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Änderungstext
Biologische Arbeitsstoffe
Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2006
- III B 3-34504-7
(BArbBl. 7/2006 S. 32)
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner 5. Sitzung am 9. November 2005 und in seiner 6. Sitzung am 17. Mai 2006 u. a. beschlossen
A. Die Neufassungen der TRBA 466
B. Die Änderungen der TRBA 250 der TRBA 405
B. Die Änderungen
Die TRBA 250 Ausgabe November 2003 (BArbBl. 11-2003 S.53ff.) wird wie folgt geändert:
Abschnitt 4.2.4 erhält die Fassung
alt | neu |
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sollen durch solche geeigneten Arbeitsgeräte oder -verfahren ersetzt werden, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht. Der Einsatz soll vorrangig dann erfolgen, wenn mit besonderen Gefährdungen zu rechnen ist. Bei der Auswahl von geeigneten Geräten oder Verfahren sind die Ergebnisse von Modell- oder Evaluierungsprojekten zu berücksichtigen. Eine besondere Gefährdung kann bei der Anwendung an Patienten mit nachgewiesener Infektion durch Erreger der Risikogruppe 3 **, z.B. in HIV-Schwerpunktpraxen, bestehen oder bei Rettungsdiensten sowie bei der Behandlung fremdgefährdender Patienten gegeben sein. Ein Verfahren ist z.B. auch geeignet, wenn es ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Schutzhülle mit einer Hand erlaubt. | "Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 - soweit technisch möglich - durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht.
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Die TRBA 405 Ausgabe Mai 2001 (BArbB15/2001 S.58ff. zuletzt geändert in BArbBl 3-2003 S.59) wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 4.2 wird folgende neue Nummer 4.3 eingefügt:
"4.3 Auswahl der Messinstitution
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Einrichtungen und Laboratorien zur Durchführung von Messungen beauftragen, die über geeignetes Personal (mit mikrobiologischer Fachausbildung oder vergleichbarer Ausbildung und umfangreiche spezifische Berufserfahrung) und über die erforderliche Labor- und Messausstattung verfügen. Sie sollten nachweisbare Erfahrungen in der Ermittlung und Erfassung lufthygienischer Parameter insbesondere in der Anwendung von Luftkeim- und Staubsammelgeräten, im Umgang mit Mikroorganismen sowie der qualitativen und quantitativen Bestimmung der jeweils zu untersuchenden Organismen haben.
Laborleiter müssen über einen mikrobiologisch orientierten naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Abschluss sowie ausgewiesene spezifische Erfahrungen verfügen. Die genannten Anforderungen gelten auch bei der Vergabe von Unteraufträgen. Der Hauptauftragnehmer hat die Pflicht, beteiligte Unterauftragnehmer und deren Qualifikation im Untersuchungsbericht zu benennen.
(2) Die unkritische Verwendung von Messwerten führt zu Fehlbewertungen. Einerseits müssen bei der Beurteilung von Messergebnissen methodisch-analytische Aspekte berücksichtigt werden.
Betrachtet werden müssen unter mikrobiologischen Gesichtspunkten:
Andererseits ist die Beurteilung der Messergebnisse aufgrund des Fehlens von Grenz- oder Kontrollwerten grundsätzlich an einen quantitativen und qualitativen Vergleich mit Messungen an unbelasteten Orten gebunden. Hierfür sind systematische und ökologische Kenntnisse von mikrobiellen Lebensgemeinschaften notwendig. Die Interpretation der Messergebnisse ist deshalb zwangsläufig eng an die Erfahrung der durchführenden Mitarbeiter gebunden.
(3) Zur Sicherstellung einer hohen Qualität der Messungen und um einem Auftraggeber verlässliche Kriterien für die Auswahl einer qualifizierten Messinstitution zu geben, wäre der Aufbau eines Systems zur externen Qualitätssicherung hilfreich. Da es dies zur Zeit noch nicht gibt, kann eine qualitätsbewusste Auswahl einer Messinstitution nur durch die Prüfung ausgewiesener Referenzen erfolgen (siehe Abschnitt 1)."