Regelwerk

TRAS 110: Textvergleich der Fassungen 06.01.2015 zu 03.11.2021

Fassung vom 06.01.2015Fassung vom 03.11.2021
TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-KälteanlagenTRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen
Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS)Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS)
Vom 18. November 2014Vom 16. September 2021
(BAnz AT 06.01.2015 B2)(BAnz. AT 03.11.2021 B3)
TRAS 110 ENTWURF 09/2021
Archiv: 2002, 2008Archiv: 2002, 2008, 2014
PräambelPräambel
Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt.Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt.
Die TRAS werden gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erforderlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es kann in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darauf Bezug genommen werden.Die TRAS werden gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) von der KAS unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erforderlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es kann in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darauf Bezug genommen werden.
0 Einleitung
Anlass für die Erstellung dieser TRAS bzw. ursprünglich des Leitfadens TAA-GS-12 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen" von 1997 war eine Reihe von Freisetzungen von Ammoniak mit schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren einschließlich Personenschäden an Ammoniak-Kälteanlagen. Solchen Freisetzungen von Ammoniak soll mit der TRAS entgegengewirkt werden. Hinweise zu Abhilfemaßnahmen finden sich in den meldepflichtigen Ereignissen. Aktuelle meldepflichtige Ereignisse sind zu finden in:
Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA) über https://www.infosis.uba.de
Europäisches Störfallmeldesystem eMARS - https://emars.jrc.ec.europa.eu/
Als weitere Informationsquelle können die regelmäßigen Auswertungen der Erfahrungsberichte der gemäß § 29b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen über die an Ammoniak-Kälteanlagen festgestellten bedeutsamen Mängel und den sich daraus ergebenden grundlegenden Folgerungen der Sachverständigen dienen, https://www.kas-bmu.de/kas-berichte.html.
Die Auswertung der ZEMA zu meldepflichtigen Ereignissen und der Erfahrungsberichte der Sachverständigen sind bei der Erstellung der TRAS berücksichtigt worden.
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) ist auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 t Ammoniak 1 oder mehr anzuwenden 2. Wenn die Anlagengröße (3 t Gesamtinhalt an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser TRAS. Sie gilt grundsätzlich auch für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nummer 4.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) betrieben werden 3.(1) Diese TRAS ist auf Kälteanlagen 1) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 3 Tonnen Ammoniak 2) oder mehr anzuwenden 3). Wenn die Anlagengröße (3 Tonnen Füllmenge an Ammoniak) durch Erweiterung einer bestehenden Kälteanlage erstmals erreicht oder überschritten wird, unterliegt die gesamte Anlage den Anforderungen dieser TRAS. Diese TRAS gilt grundsätzlich auch für Kälteanlagen, die gemeinsam mit Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung (Nummer 4.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) betrieben werden 4).
Es wird empfohlen, die TRAS 110 auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Gesamtfüllmenge anzuwenden, wenn die Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten betrieben wird.Es wird empfohlen, die TRAS 110 auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Kältemittel-Füllmenge anzuwenden, wenn eine solche Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten im Sinne dieser TRAS betrieben wird.
(2) Wenn aufgrund der Füllmenge von Ammoniak-Kälteanlagen die Mengenschwelle für giftige Stoffe (50.000 kg) des Anhangs I der Störfall-Verordnung erreicht wird, entsteht ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG, für den dann auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung zu erfüllen sind. Die Anforderungen der Störfall-Verordnung richten sich grundsätzlich an den gesamten Betriebsbereich. Die Summations-/Quotientenregel der Nummer 5 des Anhangs I der 12. BImSchV ist zu beachten. Kälteanlagen, die innerhalb eines Betriebsbereiches betrieben werden, fallen daher (wie alle Anlagen des Betriebsbereiches) unabhängig von der Füllmenge oder einer Genehmigungsbedürftigkeit unter die Störfall-Verordnung.(2) Wenn aufgrund der Kältemittel-Füllmenge von Ammoniak-Kälteanlagen die Mengenschwelle für Ammoniak (50.000 kg) nach Spalte 4 des Anhangs I der Störfall-Verordnung erreicht wird bzw. durch die Anwendung der Additions-/Quotientenregel der Nummer 5 des Anhangs I 12. BImSchV ein Wert größer/gleich 1 erreicht wird, entsteht ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG, für den die Anforderungen der Störfall-Verordnung zu erfüllen sind. Die Anforderungen der Störfall-Verordnung richten sich grundsätzlich an den gesamten Betriebsbereich. Kälteanlagen, die innerhalb eines Betriebsbereiches betrieben werden, fallen daher (wie alle Anlagen des Betriebsbereiches) unabhängig von der Füllmenge oder einer Genehmigungsbedürftigkeit unter die Störfall-Verordnung.
(3) Diese TRAS erfasst nicht die zusätzlichen Anforderungen, die sich nach der Versammlungsstättenverordnung, z.B. für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können.(3) Diese TRAS erfasst nicht die Anforderungen, die sich nach den Versammlungsstättenverordnung und -richtlinien der Länder, z.B. für Zuschauerräume in Hallenkunsteisbahnen, ergeben können. Spezifische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen in Versammlungsstätten finden sich in Nummer 4.12 dieser TRAS.
(4) Die in der TRAS zitierten geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften für Ammoniak-Kälteanlagen sind im Anhang 1 aufgelistet.(4) Die in der TRAS zitierten Gesetze, Verordnungen und Normen sowie weitere Bewertungsgrundlagen und Erkenntnisquellen zum Stand der Technik für Ammoniak-Kälteanlagen sind im Anhang 1 aufgelistet.
2 Begriffsbestimmungen2 Begriffsbestimmungen
(1) Anlage (Ammoniak-Kälteanlage)(1) Ammoniak-Kälteanlage
Ammoniak-Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlagenteilen, die einen geschlossenen Ammoniakkreislauf bilden, in dem flüssiges Ammoniak durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Ammoniak, nachdem es mit mechanischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.Ammoniak-Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlagenteilen, die einen geschlossenen Ammoniakkreislauf bilden, in dem flüssiges Ammoniak durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Ammoniak, nachdem es mit mechanischer Verdichtung auf höheren Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.
Die Ammoniak-Kälteanlage (nachfolgend "Kälteanlage" genannt) besteht aus Bauteilen, in denen Ammoniak flüssig oder gasförmig vorhanden ist oder während des bestimmungsgemäßen Betriebs sein kann. Zu der Kälteanlage gehören alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind. Zur Kälteanlage gehören auch Nebeneinrichtungen, Anlagensteuerung, ggf. Prozessleittechnik und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lüftungsanlage, Gaswarnanlage und Sicherheitsventile mit deren Abblaseleitungen), die mit Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und entsprechend § 3 Absatz 1 BImSchG fürDie Ammoniak-Kälteanlage (nachfolgend "Kälteanlage" genannt) besteht aus Bauteilen, in denen Ammoniak flüssig oder gasförmig vorhanden ist oder während des bestimmungsgemäßen Betriebs vorhanden sein kann. Zu der Kälteanlage gehören alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind. Zur Kälteanlage gehören auch Nebeneinrichtungen, Anlagensteuerung, gegebenenfalls Prozessleittechnik sowie Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lüftungsanlage, Gaswarnanlage und Sicherheitsventile mit deren Abblaseleitungen), die mit Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und entsprechend § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 BImSchG für
das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können. das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
von Bedeutung sein können.
(2) Maschinenräume(2) Maschinenräume
Maschinenräume sind Räume, die aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes zur Aufnahme von Teilen der Kälteanlage (z.B. Kältemittelverdichter, Kältemittelpumpen, Behälter) speziell vorgesehen und nur für Befugte zugänglich sind. Ein Aufstellungsraum eines Abscheiders ist auch als Maschinenraum zu betrachten. Davon ausgenommen sind Räume, die nur Wärmeaustauscher, Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstungsteile enthalten.Maschinenräume sind Räume, die aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes zur Aufnahme von Teilen der Kälteanlage (z.B. Kältemittelverdichter, Kältemittelpumpen, Behälter) speziell vorgesehen und nur für Befugte zugänglich sind. Ein Aufstellungsraum eines Flüssigkeitsabscheiders ist somit auch als Maschinenraum zu betrachten. Davon ausgenommen sind Räume, die nur Wärmeaustauscher, Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstungsteile enthalten.
(3) Fachkundige Person
Eine fachkundige Person im Sinne dieser TRAS ist eine Person, die zur Ausübung von Instandhaltungsmaßnahmen (Inspektion, Wartung und Instandsetzung) an Ammoniak-Kälteanlagen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die fachkundige Person sind abhängig von der jeweiligen Art der Tätigkeit. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
(3) Schutzobjekte im Sinne dieser TRAS sind:(4) Schutzobjekte 5) im Sinne dieser TRAS sind:
Gebäude mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen, wie z.B. Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten. Gebäude mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen, wie z.B. Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten.
Besonders schutzwürdige Kultur- und Sachgüter, falls durch Veränderung ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt wird, z.B. Kulturdenkmäler. Besonders schutzwürdige Kultur- und Sachgüter, falls durch Veränderung ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt wird, z.B. Kulturdenkmäler.
Versammlungsstätten in Gebäuden, wie z.B. Konzertsäle, Eissporthallen.
Versammlungsstätten im Freien, wie z.B. Sportstätten, Freibäder, Versammlungsplätze. Versammlungsstätten im Freien, wie z.B. Sportstätten, Freibäder, Versammlungsplätze.
Öffentlich genutzte Einrichtungen mit Publikumsverkehr und Verkehrsflächen, wie z.B. Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen. Öffentlich genutzte Einrichtungen mit Publikumsverkehr und Verkehrsflächen, wie z.B. Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen.
Die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, Boden und Gewässer oder besonders schutzwürdige Gebiete, wie z.B. Wasserschutzgebiete, zu schützende landwirtschaftliche Flächen, bestimmte Biotope, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete nach der Flora- und Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, Boden und Gewässer oder besonders schutzwürdige Gebiete, wie z.B. Wasserschutzgebiete, zu schützende landwirtschaftliche Flächen, bestimmte Biotope, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete nach der Flora- und Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.
3 Stoffeigenschaften und Gefahrenquellen3 Stoffeigenschaften und Gefahrenquellen
3.1 Eigenschaften von Ammoniak3.1 Eigenschaften von Ammoniak (wasserfrei)
(1) Ammoniak ist ein farbloses, entzündbares, akut toxisches und stark hygroskopisches Gas mit stechendem Geruch und starker Ätzwirkung auf Haut und Schleimhäute.(1) Ammoniak ist ein farbloses, entzündbares, akut toxisches und stark hygroskopisches Gas mit stechendem Geruch und starker Ätzwirkung auf Haut und Schleimhäute.
Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung):
Entzündbares Gas, Kategorie 2, H221 (Entzündbares Gas);
Verflüssigtes Gas, H280 (Enthält Gase unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren);
Akute Toxizität, Kategorie 3* 6), H331 (Giftig bei Einatmen);
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B, H314 (Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden);
Akute aquatische Toxizität, Kategorie 1, H400 (Sehr giftig für Wasserorganismen).
(2) Ammoniak ist in der Stoffliste nach Nummer 2.5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung erfasst:
Betriebsbereiche der unteren Klasse gemäß § 2 Nummer 1 ab 50.000 kg
Betriebsbereiche der oberen Klasse gemäß § 2 Nummer 2 ab 200.000 kg
(2) Sicherheitstechnische Kenngrößen und Beurteilungswerte(3) Sicherheitstechnische Kenngrößen und Beurteilungswerte
Die Stoffidentität ist über die EG-Nr. 2316353 und über CAS-Nr. 7664-41-7 gegeben.Die Stoffidentität ist über die EG-Nr. 231-635-3 und über CAS-Nr. 7664-41-7 gegeben.
Geruchsschwelle: 3,5 mg/m3 (5 ppm; 5 ml/m3)Geruchsschwelle: 3,5 mg/m3 (5 ppm; 5 ml/m3)
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)Arbeitsplatzgrenzwert
(TRGS 900): 14 mg/m3 (20 ppm; 20 ml/m3).(AGW) (TRGS 900): 14 mg/m3 (20 ppm; 20 ml/m3).
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor 2 (I)
ERPG-Werte 4ERPG-Werte 7)
ERPG-1
ERPG-2
ERPG-3ERPG-1 ERPG-2 ERPG-3
25 ppm
150 ppm25 ppm 150 ppm 1.500 ppm
750 ppm
AEGL-Werte 5AEGL-Werte 8)
AEGL-1t
AEGL-2
AEGL-3 AEGL-1 AEGL-2 AEGL-3
10 Minuten10 Minuten 30 ppm 220 ppm 2.700 ppm
30 ppm
220 ppm
2.700 ppm
30 Minuten30 Minuten 30 ppm 220 ppm 1.600 ppm
30 ppm
220 ppm
1.600 ppm
1 Stunde
30 ppm
160 ppm
1.100 ppm1 Stunde 30 ppm 160 ppm 1.100 ppm
4 Stunden4 Stunden 30 ppm 110 ppm 550 ppm
30 ppm
110 ppm
550 ppm
8 Stunden8 Stunden 30 ppm 110 ppm 390 ppm
30 ppm
110 ppm
390 ppm
untere Explosionsgrenze: 108.000 mg/m3 (154.000 ppm; 15,4 Vol %)untere Explosionsgrenze: 108.000 mg/m3 (140.000 ppm; 14 Vol %)
obere Explosionsgrenze: 240.000 mg/m3 (336.000 ppm; 33,6 Vol %)obere Explosionsgrenze: 240.000 mg/m3 (325.000 ppm; 32,5 Vol %)
Gasdichte (0 °C, 1.013 mbar): 0,77 g/dm3Gasdichte: 0,77 g/dm3 (0 °C, 1.013 mbar)
0,72 g/dm3 (15 °C, 1 bar)
Flüssigkeitsdichte: 682 g/dm3 (-33,4 °C, 1 bar)
Siedepunkt: -33,4 °C (1 bar)
Temperaturklasse: T1Temperaturklasse: T1
Zündtemperatur: 630 °CZündtemperatur: 630 °C
Mindestzündenergie: 14 mJMindestzündenergie: 14 mJ
Explosionsgruppe: IIAExplosionsgruppe: II A
Aquatische Toxizität LC50 Fisch (96 Stunden):Aquatische Toxizität LC50 Fisch (96 Stunden):
Minimalwert: 0,3 mg/l; Maximalwert: 338 mg/l Minimalwert: 0,3 mg/l; Maximalwert: 338 mg/l
Medianwert: 27,1 mg/l; Studienzahl: 29Medianwert: 27,1 mg/l; Studienzahl: 29
LC50 Krustentiere (48 Stunden): LC50 Krustentiere (48 Stunden):
Minimalwert: 2,08 mg/l; Maximalwert: 903 mg/l Minimalwert: 2,08 mg/l; Maximalwert: 903 mg/l
Medianwert: 22,8 mg/l; Studienzahl: 25Medianwert: 22,8 mg/l; Studienzahl: 25
EC50 Daphnia magna: 24 mg/kg (48 Stunden)
Einstufung nach CLP-Verordnung Entzündbare Gase, Kategorie 2; H221
Gase unter Druck, verflüssigtes Gas; H280
Akute Toxizität, Kategorie 3, H331
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B; H314
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400
Wassergefährdungsklasse WGK 2Wassergefährdungsklasse WGK 2
(3) Bei der Beurteilung der Gefahren von freigesetztem Ammoniak stehen die toxischen Eigenschaften im Vordergrund. Ammoniak ist in die Temperaturklasse T1 mit einer Zündtemperatur von 630 °C eingeordnet. In Verbindung mit der großen Mindestzündenergie (14 mJ) ist die Entzündbarkeit als zweitrangig anzusehen.(4) Bei der Beurteilung der Gefahren von freigesetztem Ammoniak stehen die toxischen Eigenschaften im Vordergrund. In Verbindung mit der großen Mindestzündenergie (14 mJ) ist die Entzündbarkeit als zweitrangig anzusehen. Ammoniak ist in die Temperaturklasse T1 mit einer Zündtemperatur von 630 °C eingeordnet.
(4) Zur Beurteilung der toxischen Auswirkungen von freigesetztem Ammoniak auf Personen werden zurzeit ERPG- und AEGL-Werte herangezogen. Im Hinblick auf eine konservative Beurteilung der Gasfreisetzung soll der ERPG-2-Wert verwendet werden.(5) Zur störfall- oder immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der toxischen Auswirkungen von freigesetztem Ammoniak auf Personen werden zurzeit ERPG- und AEGL-Werte herangezogen. Im Hinblick auf den Stand der Technik zur Beurteilung der Gasfreisetzung soll der AEGL-2-Wert für eine Stunde verwendet werden.
(5) Hinsichtlich der umweltgefährdenden Auswirkungen sind die folgenden Eigenschaften relevant:(6) Hinsichtlich der umweltgefährdenden Auswirkungen sind die folgenden Eigenschaften relevant:
Ammoniak besitzt eine aquatische Toxizität und kann Wasserorganismen schädigen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die LC50/EC50-Werte zu berücksichtigen. Ammoniak besitzt eine aquatische Toxizität und kann Wasserorganismen schädigen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die LC50-Werte zu berücksichtigen.
Ammoniak kann den pH-Wert von Gewässern und Böden verändern. Der erhöhte pH-Wert dieser Umweltbestandteile kann z.B. zum Absterben von Wasserorganismen und zu einer Veränderung des Charakters von Biotopen führen, die auf niedrigen oder neutralen pH-Werten basieren. Ammoniak kann den pH-Wert von Gewässern und Böden verändern. Der erhöhte pH-Wert dieser Umweltbestandteile kann z.B. zum Absterben von Wasserorganismen und zu einer Veränderung des Charakters von Biotopen führen, die auf niedrigen oder neutralen pH-Werten basieren.
Auch die direkte ätzende Wirkung von Ammoniak kann in hohen Konzentrationen zu Schäden an Flora und Fauna führen. Auch die direkte ätzende Wirkung von Ammoniak kann in hohen Konzentrationen zu Schäden an Flora und Fauna führen.
Der zusätzliche Nährstoffeintrag durch Ammoniak kann zu einer Veränderung des Charakters von Biotopen, von besonders empfindlichen Bestandteilen der Natur oder von besonders schutzbedürftigen Objekten führen (Eutrophierung). Der zusätzliche Nährstoffeintrag durch Ammoniak kann zu einer Veränderung des Charakters von Biotopen, von besonders empfindlichen Bestandteilen der Natur oder von besonders schutzbedürftigen Gebieten führen (Eutrophierung).
Zu berücksichtigen sind dabei direkte Schadwirkungen und Schäden, die auf einer Lösung des Ammoniaks z.B. in Gewässern, beispielsweise aufgrund einer Auswaschung von freigesetztem Ammoniak aus der Umgebungsluft, resultieren.Zu berücksichtigen sind dabei direkte Schadwirkungen und Schäden, die auf einer Lösung des Ammoniaks z.B. in Gewässern, beispielsweise aufgrund einer Auswaschung von freigesetztem Ammoniak aus der Umgebungsluft, resultieren.
3.2 Gefahrenquellen/Sicherheitsanforderungen3.2 Gefahrenquellen/Sicherheitsanforderungen
(1) Durch die Eigenschaften des Stoffes Ammoniak und die Stoffmenge können sich Gefahren für die genannten Schutzobjekte ergeben. Die Sicherheit einer Kälteanlage ist gewährleistet, wenn ein sicherer Einschluss des in einem geschlossenen Kreislauf befindlichen Ammoniaks gegeben ist. Als Gefahrenquelle ist daher jede Gefährdung des sicheren Einschlusses anzusehen. Die Gefahrenquellen lassen sich unterteilen in(1) Durch die Eigenschaften des Stoffes Ammoniak und die Stoffmenge können sich Gefahren für die genannten Schutzobjekte ergeben. Die Sicherheit einer Kälteanlage ist gewährleistet, wenn ein sicherer Einschluss des in einem geschlossenen Kreislauf befindlichen Ammoniaks gegeben ist. Als Gefahrenquelle ist daher jede Gefährdung des sicheren Einschlusses anzusehen. Die Gefahrenquellen lassen sich unterteilen in
betriebliche Gefahrenquellen, also Gefahren, die durch den Betrieb der Kälteanlage hervorgerufen werden können, z.B. Leckagen, unzulässige Betriebszustände, mechanische Beschädigung von außen oder menschliches Fehlverhalten von Seiten des Bedienungspersonals, sowie besonders hervorzuhebende Gefahren, die aus dem übrigen Betrieb auf die Kälteanlage einwirken können, wie Stromausfall oder externer Wärmeeintrag (z. B. Brand), betriebliche Gefahrenquellen, also Gefahren, die durch den Betrieb der Kälteanlage hervorgerufen werden können, z.B. Leckagen, unzulässige Betriebszustände, mechanische Beschädigung von außen oder menschliches Fehlverhalten von Seiten des Bedienungspersonals, sowie besonders hervorzuhebende Gefahren, die aus dem übrigen Betrieb auf die Kälteanlage einwirken können, wie Stromausfall oder externer Wärmeeintrag, z. B. Brand.
umgebungsbedingte Gefahrenquellen, also Gefahren, die durch den Standort der Anlage bedingt sind, z.B. benachbarte Anlagen, Verkehrsanlagen, Erdbeben, Starkregen oder Hochwasser, umgebungsbedingte Gefahrenquellen, also Gefahren, die durch den Standort der Anlage bedingt sind, z.B. benachbarte Anlagen, Verkehrsanlagen, Erdbeben, Starkregen, Hochwasser, Wind, Schnee, Eis und Blitzschlag.
Gefahren durch Eingriffe Unbefugter. Gefahren durch Eingriffe Unbefugter.
(2) Sicherheitsanforderungen werden aus den physikalischen und chemischen (Entzündbarkeit), ökotoxikologischen sowie den humantoxikologischen Eigenschaften des Ammoniaks, der Beschaffenheit und Funktionsweise der Funktionselemente und -einheiten sowie aus dem Verhalten der Beschäftigten abgeleitet.(2) Sicherheitsanforderungen werden aus den physikalischen, chemischen, ökotoxischen sowie den humantoxischen Eigenschaften des Ammoniaks, der Beschaffenheit und Funktionsweise der Funktionselemente und -einheiten sowie aus dem Verhalten der Beschäftigten abgeleitet.
(3) Sicherheitsanforderungen sollten primär durch technische und erst sekundär durch organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 BImSchG erfüllt werden.(3) Sicherheitsanforderungen sollten primär durch technische und erst sekundär durch organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 BImSchG erfüllt werden.
(4) Betriebliche Gefahrenquellen werden in dieser TRAS nur erfasst, soweit sie spezifisch für die Kälteanlage sind.(4) Betriebliche Gefahrenquellen werden in dieser TRAS nur erfasst, soweit sie spezifisch für die Kälteanlage sind.
(5) Können sich bei einer Leckage von Ammoniak Wechselwirkungen z.B. mit dem zu kühlenden Gut oder dem Wärmeträger ergeben, so müssen diese Gefahrenquellen betrachtet werden.(5) Können sich bei einer Leckage von Ammoniak Wechselwirkungen z.B. mit dem zu kühlenden Gut oder dem Wärme- bzw. Kälteträger ergeben, so müssen diese Gefahrenquellen betrachtet werden.
(6) Umgebungsbedingte Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter müssen gesondert berücksichtigt werden. Auf die TRAS 310 wird zur Beurteilung der Gefahrenquellen Hochwasser und Starkregen hingewiesen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Blitzschutzeinrichtungen erforderlich sind.(6) Umgebungsbedingte Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter müssen gesondert berücksichtigt werden. Weitere Informationen finden sich in der TRAS 310 und TRAS 320 sowie dem Leitfaden KAS-51. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Blitzschutzeinrichtungen erforderlich sind.
(7) Die Erfahrung aus eingetretenen Schadensfällen an Kälteanlagen zeigen, dass die Freisetzung größerer Ammoniakmengen außerhalb von Maschinenräumen, bei Einhaltung der Festlegungen dieser TRAS, nicht zu erwarten ist. Als Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes wird eine Ammoniakfreisetzung im Maschinenraum betrachtet. Darüber hinaus ist das Ableiten von Ammoniak aus Sicherheitsventilen zu betrachten. Bei den Betrachtungen können zusätzliche technische Maßnahmen an der Anlage wie z.B. Wäscher berücksichtigt werden.(7) Die Erfahrungen aus eingetretenen Schadensfällen an Kälteanlagen zeigen, dass die Freisetzung größerer Ammoniakmengen außerhalb von Maschinenräumen und an aktiv bewegten, flexiblen Kältemittelleitungen 9), bei Einhaltung der Festlegungen dieser TRAS, nicht zu erwarten ist. Als Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs wird eine Ammoniakfreisetzung in Maschinenräumen und Aufstellungsräumen von Apparaten mit aktiv bewegten, flexiblen Kältemittelleitungen betrachtet. Darüber hinaus ist das Ableiten von Ammoniak aus Sicherheitsventilen zu betrachten. Die Betrachtungen sind nach Nummer 4.3 dieser TRAS durchzuführen. Bei den Betrachtungen können zusätzliche technische Maßnahmen an der Anlage berücksichtigt werden.
