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Regelwerk

Änderungstext

Biologische Arbeitsstoffe

Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2006
- III B 3-34504-7
(BArbBl. 7/2006 S. 32)



Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner 5. Sitzung am 9. November 2005 und in seiner 6. Sitzung am 17. Mai 2006 u. a. beschlossen

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMAS vom 1. April 2006 (BArbBl. Heft 6-2006 S. 62) werden bekannt gegeben:

A. Die Neufassungen der TRBA 466

B. Die Änderungen der TRBA 250 der TRBA 405

B. Die Änderungen

Die TRBA 250 Ausgabe November 2003 (BArbBl. 11-2003 S.53ff.) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4.2.4 erhält die Fassung

altneu
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sollen durch solche geeigneten Arbeitsgeräte oder -verfahren ersetzt werden, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht. Der Einsatz soll vorrangig dann erfolgen, wenn mit besonderen Gefährdungen zu rechnen ist. Bei der Auswahl von geeigneten Geräten oder Verfahren sind die Ergebnisse von Modell- oder Evaluierungsprojekten zu berücksichtigen. Eine besondere Gefährdung kann bei der Anwendung an Patienten mit nachgewiesener Infektion durch Erreger der Risikogruppe 3 **, z.B. in HIV-Schwerpunktpraxen, bestehen oder bei Rettungsdiensten sowie bei der Behandlung fremdgefährdender Patienten gegeben sein. Ein Verfahren ist z.B. auch geeignet, wenn es ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Schutzhülle mit einer Hand erlaubt."Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 - soweit technisch möglich - durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht.
  1. Sichere Arbeitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Bereichen mit höherer Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen:
    • Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind
    • Behandlung fremdgefährdender Patienten
    • Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme
    • Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern
  2. Grundsätzlich sind sichere Arbeitsgeräte ergänzend zu Nr.1a bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere
    • Blutentnahmen
    • sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten
  3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu erstellen ist, Arbeitsabläufe festgelegt werden, die das Verletzungsrisiko minimieren bzw. ein geringes Infektionsrisiko ermittelt wird.

    Das Verletzungsrisiko wird beispielsweise minimiert durch

    • festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden und
    • Schulungen und jährliche Unterweisung der Beschäftigen und
    • ein erprobtes Entsorgungssystem für verwendete Instrumente (siehe Abschnitt 4.1.2.8)
    Ein geringes Infektionsrisiko besteht, wenn der Infektionsstatus des Patienten HIV und HBV und HCV negativ ist.

    Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.

  4. Die Auswahl der sicheren Arbeitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, auch unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Arbeitsabläufe sind im Hinblick auf die Verwendung sicherer Systeme anzupassen.
  5. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, sichere Arbeitsgeräte richtig anzuwenden. Dazu ist es notwendig über sichere Arbeitsgeräte zu informieren und die Handhabung sicherer Arbeitsgeräte zu vermitteln.
  6. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen.
  7. Sichere Arbeitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen dürfen Patienten nicht gefährden.

    Darüber hinaus müssen sie folgende Eigenschaften haben:

    • Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel mit anderem Zubehör
    • Seine Aktivierung muss mit einer Hand erfolgen können
    • Seine Aktivierung muss sofort nach Gebrauch möglich sein
    • Der Sicherheitsmechanismus schließt einen erneuten Gebrauch aus
    • Das Sicherheitsprodukt erfordert keine Änderung der Anwendungstechnik
    • Der Sicherheitsmechanismus muss durch ein deutliches Signal (fühlbar oder hörbar) gekennzeichnet sein
    Dem Einsatz sicherer Arbeitsgeräte stehen auch Verfahren gleich, bei dem das sichere Zurückstecken der Kanüle in die Schützhülle mit einer Hand erfolgen kann, z.B. Lokalanästhesie in der Zahnmedizin oder bei der Injektion von Medikamenten (Pen). "

Die TRBA 405 Ausgabe Mai 2001 (BArbB15/2001 S.58ff. zuletzt geändert in BArbBl 3-2003 S.59) wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 4.2 wird folgende neue Nummer 4.3 eingefügt:

"4.3 Auswahl der Messinstitution

(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Einrichtungen und Laboratorien zur Durchführung von Messungen beauftragen, die über geeignetes Personal (mit mikrobiologischer Fachausbildung oder vergleichbarer Ausbildung und umfangreiche spezifische Berufserfahrung) und über die erforderliche Labor- und Messausstattung verfügen. Sie sollten nachweisbare Erfahrungen in der Ermittlung und Erfassung lufthygienischer Parameter insbesondere in der Anwendung von Luftkeim- und Staubsammelgeräten, im Umgang mit Mikroorganismen sowie der qualitativen und quantitativen Bestimmung der jeweils zu untersuchenden Organismen haben.

Laborleiter müssen über einen mikrobiologisch orientierten naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Abschluss sowie ausgewiesene spezifische Erfahrungen verfügen. Die genannten Anforderungen gelten auch bei der Vergabe von Unteraufträgen. Der Hauptauftragnehmer hat die Pflicht, beteiligte Unterauftragnehmer und deren Qualifikation im Untersuchungsbericht zu benennen.

(2) Die unkritische Verwendung von Messwerten führt zu Fehlbewertungen. Einerseits müssen bei der Beurteilung von Messergebnissen methodisch-analytische Aspekte berücksichtigt werden.

Betrachtet werden müssen unter mikrobiologischen Gesichtspunkten:

Verbreitungsformen und spezifische Widerstandsfähigkeit bzw. Tenazität der Mikroorganismen.

Andererseits ist die Beurteilung der Messergebnisse aufgrund des Fehlens von Grenz- oder Kontrollwerten grundsätzlich an einen quantitativen und qualitativen Vergleich mit Messungen an unbelasteten Orten gebunden. Hierfür sind systematische und ökologische Kenntnisse von mikrobiellen Lebensgemeinschaften notwendig. Die Interpretation der Messergebnisse ist deshalb zwangsläufig eng an die Erfahrung der durchführenden Mitarbeiter gebunden.

(3) Zur Sicherstellung einer hohen Qualität der Messungen und um einem Auftraggeber verlässliche Kriterien für die Auswahl einer qualifizierten Messinstitution zu geben, wäre der Aufbau eines Systems zur externen Qualitätssicherung hilfreich. Da es dies zur Zeit noch nicht gibt, kann eine qualitätsbewusste Auswahl einer Messinstitution nur durch die Prüfung ausgewiesener Referenzen erfolgen (siehe Abschnitt 1)."