenspeicher 2

Mitteldruckacetylenspeicher sind Speicher, in denen der Betriebsüberdruck mehr als 0,2 bis 1,5 bar betragen kann.

3. Allgemeines

3.1 Alle Bauteile von Acetylenspeichern müssen so beschaffen sein, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

3.2 Acetylenspeicher sind so zu gestalten, auszurüsten oder zu betreiben, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung

  1. in ihren acetylenführenden Teilen der Sauerstoffgehalt nicht mehr als 3 Vol.% beträgt,
  2. Luft oder Acetylenluftgemische ausgespült werden können,
  3. Luft oder Sauerstoff während des Betriebes nicht eindringen kann,
  4. Flammenrückschläge in den Speicher verhindert werden,
  5. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen unter Betriebsbedingungen Acetylen zerfallen kann oder, falls dies nicht möglich ist, der Speicher den Beanspruchungen sicher widersteht, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können,
  6. die zugeführte Acetylenmenge in keinem Betriebszustand wesentlich größer ist als die entnommene oder speicherbare Menge, es sei denn, daß überschüssiges Acetylen gefahrlos ins Freie abgeleitet wird.

3.3 Die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften der folgenden Nummern 4 bis 9 erfüllt sind.

4. Werkstoffe

4.1 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen nicht gefährlich reagieren können, sofern sie damit in Berührung kommen können.

4.2 (1) Für die mit Acetylen in Berührung kommenden Teile von Acetylenspeichern ist die Verwendung folgender Werkstoffe nicht zulässig:

  1. Kupfer und Kupferlegierungen mit mehr als 65 % Kupfer,
  2. Silber und Silberlegierungen,
  3. Aluminium, Magnesium und Zink sowie deren Legierungen - ausgenommen Messing -, sofern diese Werkstoffe mit Acetylen in Berührung kommen können, das durch Kalk oder Ammoniak verunreinigt ist (z.B. ungereinigtes Entwicklergas),
  4. Grauguß und Temperguß, die die Mindestgüte GG-20 noch DIN 1691 oder GTW-35 nach DIN 1692 nicht erreichen, ausgenommen bei Bauteilen, bei denen dynamische Beanspruchungen nicht zu erwarten sind,
  5. Glas, ausgenommen in gegen äußere Beschädigung geschützten Schaugläsern, Wasserstandsanzeigern; U-Rohr-Manometern und ähnlichen Einrichtungen,
  6. sonstige nichtmetallische Werkstoffe - ausgenommen für Dichtungen, Packungen, Membranen u. dgl.-, sofern deren Eignung nicht nachgewiesen in.

(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teile mit großer von Acetylen berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 65 % Kupfer unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 2 dürfen für Lötverbindungen Silberlote verwendet werden, wenn der Gehalt an Silber nicht mehr als 46 %, der Gehalt an Kupfer nicht mehr als 37 % und die Summe beider beider Bestandteile höchstens 76 % beträgt und die Breite des Lötspaltes, in dem das Silberlot mit Acetylen in Berührung kommen kann, 0,3 mm nicht überschreitet.

4.3 Zink darf als Oberflächenüberzug gegen Korrosion verwendet werden.

4.4 (1) Für Behältermantel, -böden und -deckel dürfen verwendet werden:

  1. Allgemeine Baustähle nach DIN 17100: St 34, St 37, St 42
  2. Kesselbleche nach DIN 17155.

(2) Andere Werkstoffe als nach Absatz 1 dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn sie hinsichtlich Festigkeit und Schweißeignung mindestens gleichwertig sind.

4.5 Wegen der Werkstoffe für acetylenführende Rohre wird auf TRAC 204 verwiesen.

5. Bemessung und Gestaltung

5.1 Niederdruckacetylenspeicher müssen für des höchsten Betriebsdruck unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zusatzbeanspruchungen (z.B. durch Wasserfüllung, Windlast, Treppen und Umläufe) bemessen sein. Die Zusatzbeanspruchungen sind nachzuweisen. Im übrigen wird auf DIN 3397, Ausg. 12.69, hingewiesen.

5.2 Mitteldruckacetylenspeicher müssen für einen Überdruck von mindestens 24 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.

5.3 Abweichend von Nummer 5.2 brauchen Mitteldruckacetylenspeicher nur für einen Überdruck von 5 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen zu sein, wenn die Speicher mit Berstscheibensicherungen nach Nummer 5.4 versehen sind.