(8) Befinden sich kältemittelbeaufschlagte Anlagenteile mit lösbaren Verbindungen in Bereichen mit ständigen Arbeitsplätzen, sind störfallbegrenzende Maßnahmen erforderlich (z.B. automatisch schließende Absperrungen, Not-Aus-Taster, Gaswarneinrichtungen).(8) Befinden sich kältemittelbeaufschlagte Anlagenteile mit lösbaren Verbindungen in Bereichen mit ständigen Arbeitsplätzen, sind auswirkungsbegrenzende Maßnahmen erforderlich.
4 Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen4 Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen
4.1 Allgemeines4.1 Allgemeines
Gemäß den §§ 5 und 22 BImSchG sind Kälteanlagen nach dem Stand der Technik bzw. gemäß § 3 Absatz 4 der Störfall-Verordnung nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu errichten und zu betreiben.
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierfür sind eine Gefährdungsbeurteilung und eine sicherheitstechnische Bewertung der Kälteanlage gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vor Inbetriebnahme durchzuführen. Hierbei sind die Technischen Regeln zur Betriebssicherheit und das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen.Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Aus den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung ist ein Schutzkonzept für die Kälteanlage (technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen) zu erstellen. Dabei sind die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einzuhalten. Bei der Ermittlung der Schutzmaßnahmen des Schutzkonzeptes sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit und für Gefahrstoffe zu berücksichtigen.
Gemäß §§ 5 und 22 BImSchG sind Kälteanlagen nach dem Stand der Technik bzw. gemäß § 3 12. BImSchV nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu errichten und zu betreiben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und zur Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik wieder. Darüber hinaus können als Erkenntnisquellen zum Stand der Technik z.B. die in Anhang 1 aufgeführten Normen und Regeln herangezogen werden.Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik wieder. Darüber hinaus können als Erkenntnisquellen zum Stand der Technik z.B. die in Anhang 1 aufgeführten Normen und Regeln herangezogen werden.
Informationen zu Störfällen und sonstigen Ereignissen können der Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik dienen. Eine exemplarische Auswertung der ZEMA von 29 meldepflichtigen Ereignissen (Stand: November 2013) ist im Anhang 4 gegeben. Aktuelle Ereignisse können über http://www.infosis.uba.de abgerufen werden. Weitere Ereignisse können über das europäische Störfallmeldesystem eMARS - https://emars.jrc.ec.europa.eu/ - ermittelt werden.
4.2 Anforderungen an die Anlage4.2 Anforderungen an die Anlage
Neben den Technischen Regeln TRBS und TRGS wird der Stand der Technik bei Kälteanlagen im Wesentlichen durch die DIN EN 378 (Stand: siehe Anhang 1) beschrieben und ist bei der Errichtung und dem Betrieb einzuhalten. Im Folgenden werden davon abweichende oder ergänzende Anforderungen zur Erfüllung des Standes der Sicherheitstechnik formuliert.Neben den Technischen Regeln TRBS und TRGS wird der Stand der Technik bei Kälteanlagen im Wesentlichen durch die DIN EN 378 beschrieben. Im Folgenden werden davon abweichende oder ergänzende Anforderungen zur Erfüllung des Standes der Sicherheitstechnik formuliert.
4.2.1 Allgemeines4.2.1 Allgemeines
(1) Alle Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, dass für Prüfung, Instandhaltung und Reinigung sowie für Flucht- und Rettungswege ausreichende Abstände vorhanden sind.(1) Alle Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, dass für Prüfung und Instandhaltung sowie für Flucht- und Rettungswege ausreichende Abstände vorhanden sind.
(2) In Maschinenräumen sind Vorkehrungen zu treffen, dass Personen bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Hierzu sind eine ausreichende Anzahl von Notausgängen und Fluchtwege einzurichten. Die Fluchtweglänge, als die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang, muss möglichst kurz sein und darf 20 m nicht überschreiten. Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen (siehe ASR A2.3). Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen.(2) In Maschinenräumen sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich Personen bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Hierzu ist eine ausreichende Anzahl von Notausgängen und Fluchtwegen einzurichten. Die Fluchtweglänge, als die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang, muss möglichst kurz sein und darf 20 m nicht überschreiten. Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5fache der Fluchtweglänge betragen. Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen (siehe ASR A2.3). Die Kennzeichnung ist als Leuchtzeichen (siehe ASR A1.3) im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen.
(3) Maschinenräume sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung (siehe ASR A3.4/7) auszustatten.
(3) Die Notausgänge von Maschinenräumen müssen im Verlauf eines Fluchtweges liegen, nach außen zu öffnende Türen haben und entweder direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich (im Sinne der ASR A2.3) führen. Die Türen müssen dicht (eine umlaufende Dichtung ist ausreichend), selbstschließend und so beschaffen sein, dass sie von innen jederzeit geöffnet werden können (Anti-Panik-System). Die Türen müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens 1 h haben, die verwendeten Werkstoffe und die Konstruktion müssen nach DIN EN 1634-1 geprüft sein.(4) Die Notausgänge von Maschinenräumen müssen im Verlauf eines Fluchtweges liegen, nach außen zu öffnende Türen haben und entweder direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich (im Sinne der ASR A2.3) führen. Die Türen müssen dicht (eine umlaufende Dichtung ist ausreichend), selbstschließend und so beschaffen sein, dass sie von innen jederzeit geöffnet werden können (Anti-Panik-System). Die Türen müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens 1 Stunde haben, die verwendeten Werkstoffe und die Konstruktion müssen nach DIN EN 1634-1 geprüft sein.
(4) In Maschinenräumen dürfen keine Öffnungen in Wänden, Boden und Decken vorhanden sein, die ein unbeabsichtigtes Eindringen von entweichendem Kältemittel in andere Teile des Gebäudes ermöglichen.(5) In Maschinenräumen dürfen keine Öffnungen in Wänden, Böden und Decken vorhanden sein, die ein Eindringen von entweichendem Kältemittel in andere Teile des Gebäudes ermöglichen.
(5) Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile, die mit Fremdenergie betrieben werden und die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs funktionsfähig bleiben müssen, sind an ein gesichertes Netz oder eine Energienotversorgung anzuschließen, die mindestens eine sichere Außerbetriebnahme der Kälteanlage und die Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtungen gewährleistet.(6) Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile, die mit Fremdenergie betrieben werden und die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs funktionsfähig bleiben müssen, sind an ein gesichertes Netz oder eine Energienotversorgung anzuschließen, die mindestens eine sichere Außerbetriebnahme der Kälteanlage und die Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtungen gewährleisten.
(6) Bei Neubau und Änderung einer Kälteanlage ist bei der Planung der Aufstellung von Anlagenkomponenten der Abstand zu Schutzobjekten auch zu berücksichtigen.(7) Bei Neubau oder Änderung einer Kälteanlage ist bei der Planung der Aufstellung von Anlagenkomponenten die Lage zu Schutzobjekten zu berücksichtigen.
(7) Bei Neuanlagen sind die Elektroschaltschränke außerhalb des Maschinenraums vorzusehen. (Anmerkung: Gilt nicht für Steuerkästen von einzelnen Komponenten.)(8) Bei Neuanlagen sind die Elektroschaltschränke außerhalb des Maschinenraums vorzusehen. (Anmerkung: Gilt nicht für den Steuerungskasten einzelner Komponenten).
(8) Feuerlöschanlagen mit Sprinkler (und Wassersprühanlagen) sind in Maschinenräumen nicht zulässig.(9) Sprinkleranlagen und Sprühwasserlöschanlagen sind in Maschinenräumen nicht zulässig, da die Zugabe von Wasser in eine Lache mit flüssigem Ammoniak eine rasche Entwicklung großer Mengen gasförmigen Ammoniaks verursacht und damit zu einem erhöhten Verletzungsrisiko für in der Nähe befindliche Personen führt.
(9) Bei der Auslegung der Kälteanlage sind mögliche Fremdwärmeeinträge, die zu einem Druckaufbau und einer Stofffreisetzung führen können, zu beachten.(10) Bei der Auslegung der Kälteanlage sind mögliche Fremdwärmeeinträge, die zu einem Druckaufbau führen können, zu beachten.
(10) Alarmschalter, z.B. beleuchteter Drucktaster, die zum Schutz von in Kühlräumen eingeschlossenen Personen vorgesehen sind, sind an einem geeigneten Ort, gut sichtbar (z. B. in Augenhöhe) zu installieren. Die Betätigung dieses Alarmschalters muss ein hörbares und sichtbares Signal an einer ständig besetzten Stelle auslösen. Dieses Signal darf nur durch einen speziellen Eingriff abgebrochen werden können.(11) Alarmschalter, z.B. beleuchtete Drucktaster, die zum Schutz von in Kühlräumen eingeschlossenen Personen vorgesehen sind, sind an einem geeigneten Ort, gut sichtbar, z. B. in Augenhöhe, zu installieren. Die Betätigung eines Alarmschalters muss an einer ständig besetzten Stelle ein hörbares und sichtbares Signal auslösen. Dieses Signal darf nur durch einen speziellen Eingriff abgebrochen werden können.
(12) Alle Rohrleitungen, die verfahrenstechnisch der Kälteanlage zugeordnet werden, sind zu kennzeichnen, z.B. nach DIN 2405.
4.2.2 Druckbegrenzungseinrichtungen4.2.2 Freisetzungsbegrenzende Maßnahmen
(1) Kälteanlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mehr als 3 Tonnen müssen verbraucherseitig in funktionell sinnvolle Abschnitte unterteilt werden. Flüssigkeit zuführende Rohrleitungen müssen mit einer fernbetätigbaren Absperreinrichtung ausgerüstet sein.
(2) Abschnitte einer Kälteanlage mit einer maximal betriebsmäßig möglichen gesamten Kältemittelmenge von mehr als 3 Tonnen Ammoniak müssen auch in der Flüssigkeit zuführenden Rohrleitung mit einer betriebsmäßig fernbetätigbaren Absperreinrichtung ausgerüstet sein.
(3) Pumpenzulaufleitungen aus Flüssigkeitsabscheidern mit einer Kältemittelmenge von mehr als 3 Tonnen sind behälternah mit einer fernbetätigbaren Absperrarmatur auszurüsten. Um Reparaturen an fernbetätigbaren Armaturen durchführen zu können, empfiehlt es sich, eine betriebsmäßig nicht bedienbare Absperrarmatur vorzuschalten.
(4) An Flüssigkeitsabscheidern mit einer Kältemittelmenge von mehr als 3 Tonnen sind die Zulaufleitungen für Ammoniakpumpen über nur einen Stutzen anzuschließen, sofern kältetechnische Gegebenheiten nicht eine höhere Mindestzahl von Stutzen erfordern.
(5) Die fernbetätigbare Absperrarmatur ist auf der Saugseite der Pumpe einzubauen. Von dieser Anforderung kann bei bestehenden Anlagen in zu begründenden Einzelfällen abgewichen werden.
4.2.3 Mechanische Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung
(1) Als mechanische Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sind Sicherheitsventile zu verwenden, da diese im Gegensatz zu Berstscheiben nach Unterschreiten des Ansprechdruckes wieder schließen und so die austretende Menge an Gefahrstoffen begrenzt wird.
(1) Bei Sicherheitsventilausblaseleitungen ist die Mündung in der Regel senkrecht nach oben anzuordnen und gegen eindringende Feuchtigkeit, z.B. mit lose aufgesetzter Kappe oder Deflektorhaube, zu schützen.(2) Bei Sicherheitsventilabblaseleitungen ist die Mündung in der Regel senkrecht nach oben anzuordnen und gegen eindringende Feuchtigkeit, z.B. mit lose aufgesetzter Kappe oder Deflektorhaube, zu schützen.
(2) Sammelleitungen von Überströmventilen und Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen mit Ammoniak sind mit Informationen zur Kältemittelfließrichtung und mit dem Text "Abblaseleitung"zu kennzeichnen.(3) Sammelleitungen von Überströmventilen und Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen mit Ammoniak sind mit Informationen zur Kältemittelfließrichtung und mit der Beschriftung "Abblaseleitung" zu kennzeichnen.
(3) Sicherheitsventile, die in die Atmosphäre abblasen, sind wie folgt auszurüsten:(4) Sicherheitsventile, die in die Atmosphäre abblasen, sind wie folgt auszurüsten:
Vorschaltung von Berstscheiben mit Zwischenraumüberwachung und Druckalarmeinrichtung (Druckwächter), oder Vorschaltung von Berstscheiben mit Zwischenraumüberwachung und Druckalarmeinrichtung (Druckwächter) oder
Gassensor in der Ausblaseleitung oder Gassensor in der Abblaseleitung oder
Verwendung von Sicherheitsventilen mit Elastomerdichtung, mit Drucküberwachung des abgesicherten Anlagenteils mit Alarmierung an die ständig besetzte Stelle bei 2 bar unter dem Ansprechdruck des Sicherheitsventils. Verwendung von Sicherheitsventilen mit medienbeständiger Weichstoffdichtung, mit Drucküberwachung des abgesicherten Anlagenteils und Alarmierung an die ständig besetzte Stelle bei 2 bar unterhalb des Ansprechdrucks des Sicherheitsventils.
Der Ansprechdruck des den Zwischenraum überwachenden Druckwächters sollte auf einen Druck kleiner als 0,5 bar eingestellt werden. Bei Ansprechen des Wächters muss ein Alarm in der Messwarte bzw. Messstand ausgelöst werden.Zu Buchstabe a: Der Ansprechdruck des den Zwischenraum überwachenden Druckwächters sollte auf einen Druck kleiner als 0,5 bar eingestellt werden. Bei Ansprechen des Wächters muss ein Alarm in der ständig besetzten Stelle ausgelöst werden.
Das Sicherheitsventil ist so zu installieren, dass ausschließlich aus der Gasphase des Druckbehälters abgeblasen wird. In der Regel ist dafür ein Anschluss am höchsten Punkt des Behälters vorzusehen.
4.2.3 Absperrarmaturen4.2.4 Absperrarmaturen
(1) Die Endstellung der sicherheitstechnisch erforderlichen fernbetätigbaren Absperrarmaturen muss vor Ort eindeutig erkennbar oder kenntlich sein. Die Endstellung muss zusätzlich am Betätigungsort angezeigt werden.(1) Die Endstellungen der sicherheitstechnisch erforderlichen fernbetätigbaren Absperrarmaturen müssen vor Ort eindeutig erkennbar oder kenntlich sein. Die Endstellungen müssen zusätzlich außerhalb des Gefahrenbereiches (z.B. in der Messwarte) angezeigt werden.
(2) Sicherheitstechnisch erforderliche Absperrklappen sind nur in doppelexzentrischer Ausführung zulässig. Wenn die Absperrarmatur zwischen Druckbehältern, z.B. Verflüssiger und Hochdrucksammler, nicht betriebsmäßig zu betätigen ist, darf die Überdruckabsicherung des Verflüssigers über die Sicherheitseinrichtung des Hochdrucksammlers erfolgen.(2) Absperrklappen, die für sicherheitstechnisch erforderliche Funktionen verwendet werden, sind nur in doppelexzentrischer Ausführung zulässig.
(3) Betriebsmäßig nicht zu betätigende Absperrarmaturen sind in Betriebsstellung gegen unbefugtes Betätigen zu sichern.(3) Betriebsmäßig nicht zu betätigende Absperrarmaturen sind in Betriebsstellung gegen unbefugtes Betätigen zu sichern.
(4) Spindeln für Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl ausgeführt sein. Bei bestehenden Anlagen kann auf den Austausch von Spindeln, die die vorstehende Anforderung nicht erfüllen, verzichtet werden, wenn im Rahmen der Wartung keine Korrosion an den Spindeln festgestellt wird.(4) Spindeln für Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl ausgeführt sein. Bei bestehenden Anlagen kann auf den Austausch von Spindeln, die die vorstehende Anforderung nicht erfüllen, verzichtet werden, wenn im Rahmen der Wartung keine Korrosion an den Spindeln festgestellt wird.
(5) Kälteanlagen mit einer Kältemittelfüllmenge von mehr als 3 t sollen in funktionell sinnvolle, fernbetätigbar einzeln absperrbare Baugruppen unterteilt werden. Baugruppen mit einer maximal betriebsmäßig möglichen gesamten Kältemittelfüllmenge von mehr als 3 t Ammoniak müssen in der Flüssigkeit zuführenden Rohrleitung mit einer betriebsmäßig fernbetätigbaren Absperreinrichtung ausgerüstet sein. Diese muss bei Ausfall der Steuerenergie schließen, von Hand bedienbar oder ggf. in das Not-Aus-System einbezogen sein. Wenn die Absperreinrichtung (z.B. Magnetventil) nur in eine Richtung wirksam ist, ist in jedem Fall eine Rückströmung zu verhindern, z.B. durch eine Absaugschaltung (pump-down).
4.2.4 Zentralabscheider mit einem Gesamtinhalt von mehr als 3 t Kältemittel
(1) Zulaufleitungen für Ammoniakpumpen an Ammoniak-Abscheidern sollten über nur einen Stutzen angeschlossen werden. Die Festlegung der Anzahl der Stutzen muss dabei unter Berücksichtigung der kältetechnischen Gegebenheiten erfolgen. Pumpenzulaufleitungen aus dem Zentralabscheider sind behälternah mit einer fernbetätigbaren Absperrarmatur auszurüsten. Um Reparaturen an fernbetätigbaren Armaturen durchführen zu können, empfiehlt es sich, eine betriebsmäßig nicht bedienbare Absperrarmatur vorzuschalten.
(2) Die fernbetätigbare Absperrarmatur ist auf der Saugseite der Pumpe einzubauen. Von dieser Anforderung kann bei bestehenden Anlagen in zu begründeten Einzelfällen abgewichen werden; bei hermetisch dichten Pumpen kann die fernbetätigbare Absperrarmatur auch auf der Druckseite der Pumpe angebracht sein, wenn keine Verzweigung zwischen Pumpe und Armatur vorhanden ist.
4.2.5 Verdichter4.2.5 Verdichter
Bei Anlagen, in denen Flüssigkeitsschläge in Verdichtern (angesaugtes flüssiges Ammoniak, rücklaufendes Öl, Rückkondensation aus dem Verflüssiger, Kälteträger) nicht konstruktiv ausgeschlossen sind, müssen die Verdichter mit redundanten oder gleichwertigen Maßnahmen gegen Flüssigkeitsschläge abgesichert werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 BImSchG lässt sich dies z.B. durchBei Anlagen, in denen Flüssigkeitsschläge in Verdichtern (z.B. durch aus den Abscheidern angesaugtes flüssiges Ammoniak) nicht konstruktiv ausgeschlossen sind, müssen die Verdichter mit redundanten oder gleichwertigen Maßnahmen gegen Flüssigkeitsschläge abgesichert werden. Nach dem Stand der Technik lässt sich dies, z.B. durch
Vibrationsgrenzschalter (Schwinggabel),
kapazitive Messsonden,
redundante Schwimmerschalter, redundante Schwimmerschalter,
einen selbstüberwachenden Schwimmerschalter oder - Niveauregelung mit Maximalstandbegrenzer einen selbstüberwachenden Schwimmerschalter oder
Niveauregelung mit Maximalstandbegrenzer
erfüllen.erfüllen.
4.2.6 Apparate mit aktiv bewegten flexiblen Kältemittelleitungen4.2.6 Apparate mit aktiv bewegten flexiblen Kältemittelleitungen
(1) Die Anforderungen an den Aufstellungsraum von Apparaten mit aktiv bewegten flexiblen Kältemittelleitungen (z.B. Plattenfroster) entsprechen denen an einen Maschinenraum. Alternativ kann der Bereich eingehaust und ins Freie entlüftet werden. Kann diese räumliche Trennung nicht realisiert werden, sind als zusätzliche Maßnahme Wasserschleier um den Aufstellungsort vorzusehen.(1) Die Anforderungen an den Aufstellungsraum von Apparaten mit aktiv bewegten flexiblen Kältemittelleitungen (z.B. Plattenfroster) entsprechen denen an einen Maschinenraum. Alternativ kann der Bereich eingehaust und ins Freie entlüftet werden. Kann diese räumliche Trennung nicht realisiert werden, sind als zusätzliche Maßnahme Wasserschleier um den Aufstellungsort vorzusehen.
(2) Die Notlüftung, die fernbetätigbare Absperrarmatur in der Kältemittelzuleitung und ggf. der Wasserschleier sind automatisch bei Ansprechen der Gaswarneinrichtung (150 bis 500 ppm) auszulösen.(2) Die Notlüftung, die fernbetätigbare Absperrarmatur in der Kältemittelzuleitung und gegebenenfalls der Wasserschleier sind automatisch bei Ansprechen der Gaswarneinrichtung (150 bis 500 ppm) auszulösen.
(3) Die Anforderungen an Fluchtwege gemäß ASR A2.3 sind einzuhalten.(3) Die Anforderungen an Fluchtwege gemäß ASR A2.3 sind einzuhalten.
(4) Der Abstand zwischen Plattenfrostern soll im Instandhaltungsbereich mindestens 1 m betragen. Der Mindestabstand zwischen Plattenfrostern im Bedienbereich beträgt mindestens 1,2 m.(4) Der Abstand zwischen Plattenfrostern soll im Instandhaltungsbereich mindestens 1 m betragen. Der Mindestabstand zwischen Plattenfrostern im Bedienbereich beträgt mindestens 1,2 m.
4.3 Beurteilung der Gefährdung durch Ammoniak-Freisetzungen4.3 Beurteilung der Gefährdung durch Ammoniak-Freisetzungen
Austretendes Ammoniak aus Sicherheitsventilabblaseleitungen, der Maschinenraumentlüftung und der Entlüftung von Aufstellungsräumen von Apparaten mit aktiv bewegten, flexiblen Kältemittelleitungen muss gefahrlos abgeleitet werden.
Austretendes Ammoniak aus Sicherheitsventilabblaseleitungen und der Maschinenraumentlüftung muss gefahrlos abgeleitet werden. Eine irreversible Gesundheitsschädigung für den Menschen ist nicht zu erwarten, wenn der ERPG-2-Wert nicht überschritten wird. Es ist daher konservativ von einer Freisetzungsdauer von 1 Stunde auszugehen. Für die Ermittlung von Bereichen mit möglicher Gefährdung (siehe auch TRGS 407) sind die Freisetzungsbedingungen wie Ort, Richtung und Höhe der Austrittsöffnung, der Aggregatzustand und die Freisetzungstemperatur, der Impuls der Austrittsströmung (Richtung, Geschwindigkeit) und die Umgebungssituation zu berücksichtigen.Eine irreversible Gesundheitsschädigung für den Menschen ist aus störfall- oder immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zu erwarten, wenn der AEGL-2-Wert für eine Stunde nicht überschritten wird. Dies kann über eine Ausbreitungsrechnung nachgewiesen werden. Es ist konservativ von einer Freisetzungsdauer von einer Stunde auszugehen, sofern im Einzelfall die technischen Gegebenheiten nicht zu einer kürzeren Freisetzungsdauer führen. Für die Ermittlung von Bereichen mit möglicher Gefährdung sind die Freisetzungsbedingungen wie Ort, Richtung und Höhe der Austrittsöffnung, der Aggregatzustand und die Freisetzungstemperatur, der Impuls der Austrittsströmung (Richtung, Geschwindigkeit) und die Umgebungssituation zu berücksichtigen.
Als Berechnungsgrundlage für eine Freisetzung aus der Maschinenraumentlüftung ist in der Regel eine Ammoniakkonzentration von mindestens 10.000 ppm anzusetzen und Ammoniak ist in diesem Fall als dichteneutrales Gas anzunehmen.Als Berechnungsgrundlage für eine Freisetzung aus der Maschinenraumentlüftung ist in der Regel eine Ammoniakkonzentration von mindestens 10.000 ppm anzusetzen, und Ammoniak ist in diesem Fall als dichteneutrales Gas anzunehmen.
Die Gasausbreitungsberechnung ist mit Hilfe anerkannter Modelle zur Freistrahl- und atmosphärischen Ausbreitung, z.B. nach VDI-Richtlinie 3783 Blatt 1 oder 2, durchzuführen.Die Gasausbreitungsberechnung ist mit Hilfe anerkannter Modelle zur Freistrahl- und atmosphärischen Ausbreitung, z.B. nach VDI 3783 Blatt 1 oder Blatt 2, durchzuführen.
