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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 100 - Werkstoffe

Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 64; 3/1982 S. 95; 2/1984 S. 103; 2/1986 S. 82; 7-8/1986 S. 55; 2/1989 S. 107; 5/1989 S. 92; 2/1995, S. 100 aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRB gilt für Werkstoffe für drucktragende Teile von Druckbehältern.

2 Allgemeines

2.1 Werkstoffe für drucktragende Teile von Druckbehältern müssen Werte der Festigkeit (Festigkeitskennwerte) und, sofern die Bauart des Druckbehälters verformungsfähigen Werkstoff erfordert, der Zähigkeit haben, die in Verbindung mit einer Berechnung oder einem Nachweis nach TRB 300 den Beanspruchungen beim Betrieb des Druckbehälters genügen. Bei warmgehenden und bei beheizten Druckbehältern müssen entsprechende Werte bei der Berechnungstemperatur vorhanden sein. Bei Druckbehältern mit zulässiger Betriebstemperatur unter -10 °C müssen entsprechende Werte bei der tiefsten zulässigen Betriebstemperatur vorhanden sein. Die Werkstoffe müssen außerdem den chemischen Beanspruchungen bei der vorgesehenen Betriebsweise sicher genügen.

2.2 Werte der Festigkeit sind

Bei nichverformungsfähigen Werkstoffen sind Werte der Festigkeit die der Zugfestigkeit

2.3 Werte der Zähigkeit verformungsfähiger Werkstoffe sind

2.4 Die Werte der Festigkeit und der Zähigkeit von Werkstoffen müssen geprüft und bestätigt sein. Bei Werkstoffen nach in Nr.2.6 in Bezug genommenen DIN-Normen und Stahl-EisenWerkstoffblättern erfolgen Prüfung und Bestätigung wie dort festgelegt. Bei Werkstoffen nach VdTÜV-Werkstoffblättern erfolgen Prüfung und Bestätigung wie dort angegeben.

2.5 Bei Werkstoffen, die in Nr.2.4 nicht genannt sind, werden die Werte der Festigkeit und der Zähigkeit an der Lieferung soweit geprüft und bestätigt, wie es zur Erfüllung von Nr.2.1 erforderlich ist Dazu können auch Prüfungen an gealterten, verformten oder wärmebehandelten Proben gehören.

2.6 Die Werkstoffe nach Nr. 2.1 können insbesondere nach folgenden AD-Merkblättern ausgewählt werden:

  1. W 0
  2. W 1
  3. W 2
  4. W 3/1
  5. W 3/2
  6. W 3/3
  7. W 4
  8. W 5
  9. W 6/l
  10. W 6/2
  11. W 7
  12. W 8
  13. W 10
  14. W 12
  15. W 13
  16. N 1
  17. N 2
  18. N 2 Anlage 1
  19. N 4 Abschnitte 1 bis 7 und 9

2.7 Werkstoffe für Flansche können insbesondere nach AD-Merkblatt W 9 ausgewählt werden. Die dort genannten Festlegungen für Prüfungen durch den Sachverständigen betreffen Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII (DruckbehV (jetzt BetrSichV)).


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