5.4 (1) Die wirksame Fläche (F in m2) der Berstscheibensicherungen für Acetylenspeicher noch Nummer 5.3 muß

  1. bei einem Speichervolumen (V in m3) von nicht mehr als 2 m3 mindestens 0,05 m2 (entsprechend einem Durchmesser runder Berstscheiben von 250 mm) betragen,
  2. bei einem Speichervolumen von mehr als 2 m2 der Formel F > 0,03 V0.66 genügen.

(2) Der statische Ansprechdruck (Überdruck) der Berstscheibensicherungen muß zwischen 3 und 4,5 bar liegen.

(3) Die Entlastungsöffnung der Bertscheibensicherungen soll möglichst unmittelbar ins Freie führen; Sie muß so gerichtet sein, daß bei Bruch der Berstscheibe Personen nicht verletzt werden können, Wenn eine unmittelbare Entlastung ins Freie nicht möglich ist, muß die. Entlastungsöffnung an eine ins Freie führende Abblaseleitung von mindestens dem doppelten Querschnitt der Entlastungsöffnung angeschlossen werden. Die Abblaseleitung muß auf möglichst kurzem Wege unter Vermeidung scharfer Krümmer ins Freie geführt werden.

5.5 Für die Berechnung der Behälterwandungen von Mitteldruckacetylenspeichers gelten die AD-Merkblätter der Reihe B entsprechend.

5.6 Acetylenspeicher müssen gegen Außenkorrosion und erforderlichenfalls auch gegen Innenkorrosion geschützt sein.

5.7 Bewegliche Teile von Acetylenspeichern müssen so ausgeführt sein, daß bei ihrem Betrieb keine Funken entstehen.

5.8 Acetylen führende Räume müssen durchspülbar sein.

5.9 Für betriebsmäßig acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204.

6. Herstellung

6.1 Für die Herstellung der Acetylenspeicher sind die AD-Merkblätter der Reihe HP zu berücksichtigen.

6.2 Schweißarbeiten müssen durch nach DIN 8560 geprüfte Schweißer unter Überwachung durch sachkundiges Aufsichtspersonal ausgeführt werden.

6.3 (1) Acetylenspeicher müssen an gut sichtbarer Stelle mit einem dauerhaften Fabrikschild versehen sein.

(2) Das Fabrikschild muß mit dem Acetylenspeicher fest verbunden sein, z.B. durch Nieten oder Löten.

(3) Das Fabrikschild muß folgende Angaben enthalten:

Hersteller oder Herstellerzeichen
Baujahr
Herstellnummer
Speichervolumen
höchstzulässiger Betriebsüberdruck
gegebenenfalls Bauartzulassungskennzeichen

7. Ausrüstung

7.1 (1) Acetylenspeicher müssen mit einem Druck- und einem Inhaltsanzeiger versehen sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Niederdruckacetylenspeicher mit schwimmender Gasglocke mit einem Speichervolumen von nicht mehr als 50 m3.

(3) Bei Acetylenspeichern geschlossener Bauart kann der Druckanzeiger gleichzeitig als Inhaltsanzeiger dienen.

(4) Bei Acetylenspeichers mit schwimmender Gasglocke kann der Glockenstand als Inhaltsanzeiger dienen.

7.2 (1) Acetylenspeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 500 m3 müssen mit einem schreibenden Druckmeßgerät ausgerüstet sein.

(2) Acetylenspeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 10000 m3 müssen außerdem mit einem schreibenden Inhaltsanzeigegerät ausgerüstet sein.

7.3 Acetylenspeicher müssen durch Absperreinrichtungen vom Acetylen-Leitungsnetz getrennt werden können. Bei Acetylenspeichern mit einem Speichervolumen von mehr als 500 m3 müssen die Absperreinrichtungen als Schnellschlußeinrichtungen ausgebildet sein.

7.4 Acetylenspeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 100 m3 müssen mit Zerfallsperren (Flammensperren) ausgerüstet sein.

7.5 Acetylenspeicher müssen mit den zum Ausspülen der acetylenführenden Räume erforderlichen Anschlüssen versehen sein.

7.6 Teile von Acetylenspeichern, in denen Wasser als Sperrflüssigkeit enthalten ist oder in denen sich Kondenswasser ansammeln kann, müssen gegen Einfrieren geschützt sein (z.B. durch Heizeinrichtungen oder Frostschutzmittel).