Es sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen wie z.B. Erhöhung oder Verlegung der Abblaseleitung, Einbau eines Wäschers in der Entlüftungsleitung vorzusehen, um das definierte Schutzziel, die Unterschreitung des AEGL-2-Werts für eine Stunde, zu erreichen.
4.4 Gaswarnanlagen/Meldeeinrichtungen für Gasgefahr4.4 Gaswarnanlagen/Meldeeinrichtungen für Gasgefahr
(1) Die Kälteanlage muss in den Maschinenräumen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die Freisetzungen von Ammoniak erkennen und melden.(1) Die Kälteanlage muss in den Maschinenräumen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die Freisetzungen von Ammoniak erkennen und melden.
(2) In Maschinenräumen, in denen nur Verdichteraggregate aufgestellt sind, ist mindestens ein Gassensor zu installieren. Der Gassensor soll oberhalb der Verdichter im Luftstrom der Verdichterabwärme in der Entlüftung des Maschinenraumes angeordnet sein.(2) In Maschinenräumen, in denen nur Verdichteraggregate aufgestellt sind, ist mindestens ein Gassensor zu installieren. Der Gassensor soll oberhalb der Verdichter im Luftstrom der Verdichterabwärme in der Entlüftung des Maschinenraums angeordnet sein.
(3) In Maschinenräumen mit Kältemittelpumpen, Abscheide- oder Sammelbehältern ist ein Gassensor oberhalb der Anlagenteile und bei einer Raumhöhe von mehr als 4 m zusätzlich ein Gassensor in der Nähe der Pumpen zu installieren.(3) In Maschinenräumen mit Kältemittelpumpen, Abscheidern oder Sammelbehältern ist ein Gassensor oberhalb dieser Anlagenteile und bei einer Raumhöhe von mehr als 4 m zusätzlich ein Gassensor in der Nähe der Pumpen zu installieren.
(4) Die Alarmierung muss vor Ort und an eine ständig besetzte Stelle erfolgen.(4) Die Alarmierung muss vor Ort und an eine ständig besetzte Stelle erfolgen.
(5) Die Alarmschwellen sind bei(5) Die Alarmschwellen sind wie folgt einzustellen:
150 bis 500 ppm Ammoniak-Voralarm mit automatischer Einschaltung der technischen Lüftung150 bis 500 ppm Ammoniak-Voralarm mit automatischer Einschaltung der technischen Notlüftung
1.000 ppm Ammoniak-Hauptalarm mit automatischer Abschaltung der betroffenen Anlagenteile (Kältemittelpumpen, Verdichter, Absperrarmaturen)1.000 ppm Ammoniak-Hauptalarm mit automatischer Abschaltung der betroffenen Anlagenteile (Kältemittelpumpen, Verdichter) und automatischem Schließen der fernbetätigbaren Absperrarmaturen.
einzustellen.
(6) Die automatische Abschaltung der technischen Entlüftung ist im Einzelfall entsprechend der Ausbreitungsberechnung zu prüfen. Spätestens bei einer Konzentration von 30.000 ppm Ammoniak im Maschinenraum hat die Abschaltung zu erfolgen und die Zuluftöffnungen sind automatisch zu verschließen. Dafür kann die Festlegung einer dritten Alarmschwelle erforderlich sein. Messungen und Warnungen in diesem Bereich erfordern möglicherweise Geräte mit anderen Messprinzipien, als die bei 150 ppm und 1.000 ppm benutzten.(6) Die automatische Abschaltung der technischen Notlüftung ist im Einzelfall entsprechend der Ausbreitungsberechnung zu prüfen. Spätestens bei einer Konzentration von 30.000 ppm Ammoniak im Maschinenraum hat die Abschaltung zu erfolgen und die Zuluftöffnungen sind automatisch zu verschließen. Dafür kann die Festlegung einer dritten Alarmschwelle erforderlich sein. Messungen und Warnungen in diesem Bereich erfordern möglicherweise Geräte mit anderen Messprinzipien, als die bei 150 ppm und 1.000 ppm benutzten.
(7) Es dürfen nur Gaswarneinrichtungen eingesetzt werden, deren Eignung für diesen Einsatzzweck erwiesen ist. Hinsichtlich der toxischen Gefährdung ist diese Forderung erfüllt, wenn die Gassensoren von einer dafür akkreditierten Prüfstelle gemäß DIN EN 45544 für die Detektion von Ammoniak geprüft worden ist. Die Gaswarneinrichtung wird zum Abschalten von Anlagenteilen mit möglichen Zündquellen als störfallbegrenzende Maßnahme eingesetzt und fällt damit als Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung unter den Geltungsbereich der Richtlinie 94/9/EG.(7) Es dürfen nur Gaswarneinrichtungen eingesetzt werden, deren Eignung für diesen Einsatzzweck erwiesen ist. Hinsichtlich der toxischen Gefährdung ist diese Forderung erfüllt, wenn die Gassensoren für die Detektion von Ammoniak gemäß DIN EN 45544 Teil 1 von einer dafür akkreditierten Prüfstelle geprüft worden sind.
Die Eignung der Gaswarneinrichtung für den Einsatz ist durch den Hersteller mit der Kennzeichnung auf dem Gerät und in seiner EG-Konformitätserklärung durch Auflistung der Richtlinie 94/9/EG und der zugrunde gelegten Normen zu dokumentieren. Der Zündschutz wird dabei durch Anwendung der Normenreihe DIN EN 60079 ff., die sichere Messfunktion durch DIN EN 60079-29-1 beurteilt. Kommt die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz nicht zu einem anderen Ergebnis, so ist eine Gaswarneinrichtung der Gerätekategorie 3 nach Anhang I der Richtlinie 94/9/EG aus-reichend.
(8) Die Inbetriebnahme der Gaswarneinrichtung hat durch eine Fachfirma zu erfolgen. Hierbei ist die Kalibrierung und eine Funktionsprüfung der gesamten Gaswarneinrichtung (Gassensor, Gaswarnzentrale und Alarmierung) durchzuführen und zu bestätigen.(8) Die Inbetriebnahme der Gaswarneinrichtung muss fachkundig z.B. durch den Hersteller, eine Fachfirma oder Fachabteilung erfolgen. Hierbei ist die Kalibrierung und eine Funktionsprüfung der gesamten Gaswarneinrichtung (Gassensor, Gaswarnzentrale und Alarmierung) durchzuführen und zu dokumentieren.
(9) In regelmäßigen Abständen ist eine Wartung und Inspektion der Gaswarneinrichtung durchzuführen und zu dokumentieren. Die maximalen Wartungsintervalle entsprechen den üblicherweise angewandten Vorschriften nach dem Stand der Technik (siehe z.B. BG RCI, T 021, BGI 836), es sei denn, der Hersteller gibt kürzere Intervalle vor.(9) In regelmäßigen Abständen ist eine Wartung und Inspektion der Gaswarneinrichtung durchzuführen und zu dokumentieren. Die maximalen Wartungs- und Inspektionsintervalle sind auf Grund der Erkenntnisse aus dem Betrieb der Gaswarneinrichtungen, niedergelegt in einer Gefährdungsbeurteilung, zu bemessen. Als Erkenntnisquelle können die DGUV Information 213-056 und die Angaben des Herstellers dienen.
(10) Bei indirekten Kühl- oder Heizsystemen, z.B. Wasser- oder Glykolkreislauf, müssen zur Feststellung von Kältemittel im Kälte- bzw. Wärmeträgerkreislauf Detektoren angeordnet werden. Diese Detektoren müssen im Maschinenraum und an der ständig besetzten Stelle einen Alarm auslösen. Dieselben Anforderungen gelten auch für den Wasserkreislauf der Verflüssiger.(10) Bei indirekten Kühl- oder Heizsystemen, z.B. Wasser- oder Glykolkreislauf, müssen zur Feststellung von Kältemittel im Kälte- bzw. Wärmeträgerkreislauf Detektoren angeordnet werden. Diese Detektoren müssen im Maschinenraum und an der ständig besetzten Stelle einen Alarm auslösen. Diese Anforderungen gelten auch für den Kühlwasserkreislauf der Verflüssiger.
4.5 Betrachtung zum Explosionsschutz4.5 Betrachtungen zum Explosionsschutz
4.5.1 Normalbetrieb4.5.1 Bestimmungsgemäßer Betrieb
Bei der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz für den Normalbetrieb im Sinne des Anhangs 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der §§ 7 und 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 GefStoffV und der Anhänge 3 und 4 BetrSichV Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten und Dritter an Kälteanlagen zu ermitteln.Bei der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz im Sinne des § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des § 11 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 GefStoffV Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen an Kälteanlagen zu ermitteln.
Eine Zoneneinteilung nach Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV im Maschinenraum ist bei Einhaltung des Standes der Technik nicht erforderlich (vgl. dazu VDMA Einheitsblatt 24020 Teil 1 Nummer 6).
Eine beispielhafte Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz ist im VDMA Einheitsblatt 24020 Teil 1 (Abschnitt 6 "Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz"; Anhang E "Explosionsschutzdokument") enthalten. Diese Gefährdungsbeurteilung kommt zu dem Ergebnis, dass für den Maschinenraum keine explosionsgefährdeten Bereiche festgelegt werden müssen. Ist im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) mit der Freisetzung von größeren Ammoniakmengen zu rechnen, hat der Arbeitgeber diese Gefährdung zusätzlich zu berücksichtigen.Ist im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen mit der Freisetzung größerer Ammoniakmengen zu rechnen, hat der Arbeitgeber diese Gefährdung zusätzlich zu berücksichtigen.
4.5.2 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs4.5.2 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
(1) Bei Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der 12. BImSchV mit Ammoniakfreisetzung in Maschinenräumen, die zu Konzentrationen größer 30.000 ppm führen, sind durch eine Gaswarneinrichtung alle Anlagenteile mit möglicher Zündquelle (Antriebe, Beleuchtung, etc.) abzuschalten. Sollen im Notfall elektrische Betriebsmittel (Notbeleuchtung, Maschinenraumlüftung) weiterbetrieben werden, so sind diese, wenn die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz zu keinem anderen Ergebnis kommt, gemäß Gerätekategorie 3 nach Anhang I der Richtlinie 94/9/EG auszuführen.(1) Bei Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs mit Ammoniakfreisetzung in Maschinenräumen, die zu Konzentrationen größer 30.000 ppm führen, sind über eine Gaswarneinrichtung alle Anlagenteile mit potenzieller Zündquelle (Antriebe, Beleuchtung, Steckdosen etc.) spannungsfrei zu schalten.
Sollen im Notfall elektrische Betriebsmittel (z.B. Notbeleuchtung, Abluftventilatoren) weiterbetrieben werden, so sind diese, entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz, gemäß Anhang I Nummer 1.8 GefStoffV auszuwählen. Die Betriebsmittel müssen jedoch mindestens nach Gerätekategorie 3 nach Anhang I der Richtlinie 2014/34/EU ausgeführt sein.
Die notwendige Eignung der Gaswarneinrichtung für den Einsatz ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen. Der Hersteller ist aufgrund der RL 2014/34/EU verpflichtet, die Kennzeichnung auf dem Gerät anzubringen und eine EU-Konformitätserklärung auszustellen.
Der Zündschutz wird dabei durch Anwendung der Normenreihe DIN EN 60079, die sichere Messfunktion durch DIN EN 60079-29-1 beurteilt.
(2) Die Gaswarnanlage kann als Informationsquelle für die einzuleitenden störfallbegrenzenden Maßnahmen dienen. Es ist daher zu prüfen, ob sie bei Konzentrationen größer 30.000 ppm weiterbetrieben werden soll.(2) Die Gaswarnanlage kann als Informationsquelle für die einzuleitenden störfallbegrenzenden Maßnahmen dienen. Es ist daher zu prüfen, ob sie bei Konzentrationen größer 30.000 ppm weiterbetrieben werden soll.
4.6 Prozessleittechnische Einrichtungen/Maschinensteuerung und Not-Aus-System4.6 Prozessleittechnische Einrichtungen/Maschinensteuerung und Not-Aus-System
Zu den Einrichtungen, die einen sicheren Betrieb einer Kälteanlage gewährleisten, gehören sowohl sicherheitsgerichtete Geräte und prozessleittechnische Einrichtungen (PLT), wie Betriebs-, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen als auch ein funktionsfähiges und zuverlässiges Not-Aus-System.Zu den Einrichtungen, die einen sicheren Betrieb einer Kälteanlage gewährleisten, gehören sowohl sicherheitsgerichtete Geräte und prozessleittechnische Einrichtungen (PLT), wie Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, als auch ein funktionsfähiges und zuverlässiges Not-Aus-System, um Ammoniakfreisetzungen zu verhindern oder zu begrenzen.
(1) Planung, Auswahl, Errichtung, Betrieb und Wartung der Einrichtungen/Geräte, insbesondere die Unterscheidung in Betriebs-, Überwachungs- und Schutz- und Schadensbegrenzungseinrichtungen sind gemäß den zutreffenden Normen/Richtlinien durchzuführen. Die Klassifizierung(1) Planung, Auswahl, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung der Einrichtungen/Geräte, insbesondere die Unterscheidung in Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, sind gemäß geltender Normen/Richtlinien durchzuführen, insbesondere:
der sicherheitsgerichteten Geräte ist gemäß DIN EN ISO 13849-1 durchzuführen oder für sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen: DIN EN ISO 13849-1
für PLT-Sicherheitseinrichtungen: VDI/VDE 2180.
Zur Klassifizierung können auch andere anerkannte Verfahren, die zu gleichen oder höheren Anforderungen an die Sicherheitsintegrität einer PLT-Sicherheitseinrichtung führen, angewandt werden.
der PLT-Einrichtungen ist gemäß VDI/VDE 2180 in Verbindung mit DIN EN 62061 durchzuführen. Daraus resultieren die Ausführung der Einrichtung/Geräte selbst und die Anforderungen an die Einbindung in die Anlagensteuerung bzw. die Signalweiterleitung/-verarbeitung. Das erforderliche Sicherheitsniveau muss den Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung genügen. Beispiele zur Ausführung sind dem Anhang 6 zu entnehmen.Daraus resultieren die Ausführung der Einrichtung/Geräte selbst und die Anforderungen an die Einbindung in die Anlagensteuerung bzw. die Signalweiterleitung/-verarbeitung. Das erforderliche Sicherheitsniveau muss den Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung genügen. Beispiele zur Ausführung sind dem Anhang 6 zu entnehmen.
(2) Die PLT-Einrichtungen zur Druckbegrenzung, Füllstand und die weiterführenden Schaltfunktionen der Gaswarneinrichtungen sind gemäß dieser TRAS, in mindestens SIL-1 bzw. PL c gemäß DIN EN ISO 13849-1 Qualität auszuführen.(2) Die Qualität der PLT-Sicherheitseinrichtungen zur Druckbegrenzung, Füllstandbegrenzung und der weiterführenden Schaltfunktionen der Gaswarneinrichtungen ist gemäß dieser TRAS, in mindestens Sicherheits-Integritäts-Level (SIL) SIL-1 gemäß VDI/VDE 2180 bzw. Performance Level (PL) PL c gemäß DIN EN ISO 13849-1 auszuführen.
(3) Die Qualität der technischen Einrichtungen einer Not-Aus-Funktion ist gemäß dieser TRAS in SIL-2 bzw. PL d gemäß DIN EN ISO 13849-1 Qualität auszuführen.(3) Die Qualität der technischen Einrichtungen einer Not-Aus-Funktion ist gemäß dieser TRAS in SIL-2 gemäß VDI/ VDE 2180 bzw. PL d gemäß DIN EN ISO 13849-1 auszuführen.
Alternativ können die Maßgaben des Abschnitts 9.4 der DIN EN 60204-1 zur sicherheitstechnischen Gestaltung der Signal-Einbindung und Signal-Verarbeitung für "Steuerfunktionen im Fehlerfall" umgesetzt werden.Alternativ können die Maßgaben des Abschnitts 9.4 der DIN EN 60204-1 zur sicherheitstechnischen Gestaltung der Signal-Einbindung und Signal-Verarbeitung für "Steuerfunktionen im Fehlerfall" wie folgt umgesetzt werden:
Einsatz von erprobten Schaltungstechniken und bewährten Bauteilen, Einsatz erprobter Schaltungstechniken und bewährter Bauteile,
Vorsehen von teilweiser/vollständiger Redundanz und/oder Diversität, Vorsehen von teilweiser/vollständiger Redundanz oder Diversität,
Verwendung von Schaltbausteinen mit zwangsgeführten Kontakten mit entsprechender Überdimensionierung hinsichtlich der Lebensdauer (elektrisch und mechanisch) oder nach SIL bzw. PL bewerteten Schaltbausteinen. Verwendung von Schaltbausteinen mit zwangsgeführten Kontakten mit entsprechender Überdimensionierung hinsichtlich der Lebensdauer (elektrisch und mechanisch) oder nach SIL bzw. PL bewerteten Schaltbausteinen.
Beispiele zur Bewertung von "bewährten Bauteilen" können dem Anhang 7 entnommen werden. Grundsätzlich ist die Anwendung einfacher, überschaubarer und unmittelbar wirkender Einrichtungen zu bevorzugen.Beispiele zur Bewertung von "bewährten Bauteilen" können dem Anhang 7 entnommen werden. Grundsätzlich ist die Anwendung einfacher, überschaubarer und unmittelbar wirkender Einrichtungen zu bevorzugen.
(4) Für die Kälteanlage ist ein Not-Aus-System zu installieren, das bei Auslösen bzw. Ansprechen von Druck- und Temperaturbegrenzern an den Ammoniak-Verdichtern, der Gaswarneinrichtungen und der Not-Aus-Taster aktiviert wird. Die Wirkketten sind in eine Funktionsmatrix (Beispiel siehe Anhang 6) einzutragen.(4) Für die Kälteanlage ist ein Not-Aus-System zu installieren, das bei Auslösen bzw. Ansprechen von Druck- oder Temperaturbegrenzern an den Ammoniak-Verdichtern, der Gaswarneinrichtungen oder der Not-Aus-Taster aktiviert wird. Die Wirkketten sind in eine Funktionsmatrix (Beispiel siehe Anhang 6) einzutragen.
(5) Für das Not-Aus-System muss ein leicht erreichbares Auslösesystem im Bereich von Fluchtwegen und außerhalb von Maschinenräumen vorhanden sein. Die Weiterleitung des Signals bei Auslösung des Not-Aus-Systems muss im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt werden. In jedem Fall hat eine Alarmierung in der Anlage und an einer ständig besetzten Stelle zu erfolgen.(5) Für das Not-Aus-System muss ein leicht erreichbares Auslösesystem im Bereich von Fluchtwegen und außerhalb von Maschinenräumen vorhanden sein. Die Weiterleitung des Signals bei Auslösung des Not-Aus-Systems muss im Rahmen des Schutzkonzeptes festgelegt werden. In jedem Fall hat eine Alarmierung in der Anlage und an einer ständig besetzten Stelle zu erfolgen.
(6) Das Not-Aus-System kann in mehrere Teilsysteme untergliedert sein und von Hand oder selbsttätig ausgelöst werden.(6) Das Not-Aus-System kann in mehrere Teilsysteme untergliedert sein und von Hand oder selbsttätig ausgelöst werden.
(7) Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche der fernbetätigbaren Absperrarmaturen in das Not-Aus-System einzubeziehen sind. Mit Auslösung des Not-Aus-Systems müssen die Baugruppen so abgesperrt werden, dass hierdurch keine zusätzlichen Gefahren auftreten können.(7) Welche der fernbetätigbaren Absperrarmaturen in das Not-Aus-System einzubeziehen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Mit Auslösung des Not-Aus-Systems müssen die Abschnitte so abgesperrt werden, dass hierdurch keine zusätzlichen Gefahren auftreten können.
(8) Der Not-Aus-Taster außerhalb des Maschinenraums muss zwangsöffnend (DIN EN 60947-5-1 Anhang K), überlistungssicher nach DIN EN ISO 13850 und als roter Pilzstößel mit gelbem Tastensockel, in einer geeigneten Schutzart, mindestens IP 54, ausgeführt sein.(8) Der Not-Aus-Taster außerhalb des Maschinenraums muss zwangsöffnend (DIN EN 60947-5-1 Anhang K), überlistungssicher nach DIN EN ISO 13850 und als roter Pilzstößel mit gelbem Tastensockel, in einer geeigneten Schutzart, mindestens IP 54, ausgeführt sein.
4.7 Betrieb4.7 Betrieb
(1) Im bestimmungsgemäßen Betrieb treten bei Kälteanlagen keine sicherheitsrelevanten Emissionen auf.(1) Im bestimmungsgemäßen Betrieb treten bei Kälteanlagen keine sicherheitsrelevanten Emissionen auf.
(2) Bei einem absehbaren Betriebsstillstand von mehr als 2 Monaten ist die gesamte flüssige Ammoniakfüllung unverzüglich in die Behälter der Kälteanlage (z.B. Zentralabscheider) zu überführen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in der Betriebsanweisung zu beschreiben und zu dokumentieren.(2) Bei einem absehbaren Stillstand der Verdichter von mehr als zwei Monaten ist die gesamte flüssige Ammoniakfüllung unverzüglich in die Behälter der Kälteanlage (z.B. Flüssigkeitsabscheider) zu überführen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in der Betriebsanweisung zu beschreiben und ihre Durchführung ist zu dokumentieren.
(3) Die Instandhaltung an ammoniakbeaufschlagten drucktragenden Anlagenteilen der Kälteanlage sowie die Zeiten der Außerbetriebnahme von Druckbehältern bei mehr als 2 Monaten sind zu dokumentieren und aufzubewahren.(3) Die Instandhaltung an ammoniakbeaufschlagten drucktragenden Anlagenteilen der Kälteanlage sowie die Zeiten der Außerbetriebnahme von Druckbehältern bei mehr als zwei Monaten sind zu dokumentieren.
(4) Bei Neuplanungen von Anlagen sollte die Summe der Volumina aller Behälter im Maschinenraum einer Kälteanlage das 1,1-fache des Gesamtinhaltes an Ammoniak der Anlage einschließlich der Rohrleitungen in flüssiger Form bei 20 °C aufnehmen können.(4) Bei Neuplanungen von Anlagen sollte die Summe der Volumina aller Behälter im Maschinenraum einer Kälteanlage das 1,1-fache der Kältemittel-Füllmenge der Anlage in flüssiger Form bei 20 °C aufnehmen können.
(5) Ammoniakrestgasmengen sind in Behälter gefasste gasförmige Abfälle. Sie sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den zugehörigen untergesetzlichen Regelwerken ordnungsgemäß zu verwerten oder schadlos zu beseitigen.(5) Ammoniakrestmengen sind ordnungsgemäß zu verwerten oder schadlos zu beseitigen.
(6) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die mit einem Eingriff in den Kältemittelkreislauf verbunden sind und zu einer Freisetzung von Ammoniak führen können, sind gefährliche Arbeiten. Solche Tätigkeiten sind durch mindestens zwei sachkundige Personen (nach DIN EN 13313) mit persönlicher Schutzausrüstung durchzuführen. Aufgabenstellung und Freigaben sind in der für die beauftragten Personen verständlichen Sprache zu formulieren.(6) Instandhaltungsmaßnahmen, die mit einem Eingriff in den Kältemittelkreislauf verbunden sind und zu einer Freisetzung von Ammoniak führen können, sind gefährliche Arbeiten. Solche Tätigkeiten sind nur durch fachkundige Personen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durchzuführen. Bei diesen Tätigkeiten muss eine zweite unterwiesene Person mit Sichtkontakt anwesend sein, die geeignete Rettungsmaßnahmen einleiten bzw. ausführen kann. Aufgabenstellung, Freigaben und erforderliche Schutzmaßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeiten festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung ist in einer für die Beteiligten verständlichen Form und Sprache zu dokumentieren.
(7) Bei "Aktiv bewegten Schläuchen" (z.B. Anschlüsse am Plattenfroster) sind die Anforderungen der DIN EN 1736 einzuhalten, insbesondere Dokumentation und Kennzeichnung.(7) Bei "aktiv bewegten flexiblen Kältemittelleitungen" (z.B. Anschlüsse am Plattenfroster) sind die Anforderungen der DIN EN 1736 einzuhalten, insbesondere Dokumentation und Kennzeichnung.
