801 Nr. 41 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50 aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt. daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 42 gilt für Druckbehälter kerntechnischer Anlagen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen des Anhanges II Nr. 42 DruckbehV
2.1 An Druckbehältern, ausgenommen Druckbehälter, in denen Druck nur durch das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, und ausgenommen Rohrleitungen, müssen - unabhängig von deren zulässigem Betriebsüberdruck und Rauminhalt - die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.
2.2 An Druckbehältern, in denen Druck nur durch das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, müssen die Vorprüfung, Bauprüfung, Flüssigkeitsstandprüfung und die Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende innere Prüfungen und Flüssigkeitsstandprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. Bei der Flüssigkeitsstandsprüfung muß der Druckbehälter bis zur Höhe der Entlüftungseinrichtung mit Wasser gefüllt sein.
2.3 An Ausrüstungsteilen mit Nennweiten > 80 mm von Druckbehältern müssen, wenn das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck in Bar und Nennweite in mm größer als 5000 ist, die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden. Ferner muß eine Dichtheitsprüfung der Gehäuse alle fünf Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden.
3 Allgemeines
3.1 Für Druckbehälter dieser Nummer gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden, auch als Sonderregelung im Sinne dieser TRB.
3.2 Abschnitt 2.2 ist wegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 gegenstandslos.
zu 801 Nr. 43 weiter |