7.7 Acetylenspeicher, denen Verdichter nachgeschaltet sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, durch die verhindert wird, daß der Überdruck im Speicher den Wert von 1 mbar unterschreitet. Diese Einrichtung kann auch Bestandteil des Verdichters sein (s. TRAC 203).

7.8 (1) Acetylenspeicher geschlossener Bauart müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen das Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes ausgerüstet sein.

(2) Bei Verwendung von Sicherheitsventilen muß die abgeblasene Acetylenmenge gefahrlos ins Freie abgeleitet werden können.

(3) Die Sicherheitseinrichtung nach Absatz 1 kann entfalten, wenn auf andere Weise gewährleistet in daß der höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann (z.B. durch ein Sicherheitsventil am Entwickler oder durch die Bauart des Verdichters).

7.9 Acetylenspeicher mit schwimmender Gasglocke, die in Räumen aufgestellt werden, müssen mit einer Einrichtung gegen Überschreiten des höchstzulässiges Speichervolumens ausgerüstet sein.

Für diese Einrichtung gilt Nummer 7.8 Absatz 2 und 3 sinngemäß.

8. Aufstellung

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.11 Acetylenspeicher dürfen nur im Freien nach Nummer 8.3, in Entwicklerräumen nach TRAC 201 Nummer 8.2 oder in Aufstellräumen nach Nummer 8.2 dieser TRAC aufgestellt sein. Sie müssen allseits gut zugänglich sein.

8.12 (1) Gebäude, in denen Acetylenspeicher untergebracht sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) ausgerüstet sein.

(2) Acetylenspeicher, die im Freien untergebracht sind, müssen nach den Allgemeinen Bitzschutzbestimmungen des ABB geerdet sein.

8.13 (1) Acetylenspeicher im Freien müssen allseitig von einer Schutzzone umgeben sein. Die Schutzzone beträgt - gemessen von der Außenseite der Speicher - bei Speichern mit einem Speichervolumen von

  1. nicht mehr als 2000m3 5 m,
  2. mehr als 2000 m3 10 m.

(2) Die Schutzzone gilt als explosionsgefährdeter Bereich im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

(3) Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

8.14 Acetylenspeicher im Freien mit einem Speichervolumen von mehr als 50 m3 müssen

  1. von Wegen des öffentlichen Straßenverkehrs mindestens 15 m,
  2. von Gleisen der Bahnen des öffentlichen Verkehrs und von betriebsfremden Gebäuden mit Wohnungen mindestens 25 m

entfernt sein.

8.15 Am Zugang zu Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und zu Aufstellplätzen im Freien nach Nummer 8.2 müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:

Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Kein offenes Licht und Feuer
Nicht Rauchen

Die Hinweise Kein offenes Licht und Feuer und Nicht Rauchen entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.

8.16 Bühnen und Umgänge von Acetylenspeichern müssen im Gefahrenfalle sicher und schnell verlassen werden können.

8.2 Anforderungen an Aufstellräume

8.21 Aufstellräume für Acetylenspeicher dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.

8.22 Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen

  1. künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,
  2. ausreichend beleuchtet sein und
  3. einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind.

8.23 in Aufstellräumen dürfen nur die Acetylenspeicher, die zum Betrieb der Speicher erforderlichen Einrichtungen sowie Anlagen zur Reinigung, Trocknung, Kühlung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sein,

8.24 Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

8.25 (1) Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

(2) Wenn Aufstellräume für Acetylenspeicher nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.

(3) Außenwände von Aufstellräumen für Acetylenspeicher sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(4) Dächer von Aufstellräumen für Acetylenspeicher müssen in leichter Bauweise ausgeführt und ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6 wird hingewiesen. Schalungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind jedoch nicht zulässig.

(5) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken von Räumen, in denen ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, Reinigung, Trocknung, Kühlung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sind.

8.26 Heizeinrichtungen in Aufstellräumen für Acetylenspeicher sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.

8.27 (1) Aufstellräume für Acetylenspeicher gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

(2) Außerhalb von Aufstellräumen für Acetylenspeicher gilt ein Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

8.3 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien

8.31 Aufstellplätze für Acetylenspeicher im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.

8.32 Die Forderung der Nummer 9.31 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 9.15 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.