(8) Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der Betreiber, unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), sicherzustellen, dass Arbeits- und Betriebsanweisungen für Fremdfirmenmitarbeiter vor Beginn der Tätigkeiten zur Verfügung stehen und beachtet werden. Die Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter ist durchzuführen und zu dokumentieren. Der Betreiber sollte z.B. durch schriftliche Freigaben die Koordination bestimmter Arbeiten sicherstellen.(8) Bei Instandhaltungsarbeiten an der Kälteanlage oder in deren unmittelbaren Umgebung hat der Betreiber, unbeschadet der Verpflichtungen gemäß ArbSchG, sicherzustellen, dass Arbeits- und Betriebsanweisungen für Fremdfirmenmitarbeiter vor Beginn der Tätigkeiten zur Verfügung stehen und beachtet werden. Mittels schriftlicher Freigaben ist durch die Beteiligten die Koordination sicherheitsrelevanter Arbeiten sicherzustellen (siehe auch § 8 ArbSchG, § 13 BetrSichV und § 15 GefStoffV). Die spezifische Vor-Ort-Einweisung der Fremdfirmenmitarbeiter ist durchzuführen und zu dokumentieren.
(9) In Maschinenräumen und in weiteren vom Betreiber festzulegenden Bereichen ist von den dort anwesenden Personen die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (z.B. Fluchthaube, Fluchtfilter mit Korbbrille) mitzuführen.
4.7.1 Füllen und Entleerung von Kälteanlagen4.7.1 Füllen und Entleeren von Kälteanlagen mit Hilfe ortsbeweglicher Druckbehälter
(1) Räume, in denen Ammoniak vor Inbetriebnahme bzw. nach Instandhaltungsarbeiten in Druckgeräte gefüllt wird, dürfen nur von unterwiesenen bzw. sachkundigen Personen (nach DIN EN 13313) betreten werden. Diese Räume sind während des Füllvorgangs mittels Warnhinweis deutlich zu kennzeichnen.(1) Räume, in denen Ammoniak in die Kälteanlage gefüllt wird, dürfen nur von unterwiesenen Personen betreten werden. Diese Räume sind während des Füllvorgangs mittels Warnhinweis deutlich zu kennzeichnen. Gleiches gilt für das Entleeren der Kälteanlage.
(2) Diese Räume sind mit besonderen Schutzmaßnahmen auszurüsten (z.B. Absperrung, Sicherung des Rettungsweges, Lüftung).(2) Für Räume nach Absatz 1 sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen (z.B. Absperrung, Sicherung des Rettungsweges, Lüftung).
(3) Auch für Bereiche außerhalb von Räumen gemäß Absatz 1 und 2 sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
(3) Beim Füllen sind zur Vermeidung von Störungen durch die Freisetzung von Gasen folgende Maßnahmen zu ergreifen:(4) Beim Füllen und Entleeren sind zur Vermeidung von Störungen durch die Freisetzung von Ammoniak folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Die Füllleitung muss anlagenseitig mit einem Rückschlagventil und an dem ortsbeweglichen Druckgerät (z.B. Ammoniakfass) mit einem fernbetätigbaren Ventil ausgerüstet sein. Bei Gefahr eines nicht bestimmungsgemäßen Füllvorganges muss das Ventil aus sicherer Entfernung geschlossen werden können. Die Füllleitung muss anlagenseitig mit einem Rückschlagventil und an dem ortsbeweglichen Druckgasbehälter (z.B. Ammoniakfass) mit einem fernbetätigbaren Ventil ausgerüstet sein. Bei Gefahr eines nicht bestimmungsgemäßen Füllvorganges muss das Ventil aus sicherer Entfernung geschlossen werden können.
Der Füllvorgang ist zu überwachen. Die Überwachung kann direkt durch eine fachkundige Person oder indirekt z.B. durch eine Monitorüberwachung bzw. Prozessleitsysteme erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass bei Störungen des Normalbetriebs schnell in den Füllvorgang eingegriffen werden kann. Der Füll-/Entleervorgang ist zu überwachen. Die Überwachung kann direkt durch eine fachkundige Person oder indirekt z.B. durch eine Monitorüberwachung bzw. Prozessleitsysteme erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass bei einer Störung schnell in den Vorgang eingegriffen werden kann.
Die Füllleitungen sind gegen mechanische Beschädigung z.B. durch Überrollen von Fahrzeugen zu schützen und an gefährdeten Stellen besonders zu kennzeichnen. Die Leitungen sind gegen mechanische Beschädigung, z.B. durch Überrollen mit Fahrzeugen, zu schützen und an gefährdeten Stellen besonders zu kennzeichnen.
Die eingesetzten Füllschläuche müssen den Anforderung der DIN EN 1736 für "Gelegentlich bewegte flexible Rohrleitungsteile" entsprechen. Sie dürfen maximal eine Nennweite von DN 25 haben. Die eingesetzten Schläuche müssen den Anforderungen der DIN EN 1736 für "Gelegentlich bewegte flexible Rohrleitungsteile" entsprechen. Sie dürfen maximal eine Nennweite von DN 25 haben.
Beim Entleeren sind insbesondere die Anforderungen der TRBS 3145/TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" zu berücksichtigen. Beim Entleeren der Kälteanlagen sind insbesondere die Anforderungen zum Füllen der Druckgasbehälter gemäß der TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" zu berücksichtigen.
4.7.2 Konzept zur Eigenüberwachung
Für das Konzept zur Eigenüberwachung sind vom Betreiber technische und organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Anlage zu identifizieren und umzusetzen. Details sind dem Anhang 9 zu entnehmen.
4.8 Dokumentation4.8 Dokumentation
(1) Es ist ein Betriebsbuch über Ammoniakfüllungen, Instandhaltung, Störungen und Änderungen der Kälteanlage zu führen.(1) Neben der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV und § 6 GefStoffV ist ein Betriebsbuch über Ammoniakfüllungen, Instandhaltung, Störungen und Änderungen der Kälteanlage zu führen.
(2) Für die Kälteanlage ist eine Dokumentation zu erstellen, die den im Anhang 2 aufgeführten Umfang hat.(2) Für die Kälteanlage ist eine Dokumentation zu erstellen, die den im Anhang 2 aufgeführten Umfang hat. Damit kann auch der Pflicht zum Führen einer Anlagendokumentation nach § 43 AwSV nachgekommen werden.
4.9 Maschinenraumkennzeichnung4.9 Maschinenraumkennzeichnung
Die Zugangstüren der Maschinenräume sind mit der Bezeichnung "Ammoniak", der Gesamtfüllmenge der Anlage und den entsprechenden Gefahrensymbolen, Warn-, Ver- und Gebotszeichen an der Außenseite zu kennzeichnen. Insbesondere sind folgende Kennzeichen geeignet:Die Zugangstüren der Maschinenräume sind mit der Bezeichnung "Ammoniak", der Gesamtfüllmenge der Anlage und den entsprechenden Gefahrenpiktogrammen, Warn-, Ver- und Gebotszeichen an der Außenseite zu kennzeichnen. Insbesondere sind folgende Kennzeichen erforderlich:
Warnung vor ätzenden Stoffen (W023),
Zutritt für Unbefugte verboten (D-P006), Zutritt für Unbefugte verboten (D-P006),
Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten (P003), Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten (P003),
Gehörschutz benutzen (M003). Gehörschutz benutzen (M003),
Abstellen und Lagern verboten (P023).
4.10 Alarm- und Gefahrenabwehrplan sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit4.10 Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan sowie Information der Öffentlichkeit
(1) Es ist durch den Betreiber ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen. Ein Beispiel für einen solchen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist im Anhang 3 aufgeführt. § 13 GefStoffV ist zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind bei Betriebsbereichen, die auch den erweiterten Pflichten der StörfallV unterliegen, die Anforderungen nach § 10 12. BImSchV einzuhalten.(1) Es ist durch den Betreiber ein betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen. Eine Mustergliederung mit Kurzerläuterung für einen solchen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan und ein Beispiel für dessen Umsetzung sind im Anhang 3 enthalten. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten die Anforderungen nach § 10 der Störfall-Verordnung.
(2) Der Alarmplan soll die Alarmierung, den Alarmablauf sowie die umgehend einzuleitenden Maßnahmen und Aufgaben funktionsbezogen festlegen.(2) Der Alarmplan soll die Alarmierung, den Alarmablauf sowie die umgehend einzuleitenden Maßnahmen und Aufgaben funktionsbezogen festlegen.
(3) Jeder Mitarbeiter muss unterrichtet sein, wie er sich bei einem Schadensfall zu verhalten hat oder welche Aufgaben er zu übernehmen hat.(3) Alle Beschäftigten müssen unterwiesen sein, wie sie sich bei einer Ammoniakfreisetzung zu verhalten und welche Aufgaben sie gegebenenfalls zu übernehmen haben.
(4) Ebenso sollen die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen (Feuerwehr, Notarzt, Handwerker) und Personen über ihre Aufgaben und Pflichten soweit unterrichtet sein, dass Hilfsmaßnahmen sofort begonnen werden können (Anlagenkenntnisse, Stoffkenntnisse, Kenntnis der Örtlichkeit und eines entsprechenden Maßnahmenkataloges). Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei Ammoniakfreisetzung durch Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes, welcher außerhalb des Betriebsgeländes zu einer Gefährdung führen kann, die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert und eingewiesen werden.(4) Ebenso sollen die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen und Personen soweit unterrichtet sein, dass Hilfsmaßnahmen sofort begonnen werden können. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei einer Ammoniakfreisetzung, die außerhalb des Betriebsgeländes zu einer Gefährdung führen kann, die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert und eingewiesen werden.
(5) Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss mit dem betrieblichen Brandschutzkonzept abgeglichen sein.
(5) Die zuständige Feuerwehr muss über Art und Umfang der Kälteanlage informiert werden. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen dort bekannt und mit den betrieblichen Brandschutzkonzepten abgestimmt sein.(6) Die zuständige Feuerwehr muss über Art und Umfang der Kälteanlage, über die möglichen Gefahren und die getroffenen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen informiert werden. Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss dort bekannt und mit der Feuerwehr abgestimmt sein.
(7) Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist alle drei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Alarmadressen und Telefonverzeichnisse sind ständig aktuell zu halten.
(8) Im Abstand von höchstens drei Jahren ist eine Übung durchzuführen, in der die Umsetzung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans erprobt wird. Hierzu ist die Feuerwehr einzuladen.
(6) Bei Kälteanlagen soll der Betreiber die unmittelbare Nachbarschaft über Verhaltensmaßnahmen bei Ammoniakgeruch und einer möglichen Gefahr bei einem gestörten Betrieb der Anlage informieren.(9) Bei Kälteanlagen soll der Betreiber die unmittelbare Nachbarschaft über Verhaltensmaßnahmen bei Ammoniakgeruch und einer möglichen Gefahr bei einem gestörten Betrieb der Anlage informieren. Für Betriebsbereiche gelten die Anforderungen nach § 8a bzw. § 11 der Störfall-Verordnung.
(7) Notfallübungen sind in Absprache mit den zuständigen Behörden (Brand-, Rettungs- und Katastrophenschutz-Behörden) in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
4.11 Wasserrechtliche Anforderungen4.11 Wasserrechtliche Anforderungen
Neben anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten, die innerhalb der Kälteanlage verwendet werden, ist Ammoniak in die Wassergefährdungsklasse WGK 2 eingestuft. Daher sind in Anlagenbereichen, in denen die Flüssigkeiten freigesetzt werden können, die wasserrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Hierzu sind Hinweise dem Anhang 8 zu entnehmen.Ammoniak ist in die Wassergefährdungsklasse WGK 2 als "deutlich wassergefährdend" nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eingestuft. Zusätzlich sind auch die verwendeten Kältemaschinenöle und Kälteträger meist mit der Wassergefährdungsklasse WGK 1 ("schwach wassergefährdend") belegt. Daraus ergeben sich Anforderungen an den Betreiber solcher Anlagen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der AwSV. Hierzu sind Hinweise dem Anhang 8 zu entnehmen.
4.12 Besondere Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen in Versammlungsstätten
Aufgrund der räumlichen Nähe der Kälteanlage zu Besuchern der Versammlungsstätte, wie z.B. Eissportanlagen oder Schwimmbäder, sind für Kälteanlagen in Versammlungsstätten zusätzlich zu den Anforderungen der vorstehenden Nummern weitergehende Anforderungen zu erfüllen. Diese betreffen technische und organisatorische Anforderungen und die Fachkunde von Aufsichtspersonen.
4.12.1 Technische Anforderungen
(1) Die Kälteversorgung oder Wärmeversorgung von Versammlungsstätten kann als
direktes System oder
indirektes System mit Hilfe von Kälte- oder Wärmeträgermedien
ausgeführt werden.
(2) Bei der Betrachtung zum gefahrlosen Ableiten von Ammoniak aus Sicherheitsventilabblaseleitungen sowie der Maschinenraumentlüftung sind die Besonderheiten der Versammlungsstätte zu berücksichtigen. In die Betrachtung sind insbesondere Flucht- und Rettungswege und die Sammelplätze einzubeziehen.
(3) Ammoniak darf nicht über Klima-/Lüftungsanlagen in die Bereiche der Versammlungsstätte gelangen, in denen sich Personen aufhalten. Erforderlichenfalls sind dazu zusätzliche Maßnahmen umzusetzen, wie z.B. Wäscher in der Abluft des Kältemaschinenraums, Absorption von aus der Abblaseleitung der Sicherheitsventile der Kälteanlage freigesetztem Ammoniak, Überwachung der Zuluft der Versammlungsstätte mit Auslösung von geeigneten Alarm- und Notfunktionen.
(4) Maschinenräume müssen durch bauliche Maßnahmen öffnungslos ohne Türen, Tore oder sonstige Öffnungen (ohne Luftverbund) von Bereichen, in denen sich nicht unterwiesene Personen (z.B. Besucher) aufhalten, getrennt werden.
(5) Innerhalb von Gebäuden müssen kältemittelführende Anlagenteile einschließlich Rohrleitungen von Personen-Aufenthaltsbereichen so abgetrennt sein, dass ein Eingriff Unbefugter nicht erfolgen kann und ein Übertritt von Ammoniak in einen Personen-Aufenthaltsbereich nicht anzunehmen ist. Eine ausreichende Abtrennung zu einem Personen-Aufenthaltsbereich wird in der Regel durch geschlossene Ausführung von Böden, Wänden und Decken ohne Öffnungen erreicht, einschließlich einer Abdichtung sämtlicher Leitungsdurchführungen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind durch den Betreiber zusätzliche technische Maßnahmen festzulegen, um das Schutzziel (kein Ammoniakübertritt in einen Personen-Aufenthaltsbereich) zu erreichen, z.B. Entlüftung zum Maschinenraum hin, Ausrüstung mit Gassensoren.
Zugang zu dem Bereich der kältemittelführenden Anlagenteile einschließlich Rohrleitungen dürfen nur unterwiesene Personen erhalten.
(6) Außerhalb von Gebäuden sind kältemittelführende Anlagenteile einschließlich Rohrleitungen so anzuordnen, dass sie gegen Eingriffe Unbefugter geschützt sind. Die Rohrleitungen sind als geschweißte Verbindungen auszuführen. Als Armaturen sind Einschweißarmaturen zu verwenden.
(7) Zur Begrenzung der im Leckagefall freigesetzten Kältemittelmenge ist eine Segmentierung gemäß Nummer 4.2.2 dieser TRAS der außerhalb des Maschinenraums befindlichen Abschnitte des Kältemittelkreislaufs vorzunehmen. Dazu werden an geeigneten Stellen in den Kältemittelkreislauf fernbetätigbare, in das Not-Aus-System eingebundene Absperreinrichtungen eingebaut. Dabei ist das Volumen in der zulaufenden Rohrleitung im Vergleich zum Volumen im Berohrungssystem unter der Eisfläche zu bewerten.
(8) Die Kältemittelbehälter (Abscheider, Sammler) im Maschinenraum müssen die gesamte Ammoniak-Füllmenge der Kälteanlage aufnehmen können. Das Volumen der Kältemittelbehälter muss das 1,1-fache der Kältemittel-Füllmenge der Anlage in flüssiger Form bei 20 °C aufnehmen können.
(9) Das Berohrungssystem ist gegen versehentliches Anbohren an den Stellen, an denen Verankerungen vorgesehen sind, z.B. mit Metallplatten unterhalb der Eisfläche zu schützen.
4.12.2 Organisatorische Anforderungen
(1) Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan nach Nummer 4.10 dieser TRAS muss die Besonderheiten der Versammlungsstätte widerspiegeln.
(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Versammlungsstätten muss sicherstellen, dass zu den Zeiten, in denen die Kälteanlage betrieben wird und die Versammlungsstätte genutzt oder für die Nutzung vorbereitet wird, eine Aufsichtsperson mit der Fachkunde nach Nummer 4.12.3 dieser TRAS anwesend ist.
(3) Vor Betriebspausen von Eissportanlagen, z.B. vor der Nutzung der Sportfläche für andere Veranstaltungen im "Nicht-Eisbetrieb" und bei Sanierungs- und Umbaumaßnahmen wie z.B. Arbeiten an dem Berohrungssystem, dem Baukörper der Eisfläche oder dem Hallendach, muss das Ammoniak der Kälteanlage in die Kältemittelbehälter im Maschinenraum zurückgeführt werden (Absaugung). Sofern die Kälteanlage mehrere Eisflächen versorgt, kann die Rückführung der Ammoniakmenge auf die betroffene Eisfläche eingeschränkt werden, soweit deren Berohrungssystem allseitig absperrbar ist.
4.12.3 Fachkunde der Aufsichtsperson
(1) Die Aufsichtsperson muss grundsätzlich über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung verfügen.
(2) Sofern im Rahmen der Berufsausbildung die Inhalte der Erstschulung nach Anhang 4 nicht abgedeckt sind, sind diese Inhalte durch eine ergänzende Erstschulung mit Abschlussprüfung nachzuholen.
(3) Vor der Aufnahme der Tätigkeit ist eine erfolgreiche Teilnahme am Ersthelferkurs erforderlich.
(4) Zur Aufrechterhaltung der Fachkunde hat die Aufsichtsperson sich entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubilden und mindestens alle vier Jahre an einem Fortbildungskurs erfolgreich teilzunehmen.
5 Prüfungen5 Prüfungen
5.1 Allgemeines
Es kommen über den Lebenszyklus der Kälteanlage verschieden qualifizierte Sachverständige und Prüfer zum Einsatz:
§ 29b-Sachverständiger (BImSchG)
Der Sachverständige muss für die Anlagenart Nummer 10.25 nach Anhang I der 4. BImSchV sowie mindestens für die Fachgebiete 2 und 3 nach Anlage 2 Buchstabe B der 41. BImSchV bekannt gegeben sein. Die Sachverständigen sind zu finden im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ReSyMeSa (https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Sachverst/ModulStart?modulTyp=ImmissionsschutzSachverst)
Prüfer der Zugelassenen Überwachungsstelle ZÜS (ProdSG, BetrSichV)
Zur Prüfung befähigte Person für Druckanlagen (BetrSichV)
Zur Prüfung befähigte Person für Explosionsgefährdungen (BetrSichV)
Prüfer der Sachverständigenorganisation nach Wasserrecht (AwSV)
Sachkundiger für Ammoniak-Kälteanlagen (DIN EN 13313)
Welche Qualifikation zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Prüfanlässen benötigt wird, ist in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Grundsätzlich sind Doppelprüfungen zu vermeiden.
5.2 Anzeige, Antrag auf Genehmigung nach BImSchG
(1) Es wird empfohlen im Rahmen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG mit der Prüfung der sicherheitstechnischen Unterlagen der Kälteanlage zu beauftragen. Im sicherheitstechnischen Gutachten sind die für diese Prüfung zutreffenden Punkte des Anhangs 5 zu bearbeiten.Es wird empfohlen im Rahmen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens einen nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der sicherheitstechnischen Unterlagen der Kälteanlage zu beauftragen. Der Umfang des sicherheitstechnischen Gutachtens ist im Anhang 5 festgelegt.
5.3 Sicherheitstechnische Prüfung nach dem BImSchG vor der Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung
(2) Vor Inbetriebnahme der Kälteanlage hat auf Grundlage der Genehmigung eine Sachverständigenprüfung nach § 29a BImSchG zu erfolgen. In der Abnahmeprüfung sind die im Anhang 5 aufgeführten Themenpunkte, die nicht bereits unter Absatz 1 abgehandelt wurden, zu bearbeiten. Die Abnahmeprüfung sollte erst erfolgen, wenn alle sicherheitstechnisch relevanten Bauteile installiert und betriebsbereit sind.Entsprechend den Festlegungen des § 29a BImSchG hat auf der Grundlage der Genehmigung eine sicherheitstechnische Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung der Kälteanlage zu erfolgen. Die sicherheitstechnische Prüfung kann erst abgeschlossen werden, wenn alle sicherheitstechnisch relevanten Bauteile installiert und betriebsbereit sind. Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfung sind im Anhang 5 festgelegt.
5.4 Prüfung vor Inbetriebnahme nach der BetrSichV, AwSV
Die Prüfungen vor Inbetriebnahme bestehen aus Ordnungsprüfung und technischer Prüfung. Im Rahmen der Ordnungsprüfung sind die Genehmigungen und gegebenenfalls darin enthaltene Nebenbestimmungen zu beachten. Prüfinhalte und Prüfzuständigkeiten sind in BetrSichV, AwSV und den zugehörigen technischen Regeln festgelegt.
5.5 Sicherheitstechnische Prüfung nach BImSchG in regelmäßigen Abständen
(3) Es sind alle 5 Jahre wiederkehrende Prüfungen am Gesamtsystem der Kälteanlage durch einen nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen durchzuführen. Bei dieser Prüfung ist darüber hinaus festzustellen, ob und welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind.Entsprechend den Festlegungen des § 29a BImSchG hat auf der Grundlage der Genehmigung eine sicherheitstechnische Prüfung in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Diese Prüfung ist spätestens alle fünf Jahre durchzuführen. Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfung sind im Anhang 5 festgelegt.
5.6 Wiederkehrende Prüfungen nach der BetrSichV, AwSV
(4) Der beauftragte Sachverständige muss über die erforderliche Fachkunde gemäß § 7 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen.Prüfinhalte und Prüfzuständigkeiten sind in der BetrSichV, AwSV und den zugehörigen technischen Regeln festgelegt.
(5) In die Atmosphäre abblasende Sicherheitsventile sind alle 5 Jahre im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung zu unterziehen.Im Rahmen der Prüfung der Druckanlage nach der BetrSichV ist insbesondere nachzuweisen, dass in die Atmosphäre abblasende Sicherheitsventile spätestens alle fünf Jahre im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen werden.
Am Ende der Lebensdauer der Kälteanlage wird eine Stilllegungsprüfung nach der AwSV durchgeführt.
5.7 Prüfungen durch die sachkundige Person nach DIN EN 13313
(6) An der Kälteanlage ist jährlich eine Prüfung durch eine sachkundige Person (nach DIN EN 13313) durchzuführen. Die Prüfung durch eine sachkundige Person umfasst:An der Kälteanlage ist jährlich eine Prüfung durch eine sachkundige Person durchzuführen. Die Prüfung durch eine sachkundige Person umfasst mindestens:
Äußere Sichtprüfung aller Anlagenteile jedoch insbesondere der durch äußere Korrosion gefährdeten Anlagenteile. Äußere Sichtprüfung aller Anlagenteile jedoch insbesondere der durch äußere Korrosion gefährdeten Anlagenteile,
Sichtprüfung der Kältedämmung, Sichtprüfung der Befestigung und Verbindungen. Sichtprüfung der Kältedämmung, Sichtprüfung der Befestigung und Verbindungen,
Dichtheitsprüfungen während des Betriebes. Dichtheitsprüfungen während des Betriebs,
Funktionsprüfungen der sicherheitstechnisch erforderlichen Mess- und Regeleinrichtungen, der sicherheitstechnisch erforderlichen Absperrarmaturen und solcher, die betriebsmäßig nicht betätigt werden. Funktionsprüfungen der sicherheitstechnisch erforderlichen Mess- und Regeleinrichtungen, der sicherheitstechnisch erforderlichen Absperrarmaturen und solcher, die betriebsmäßig nicht betätigt werden (siehe Funktionsmatrix Anhang 6),
Sichtprüfung der Sicherheitsventile.
Funktionsprüfung der Lüftungsanlage.
Funktionsprüfungen der Gefahrenmeldeeinrichtungen (z.B. pH-Wert-Messung). Funktionsprüfungen der Gefahrenmeldeeinrichtungen einschließlich deren Meldewege (z.B. Gaswarneinrichtungen, pH-Wert-Überwachung),
Funktionsprüfungen des Alarmweges an die ständig besetzte Stelle,
Funktionsprüfung der Lüftungsanlage,
Sichtprüfung der Sicherheitsventile,
Dokumentation der durchgeführten Prüfungen zu Buchstabe a bis h.
