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TRB 514 - Prüfungen durch Sachverständige, Wiederkehrende Prüfungen
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
Ausgabe November 1983
(BArbBl. 11/1983 S. 50; 2/1989 S. 110; 5/1993 S. 49; 4/1999 S. 52 aufgehoben)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRB gilt für wiederkehrende Prüfungen von Druckbehältern der Prüfgruppen IV und VII nach § 10 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.
2. Allgemeines
2.1 Ziel der wiederkehrenden Prüfungen ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter und seine Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung in ordnungsmäßigem Zustand befinden und erwarten lassen, daß sie auch bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entsprechen.
Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat.
Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.
2.2 Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern gehören zu den wiederkehrenden Prüfungen auch äußere Prüfungen.
3. Vorbereitung der Prüfungen
3.1 Der Betreiber vereinbart, soweit erforderlich, mit dem Sachverständigen, welche Vorbereitungen zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen zu treffen sind.
3.1.1 Zur Durchführung der Prüfschritte ist der Druckbehälter entsprechend vorzubereiten, soweit notwendig zu reinigen. Ummauerungen, Ummantelungen, Wärme- oder Kältedämmung und dergleichen sind soweit zu entfernen, wie es für die Durchführung des jeweiligen Prüfschrittes erforderlich ist.
3.1.2 Für innere Prüfungen ist der Behälter so zu öffnen, daß dem Sachverständigen eine Beurteilung der Druckbehälterwandungen ermöglicht wird.
3.2 Wird zur Beurteilung der Druckbehälterwand der Druckbehälter befahren oder ist ein Aufenthalt unmittelbar vor Besichtigungsöffnungen erforderlich, so sind vom Betreiber und vom Sachverständigen insbesondere die Bestimmungen des § 47 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1) und die Angaben der "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) zu beachten.
3.3 Die äußere. Prüfung wird in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbehälter durchgeführt und bedarf daher im allgemeine keiner Vorbereitung.
4. Prüfunterlagen
Unterlage für die wiederkehrenden Prüfungen ist das Prüfbuch (bzw. die Prüfakte), dem alle Bescheinigungen über vorangegangene Prüfungen (erstmalige Prüfung, Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfungen, außerordentliche Prüfungen und sonstige Prüfungen in besonderen Fällen) beigeheftet sind.
5. Durchführung der Prüfungen
5.1 Innere Prüfung
5.1.1 Bei der inneren Prüfung prüft der Sachverständige die drucktragende Wandung des Druckbehälters auf ihre Beschaffenheit. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Besichtigen, erforderlichenfalls mit einfachen Hilfsmitteln, wie z.B. Spiegel. Wandungsteile, die nicht besichtigt werden können, die ab er gleichartig beansprucht werden, können durch Analogieschluß beurteilt werden.
5.1.2 Ist die Besichtigung eines Druckbehälters nach Abschnitt 5.1.1 für eine Beurteilung der Wandung nicht ausreichend, so kann die Prüfung ergänzt oder ersetzt werden durch:
5.1.3 Neben der Beurteilung der Wandung eines Druckbehälters werden Vorhandensein und Beschaffenheit der Ausrüstungsteile durch Besichtigen soweit beurteilt, wie dies außer Betrieb möglich ist.
Bei Sicherheitseinrichtungen wird auch die Funktionsfähigkeit beurteilt. Die Beurteilung erfolgt in der Regel unter sinngemäßer Anwendung von Abschnitt 5.3.
5.1.4 Soweit erforderlich, wird die Übereinstimmung der Aufstellung mit den Angaben in den Prüfunterlagen festgestellt.
5.2 Druckprüfung
5.2.1 Für die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen findet TRB 512, Abschnitte 2.2 und 6, entsprechende Anwendung.
5.2.2 Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung muß durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Behälters nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
5.3 Äußere Prüfung
5.3.1 Die äußere Prüfung erstreckt sich auf den äußeren Zustand des Druckbehälters, das Vorhandensein, die Beschaffenheit und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen.
5.3.2 Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile erfolgt durch Besichtigen und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Verbindungsleitungen zwischen Druckbehältern und den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen sind in die Prüfung mit einzubeziehen. Bei Meßgeräten umfaßt die Prüfung der Beschaffenheit auch die Beurteilung der Anzeigegenauigkeit.
5.3.3 Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Können Funktionsprüfungen am Druckbehälter zu einem Gefahrenzustand führen oder sind sie wegen der Betriebsweise des Druckbehälters nicht möglich, so wird die Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Prüfungen der Sicherheitsventile.
6. Prüffristen
6.1 Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens 6 Monate nach dem Fälligkeitsmonat durchgeführt sein.
6.2 Abweichend von Abschnitt 6.1 laufen die Fristen
länger als 2 Jahre zurückliegt.
6.3 Die äußere Prüfung wird regelmäßig in dem Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Frist abläuft.
6.4 Ist ein Druckbehälter am Fälligkeitstermin einer wiederkehrenden Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
6.5 Ist eine außerordentliche Prüfung oder eine sonstige Prüfung in besonderen Fällen durchgeführt worden, so beginnt mit diesem Zeitpunkt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung, soweit die durchgeführte Prüfung im Umfang der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
6.6 Ist eine wiederkehrende Prüfung mehr als 6 Monate vor dem Fälligkeitsdatum durchgeführt worden, so beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit diesem Zeitpunkt.
7 Bescheinigung
7.1 Der Sachverständige stellt über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung.
7.2 Der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung ist in der Bescheinigung zu vermerken.
7.3 Wird eine Prüfung entsprechend den Abschnitten 5.1.2 oder 5.2.2 durch eine andere Prüfung ersetzt, sind die Art und das Ergebnis in der Bescheinigung aufzuführen.
7.4 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen, daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.
8 Mängelanzeige
Wenn der Sachverständige bei der Prüfung Mängel feststellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich mitzuteilen.
Dies gilt nicht, wenn festgestellte Mängel vor Wiederinbetriebnahme des Druckbehälters beseitigt worden sind.
ENDE |