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TRBA 105 - Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Ausgabe März 1998
(BArbBl. 4/1998 S. 78; 2000 S. 50; 10.04.2007 S. 434 aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von Ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.
(1) Diese TRBA gilt für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung). Sie gilt damit für Tätigkeiten, bei denen solche biologischen Arbeitsstoffe gezielt vermehrt oder in konzentrierter Form weiterbearbeitet werden. Diese Tätigkeiten können in mikrobiologischen Laboratorien und Anlagen zur Diagnostik, Forschung, Entwicklung oder Produktion durchgeführt werden.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser TRBA sind sonstige Laboratorien, in denen eine gezielte Vermehrung oder Weiterbearbeitung der biologischen Arbeitsstoffe nicht angestrebt wird.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3**
Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG [1] in Risikogruppe 3 eingestuft und mit 2 Sternchen versehen sind, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Legaleinstufungen sind den Richtlinien der Europäischen Union zu entnehmen [2]. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft sind in der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnischen Arbeiten [3] sowie in den Merkblättern der BG Chemie veröffentlicht [4].
2.2 Sonstige Laboratorien
Dies sind Laboratorien, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die nicht gezielt auf biologische Arbeitsstoffe ausgerichtet sind, aber auch Untersuchungen von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs und aus der Umwelt umfassen. Diese Untersuchungen schließen eine gezielte Vermehrung, gezielte Anreicherung oder gezielte Weiterbearbeitung der biologischen Arbeitsstoffe aus.
3 Allgemeines
3.1 Zielsetzung
(1) Im Rahmen der gemeinschaftlichen Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten für bestimmte biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, die normalerweise nicht über den Luftweg übertragen werden, einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen eröffnet.
(2) Für die Mikroorganismen, die mit 2 Sternchen versehen wurden, ist insoweit die starre Verknüpfung von Sicherheitsstufe und entsprechenden Maßnahmen nach Richtlinie 90/679/EWG gelockert. Die Mitgliedsstaaten unterziehen die Sicherheitsmaßnahmen gegenüber den bezeichneten biologischen Arbeitsstoffen einer Beurteilung. Anhand der Beurteilung von einzelnen biologischen Arbeitsstoffen oder von Gruppen biologischer Arbeitsstoffe mit vergleichbaren Eigenschaften werden spezifische Sicherheitsmaßnahmen in dieser TRBA konkretisiert. Darüber hinaus hat der Betreiber bei der Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen die Art der Tätigkeit und die verwendete Menge des zu untersuchenden biologischen Arbeitsstoffes zu berücksichtigen.
3.2 Laboratorien
(1) Typische mikrobiologische Laboratorien sind z.B. mikrobiologisch-diagnostische, bakteriologische, virologische, parasitologische und mykologische Laboratorien und Laboratorien der Human- und Veterinärmedizin in Universitäten, in Medizinaluntersuchungsämtern, in Krankenhäusern, in der freien Praxis und Umweltlaboratorien, in Forschung und Industrie, wenn sie Tätigkeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 durchführen.
(2) Hiervon sind sonstige Laboratorien, die klinisch-chemische, hamatologische, physiologische, serologische und histologische Diagnostik betreiben, zu unterscheiden. Zu den sonstigen Laboratorien können darüber hinaus Laboratorien der Nuklearmedizin und der Umweltanalytik gehören.
4 Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
Grundsätzlich sind für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach Anhang II Biostoffverordnung und der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Labotatorien" einzuhalten.
4.2 Einschränkung
Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** nicht erforderlich: .
Die folgenden Anforderungen sind bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** zu gewährleisten:
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