(7) Flexible Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, sind mindestens alle sechs Monate durch einen Sach-kundigen (nach DIN EN 13313) auf Dichtheit (z.B. Sichtprüfung o. Ä.) zu prüfen. Die Angabe der Prüffristen durch den Hersteller sind bei der Fristfestsetzung zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind flexible Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, mindestens alle sechs Monate durch eine sachkundige Person auf Dichtheit (z.B. Sichtprüfung oder Ähnliches) zu prüfen. Die Angabe der Prüffristen durch den Hersteller ist bei der Fristfestsetzung zu berücksichtigen.
(8) Vor dem Füll- bzw. Entleerungsvorgang ist die Anlage einer Prüfung durch den Sachkundigen (nach DIN EN 13313) oder der befähigten Person gemäß BetrSichV (Dichtheitsprüfung, Absperrungen, Warnhinweise etc.) zu unterziehen.Außerdem ist vor dem Füll- bzw. nach dem Entleerungsvorgang die Anlage einer Prüfung durch die sachkundige Person (Dichtheitsprüfung, Absperrungen, Warnhinweise etc.) zu unterziehen.
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Regelwerke Anhang 1Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb von Ammoniak-Kälteanlagen Anhang 1
1. Gesetze, Verordnungen und Richtlinien1. Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 16. Dezember 2008 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1)Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 der Kommission vom 3. Februar 2021 (ABl. L 133 vom 20.04.2021 S. 5) geändert worden ist.
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7)Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193).
Vogelschutzrichtlinie. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979 S. 1)Vogelschutzrichtlinie. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist.
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.06.2010 S. 1)
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 91 vom 29.03.2014 S. 309).
Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Druckgeräterichtlinie) (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 164)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist.Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist.Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist.
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 1 S. 131).Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 27 Juli 2021 (BGBl. I 3146, 3147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist.
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist.
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist.Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017, die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756)Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt am 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 202) geändert worden ist.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist.Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist.Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist.
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist.Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist.
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung - MVStättV), Fassung Juni 2005 (Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz), die zuletzt im Juli 2014 (Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz) geändert worden ist.
Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, die zuletzt durch Beschluss der Bauministerkonferenz am 25. September 2020 geändert worden ist.
2. Technische Regeln2. Technische Regeln
TRAS 310 vom 15. Dezember 2011, Sicherheitstechnische Regel Anlagensicherheit: Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser (BAnz. Nr. 32a vom 24. Februar 2012).
TRAS 320 vom 15. Juni 2015, Sicherheitstechnische Regel Anlagensicherheit: Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Wind sowie Schnee- und Eislasten (BAnz AT 16.07.2015 B2).
TRAS 410 vom 14. November 2019, Sicherheitstechnische Regel Anlagensicherheit: Erkennen und Beherrschen exothermer chemischer Reaktionen (BAnz AT 23.02.2021 B5)
TAA-GS-12 vom Dezember 1997, Leitfaden Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen, ersetzt durch TRAS 110.
AD 2000-Regelwerk Sicherheitstechnische Anforderungen für Druckbehälter, Rohrleitungen und deren AusrüstungsteileAD 2000-Regelwerk Sicherheitstechnische Anforderungen für Druckbehälter, Rohrleitungen und deren Ausrüstungsteile
insbesondereinsbesondere
AD 2000 - HP801 Nr. 14 Herstellung und Prüfung
- Druckbehälter in Kälteanlagen und WärmepumpenanlagenAD 2000-Merkblatt - HP 801 Nr.14 (06/2017), Besondere Druckbehälter - Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen.
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Ausgabe: Februar 2013 (GMBl. 2013, S. 334)Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Ausgabe: Februar 2013, zuletzt geändert im Juli 2017 (GMBl 2017 S. 398).
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan. (GMBl. 2007, S. 902; zuletzt geändert GMBl. 2014, S. 286).Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, Ausgabe: August 2007, zuletzt geändert im Januar 2017 (GMBl 2017 S. 8).
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4/7: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme, Ausgabe: Mai 2009, zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (GMBl 2017 S. 400).
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Ausgabe Juli 2017, GMBl 2017 S. 638.
TRGS 407: Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung. Ausgabe 26. Juni 2013 (GMBl. Nr. 41/42 vom 29.08.2013 S. 814)Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 407: Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung. Ausgabe: Februar 2016, GMBl 2016 S. 328, geändert und ergänzt: GMBl 2016 S. 880.
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 720: Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines; Ausgabe: Juli 2020, GMBl 2020 S. 419, berichtigt: GMBl 2021 S. 399.
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 721: Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung; Ausgabe: Oktober 2020, GMBl 2020 S. 807, berichtigt GMBl 2020 S. 1116.
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 722: Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische; Ausgabe: Februar 2021, GMBl 2021 S. 399.
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 723: Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische; Ausgabe: Juli 2019, GMBl 2019 S. 638, geändert: GMBl 2020 S. 815.
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 724: Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken; Ausgabe: Juli 2019, GMBl 2019 S. 656.
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 725: Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen; Ausgabe: Januar 2016, GMBl 2016 S. 238, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2018 S. 194.
Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 727: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen; Ausgabe: Januar 2016, GMBl 2016 S. 256, berichtigt: GMBl 2016 S. 623.
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte. Ausgabe 2006, geändert und ergänzt: GMBl. 2014, S. 271 - 274 vom 02.04.2014 (Nr. 12)Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte; Ausgabe: Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41 bis 55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2021 S. 893.
Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung; Ausgabe: März 2018, GMBl 2018 S. 401, Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019 S. 292.
Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1115: Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen; Ausgabe: März 2021, GMBl 2021 S. 484, Berichtigung: GMBl 2021 S. 630.
Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen; Ausgabe: März 2019, GMBl 2019 S. 229, Berichtigung: GMBl 2019 S. 431.
Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 1: Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen; Ausgabe: März 2019, GMBl 2019 S. 241, Änderung: GMBl 2021 S. 1007.
Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 2: Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck; Ausgabe: Juli 2018, GMBl 2018 S. 743, Änderung: GMBl 2020 S. 322.
TRBS 1203: Befähigte Personen. Ausgabe 2010, geändert und ergänzt: GMBl. 2012, S. 386 (Nr. 21)Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen; Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 262 [Nummer 13-16] (23.05.2019), Änderung: GMBl 2021, S. 1002 [Nummer 46] (23.08.2021).
Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2141: Gefährdungen durch Dampf und Druck; Ausgabe: März 2019, GMBl 2019 S. 270.
TRBS 3145/TRGS 725: Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren. Ausgabe 2013, GMBl. 2014, S. 606 (Nr. 28/29)Technische Regel für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe TRBS 3145/TRGS 745: Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren; Ausgabe: Februar 2016, GMBl 2016 S. 315.
DWA-A 779 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 779): Allgemeine Technische Regelungen. Ausgabe April 2006. Entwurf Ausgabe Dezember 2018.
DWA-A 785 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 785): Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1. Ausgabe Juli 2009.
Arbeitsblatt DWA-A 786 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Ausführung von Dichtflächen. Ausgabe 2005DWA-A 786 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 786): Ausführung von Dichtflächen. Ausgabe Oktober 2005.
3. Unfallverhütungsvorschriften/Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen
BGR 500; Kapitel 2.35 (04/2008) Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit3. Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen
Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500, bisher: BGR 500, Ausgabe April 2008, aktualisierte Fassung April 2021: Betreiben von Arbeitsmitteln; Nummer 2.35 Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen.
DGUV Regel 113-001, bisher: BGR 104, Ausgabe Juni 2009, aktualisierte Fassung August 2021: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL).
BG RCI, T 021 (04/2012) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und SauerstoffDGUV Information 213-056, bisher: BGI 836, Ausgabe Februar 2016: Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb (Merkblatt T 021 der Reihe Sichere Technik der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie).
4. Normen4. Normen
DIN 2405 (01/2003) Rohrleitungen in Kälteanlagen und Kühleinrichtungen - Kennzeichnung
DIN 4140 (04/2014) Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung - Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen
DIN 14095 (05/2007) Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN EN 378 Teil 1 (08/2012) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umwelt-relevante Anforderungen; Grundlegende Anforderungen und Definitionen, Klassifikation und AuswahlkriterienDIN EN 378 Teil 1 (06/2021) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 2: Grundlegende Anforderungen, Begriffe und Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien
DIN EN 378 Teil 2 (08/2012) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umwelt-relevante Anforderungen; Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und DokumentationDIN EN 378 Teil 2 (04/2018) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation
DIN EN 378 Teil 3 (08/2012) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umwelt-relevante Anforderungen; Aufstellungsort und Schutz von PersonenDIN EN 378 Teil 3 (12/2020) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen
DIN EN 378 Teil 4 (08/2012) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umwelt-relevante Anforderungen; Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und RückgewinnungDIN EN 378 Teil 4 (12/2019) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 4: Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung
DIN EN 1634-1 (04/2018) Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse, Fenster und Baubeschläge - Teil 1: Feuerwiderstandsprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse und Fenster
DIN EN 1736 (02/2009) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Flexible Rohrleitungsteile, Schwingungsabsorber, Kompensatoren und Nichtmetall-Schläuche - Anforderungen, Konstruktion und Einbau
DIN EN 1861 (07/1998) Kälteanlagen und Wärmepumpen; Systemfließbilder und Rohrleitungs- und Instrumentenflussbilder; Gestaltung und SymboleDIN EN 1861 (07/1998) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Systemfließbilder und Rohrleitungs- und Instrumentenfließbilder - Gestaltung und Symbole
DIN EN 14276 Teil 1 (05/2011) Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen: Behälter - Allgemeine AnforderungenDIN EN 12178 (03/2017) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Flüssigkeitsstandanzeiger - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung
DIN EN 14276 Teil 2 (05/2011) AnforderungenDIN EN 12263 (01/1999) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN ISO 12944 (07/1998) Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme
DIN 4140 (04/2014) Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung - Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen
DIN EN 1736 (02/2009) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Flexible Rohrleitungsteile, Schwingungsabsorber und Kompensatoren - Anforderungen, Konstruktion und EinbauDIN EN 12284 (01/2004) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Ventile - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung
DIN EN ISO 4126-1 (12/2013) Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck - Teil 1: SicherheitsventileDIN EN 12693 (09/2008) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Verdrängerverdichter für Kältemittel
DIN EN 13136 (12/2013) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen - BerechnungsverfahrenDIN EN 13136 (08/2020) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen - Berechnungsverfahren
DIN EN 13313 (02/2011) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sachkunde von Personal
DIN EN 14276 Teil 1 (11/2020) Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen - Teil 1: Behälter - Allgemeine Anforderungen
DIN EN 14276 Teil 2 (11/2020) Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen - Teil 2: Rohrleitungen - Allgemeine Anforderungen
DIN EN ISO 13849-1 (12/2008) Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine GestaltungsleitsätzeDIN EN 45544-1/VDE 0400-22-1 (10/2015) Arbeitsplatzatmosphäre - Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 60079 Explosionsgefährdete Bereiche - Elektrische Betriebsmittel
DIN EN 60079-29-1/VDE 0400-1 (09/2017),
DIN EN 60079-29-1 (07/2008) Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 29-1: Gasmessgeräte - Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase (IEC 60079-29-1:2007, modifiziert)Berichtigung 1 (12/2017) Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 29-1: Gasmessgeräte - Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase
DIN EN ISO 13850 (09/2008) Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - GestaltungsleitsätzeDIN EN 60204-1/VDE 0113-1 (06/2019) Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 60947-2 (01/2014) Niederspannungsschaltgeräte - Teil 2: LeistungsschalterDIN EN 60947-2/VDE 0660-101 (11/2020) Niederspannungsschaltgeräte - Teil 2: Leistungsschalter
DIN EN 60947-4 (02/2014) Niederspannungsschaltgeräte - Teil 4: Schütze und Motorstarter - Elektromechanische Schütze und MotorstarterDIN EN IEC 60947-4-1/VDE 0660-102 (05/2020) Niederspannungsschaltgeräte - Teil 4-1: Schütze und Motorstarter - Elektromechanische Schütze und Motorstarter
DIN EN 60947-5-1 (04/2014) Niederspannungsschaltgeräte - Teil 5: Steuergeräte und Schaltelemente - Elektromechanische SteuergeräteDIN EN 60947-5-1/VDE 0660-200 (03/2018) Niederspannungsschaltgeräte - Teil 5-1: Steuergeräte und Schaltelemente - Elektromechanische Steuergeräte
DIN EN 50205 (01/2003) Relais mit (mechanisch) zwangsgeführten KontaktenDIN EN 61810-3/VDE 0435-2022 (01/2016) Elektromechanische Elementarrelais - Teil 3: Relais mit (mechanisch) zwangsgeführten Kontakten
DIN EN 12263 (01/1999) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung -Anforderungen und PrüfungenDIN EN 62061/VDE 0113-50 (05/2016) Sicherheit von Maschinen - Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer elektronischer Steuerungssysteme
DIN EN 13313 (02/2011) Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sachkunde von PersonalDIN EN ISO 4126-1 (12/2016, 08/2019 (A2)) Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck - Teil 1: Sicherheitsventile
DIN EN ISO 10628-1 (04/2015,
Beiblatt 1 12/2016) Schemata für die chemische und petrochemische Industrie - Teil 1: Spezifikation der Schemata
DIN EN 1634-1 (03/2014) Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, für Türen, Tore, Abschlüsse und FensterDIN EN ISO 10628-2 (04/2013) Schemata für die chemische und petrochemische Industrie - Teil 2: Graphische Symbole
DIN EN ISO 12944 Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme
DIN EN 60204-1 (01/2011) Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine AnforderungenDIN EN ISO 13849-1 (06/2016) Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze
DIN EN 45544 (10/2000) Arbeitsplatzatmosphäre - Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN ISO 10628 (03/2001) Fließschemata für verfahrenstechnische Anlagen - Allgemeine RegelnDIN EN ISO 13850 (05/2016) Sicherheit von Maschinen - Not-Halt-Funktion - Gestaltungsleitsätze
5. Weitere Erkenntnisquellen5. Weitere Erkenntnisquellen
GESTIS-Datenbank https://gestis.dguv.de/
Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder https://www.gsbl.de
VDI-Richtlinie 3783 Blatt 1 (05/1987) Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre; Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen; SicherheitsanalyseVDI 3783 Blatt 1 (05/1987) Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre; Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen; Sicherheitsanalyse
VDI-Richtlinie 3783 Blatt 2 (07/1990) Umweltmeteorologie: Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen schwerer Gase; SicherheitsanalyseVDI 3783 Blatt 2 (07/1990) Umweltmeteorologie; Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen schwerer Gase; Sicherheitsanalyse
VDI/VDE 2180 Blatt 1 (04/2019)
Berichtigung (06/2019) Funktionale Sicherheit in der Prozessindustrie - Einführung, Begriffe, Konzeption
VDI/VDE 2180 Blatt 2 (09/2019) Funktionale Sicherheit in der Prozessindustrie - Planung, Errichtung und Betrieb von PLT-Sicherheitsfunktionen
VDI/VDE 2180 Blatt 3 (09/2019) Funktionale Sicherheit in der Prozessindustrie - Nachweis der Ausfallwahrscheinlichkeit im Anforderungsfall
VDMA Einheitsblatt 24020 Teil 1 (11/2008) Betriebliche Anforderungen an KälteanlagenVDMA 24020 Teil 1 (08/2021) Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen - Teil 1: Ammoniak-Kälteanlagen
VDI/VDE 2180, Blatt 1 (10/2005) Sicherung von Anlagen der Verfahrenstechnik mit Mitteln der Prozessleittechnik (PLT)
KAS-51 (11/2019) Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter, https://www.kas-bmu.de
..
Umfang der zusätzlichen Dokumentation (Checkliste) Anhang 2Umfang der Dokumentation (Checkliste) Anhang 2
Die angesprochenen Füllmengen beziehen sich auf die Füllmenge im Behälter während des bestimmungsgemäßen Betriebs.Die angesprochenen Füllmengen beziehen sich auf die Füllmenge im Behälter während des bestimmungsgemäßen Betriebs.
(1) Betreiber und Errichter, Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei bestehenden Anlagen, auch wesentliche Umbauten und Erneuerungen.(1) Betreiber und Errichter, Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei bestehenden Anlagen, auch wesentliche Umbauten und Erneuerungen
(2) Standort und Zweck der Anlage.(2) Standort und Zweck der Anlage
(3) Anlagenbeschreibung(3) Anlagenbeschreibung
Technische Daten der Anlage Gesamtfüllmenge der Kälteanlage
Relevante physikalische, chemische und sicherheitstechnische Stoffdaten Drücke und Nenndruckstufen
Angaben zum Kälteanlagenkreislauf mit erforderlichen Mengenangaben (Füllmengen > 1.000 kg). Behälterinhalt ( > 1.000 kg) im bestimmungsgemäßen Betrieb
Anordnung der Armaturen mit Zuordnung zum R&I-Fließbild
Korrosionsschutz
Ausführung der Abblaseleitung von Sicherheitsventilen
Energie-, Medienversorgung
Not-Aus-System und Gaswarnanlage
Unterlagen zur installierten Prozessleittechnik
(4) Sicherheitstechnische Informationen über die vorhandenen Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften
(4) Amtlicher Lageplan mit Einordnung in die Umgebung, Grundstückseigner, Nachbarschaft, benachbarte sicherheits-technisch relevante Bebauungen und Anlagen.(5) Amtlicher Lageplan mit Einordnung in die Umgebung, Nachbarschaft, benachbarte sicherheitstechnisch relevante Bebauungen und Anlagen
(5) Lagepläne oder Aufstellungspläne, aus denen ersichtlich sind:(6) Lagepläne oder Aufstellungspläne, aus denen ersichtlich sind:
Angrenzende Bebauung und nahegelegene Schutzobjekte Angrenzende Bebauung und nahegelegene Schutzobjekte
Einzäunungen, Umfriedungen Einzäunungen, Umfriedungen
Feuerwehranfahrt, Rüstflächen, Hydranten Feuerwehranfahrt, Rüstflächen, Hydranten
Fluchtwege Fluchtwege
Lage der wichtigsten Behälter (Füllmenge > 1.000 kg), des Maschinenraumes, der Schaltwarte Lage der wichtigsten Behälter (Füllmenge größer 1.000 kg), des Maschinenraums, der Schaltwarte
Verlauf der Rohrleitungstrassen für Kältemittel und Kälteträger Verlauf der Rohrleitungstrassen für Kältemittel und Kälteträger
Sicherheitsventilausblaseleitungen Sicherheitsventilabblaseleitungen
Abluft aus Maschinenräumen Abluft aus Maschinenräumen
Not-Aus-Taster Not-Aus-Taster
Gaswarngeräte, Lage der Gassensoren und Alarmanzeigen. Gaswarngeräte, Lage der Gassensoren und Alarmanzeigen
(6) Angaben zu der Kälteanlage mit Ammoniak-führenden Rohrleitungen und Behältern(7) Maschinen- und Apparateliste mit Angaben zu
Drücke und Nenndruckstufen
Behälterinhalt (> 1.000 kg) im bestimmungsgemäßen Betrieb
Anordnung der Armaturen mit Zuordnung zum RI-Fließbild
Korrosionsschutz Benennung
Ausführung der Ausblaseleitung von Sicherheitsventilen Abmessungen
Energie-, Medienversorgung Volumen/Volumenstrom
Not-Aus-System und Gaswarnanlage. Auslegungsdaten für Druck und Temperatur
Werkstoff
(7) RI-Fließbild gemäß DIN EN 1861, mit Eintragungen zu sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen, sowie Unterlagen zur installierten Prozessleittechnik. Soweit erforderlich, ergänzende RI-Fließbilder für die verfahrenstechnische Gesamt-Anlage nach DIN EN ISO 10628.Die Maschinen- und Apparateliste sollte mit auf dem R&I-Fließbild dargestellt werden.
(8) Organisatorische Festlegungen(8) Organisatorische Festlegungen
Verantwortliche Person(en) Verantwortliche Person(en)
Bedienpersonal Bedienpersonal
Betriebsanweisung Betriebsanweisung
Alarmierungsregelung, Einsatzplan für den Ereignisfall Alarmierungsregelung, Einsatzplan für den Ereignisfall
Notabschaltung Notabschaltung
Liste der Einsatzmittel und Schutzausrüstungen für den Ereignisfall Liste der Einsatzmittel und Schutzausrüstungen für den Ereignisfall
Entsorgungsmöglichkeit
Entsorgungsmöglichkeit.
(9) Konzept zur Eigenüberwachung (siehe Anhang 9)
..
Mustergliederung für einen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) mit Kurzerläuterung und Umsetzungsbeispiel Anhang 3
Deckblatt
Betrieb und Standort
Betreiber der Ammoniak-Kälteanlage, postalische Anschrift, E-Mail, Telefon-Nummer, Telefax-Nummer
Revisionsverzeichnis
Datum der Erstellung,
Datum von Überprüfungen, Aktualisierungen (Nachweisführung)
Anwendungsbereich
Ammoniak-Kälteanlage
Inhaltsverzeichnis
1 Angaben zum Betrieb, zur Ammoniak-Kälteanlage und zur Umgebung
1.1 Angaben zum Betrieb und zur Ammoniak-Kälteanlage
Art des Betriebs, z.B. Getränkehersteller
Angaben zur Ammoniak-Kälteanlage: Art der Anlage, z.B. Kompressionskälteanlage, Aufbau der Anlage/Lage im Betrieb (Maschinenraum, Rohrleitungsführung, Kälteverbraucher), Energieversorgung der Anlage (einschließlich Notstrom, gegebenenfalls Druckluft), wesentliche Anlagenteile und Betriebsparameter sowie Sicherheitseinrichtungen der Anlage
Zufahrtsmöglichkeiten zum Betrieb/zur Ammoniak-Kälteanlage
Betriebszeiten, Beschäftigte pro Schicht im Betrieb/in der Ammoniak-Kälteanlage
Wie werden Beschäftigte und andere Personen (z.B. Fremdfirmenpersonal, Besucher), die sich zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände aufhalten, erfasst?
1.2 Angaben zur Umgebung
Benachbarte Betriebe, Firmen
Benachbarte Schutzobjekte
Entfernungen des Betriebs/der Ammoniak-Kälteanlage zu benachbarten Betrieben, Firmen, Schutzobjekten
Lageplan (Objektplan) mit Umgebungsbebauung (im Anhang)
Feuerwehrplan nach DIN 14095 (im Anhang)
2 Gefahrenschwerpunkte
2.1 Gefährliche Stoffe
Ammoniak
Ammoniak-Füllmenge
gegebenenfalls weitere gefährliche Stoffe im Betrieb, Lage im Objektplan kennzeichnen
Sicherheitsdatenblätter (im Anhang)
2.2 Gefährliche technische Einrichtungen
z.B. Flüssiggastankstelle für Flurförderzeuge
2.3 Gefahrenbereiche
z.B. Maschinenraum, Bereiche mit Temperaturen unter -10 °C, Eispiste
2.4 Auswirkungsbetrachtung, Gefährdungsbereiche
Verweis auf die Auswirkungsbetrachtung gemäß TRAS 110
3 Betriebliche Gefahrenabwehrkräfte und Ausrüstungen zur Gefahrenabwehr
3.1 Betriebliche Gefahrenabwehrkräfte
Angaben (wie zutreffend) zu Aufgaben, Verfügbarkeit, Vertretungsregelungen, Standort, Schichtstärke
z.B. Alarmzentrale (ständig besetzte Stelle), Werkschutz/Pförtner, Ersthelfer/Rettungssanitäter, gegebenenfalls mit Hinweisen zur Ablage von Verzeichnissen, Betriebsleitung/verantwortliche Führungskräfte (Es ist sicherzustellen, dass jederzeit eine Person zu den erforderlichen Entscheidungen befugt und für diese verantwortlich ist.), Bereitschaftsdienst, spezielle Fachkräfte, z.B. Kältetechniker, Sicherheitsingenieur, Störfallbeauftragter
postalische Anschrift, E-Mail, Telefon-Nummer, Telefax-Nummer
3.2 Kommunikationsstrukturen
interne und externe Kommunikationsstrukturen und -mittel nennen und beschreiben
zentrale Notrufstelle (z.B. Alarmzentrale, Leitstelle Feuerwehr)
Meldungen über Brandmeldeanlage
Meldungen über Beschäftigte oder andere Personen
3.3 Ausrüstungen zur Gefahrenabwehr
Anlaufstelle im Alarmfall (Ort, Ausstattung z.B. technische Dokumentation, Kommunikationsmittel)
Mobile Einsatzmittel, die zur Verfügung stehen, z.B. Handfeuerlöscher, Atemschutzmasken, Schutzkleidung gegen Kälteeinwirkung, mobile elektrische Einsatzmittel (geeignet für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen), z.B. mobile Lüfter und mobile Gaswarngeräte, Neutralisationsmittel
Wo befindlich?
Lage im Feuerwehrplan kennzeichnen
Wie ist die Zugänglichkeit sichergestellt?