9. Betrieb

9.1 Allgemeine Anforderungen

9.11 Die Bereiche nach Nummer 8.27 und die Schutzzonen nach Nummer 8.13 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.

9.12 Innerhalb der in Nummer 9.11 genannten Bereiche und Schutzzonen dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

9.13 In Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und an Aufstellplätzen nach Nummer 8.3 müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) vorhanden sein.

9.14 Acetylenspeicher dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

9.15 (1) Beim Betrieb von Acetylenspeichern muß die Bedienungsvorschrift beachtet werden.

(2) Bedienungs- und Überwachungsvorschriften müssen aushängen oder jederzeit einsehbar sein.

9.16 Acetylenspeicher müssen gegen Frosteinwirkungen geschützt werden.

9.17 Die Aufstellräume müssen während des Betriebes jederzeit zugänglich sein.

9.18 Ist ein Acetylenspeicher nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.

9.19 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme noch wesentlichen Änderungen oder nach längeren Stillstandszeiten sind Acetylenspeicher vom Betreiber oder seinem Beauftragtes auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Aufstellung zu überprüfen. Die Prüfungen durch Sachverständige nach § 19 der AcetV (jetzt BetrSichV) gemäß §§ 12 bis 14 der AcetV (jetzt BetrSichV) bleiben hierdurch unberührt.

9.2 Besondere Anforderungen

9.21 (1) Vor der ersten Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Acetylenspeichern muß die Luft mit flammenerstickenden Gasen solange ausgespült werden, bis der Luftgehalt nicht mehr als 15 Vol.% beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Acetylenspeicher auch mit Acetylen ausgespült werden, wenn das auszuspülende Volumen nicht mehr als 10 m3 beträgt. Bei Acetylenspeichern nach Nummer 2.4 in das auszuspülende Volumen gleich dem Rauminhalt des Speichers. Bei Acetylenspeichern nach den Nummern 2.1 bis 2.3 hängt das auszuspülende Volumen vom Stand der Glocke, der Scheibe oder des Sperrwassern ab.

9.22 Bei Acetylenspeichern mit schwimmender Gasglocke bzw. bei Acetylenscheibengasspeichern darf das Glocken- bzw. Scheibengewicht nicht verlagert werden.

9.23 Die Werte für den höchst- und niedrigstzulässigen Füllstand von Acetylenspeichern sind unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse und der zu erwartenden Temperaturschwankungen festzulegen und durch Grenzmarken am Inhaltsanzeiger zu kennzeichnen. Acetylenspeicher müssen so betrieben werden, daß die Grenzmarken nicht über- bzw. unterschritten werden.

9.24 (1) Beim Betrieb von Acetylenspeichern geschlossener Bauart in darauf zu achten, daß der höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

(2) Bei Acetylenspeichern mit schwimmender Glocke muß der Wasserstand in den Tassen und die Beweglichkeit der Führungsrollen und Hubteile in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.

(3) Bei Scheibengasspeichern muß die Gasdichtheit sowie die Lage und Beweglichkeit der Scheibe in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.

9.25 Bei Acetylenspeichern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3 ist jährlich durch den Betreiber eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Hierbei müssen alle zum Acetylenspeicher gehörenden Teile auf einwandfreies Funktionieren geprüft wurden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Die Prüfungsprotokolle müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

9.26 (1) Schweiß- und Schneidarbeiten an acetylenführenden Teilen von Acetylenspeichern sind nur bei außer Betrieb gesetzten und von Acetylen freigespülten Speichern zulässig. Es in außerdem darauf zu achten, daß das im Sperrwasser freiwerdende Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die Schweißstelle gelangen kann.

(2) Schweiß- und Schneidarbeiten innerhalb von Schutzzonen von gasgefüllten Acetylenspeichern sind nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung des Betriebsleitern oder seines Beauftragten zulässig. Auf UVV VBG 15 §§ 8 und 9 wird verwiesen.

9.27 Acetylenhaltige Spülgase müssen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden.

10. Übergangsbestimmungen

Die Nummern 5.2 und 5.3 gelten bis zum 31.12.1975 nur als Empfehlung; bis zu diesem Zeitpunkt müssen Mitteldruckacetylenspeicher für einen Überdruck von mindestens 3 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.

Fußnoten

1 1 bar wird mit 1 kp/cm2 gleichgesetzt.

2 Bisher als Hochdruckacetylenspeicher bezeichnet.

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