Warneinrichtungen für Beschäftige und andere Personen (z.B. Fremdfirmenpersonal, Besucher), die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, Warnsignale
4 Alarmplan
4.1 Alarmfälle
Ammoniakfreisetzung
4.2 Alarmierungsablauf
Beschreibung des Alarmierungsablaufs, Alarmierung interner und externer Stellen und Personen (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt, Polizei)
Alarmierungsschema (im Anhang)
- Alarmadressen (im Anhang)
Telefonnummern, die im Alarmfall für die verantwortlichen Führungskräfte des Betriebs und für Behörden bedeutsam sein können, Telefonverzeichnis (im Anhang)
4.3 Verhalten im Alarmfall
Regeln festlegen für das Verhalten von Beschäftigten und anderen Personen, die sich im Alarmfall auf dem Betriebsgelände befinden, z.B. Gefahrenbereiche über Flucht- und Rettungswege verlassen, Sammelplätze aufsuchen, Anwesenheitskontrollen durchführen
Sofortmaßnahmen für den Alarmfall festlegen, z.B. Sicherung von Gefahrenstellen, Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen, Leisten Erster Hilfe, Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, z.B. Abschalten oder Absperren von Anlagenteilen, Stoffströmen und Energien, Bekämpfung von Freisetzungen und Bränden
Information an die zuständigen Behörden
Anhang
Lageplan (Objektplan) mit Umgebungsbebauung
Feuerwehrplan nach DIN 14095
Sicherheitsdatenblatt Ammoniak, gegebenenfalls weitere
Alarmierungsschema Alarmadressen
Telefonverzeichnis
Für folgende Dokumente reicht ein Verweis auf deren Ablage aus:
Rohrleitungstrassenplan Ammoniak
Abwasserkanalplan
R&I-Fließbilder Ammoniak-Kälteanlage
Beurteilung der Gefährdung durch Ammoniak-Freisetzungen gemäß TRAS 110
Beispiel zur Umsetzung der Anforderungen aus der Mustergliederung für den Anwendungsfall einer Ammoniak-Kälteanlage in einem Kühlhaus
Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan Anhang 3Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan für den Betrieb Kühlhaus Musterstadt
Anwendungsbereich: Ammoniak-Kälteanlage
(gemäß TRAS 110, Version 2020)
Kühlhaus: ...
Erstellt am: TT. Monat JJJJ
Letzte Überprüfung am: TT. Monat JJJJ
Verantwortlich: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Objektanschrift: Postanschrift, Telefon, Mobil-Nummer, TelefaxObjektanschrift: Postalische Anschrift
Betreiber des Kühlhauses: Postanschrift, Telefon, Mobil-Nummer, TelefaxBetreiber des Kühlhauses: Postalische Anschrift, E-Mail, Telefon-Nummer, Mobil-Nummer, Telefax-Nummer
Verantwortlich im Sinne des BImSchG:
Betreiber der Kälteanlage: Postanschrift, Telefon, Mobil-Nummer, TelefaxBetreiber der Kälteanlage: Postalische Anschrift, E-Mail, Telefon-Nummer, Mobil-Nummer, Telefax-Nummer
Eigentümer des Kühlhauses: Postanschrift, Telefon, Mobil-Nummer, TelefaxEigentümer des Kühlhauses: Postalische Anschrift, E-Mail, Telefon-Nummer, Mobil-Nummer, Telefax-Nummer
Verzeichnis
1 Angabe zu den Anlagen und ihrer Umgebung Angaben zum Betrieb, zur Ammoniak-Kälteanlage und zur Umgebung
1.1 Angaben zum Objekt (Anlage, Betrieb, Werk) .1 Angaben zum Betrieb und zur Ammoniak-Kälteanlage
.2 Angaben zur Umgebung
Gefahrenschwerpunkte
1.1.1 Allgemeine Beschreibung
.1 Hauptgefahrenschwerpunkt
Unter 1.1.1 sind folgende Informationen einzufügen:
.2 Weitere gefährliche Stoffe im Betrieb
Welchem Zweck dient das Objekt auf das der Gefahrenabwehrplan (BAGAP) Bezug nimmt? .3 Gefahrenbereiche
Von welcher Anlage kann eine Gefährdung ausgehen? .4 Beurteilung der Gefährdung durch Ammoniak-Freisetzungen, Gefährdungsbereiche
Gefahrenabwehr
.1 Betriebliche Gefahrenabwehrkräfte
.2 Spezielle externe Fachkräfte
.3 Kommunikationsstrukturen
.4 Einrichtungen und Ausrüstungen zur Gefahrenabwehr
Anhang I: Alarmplan
Alarmierungsplan
Verhalten im Alarmfall
Anlage Objektplan
Anlage.Alarmierungsschema (Beispiel)
Anhang II: Einzelpläne
Anhang III: Weitere Unterlagen
1 Angaben zum Betrieb, zur Ammoniak-Kälteanlage und zur Umgebung
Welche Ammoniakmenge ist vorhanden?
1.1 Angaben zum Betrieb und zur Ammoniak-Kälteanlage
Bei dem Objekt handelt es sich um ein Kühlhaus. Die Kälteversorgung erfolgt durch eine Kompressionskälteanlage. Als Kältemittel wird Ammoniak verwendet, das als akut toxisch und ätzend eingestuft ist.Bei dem Objekt handelt es sich um ein Tiefkühlhaus mit 3 Tiefkühllagerräumen. Die Kälteversorgung erfolgt durch eine zweistufige Kompressionskälteanlage. Als Kältemittel wird Ammoniak verwendet, das u. a. als akut toxisch und ätzend eingestuft ist (siehe Sicherheitsdatenblatt im Anhang).
Die gesamte Kältemittelfüllmenge beträgt 4.200 kg.Die gesamte Kältemittelfüllmenge an Ammoniak beträgt XXXX kg.
Die wesentlichen Komponenten der Kälteanlage die den Großteil des Kältemittels beinhalten, befinden sich in einem abgeschlossenem Raum (Maschinenhaus) - siehe Objektplan.Die wesentlichen Komponenten der Kälteanlage, die den Großteil des Kältemittels beinhalten, befinden sich in einem abgeschlossenen Raum (Maschinenraum), siehe Objektplan im Anhang.
1.1.2 Umgebung
Unter Nummer 1.1.2 sind schutzwürdige Objekte (siehe TRAS 110 Nummer 2 Absatz 3) sowie deren Entfernung zum Gefahrenbereich (z.B. Maschinenhaus) anzugeben.Die Kältemittel-Rohrtrasse vom Maschinenraum zu den Kühlräumen erfolgt über Dach. Die 13 Luftkühler sind jeweils als Penthouse-Kühler ausgeführt und befinden sich an der Längsseite der jeweiligen Kühlraumdächer. Die dazugehörigen Ventilstationen befinden sich in direkter Nähe zu den Luftkühlern im Freien.
Die beiden Kältemittelverflüssiger (Verdunstungsverflüssiger) stehen auf dem Maschinenraumdach.
Die Kälteanlagensteuerung und -elektrik befinden sich in einem eigenen Elektroraum in direkter Nähe zum Maschinenraum.
Die nächste Wohnbebauung ist ca. 50 m von den Kälteanlagenkomponenten entfernt.Die Gaswarnanlage hat insgesamt 5 Sensoren und überwacht damit den Maschinenraum (3 mal im Raum, 1 mal in der Sicherheitsventilabblaseleitung, 1 mal über der Wasservorlage Verdunstungsverflüssiger).
Ein Not-Aus-Schalter für die Kälteanlage befindet sich außen am Eingang zum Maschinenraum, daneben ist auch der Schalter (ausgeführt als Schlüsselschalter) für die nicht exgeschützte Maschinenraum-Abluftanlage.
Die Maschinenraumabluft wird über einen Abluftkanal bis 2 m über die Attika der neben dem Maschinenraum befindlichen Tiefkühlhalle 2 abgeführt. Parallel dazu befindet sich auch die Sicherheitsventilabblaseleitung.
1.1.3 BetriebszeitenDie Zufahrt zum Maschinenraum erfolgt über die gemeinsame Ein- und Ausfahrt 1, die in Höhe Dorfstraße 1 liegt. Die Betriebszeiten sind wie folgt:
Angabe der normalen Arbeitszeiten sowie die Anzahl der Beschäftigten, die typischerweise anwesend sind. Auf Liefer- und Publikumsverkehr ist ggf. hinzuweisen.
Zeiten Zeiten
Montag bis Sonnabend ZeitenMontag bis Samstag Zeiten
Sonntag, Feiertage Typische Anzahl der anwesenden PersonenSonntag, Feiertage Typische Anzahl der anwesenden Personen
Frühschicht 6:00 bis 14:00 6:00 bis 18:00 3Frühschicht 06.00 - 14.00 06.00 - 12.00 30
Spätschicht 14:00 bis 22:00 3Spätschicht 14.00 - 22.00 - 10
Nachtschicht 22:00 bis 6:00 18:00 bis 6:00 3Nachtschicht 22.00 - 06.00 18.00 - 06.00 15
Tagschicht 7:00 bis 16:00 5Tagschicht 07.00 - 16.00 - 10
Gleitzeit 6:00 bis 22:00 Gleitzeit 06.00 - 22.00 - 20
Bis zu xxx Personen können sich zusätzlich auf dem Betriebsgelände aufhalten (z.B. bei Veranstaltungen, Ein-Auslagerungen, Reparaturen).Es können sich bis zu 25 Personen zusätzlich auf dem Betriebsgelände aufhalten (z.B. Handwerker für Servicearbeiten, Lkw-Fahrer). Alle Objektbesucher müssen sich am Haupteingang des Büros melden und sich in die Besucherliste eintragen.
1.2 Angaben zur Umgebung
Die nächste Wohnbebauung ist ca. 300 m südlich vom Kälteanlagen-Maschinenraum entfernt.
Östlich des Objektes befindet sich im Abstand von ca. 200 m vom Kälteanlagen-Maschinenraum entfernt eine Trockengutspedition.
Westlich des Objektes liegt im Abstand von ca. 80 m zum Kälteanlagen-Maschinenraum eine landwirtschaftliche Nutzfläche.
Nördlich des Objektes befindet sich im Abstand von ca. 100 m vom Kälteanlagen-Maschinenraum ein Altmetall-Recycling-Betrieb (Pkw-Schrotthändler).
Das Objekt befindet sich in einem Mischgebiet.
Weitere Informationen dazu:
Lageplan kompakt (Objektplan), siehe im Anhang I als Anlage zum Alarmplan
Lageplan groß (Objektplan mit erweiterter Nachbarschaft), siehe Anhang II
Feuerwehrplan nach DIN 14095, siehe Ordner "Feuerwehr" in der Pforte)
1.2 Zusätzliche Gefahrenschwerpunkte (Beispiele)2 Gefahrenschwerpunkte
Angabe von zusätzlichem Gefährdungspotential auf dem Betriebsgelände, welches bei Rettungs- oder Sicherungseinsätzen beachtet werden muss.
2.1 Hauptgefahrenschwerpunkt
Kältemittel Ammoniak, Füllmenge 4.200 kg, Sicherheitsdatenblatt siehe Anhang
Flüssiggasbehälter (Betankungsanlage Gabelstapler, Flaschenlager)
2.2 Weitere gefährliche Stoffe im Betrieb:
große Mengen entzündbare Flüssigkeiten (z.B. Öllager, Tankstellen)
Chemikalien zur Wasseraufbereitung, maximal ca. 200 Liter
(Sicherheitsdatenblätter siehe Anhang)
Bereiche extremer Temperaturen (Verbrennungsgefahren)
2.3 Gefahrenbereiche
Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden GasenMaschinenraum: gegebenenfalls Ammoniakaustritt im Schadensfall mit höherer Konzentration
radiometrische Füllstandsmessung
Tiefkühllager-/Frosterräume: Dauerhaft niedrige Raumtemperaturen
(-20 °C bis -40 °C)
Sauerstoffreduzierte Atmosphäre
Diese zusätzlichen Gefährdungspotentiale sind auch im Objektplan zu kennzeichnen.gegebenenfalls Ammoniak-Kontamination im Schadensfall
2.4 Beurteilung der Gefährdung durch Ammoniak-Freisetzungen, Gefährdungsbereiche
Im Fall eines Kältemittelaustritts wird auf die Ausbreitungsberechnung gemäß TRAS 110 verwiesen.
2 Gefahrenabwehr3 Gefahrenabwehr
Die nachfolgenden Tabellen sind beispielhaft.
2.1 Sachkundige interne Stellen
3.1 Betriebliche Gefahrenabwehrkräfte
Funktion Name Telefon intern Telefon mobil Telefon privatFunktion Name(n) Telefon intern Telefon mobil
Wachdienst (24 Stunden)
Niederlassungsleitung
(= 1. Ansprechpartner im Schadensfall)
Stellvertretende Niederlassungsleitung
(= 2. Ansprechpartner im Schadensfall)
Technische LeitungTechnische Leitung
Stellvertretende LeitungStellv. techn. Leitung
KältetechnikerKältetechniker
Meister
Ersthelfer Siehe Ersthelferliste (liegt in der Pforte aus)
Betriebsangehörige, atemschutztauglichBetriebsangehörige, atemschutztauglich
Technischer Bereitschaftsdienst über Bereitschaftsdienst-Telefon
2.2 Spezielle externe Fachkräfte3.2 Spezielle externe Fachkräfte
Funktion Name Firma Telefon Telefon mobilFunktion Name Firma, Adresse Telefon Telefon mobil
Wachdienst (24 h)
Kältefachfirma
KältetechnikerPolizei (örtlich)
FeuerwehrFeuerwehr
THWTHW
EntsorgungEntsorgungsfachbetrieb (Ammoniak/Öl/Glykol)
Sachverständiger § 29b BImSchGSachverständiger § 29b BImSchG
Zugelassene Überwachungsstelle bzw. zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV
3.3 Kommunikationsstrukturen
Kältemittelaustritt außerhalb der Betriebszeiten:
Ein Kältemittelaustritt im Maschinenraum wird über die vorhandene Gaswarnanlage detektiert und außerhalb der Betriebszeiten automatisch an eine ständig besetzte Stelle (Wachdienst XYZ) gemeldet. Gleichzeitig gehen im Bereich Maschinenraum die dort installierten akustischen und optischen Alarmsignale an.
Der Wachdienst alarmiert (über Mobilfunk) den sicherheitstechnisch unterwiesenen, kältetechnischen Bereitschaftsdienst, der sich unverzüglich zum Schadensort begibt und in Abhängigkeit vom Schadensbild die erforderlichen Maßnahmen einleitet.
Geringfügige Schäden werden selbst abgestellt oder durch den vom Bereitschaftsdienst herbeigerufenen kältetechnischen Fachbetrieb beseitigt. Bei größeren Kältemittelaustritten alarmiert der Bereitschaftsdienst unverzüglich die Feuerwehr und die Schadensbeseitigung erfolgt ausschließlich durch den kältetechnischen Fachbetrieb.
Der Bereitschaftsdienst hält im Schadensfall Kontakt zum Wachdienst und meldet sich dort nach der Schadensbeseitigung ab (Ablaufplan siehe Anhang III).
Kältemittelaustritt während der Betriebszeiten:
Hier geht von der Gaswarnanlage die Alarmmeldung "Kältemittelaustritt" über ein Telewählgerät an den Wachdienst, der den Technikleiter vor Ort alarmiert.
Für den Fall, dass der Kältemittelaustritt nicht im Erfassungsbereich einer Gaswarnanlage erfolgt ist, sind zudem auch alle Mitarbeiter am Standort dahingehend unterwiesen, auch geringste ammoniakähnliche Gerüche unverzüglich dem Technikleiter zu melden.
Der Technikleiter informiert sich unverzüglich vor Ort über die Art, Größe und Tragweite des Kältemittelaustritts und verständigt im Anschluss die Niederlassungsleitung, die dann die weiteren Maßnahmen festlegt (Ablaufplan siehe Anhang III).
Brandfall:
Die installierte Brandmeldeanlage meldet einen detektierten Brand über eine Standleitung direkt zur Feuerwehr sowie parallel über ein Telewählgerät und über den Wachdienst zur Niederlassungsleitung (bzw. der NLL-Stellvertretung/ Technische Leitung). Vor Ort wird neben der Brandherdbekämpfung gemeinsam mit der Feuerwehr geklärt, inwieweit der Brandort eine Gefahr für die Ammoniakkälteanlage bedeuten kann.
2.3 Einrichtungen und Ausrüstungen3.4 Einrichtungen und Ausrüstungen zur Gefahrenabwehr
Art Lagerort 6 Ansprechpartner TelefonArt Lagerort 10) Ansprechpartner Telefon
Schutzmasken (Fluchtretter)Schutzmasken (Fluchtretter) Schrank im Vorraum vor dem Maschinenraum Technikleitung (Vorwahl)
Rufnummer
umgebungsluftunabhängige Atemgeräte, Schutzanzüge (beständig gegen Ammoniak und tiefe Temperaturen)Umgebungsluftunabhängige Atemgeräte, Schutzanzüge (beständig gegen Ammoniak und tiefe Temperaturen) Schrank in der Bedien- warte der Kälteanlage wie oben wie oben
Schutzkleidung gegen KälteeinwirkungSchutzkleidung gegen Kälteeinwirkung Bürobereich Expedition NL-Leitung, Herr XYZ (Vorwahl)
Rufnummer
mobile Lüfter zum Absaugen von mit Ammoniak kontaminierter Luft aus RäumenMobile, exgeschützte Lüfter zum Absaugen von mit Ammoniak kontaminierter Luft aus Räumen Werkstatt Technikleitung (Vorwahl)
Rufnummer
Sprühdüsen für Wasserschleier zum Niederschlagen von Ammoniak gasförmig außerhalb des MaschinenraumsSprühdüsen für Wasserschleier zum Niederschlagen von Ammoniak (gasf.) außerhalb des Maschinenraums Werkstatt Technikleitung wie oben
mobile GaswarngeräteMobile Gaswarngeräte Bedienwarte Technikleitung wie oben
NeutralisationsmittelNeutralisationsmittel (Produkt xyz inklusive Anwendungsanweisung) Werkstatt Technikleitung wie oben
HandscheinwerferHandscheinwerfer Werkstatt Technikleitung wie oben
3 Beigefügte Unterlagen (soweit erforderlich)
3.1 Alarmplan
3.2 Einzelpläne
Notduschen bestehend aus Körper- und Augennotduschen vor Eingang Maschinenraum
FeuerwehrplanHandfeuerlöscher gemäß Feuerwehrplan
Rohrleitungstrassenpläne
Abwasserkanalpläne
Objektplan10) Bitte die gleiche Bezeichnung im Objektplan verwenden und kennzeichnen.
3.3 Weitere Unterlagen
Anhang I:
Sicherheitsdatenblätter (Ammoniak und andere Gefahrstoffe)
Alarmplan
Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV
AlarmplanAlarmplan
bei Ammoniakaustritt am Kühlhaus: ...für den Fall des Ammoniakaustritts am Kühlhaus Musterstadt
Erstellt am: TT. Monat JJJJ
Letzte Überprüfung am: TT. Monat JJJJ
Verantwortlich für die Erstellung und die Aktualisierung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Alarmierungsablauf
Der Gasaustritt wird wie folgt erkannt:
Alarmierung mittels der Gaswarnanlage
Optischer (orange Blinkleuchte) und akustischer (durchgängiger, hochfrequenter Kreischton) Gaswarn-Alarm, jeweils in Maschinenraumnähe
Automatische Meldung des Gasalarms grundsätzlich an die ständig besetzte Stelle, von hier aus Weiterleitung des Alarms an den technischen Bereitschaftsdienst (außerhalb der Betriebszeiten) bzw. an den Technikleiter (während der Betriebszeiten).
Alarmierung aufgrund einer personenbedingten Meldung eines Gasaustritts nach Erreichbarkeit in folgender Reihenfolge: (Gasaustritt außerhalb des Erfassungsbereiches der Gaswarnanlage):
Technikleitung: xzy Telefon 01 71/1234567
Niederlassungsleitung: xyz Telefon 01 72/1234567
Speditionsleitung: zyx Telefon 01 73/1234567
Der in Kenntnis gesetzte Technikleiter prüft unverzüglich den gemeldeten Schadensfall und leitet in Abstimmung mit der Niederlassungsleitung (bzw. der Speditionsleitung die weiteren Maßnahmen ein (siehe Alarmierungsschemata in Anlage III).
Verhalten im Alarmfall
Stand: Datum Änderungsdienst
In allen Fällen zentrale interne Stellen informieren (siehe oben)
1. Bei akustischem Alarm (Alarmton beschreiben) haben sich alle anwesenden Personen unverzüglich über Rettungswege im Treffpunkt oder am Sammelplatz einzufinden. Die Niederlassungsleitung informiert die leitenden Personen der Abteilungen dahingehend, dass diese alle ihre Mitarbeiter persönlich auffordern, sich unverzüglich über Rettungswege an dem für den Schadensfall Ammoniakaustritt vereinbarten Treffpunkt (Sammelplatz an der Nordost-Ecke der Liegenschaft, siehe Objektplan sowie ausgehängten Flucht- und Rettungswegpläne) einzufinden.
2. Der Verantwortliche muss feststellen, ob sich eine oder mehrere Personen noch im Gefahrenbereich befinden könnten Die Niederlassungsleitung muss feststellen, ob sich eine oder mehrere Personen noch im Gefahrenbereich befinden könnten
Eigene Mitarbeiter z.B. anhand der Stempelkarten an der Stempeluhr Überprüfung, ob alle eigenen Mitarbeiter vollzählig in Sicherheit sind, z.B. mit Hilfe des aktuellen Personalstandes anhand der Arbeitszeiterfassung
Nachfragen bei Verantwortlichen von Fremdfirmen/Besucher
Überprüfung der Vollzähligkeit der betriebsfremden Personen auf Grundlage der Anmeldeliste an der Pforte sowie durch die Regelung, dass die besuchten, eigenen Mitarbeiter verantwortlich dafür sind, auch die Betriebsfremden mit in einen sicheren Bereich zu führen.
Maßnahmen zum Schutz von Menschen und zur Rettung von Verletzten haben Vorrang vor Schadensbegrenzung. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und zur Rettung von Verletzten
3. Zentrale Stellen informieren (Name, Telefon)
Intern:
z.B.: Pförtner
Telefon-Zentrale
Betriebsleitung haben Vorrang vor Schadensbegrenzung!
Feuerwehr unter Telefon 112 oder die zuständige Wache am Betriebsort unter Telefon 12 34 51 anrufen mit der Zusatzinformation: Die Niederlassungsleitung ruft die Feuerwehr (Telefon 112) oder die Leitstelle in Musterstadt (0 9 xxx) 12345 an mit der Zusatzinformation:
Ammoniakausbruch, Personen in Gefahr Ammoniakaustritt, Personen in Gefahr!
Umgebungsluftunabhängige Atemgeräte und Schutzkleidung gegen Ammoniak dringend erforderlich Umgebungsluftunabhängige Atemgeräte und Schutzkleidung gegen Ammoniak dringend erforderlich
Bei einem Notruf immer Folgendes melden:
Was ist geschehen? Wo ist es geschehen? Was ist geschehen?
Wo ist etwas geschehen?
Wann ist es geschehen? Wie viele Verletzte? Wer meldet die Störung? Wann ist es geschehen?
Wie viele Personen sind betroffen oder verletzt?
Wer ruft an?
Auf besondere Gefahren hinweisen:
Ammoniak!
4. Ansprechpartner für technische Information der Feuerwehr bereitstellen Der Technikleiter (bzw. der technische Bereitschaftsdienst) ist zuständig für die technische Information der Feuerwehr
Treffpunkt außerhalb des Gefahrenbereiches vereinbaren Treffpunkt außerhalb des Gefahrenbereiches vereinbaren
Feuerwehr wird vom Ansprechpartner über den Schadensort und Schadensumfang informiert Feuerwehr über den Schadensort und Schadensumfang informieren
Verbindliche Vereinbarung mit der Feuerwehr, den eintreffenden Kälteanlagen-Fachbetrieb zur Schadensbeseitigung auf das Betriebsgelände zu lassen.
5. Information von Behörden Information der zuständigen Behörden durch die Niederlassungsleitung
Zuständige Überwachungsbehörde für Umweltschutz Zuständige Überwachungsbehörde für Umweltschutz
Musterstadt, Bahnhofstraße 2
Telefon 0 00-00 00-00 00 Telefon 0 00/00 00-00 00
Zuständige Überwachungsbehörde für Arbeitsschutz Zuständige Überwachungsbehörde für Arbeitsschutz
Musterstadt, Marktplatz 1
Telefon 0 00/00 00-22
Zuständiger Unfallversicherungsträger
Nachbarstadt, Am Ring 4
Telefon 0 00-00 00-22 Telefon 0 00/00 00-00 00
Die Telefonliste muss in Absprache mit den zuständigen Behörden eventuell erweitert werden.
Anlage:
Objektplan Kühlhaus A-Stadt, B-Straße 1Objektplan
Kühlhaus Musterstadt, Dorfstraße 1
Zufahrt zum Maschinenhaus Tor 5 und Tor 1, NebenstraßeZufahrt zum Maschinenhaus Zentrale Ein- und Ausfahrt, Dorfstraße (östlich des Objektes)
Eingang zum Maschinenraum West-Seite über Rampe und vom Durchgang zur Werkstatt (Nord-Ost-Seite)Eingang zum Maschinenraum (MR) 2 mal West-Seite direkt über Hoffläche
Regelung PLT-Schrank an der Außenwand Nordseite.
Anzeigen, Not-Aus und Alarme auch am PLT-Tableau in der Werkstatt rechts neben dem EingangRegelung PLT-Schrank in der Bedienwarte, grenzt direkt an den Maschinenraum (MR) Anzeigen, Not-Aus und Alarme auch am Bedienrechner in der Bedienwarte Eingang
Anlagenbeschreibung Kompressionskälteanlage mitAnlagenbeschreibung Kompressionskälteanlage
2 Niederdruckabscheidern (Keller)
1 Mitteldruckflasche (Keller) 1 Niederdruckabscheider
1 Hochdrucksammler (Keller) 1 Mitteldruckabscheider (stehend)
2 Hochdruckschwimmer (MR-Dach)
4 Kolbenverdichtern (EG) 3 Kolbenverdichter
3 Kältemittelpumpen (Keller) 2 Kältemittelpumpen
2 Rohrbündelverflüssigern (Keller)
2 Rückkühlwerke auf dem Maschinenhausdach 2 Verdunstungsverflüssiger (MR-Dach)
Abluftöffnung Auf dem Dach an der nord-westlichen Ecke des MaschinenhausesAbluftöffnung/Sicherheitsventilabblaseleitung MR-Dach, südöstliche Ecke des Maschinenraumdaches
Temperaturen - 8 °C (Mitteldruckabscheider) undTemperaturen -8 °C (Mitteldruckabscheider) und
- 36 °C (Niederdruckabscheider)-36 °C (Niederdruckabscheider)
- 24 °C (Kühlräume)-24 °C (Kühlräume)
Hauptabsperrarmaturen Unterhalb der Abscheidebehälter in der Rohrleitung zu den Pumpen (fernbetätigbar über NOT-AUS)Hauptabsperrarmaturen Unterhalb des ND-Abscheiders in der Rohrleitung zu den Pumpen (fernbetätigbar über NOT-AUS)
Handabsperrarmaturen an den Rohrleitungssträngen zu den Kühlräumen (unterhalb des Rampendaches Westrampe)Handabsperrarmaturen an allen Ventilstationen der Luftkühler und an allen Behälterabgängen
Ausrüstung Gefahrenabwehr Raum 03 (neben Maschinenhaus) und WerkstattAusrüstung Gefahrenabwehr Bedienwarte (direkt neben MR)
Besonderheiten Heizöltank mit 30.000 l, unterirdisch im Keller unterhalb der Expedition (Nord-Ost-Ecke des Kühlhauses)Besonderheiten Heizöltank mit 30.000 l, unterirdisch unter Grünfläche östlich Halle 1
Anlage Alarmierungsschema (Bsp.)
.
Anhang 4Anhang II:
ZEMA-Auswertung für Ammoniak-Kälteanlagen:
Einzelpläne
Die statistischen Betrachtungen beziehen sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummer 7 7 und 10.25 8 nach der 4. BImSchV mit einer Mengenschwelle von 50 t Ammoniak nach der 12. BImSchV. Lageplan groß (Objektplan mit erweiterter Nachbarschaft)
Für die Auswertungen wurden 29 meldepflichtige Ereignisse nach der Störfall-Verordnung (§ 19 Meldeverfahren) herangezogen. Der Ereigniszeitraum ist von 1993 bis 2013. Es muss aber generell auf die kleine Grundgesamtheit der pro Jahr gemeldeten Ereignisse hingewiesen werden, aus der keine statistisch gesicherten Trends ableitbar sind. Feuerwehrplan nach DIN 14095 (siehe Ordner "Feuerwehr" in der Pforte)
Vorab ist festzustellen, dass es bei allen Ereignissen zu einer Ammoniakfreisetzung kam (keine Entzündungen oder Explosionen). 59 % der Ereignisse fanden in den Maschinenräumen statt, 28 % der Vorfälle bei Wartungs- und Reparaturarbeiten und ebenfalls mit 28 % waren Fremdfirmen beteiligt. Rohrleitungs-Trassenplan Ammoniak (siehe "Ordner 1 Kälteanlage" in der Bedienwarte)
Abwasserkanalplan
R&I-Fließbilder Ammoniak-Kälteanlage
Anhang III:
Die weiteren Statistiken beziehen sich auf den Betriebsvorgang, die primäre Ursache sowie auf die Auswirkungen (Sach-/Personenschäden).
Weitere Unterlagen
In der Tabelle "ZEMA-Auswertung von 29 meldepflichtigen Ammoniak-Ereignissen" ist zusätzlich der gestörte Anlagenteil aufgeführt. Auffällig ist hierbei, dass 28 % der gestörten Anlagenteile Verdichter sind.
Sicherheitsdatenblätter (Ammoniak, Kältemaschinenöl, Wasseraufbereitungschemikalien)
Betriebsvorgang:
Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV
Die Betriebsvorgänge zum Zeitpunkt der Ereignisse werden in Abbildung 1 aufgezeigt. Mit 38 % (11 Ereignisse) wurde der Prozess als häufigstes Ereignis ermittelt. An zweiter Stelle folgt die Wartung/Reparatur mit 28 % (8 Ereignisse). Beurteilung der Gefährdung durch Ammoniak-Freisetzungen gemäß TRAS 110 (siehe Genehmigungsordner in der Bedienwarte)
Abbildung 1: Betriebsvorgang
Primärursache:
Die Hauptursache, mit 41 % der Ereignisse, lag bei den technischen Fehlern an Apparaten und Armaturen. Menschliche Fehler traten bei 38 % der Ereignisse auf, diese Ursache unterteilte sich auf Bedienfehler, Reparaturarbeiten und organisatorische Probleme.
Abbildung 2: Primärursache
Sachschäden:
Bei 16 Ereignissen traten innerhalb der Anlage Sachschäden auf. Die Gesamtkosten betrugen ca. 800 000 f. Die Hauptkosten wurden hierbei durch Produktschäden und Produktionsausfall verursacht. Es wurden weiterhin 3 Ereignisse mit Sachschäden außerhalb der Anlage gemeldet (Gesamtkosten ca. 72.000 ). Des Weiteren wurde 1 Umweltschaden innerhalb und 4 Umweltschäden außerhalb der Anlage angezeigt. Alarmierungsschema Ammoniak-Austritt während und außerhalb der Betriebszeiten
Telefonverzeichnis Standort
Revisionsverzeichnis des BAGAP mit folgenden Informationen:
Personenschäden:
Datum, Art (Ersterstellung/Überprüfung/Änderung, hier mit Angaben zur Art der Änderung), Unterschrift des Verantwortlichen
Bei den insgesamt 29 Ereignissen wurden innerhalb der Anlagen 51 Personen und außerhalb der Anlagen 54 Personen verletzt. Über 1.130 Personen beklagten sich über Geruchsbelästigungen. Evakuierungen mussten bei 15 Personen innerhalb und 12 Personen außerhalb der Betriebsbereiche durchgeführt werden. Positiv ist, dass keine Todesfälle zu verzeichnen sind. Das Revisionsverzeichnis dient dem Nachweis, dass die Überprüfungen/Aktualisierungen des Betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans regelmäßig durchgeführt werden (siehe Nummer 4.10 (7), TRAS 110, alle drei Jahre)
Schlussfolgerungen:
.
Aus der Analyse der Ereignisse können folgende allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden:Inhalte der Erstschulung für die Aufsichtsperson Anhang 4
1. Rechtliche Grundlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Versammlungsstättenverordnung
Bei den menschlichen Fehlern sind die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten besonders zu betrachten gerade in Hinblick auf Fremdfirmen (Fremdfirmen waren bei 28 % der Ereignisse beteiligt).
Betriebssicherheitsverordnung
Auffällig sind hierbei die organisatorischen Mängel:
Gefahrstoffverordnung
Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen bezüglich Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten entsprechen teilweise nicht dem aktuellen Stand der Anlagen und werden gerade bei Fremdfirmenmitarbeitern nicht umgesetzt. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Landesbauordnung
2. Aufgaben der Aufsichtsperson
Zuständigkeiten
Koordination der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist nicht geregelt. Bedienen der Kälteanlage
Beheben von Störungen
Weitere Problemfelder sind die Sachkunde und Sprachkenntnisse von Fremdfirmen. Der Betreiber muss hier noch sorgfältiger auf Referenzen, Sachkundebescheinigungen, Qualität der Leistungen und evtl. Sprachhemmnisse achten. Einhalten von Prüfanforderungen und -fristen
Im technischen Fehlerbereich sind die Apparate und Armaturen führend. Hier sind insbesondere die Anlagenelemente Verdichter und Sicherheitsventile zu betrachten. Bei Eissportanlagen: Eisflächenaufbau und -pflege
Auffällig sind hier organisatorische Mängel und Sachkunde:3. Umgang mit Geräten und Anlagen einschließlich Instandhaltung
Auswahl der Anlagenkomponenten bei der Konstruktion (Nichtbeachtung der komplexen Systemzusammenhänge von verfahrenstechnischen Anlagen).
Keine ausreichenden Funktionsprüfungen.
Verwendung von Anlagenelementen die nicht mehr dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen (z.B. Temperatursensor statt Gasspürkopf in der Abblaseleitung).
Kältemaschinen, -aggregate
Darüber hinaus ist das Problemfeld "Korrosion" gerade an den Rohrleitungen (10 % der Ammoniakereignisse) beachtenswert. Regelmäßige Kontrollen der Leitungen und der Dämmung sollten hier durchgeführt werden. Technischer und baulicher Brandschutz
Lüftungsanlagen
Außerdem sollten Not-Aus-Schalter deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein, regelmäßigen Funktionsprüfungen unterliegen und auch außerhalb des Gefahrenbereichs verfügbar sein. Hierbei sollte auch eine zusätzliche Notausabschaltung am Verdichter überprüft werden. Interne und externe Wartungstätigkeiten und -intervalle
Bei Eissportanlagen: Eispflegemaschinen und Zusatzgeräte
4. Anlagensicherheit
ZEMA-Auswertung von 29 meldepflichtigen Ammoniak-Ereignissen
(Stand: November 2013)
Ereignisnummer Gestörter Teil
1993-04-17 Freisetzung von Ammoniak Kälteanlage
1994-02-26 Freisetzung von Ammoniak Schraubenverdichter
1994-05-24 Freisetzung von Ammoniak Kühlrohrsystem
1994-08-03 Freisetzung von Ammoniak Ammoniak-Turboverdichter-Zwischenkühler
1994-10-23 Freisetzung von Ammoniak Kältemittel-Verdichter
1995-05-05 Austritt von Ammoniak aus einer Kälteanlage CO2-Tank, Kopfkühler
1995-08-18 Freisetzung von Ammoniak Magnetventil der Kälteanlage
1996-02-08 Freisetzung von Ammoniak Kälteanlage, Ammoniakpumpe
1996-04-24 Freisetzung von Ammoniak Flüssigkeitsabscheidesammler
1996-08-01 Freisetzung von Ammoniak in einer Eissporthalle Sicherheitsventil in der Rohrleitung zur kleinen Halle
1996-08-19 Freisetzung von Ammoniak aus einer Eislaufanlage Verdichter
1996-09-06 Freisetzung von Ammoniak in einem Tiefkühllager Steuerventil
1997-04-18 Brand in einem Tiefkühllager (Ammoniak) Luftkühler im Tiefkühllager
1997-05-22 Ammoniak-Unfall in einem Schlachthof Rohrleitung der Kälteanlage
1997-06-16 Austritt von Ammoniak in einem Eissportstadion Pistenverrohrung
1997-07-27 Freisetzung von Ammoniak in einem Schlachthof Rohrleitung des Kühlraumes; Verdampfer
1997-10-24 Ammoniakaustritt aus einem Kälteverteilsystem (Entleerungsstutzen am Rohrleitungssystem) Kälteverteilsystem
(Entleerungsstutzen am Rohrleitungssystem)
1997-11-24 Ammoniakaustritt aus einer stillgelegten Kälteanlage Verbindungsleitung zwischen Ölabscheider und Verdichter Technische Regeln und Normen (TRAS 110, DIN EN 378)
1998-04-05 Freisetzung von Ammoniak in die Atmosphäre Sammelbehälter zwischen Kondensator und Abscheider Gefahren von Stofffreisetzungen (Ursachen und Auswirkungen)
1998-12-12 Ammoniakfreisetzung aus einer Heißgasleitung in einer Ammoniakanlage Ammoniak-Heißgasleitung
1999-11-29 Freisetzung von Ammoniak an einem Verdichter Verdichter
2000-02-27 Ammoniakfreisetzung in einer Eisschnellaufbahn Sicherheitsventil, NH -Sammelbehälter
2001-06-21 Stofffreisetzung von Ammoniak in einem Kühllager Wärmeaustauscher
2002-07-24 Freisetzung von Ammoniak aus einer Absorptionskälteanlage Austreiber
2002-10-08 Ammoniakfreisetzung an einem Eissportstadium Ammoniak-Kälteanlage (Rohr der Füllstandsanzeige) Aufgaben und Funktion der Sicherheitseinrichtungen
Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
2002-10-30 Freisetzung von Ammoniak an einem Verdichter Kälteverdichter Anforderungen an die Notfallplanung
2003-08-02 Ammoniakfreisetzung in einer Kälteanlage NH3 -Leitung im Kühltunnel
Erfahrungsaustausch: Lernen aus Störungen mit Produktfreisetzungen (Beispiele aus der Praxis)
2004-07-20 Ammoniakfreisetzung aus einer Kälteanlage Eisabfüllung und Eisverpackung (Freezer)Die Erstschulung der vorgenannten Inhalte umfasst üblicherweise zwei Wochen (Theorie und Praxis).
2008-03-12 Ammoniakfreisetzung an einer Kälteanlage Verdichter
..
Anforderungen an Gutachten und Sachverständigenprüfungen nach § 29a BImSchG zu Ammoniak-Kälteanlagen Anhang 5Prüfinhalte der Sachverständigenprüfungen nach § 29a BImSchG zu Ammoniak-Kälteanlagen Anhang 5
1 Allgemeines1 Allgemeines
(1) Vom Betreiber sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen müssen den aktuellen Stand wiedergeben. Bei Abnahmen vor Inbetriebnahme ist auch der Stand der Errichtung einschließlich der installierten und der noch zu installierenden Sicherheitseinrichtungen zu dokumentieren. Fehlende Unterlagen müssen vom Sachverständigen eingefordert und vom Betreiber ergänzt werden.(1) Vom Betreiber sind alle für die Beurteilung der Anlagenotwendigen Unterlagen und Bescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen müssen den aktuellen Stand wiedergeben.
(2) In Bezug genommene Feststellungen von anderen Sachverständigen oder deren Gutachten sind als solche mit Angabe der Quelle zweifelsfrei kenntlich zu machen.(2) In Bezug genommene Gutachten, Feststellungen und Prüfergebnisse von anderen Sachverständigen und Prüfern sind als solche mit Angabe der Quelle kenntlich zu machen.
(3) Ortsbesichtigungen sind nachvollziehbar mit Datum, der Angabe der besichtigten Anlagen/Anlagenteile sowie ggf. mit den Namen der beteiligten Personen zu beschreiben.(3) Ortsbesichtigungen und Anlagenbegehungen sind nachvollziehbar mit Datum, der Angabe der besichtigten Anlagen/Anlagenteile sowie mit den Namen der beteiligten Personen zu beschreiben.
(4) Die Prüfergebnisse, Feststellungen und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar und plausibel dargelegt sein. Festgestellte, sicherheitsrelevante Mängel, sowie Maßnahmenempfehlungen und sicherheitsrelevante Hinweise sind deutlich und so konkret wie möglich zu formulieren.(4) Die Prüfergebnisse, Feststellungen und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar und plausibel dargelegt sein. Festgestellte, sicherheitsrelevante Mängel sowie Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen, einschließlich Fristen für deren Umsetzung und sicherheitsrelevante Hinweise, sind deutlich und so konkret wie möglich zu formulieren.
(5) Das Gutachten des nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen soll inhaltlich mindestens auf die im Folgenden genannten Gesichtspunkte eingehen. Die Auflistung ist nicht abschließend, so dass weitere Gesichtspunkte, die aus Sicht des Sachverständigen zusätzlich relevant sind, hinzukommen können. Es muss deutlich erkennbar sein, auf welches Anlagenteil sich die Ergebnisdarstellung bezieht. Mehrfachprüfungen sind zu vermeiden.(5) Das sicherheitstechnische Gutachten des nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen soll inhaltlich mindestens auf die im Folgenden genannten Gesichtspunkte eingehen. Die Auflistung ist nicht abschließend, so dass weitere Gesichtspunkte, die aus Sicht des Sachverständigen zusätzlich relevant sind, hinzukommen können. Es muss deutlich erkennbar sein, auf welches Anlagenteil sich die Ergebnisdarstellung bezieht.
2 Sicherheitstechnisches Gutachten im Rahmen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens nach BImSchG
2 Umfang des GutachtensZur Erstellung des sicherheitstechnischen Gutachtens sind dem Sachverständigen die vollständigen Antragsunterlagen vom Betreiber bzw. Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Fehlende Unterlagen müssen vom Sachverständigen eingefordert und vom Betreiber bzw. Antragsteller ergänzt werden.
Mustergliederung eines sicherheitstechnischen Gutachtens
Allgemeine AngabenAllgemeine Angaben
Auftraggeber, ggf. Datum der Auftragserteilung Auftraggeber mit voller Anschrift, Datum der Auftragserteilung
Betreiber und Anlagenstandort Betreiber und Anlagenstandort
Antragsteller falls abweichend vom Betreiber
Beteiligte Behörde, ggf. Datum der Abstimmung Beteiligte Behörde mit Anschrift, Datum der Abstimmung soweit erfolgt
Ersteller des Gutachtens und Mitwirkende Ersteller des Gutachtens und Mitwirkende
Datum des Gutachtens
Erklärung zur Unabhängigkeit in Bezug auf § 8 der 41. BImSchV Inhaltsverzeichnis
Aufgabenstellung/Gegenstand des GutachtensAufgabenstellung/Gegenstand des Gutachtens
Aufgabenstellung der Behörde/des Auftraggebers Aufgabenstellung der Behörde/des Auftraggebers
Beschreibung von Prüfumfang und Prüftiefe Beschreibung von Prüfumfang und Prüftiefe
Auflistung der PrüfgrundlagenAuflistung der Unterlagen, die zur Prüfung vorgelegt werden müssen
Antragsunterlagen
Vorgelegte Unterlagen, z.B. Liste der eingesehenen Prüfbescheinigungen, Genehmigungsunterlagen, Sicherheitsbericht, Konzept zur Verhinderung von Störfällen, bereits vorhandene Gutachten usw. Ergänzend vorgelegte Unterlagen, z.B. Liste der eingesehenen Prüfbescheinigungen, Genehmigungsunterlagen, Sicherheitsbericht, Konzept zur Verhinderung von Störfällen, bereits vorhandene Gutachten usw.
Vor-Ort-Begehung, eigene Ermittlungsergebnisse Vor-Ort-Begehung, eigene Ermittlungsergebnisse
Auflistung der Prüfgrundlage
Wesentliche herangezogene Grundlagen wie Wesentliche herangezogene Grundlagen wie
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Gesetze, Verordnungen, Vollzugshilfen, Vorschriften
Technische Regeln
technische Normen, Leitfäden und sonstige Literatur Technische Normen, Leitfäden und sonstige Fachliteratur
Kurzbeschreibung der Anlage und des VerfahrensKurzbeschreibung der Anlage und des Verfahrens
Die Anlage ist kurz zu beschreiben. Die wesentlichen verfahrenstechnischen und die sicherheitsrelevanten Anlagenteile sowie das Funktionsprinzip müssen, insbesondere in Bezug zur Aufgabenstellung, deutlich werden. Hierzu gehören die Punkte:
Standortumgebung Standortumgebung
Zugänglichkeit der Anlage Zugänglichkeit der Anlage
Konstruktive Merkmale und Auslegung der Anlageteile Konstruktive Merkmale und Auslegung der Anlageteile
Technische Daten der Kälteanlage, Technische Daten der Kälteanlage,
Technische Daten der Druckbehälter, Rohrleitungen, Pumpen, Verdichter Technische Daten der Druckbehälter, Rohrleitungen, Pumpen, Verdichter
Verfahrensbeschreibung Verfahrensbeschreibung
Ammoniak-Kreislauf einschl. Ölkreislauf Ammoniak-Kreislauf einschl. Ölkreislauf
Wärmeträger-Kreislauf Kälteträger-Kreislauf
Kühlwasser-Kreislauf Kühlwasserkreislauf
Energie- und Medienversorgung Energie- und Medienversorgung
Stoffbeschreibung für das Kältemittel Ammoniak Stoffbeschreibung für das Kältemittel Ammoniak, Kältemaschinenöl, Kälteträger (z.B. Sole)
Sicherheitstechnische Bewertung der KälteanlageSicherheitstechnische Bewertung der Kälteanlage
Konformitätsprüfung
Vergleich genehmigter Betrieb mit tatsächlicher Betriebssituation und der Darstellung im RI-Fließbild
Einhaltung von sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid insbesondere aufgrund Begutachtungen vor Errichtung
Einhaltung von nachträglichen Anordnungen
Prüfung der Vollständigkeit der/des
nach BetrSichV und GefStoffV erforderlichen Prüfungen,
Dichtheitsprüfung,
jährlichen Prüfung durch eine sachkundige Person (nach EN 13313),
Alarm- und Gefahrenabwehrplanung,
Betriebsanweisungen,
Betriebsbuchs (z.B. Nachfüllmengen Ammoniak, Routineprüfungen, Instandsetzungen)
Prozessleittechnik (Steuerung der Kälteanlage) und Not-Aus-System
Identifizierung sicherheitsrelevanter PLT-Schutz- und Schadensbegrenzungseinrichtungen, Warn- und Alarmeinrichtungen
Prüfung der Spezifikation der Zuverlässigkeit der PLT-Schutzfunktionen
Funktionsprüfung (Stichproben) gemäß Funktionsmatrix
Stromversorgung sicherheitsrelevanter Einrichtungen/Notstromversorgung
Gaswarneinrichtung
Eignungsprüfung der Gaswarneinrichtung
Prüfung der Inspektions- und WartungsprotokolleDie sicherheitstechnische Bewertung der Kälteanlage umfasst:
Funktionsprüfung (Stichprobe) gemäß Funktionsmatrix
Be- und Entlüftungseinrichtungen für den Maschinenraum und Einrichtungen zum Ableiten von Ammoniak
Prüfschritte
Prüfung der Vollständigkeit der Prüfbescheinigungen über die Funktionsprüfung der in die Atmosphäre abblasenden Sicherheitsventile
Prüfung des gefahrlosen Ableitens von Ammoniak aus der Maschinenraumentlüftung und den Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen nach den Vorgaben dieser TRAS Prüfung des Standes der Technik und Sicherheitstechnik, insbesondere gemäß den Anforderungen der Nummer 4 dieser TRAS.
Ergebnisse
Das Prüfergebnis muss jeden Punkt des Auftrages angemessen abhandeln:
Brandschutzeinrichtungen
Bauliche Maßnahmen, Fluchtwege und Notbeleuchtung Sachstand
Kennzeichnung der Kälteanlage (Kennzeichnungsschild nach DIN EN 378) Plausibilität der geprüften Unterlagen/Angaben
Kennzeichnung der Zugangstüren zum Kältemaschinenraum Aussage zum Stand der Technik/Sicherheitstechnik der Anlage
Bewertung
Persönliche Schutzausrüstung Feststellung erforderlicher Maßnahmen mit Begründung
Auflistung der konkreten MaßnahmenempfehlungenAuflistung der konkreten Maßnahmenempfehlungen
Die Maßnahmenempfehlungen stellen einen wichtigen Teil des Prüfberichts dar und sind so konkret wie möglich zu formulieren.Die Maßnahmenempfehlungen stellen einen wichtigen Teil des Prüfberichts dar und sind so konkret wie möglich zu formulieren.
Für die Durchführung der Maßnahme ist eine entsprechende Frist vorzuschlagen.
ZusammenfassungZusammenfassung
Die wesentlichen Erkenntnisse sind übersichtlich zusammenzufassen.Die wesentlichen Erkenntnisse sind übersichtlich zusammenzufassen. Das Gutachten schließt mit einem Satz, ob die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Maßnahmen aus Sicht des Sachverständigen den Anforderungen dieser TRAS entspricht.
3 Sicherheitstechnische Prüfung nach BImSchG vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung
Die sicherheitstechnische Prüfung soll den gesamten Umfang der Kälteanlage im Sinne von Nummer 2 Absatz 1 dieser TRAS beinhalten und umfasst folgende Prüfungen:
Vergleich genehmigter Betrieb mit tatsächlicher Betriebssituation
Alarm- und Gefahrenabwehrplanung
Prüfung der Gaswarneinrichtung (Umfang entsprechend Nummer 4.4 dieser TRAS)
Meldekette mit ständig besetzter Stelle
Organisation der auswirkungsbegrenzenden Maßnahmen bei einer Ammoniakfreisetzung
gefahrlose Ableitung aus Sicherheitsventilabblaseleitungen und Entlüftungseinrichtungen des Maschinenraums
Bauliche Maßnahmen zur Begrenzung von Kältemittelfreisetzungen und Brandausbreitungen
Wurden alle erforderlichen Prüfungen nach Nummer 5.4 dieser TRAS durchgeführt?
Teile dieser Prüfungen können bereits im Rahmen der Prüfungen nach Nummer 5.4 dieser TRAS durchgeführt und dokumentiert sein.
Für die sicherheitstechnische Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung sind die Ergebnisse von dokumentierten Prüfungen auf anderer rechtlicher Grundlage wie BetrSichV, GefStoffV oder AwSV zu berücksichtigen.
4 Sicherheitstechnische Prüfung nach BImSchG in regelmäßigen Abständen
Die sicherheitstechnische Prüfung soll den gesamten Umfang der Kälteanlage im Sinne von Nummer 2 Absatz 1 dieser TRAS beinhalten und umfasst folgende Prüfungen:
Vergleich genehmigter Betrieb mit tatsächlicher Betriebssituation
Überprüfung der Feststellungen aus den letzten Prüfungen
Alarm- und Gefahrenabwehrplanung
Prüfung der Gaswarneinrichtung (Umfang entsprechend Nummer 4.4 dieser TRAS)
Meldekette mit ständig besetzter Stelle
Organisation der auswirkungsbegrenzenden Maßnahmen bei einer Ammoniakfreisetzung
gefahrlose Ableitung aus Sicherheitsventilabblaseleitungen und Entlüftungseinrichtungen des Maschinenraums
Bauliche Maßnahmen zur Begrenzung von Kältemittelfreisetzungen und Brandausbreitungen
Wurden alle erforderlichen Prüfungen nach den Nummern 5.6 und 5.7 dieser TRAS durchgeführt?
Teile dieser Prüfungen können bereits im Rahmen der Prüfungen nach Nummern 5.6 dieser TRAS durchgeführt und dokumentiert sein.
Für die sicherheitstechnische Prüfung in regelmäßigen Abständen sind die Ergebnisse von dokumentierten Prüfungen auf anderer rechtlicher Grundlage wie BetrSichV, GefStoffV oder AwSV zu berücksichtigen.
..
Beispiel einer Funktionsmatrix Anhang 6Beispiel einer Funktionsmatrix Anhang 6
Nr. Aktor Reaktion Grenzwert/
Ansprech-
druck Alarm ständig besetzte Stelle
(z.B. Pförtner) optischer/
akustischer
Alarm
im
Maschinen-
raum optischer/ akustischer Alarm Eingang Maschinen-
raum Anzeige Schalt-
schrank/ Visualisierung NH3- Verdichter 1 aus NH3- Verdichter 2 aus fernbetätig-
bare Absperr-
armatur Pumpen- zulaufltg. NH3-
Abscheider NH3- Pumpe 1 Abscheider aus NH3- Pumpe 2 Abscheider aus Regelgruppe NH3- Verbrau- cher zu Lüftungs-
anlage Maschinen-
raum ein Lüftungs-
anlage Maschinen-
raum aus Zuluft- und Abluftklappen Maschinen-
raum auf Zuluft- und Abluftklappen Maschinen-
raum zu Elektrische
Anlage Maschinen-
raum stromlos Klassifizierung (VDI/ VDE 2180 Blatt 1) Sicherheits-
Integritätslevel (SIL) Performance-
level DIN EN 13849-1 (PL) Bemerkung
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
1
Not-Aus-Taster
2 Maschinenraum HZ ausgelöst X X X X X X X X X X Z 2 d
3 Außenbereich HZ ausgelöst X X X X X X X X X X Z 2 d
4 Elektroschaltraum HZ ausgelöst X X X X X X X X X X Z 2 d
5
6
Maschinenraumlüftung
7 Schalter Lüftung ein X X B
8 Schalter Lüftung aus X X B
9
10
Gaswarneinrichtung Maschinenraum
11 Verdichter QSAH < 500 ppm X X X X X X BS Voralarm
12 Verdichter QZAH < 1.000 ppm X X X X X X X X X X X X Z 1 *) c *) Hauptalarm
13 NH3-Abscheider/
Pumpen QSAH < 500 ppm X X X X X X BS Voralarm
14 NH3-Abscheider/
Pumpen QZAH < 1.000 ppm X X X X X X X X X X Z 1 *) c *) Hauptalarm
15 Maschinenraum- abluft QZAH < 30.000 ppm X X X X X X X X X X X X X Z 1 *) c *) Hauptalarm
16 Abblaseleitung QSAH 10.000 ppm X X X X BS Hauptalarm
17
18
Verdichter 1
19 Druckregler PS B
20 Druckbegrenzer DBK PZAH 12,0 bar X X Z 2 d zusammen SIL 2/ PL d
21 Druckbegrenzer SDBK PZAHH 14,0 bar X X Z
22 Saugdruck-
begrenzer PSAL 1,0 bar X X B
23
24
Verdichter 2
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X
25 Druckregler PS B
26 Druckbegrenzer DBK PZAH 12,0 bar X X Z 2 d zusammen SIL 2/ PL d
27 Druckbegrenzer SDBK PZAHH 14,0 bar X X Z
28 Saugdruck-
begrenzer PSAL 1,0 bar X X B
29
30
NH3-Abscheider
31 Füllstandanzeiger LI B
32 Füllstandregler LSAH 75 % X X X B
33 Füllstand-
begrenzer LZAHH 80 % X X X X X X Z 2 d
34
35
36
Kaltsole-Erzeugung
37 NH3-Sensor QSAH X X X X B
38
39
NH3-Pumpe (Beispiel 1)
40 Trockenlaufschutz PDSAH/L X X B
41
42
NH3-Pumpe (Beispiel 2)
43 Trockenlaufschutz PDSAH/L X X B
44
Klassifizierung VDI 2180 Blatt 1: B = Betriebseinrichtung; Ü = Überganseinrichtung; S = SchutzeinrichtungKlassifizierung VDI 2180 Blatt 1: B = Betriebseinrichtung; BS = Betriebseinrichtung mit Sicherheitsfunktion; Z = Sicherheitseinrichtung
* Betrifft nur die weiterführende Schaltfunktion (siehe Nummer 4.6 der TRAS 110)* betrifft nur die weiterführende Schaltfunktion (siehe Nummer 4.6)
9) In Kombination mit einem bauteilgeprüften Überstromventil
..
Beispiele für "bewährte Bauteile" Anhang 7Beispiele für "bewährte Bauteile" Anhang 7
Bauteil Bedingungen für "bewährt" BemerkungenBauteil Bedingungen für "bewährt" Bemerkungen
NOT-AUS-Einrichtung Ausführung nach DIN EN ISO 13850NOT-AUS-Einrichtung Ausführung nach DIN EN ISO 13850
Leistungsschalter Ausführung nach DIN EN 60947-2Leistungsschalter Ausführung nach DIN EN 60947-2
Hauptschütz (Leistungsschütz) Ausführung nach DIN EN 60947-4-1 und die nachfolgenden Bedingungen:Hauptschütz (Leistungsschütz) Ausführung nach DIN EN 60947-4-1 und die nachfolgenden Bedingungen:
Berücksichtigung von sonstigen Einflüssen, z.B. Schwingungen Berücksichtigung von sonstigen Einflüssen, z.B. Schwingungen
Ausfallvermeidung durch geeignete Verfahren, z.B. Überdimensionierung Ausfallvermeidung durch geeignete Verfahren, z.B. Überdimensionierung
Laststrom ist durch thermische Schutzeinrichtung begrenzt Laststrom ist durch thermische Schutzeinrichtung begrenzt
mit einer Sicherung gegen Kurzschluss geschützt mit einer Sicherung gegen Kurzschluss geschützt
Hilfsschütz/Relais Ausführung nach DIN EN 60947-5-1 bzw. DIN EN 50205 und die nachfolgenden Bedingungen:Hilfsschütz/Relais Ausführung nach DIN EN 60947-5-1 bzw. DIN EN 61810-3 und die nachfolgenden Bedingungen:
Berücksichtigung von sonstigen Einflüssen, z.B. Schwingungen Berücksichtigung von sonstigen Einflüssen, z.B. Schwingungen - Zwangsläufig erregte Funktion liegt vor
Zwangsläufig erregte Funktion liegt vor
Ausfallvermeidung durch geeignete Verfahren, z.B. Überdimensionierung Ausfallvermeidung durch geeignete Verfahren, z.B. Überdimensionierung
Laststrom ist durch Sicherung begrenzt Laststrom ist durch Sicherung begrenzt - Kontakte sind zwangsgeführt
Kontakte sind zwangsgeführt
Für Neuanlagen ist der Einsatz von Sicherheitsrelais mit entsprechender SIL-/PL-Bewertung Stand der Technik Der Einsatz von Sicherheitsrelais mit entsprechender SIL-/PL- Bewertung ist Stand der Technik.
Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung (elektromechanisch) Ausführung nach DIN EN 12263Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung (elektromechanisch) Ausführung nach DIN EN 12263
..
Hinweise zu wasserrechtlichen Anforderungen Anhang 8Hinweise zu wasserrechtlichen Anforderungen Anhang 8
Ammoniak ist im Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) als wassergefährdender Stoff der Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft. Zusätzlich sind auch die verwendeten Kältemaschinenöle und Solen meist mit der Wassergefährdungsklasse 1 belegt. Daraus ergeben sich Anforderungen an den Betreiber solcher Anlagen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS/Wasgef StAnlV) sowie den länderspezifischen Wassergesetzen und Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS):
Für die Aufstellungsbereiche der Abscheider, Verdichter und Soleausgleichsbehälter gelten die folgenden wasserrechtlichen Anforderungen:Für die Aufstellungsbereiche der Abscheider, Verdichter und Wärme- und Kälteträger-Ausgleichsbehälter gelten die folgenden wasserrechtlichen Anforderungen:
Herrichten einer stoffundurchlässigen Fläche. Dies ist erfüllt, wenn die Dichtflächen der Auffangeinrichtungen den Abschnitten 3 bis 7 der TRwS 786 entsprechen. Bei den Bauausführungen der Dichtflächen ist mindestens von einer mittleren Beanspruchungsdauer entsprechend Abschnitt 3.2 der TRwS 786 auszugehen. Anlagen zur Verwendung von Ammoniak, das bei einer Betriebsstörung flüssig austreten kann, bedürfen einer Gefährdungsabschätzung zur Festlegung von Maßnahmen zur Schadenserkennung, zur Rückhaltung sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung (§ 38 Absatz 2 AwSV). Hierbei ist auch das Ammoniakgas zu beachten, das durch Wasserschleier niedergeschlagen wird.
Bei Schadenbekämpfungsmaßnahmen anfallende Flüssigkeiten, die mit ausgetretenen wassergefährdenden gasförmigen Stoffen verunreinigt sind (z.B. Berieselungswasser oder zur Niederschlagung des Gases im Bereich der Anlage genutztes Wasser), sind zurückzuhalten.
Vorhalten eines Rückhaltevermögens für das Volumen wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Auffangeinrichtung kann dabei durch Auffangwannen unterhalb der Abscheider oder durch eine entsprechende Auslegung des Maschinenraums als Wanne gewährleistet werden. Maßgebend für die Festlegung des erforderlichen Rückhaltevolumens sind die Einrichtungen, die bei der Planung der zu betrachtenden Anlage zur Schadenbekämpfung vorgesehen werden.
Anlagenteile, die für die Rückhaltung genutzt werden, müssen den statischen Belastungen im Beanspruchungsfall standhalten und flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt sein. Ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser ist vorzusehen (siehe § 19 Absatz 7 AwSV).
Überwachung der Auffangeinrichtung durch eine selbsttätige Störmeldeeinrichtung in Verbindung mit einer ständig besetzten Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. Selbsttätige Überwachung der Rückhalteeinrichtung in Verbindung mit einer ständig besetzten Stelle oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
Ggf. Vorhalten eines Alarm- und Maßnahmenplans, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. Die Umsetzung der länderspezifischen wasserrechtlichen Bestimmungen wie Anzeigepflicht, Erstellen eines Anlagenverzeichnisses ist abhängig von der Füllmenge zu prüfen. Gegebenenfalls Vorhalten eines Notfallplans als Bestandteil der Betriebsanweisung, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. Es wird auf den Betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan (Anhang 3) verwiesen.
Rechtliche Grundlagen
TRwS 786 Arbeitsblatt DWA-A786 Technische Regelwassergefährdender Stoffe (TRwS) 786" Ausführung von Dichtflächen", DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Hennef; Stand Oktober 2005 Die gesonderten Regelungen zum Wasserrecht finden sich in der AwSV und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere in den technischen Regeln TRwS 779, TRwS 785 und TRwS 786.
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Konzept zur Eigenüberwachung Anhang 9
Für das Konzept zur Eigenüberwachung (Nummer 4.7.2 dieser TRAS) sind vom Betreiber organisatorische und technische Maßnahmen zur Überwachung der Anlage zu identifizieren und umzusetzen. Organisatorische und technische Maßnahmen können sich hierbei, soweit sie gleichwertig sind, ergänzen oder gegenseitig ersetzen.
Im Rahmen der Anwendung dieser TRAS ist zu prüfen, ob in Abhängigkeit von Beschaffenheit und Betrieb der Kälteanlage sowie den Vorgaben des Herstellers, Anlagenerrichters und auf der Grundlage von Rechtsvorschriften (z.B. AwSV) weitere, hier nicht genannte Maßnahmen hinzukommen oder entfallen können. Das anlagenbezogene Konzept zur Eigenüberwachung des Betreibers ist Teil der Anlagendokumentation.
Nummerierung der Anlagenteile in der nachfolgenden Tabelle
0 Die ganze Anlage betreffend
1 Verdichter
2 Ölkreislauf
2.1 Ölpumpen
3 Verflüssiger
4 Hochdrucksammler
5 Entspannungseinrichtung (z.B. Schwimmerventil)
6 Druckbehälter und Wärmetauscher zur Energieverbrauchsoptimierung (Economiser)
7 Zentralabscheider
8 fernbetätigbare Sicherheitsabsperrarmaturen (Nummer 4.2.2, 4.2.4 Absatz 1 dieser TRAS)
9 Kältemittelpumpen
10 Rohrleitungen
10.1 ständig kalte Rohrleitungen
10.2 ständig warme Rohrleitungen
10.3 Rohrleitungen mit wechselnden Temperaturen
10.4 Sicherheitsventilabblaseleitungen
11 Betriebsmäßig fernbetätigbare Absperrarmaturen (Magnetventile)
12 Betriebsmäßig nicht zu betätigende Absperrarmaturen
13 Wärmetauscher für die Produktion (Kälteverbraucher, z.B. Verdampfer)
14 Maschinenraum
14.1 Notlüftungseinrichtungen
14.2 PLT-Einrichtungen
14.3 Bauliche Einrichtungen (Türen/Tore, Notduschen) von Maschinenräumen
14.4 Anfahrschutz von ammoniakführenden Bauteilen
15 Schalt- und Elektroraum (Nummer 4.2.1 Absatz 7 dieser TRAS)
16 Kühlräume, gegebenenfalls Notrufeinrichtungen
Maßnahmen zur Eigenüberwachung
Das Konzept zur Eigenüberwachung muss mindestens folgende Maßnahmen enthalten. Ein Ersatz durch gleichwertige Maßnahmen ist möglich. Es wird empfohlen, die Kontrollen in der angegebenen Häufigkeit durchzuführen und zu dokumentieren.
Kontrollmaßnahme Kontrollhäufigkeit Anlagenteile Erläuterungen
Kältemittelverdichter, -pumpen und Ölpumpen kontrollieren (z.B. ob Vibrationen, ungewöhnliche Geräusche vorhanden sind, sofern gemessen, Leistungsaufnahme protokollieren) werktäglich 1, 2.1, 9
Schaltschränke kontrollieren, ob Störlampen leuchten oder Schalterstellungen nicht dem Regelbetrieb entsprechen. werktäglich 15
Kontrolle der Fluchtwege (freie Wege, Kennzeichnung vorhanden, Notbeleuchtung der Fluchtwege, Türen leicht öffnend) werktäglich 14.3
Kontrolle, dass kein brennbares Material sowie keine Zündquellen im Maschinenraum vorhanden sind werktäglich 14
Kontrolle der Sicherungen des Maschinenraums gegen unbefugtes Betreten werktäglich 14.3
Kontrolle der Gleitringdichtungen (Verdichter und Pumpen) auf erkennbare Leckage.
Kontrolle des Ölsystems auf erkennbare Leckagen. (Sind Ölablagerungen vorhanden? Eventuelle Ölablagerungen im Maschinenraum entfernen und Ölauffangwannen säubern.)
werktäglich 1, 2, 9 Bei Feststellung einer Leckage ist sachkundiges Service Personal hinzuzuziehen.
Falls vorhanden: Kontrolle des Anfahrschutzes auf Unversehrtheit werktäglich 14.3, 14.4
Sichtkontrolle von technischen Lüftungen, Funktionskontrolle, wenn Prüfschalter vorhanden (z.B. im Maschinenraum). Zu- und Abluftöffnungen frei zugänglich (nicht verstellt)? werktägliche Sichtkontrolle 14.1
Betriebsdrücke (z.B. Kondensationsdruck, Verdampfungsdruck, Öldruck, Ölfilterdifferenzdruck), Temperaturen (z.B. Verdichtungsendtemperatur, Öltemperatur, Verdampfungstemperatur), Ölstand (z.B. Ölabscheider), Kältemittelfüllstände in den Behältern kontrollieren, Abgleich mit den vorgegebenen Füllmengen wöchentlich 0
Kältemitteldetektoren in Kühlwasser und Kälteträger funktionsfähig? (Plausible Werte angezeigt?) wöchentlich 3, 13
Sichtprüfung auf diffuse Leckagen, z.B. an Vorlagen, Behältern und Rohrleitungen monatlich 0 Betrifft Kältemittelleckagen, z.B. Weißfärbung bei Ammoniak Leckage oder Reifbildung bei interner Leckage von Armaturen. Ölleckagen werden separat behandelt (siehe unten).
Sichtkontrolle aller Anlagenteile auf Beschädigung, Dichtheit und Korrosion (Kondens- oder Tauwasser-Pfützen im Bereich wärmegedämmter Apparate geben Hinweise auf beschädigte Wärmedämmung: Korrosionsgefahr). Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Isolierung und Rohrleitungshalter, Eisbildung. monatlich 0
Kontrolle der Sicherung zugänglicher Absperreinrichtungen gegen unbefugtes Öffnen oder Schließen (z.B. Ventilkappen) monatlich 0 Wird festgestellt, dass Sicherungen entfernt wurden, sind Gegenmaßnahmen festzulegen, z.B. Verplomben der Sicherung oder Erhöhen der Kontrollhäufigkeit.
Sichtkontrolle von technischen Lüftungen, Funktionskontrolle, wenn Prüfschalter vorhanden (z.B. im Maschinenraum). Zu- und Abluftöffnungen frei zugänglich (nicht verstellt)? monatliche Funktionskontrolle 14.1
Sichtkontrolle der Gassensoren gemäß BG RCI Merkblatt T021 (Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff) monatlich 0
Sichtkontrolle der elektrischen Anlagen auf äußere Beschädigungen monatlich 14.2, 15
Kontrolle der Verfügbarkeit der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) (auch für Notfall/Rettungszwecke) monatlich 0
Sichtkontrolle der Feuerlöscher auf Vorhandensein und Einsatzbereitschaft (z.B. Zugänglichkeit, gültige Plakette) monatlich 0
Sichtkontrolle der Notduschen und Einrichtungen zur Augenspülung auf Vorhandensein, Einsatzbereitschaft (z.B. Zugänglichkeit) und Funktionsfähigkeit monatlich 0 gegebenenfalls auch Prüfung der Funktion von Begleitheizungen (Frostschutz).
Sichtkontrolle der Notbeleuchtung auf Vorhandensein und Funktionsfähigkeit monatlich 0 siehe oben Wird mutwillige Beschädigung festgestellt, Erhöhen der Kontrollhäufigkeit.
Kontrolle der Alarmierungskette (z.B. erfolgt die Störungsmeldung fehlerfrei an die ständig besetzte Stelle?) vierteljährlich 0
Sekundärkreisläufe (z.B. Sole) kontrollieren, gegebenenfalls bei Frostgefahr Frostschutzmittel überprüfen vierteljährlich 0
Sichtkontrolle der baulichen Infrastruktur auf Mängel vierteljährlich 0
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Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit
(TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen)
Vom 16. September 2021
(BAnz. AT 03.11.2021 B3)
Nachstehend wird die von der Kommission für Anlagensicherheit aktualisierte Fassung der sicherheitstechnischen Regel (TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen) bekannt gegeben. Die vorliegende Fassung ersetzt die Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2014 (BAnz AT 06.01.2015 B2).
Der Text der sicherheitstechnischen Regel kann ebenfalls über das Internet unter der Adresse https://www.kas-bmu.de/tras-endgueltige-version.html abgerufen werden.
1) Kälteanlagen im Sinne dieser TRAS sind auch Wärmepumpen, siehe Nummer 2 Absatz 1
1) 3 t Ammoniak als eigenständige Anlage oder als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage.2) 3 Tonnen Ammoniak als eigenständige Anlage oder als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
2) Erläuterung: Nach § 51a Absatz 2 BImSchG hat die KAS die Möglichkeit zur Verbesserung der Anlagensicherheit sicherheitstechnische Regeln vorzuschlagen. Dies beschränkt sich nicht nur auf Betriebsbereiche, welche der 12. BImSchV unterliegen.3) Erläuterung: Nach § 51a Absatz 2 BImSchG hat die KAS die Möglichkeit, zur Verbesserung der Anlagensicherheit sicherheitstechnische Regeln vorzuschlagen. Dies beschränkt sich nicht nur auf Betriebsbereiche, welche der Störfall-Verordnung unterliegen.
3) Erläuterung: In verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden die Kälteanlagen z.B. zur Kühlung von chemischen Reaktionen verwendet. Ein Eingriff in die Kühlung von exotherm verlaufenden Prozessen kann nur im Einzelfall betrachtet werden. Diese Aspekte können zu Abweichungen gegenüber den Anforderungen dieser Regel führen.4) Erläuterung: In verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden die Kälteanlagen z.B. zur Kühlung von chemischen Reaktionen verwendet. Ein Eingriff in die Kühlung von exotherm verlaufenden Prozessen kann nur im Einzelfall betrachtet werden (vgl. hierzu auch TRAS 410). Diese Aspekte können zu Abweichungen gegenüber den Anforderungen dieser Regel führen.
5) Erläuterung: Gemeint sind Schutzobjekte im Sinne von § 1 BImSchG
6) Mindesteinstufung, siehe CLP-Verordnung Anhang VI Nummer 1.2.1.
4) www.aiha.org7) www.aiha.org
5) www.epa.gov/oppt/aegl
8) www.epa.gov/aegl
6) Bitte die gleiche Bezeichnung im Objektplan verwenden und kennzeichnen.9) Flexible, kältemittelführende Leitungen, die betriebsmäßig und regelmäßig über längere Wegstrecken bewegt werden (z.B. Plattenfroster).
7) Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
8) Sonstiges: Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 t Ammoniak oder mehr
Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit
(TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen)
Vom 18. November 2014
(BAnz AT 06.01.2015 B2)
Nachstehend wird die von der Kommission für Anlagensicherheit aktualisierte Fassung der sicherheitstechnischen Regel "Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen (TRAS 110)" bekannt gegeben. Die vorliegende Fassung ersetzt die Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2008 (BAnz. Nr. 12a vom 23. Januar 2009).
Der Text der sicherheitstechnischen Regel kann ebenfalls über das Internet unter der Adresse: http://www.kas-bmu.de/publikationen/tras/TRAS-110.pdf abgerufen werden.

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