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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 001 - Allgemeines, Aufbau und Anwendungen der TRbF
Ausgabe Dezember 1982
(BArbBl. 12/1982 S. 36)
1 Die TRbF im Rahmen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen entsprechend § 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV))nach den Vorschriften des Anhangs II zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
(2) Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV)hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 4 Abs. 1 erfüllt sind, soweit die Anlage den vom Deutschen Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) entspricht.
2 Aufbau der TRbF
(1) Die TRbF sind wie folgt gegliedert:
001 | Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF |
002 | Zusammenstellung der Normen, Merkblätter u. dgl. |
003 | Prüfverfahren für die Einstufung brennbarer Flüssigkeiten |
100 und 200 | Allgemeine Sicherheitsanforderungen |
110 und 210 | Läger |
111 und 211 | Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen |
112 und 212 | Tankstellen |
120 und 220 | Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines |
121 und 221 | Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen |
131 und 231 | Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes |
141 und 241 | Tanks auf Fahrzeugen |
142 und 242 | Tankcontainer |
143 und 243 | Ortsbewegliche Gefäße |
180 und 280 | Betriebsvorschriften |
Reihe 300 | Rohrleitungs-Richtlinien |
Reihe 400 | Kunststoff-Richtlinien |
Reihe 500 | Richtlinien für Ausrüstungsteile |
Reihe 600 | Prüfrichtlinien |
(2) In die TRbF der Reihen 100 und 200 sind die Vorschriften des ersten bzw.zweiten Teils des Anhangs II eingearbeitet. Ist auf vorgeschriebene sicherheitstechnische Anforderungen zu verweisen, so sollten die Bestimmungen der TRbF zitiert werden.
(3) Bei den TRbF der Reihen 300 bis 600 handelt es sich um Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
(4) Die TRbF der Reihen 100 und 200 werden durch Beschluß des DAbF,die der Reihen 300 bis 600 nach Anhören des DAbF den fortschreitenden technischen Erkenntnissen angepaßt.
3 Anwendung der TRbF
(1) Die TRbF enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Regelfall unter Berücksichtigung der üblichen Betriebsverhältnisse zu stellen sind.
(2) Die zuständige Behörde kann
(3) Von den TRbF, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben, darf nur abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde hierfür eine Ausnahme bewilligt hat.
4 Wirksamwerden der TRbF
4.1 Errichtungsregeln
4.11 Bestehende Anlagen
(1) Für Anlagen, mit deren Errichtung vor der Bekanntmachung einer vom DAbF beschlossenen Technischen Regel im Bundesarbeitsblatt begonnen wurde,bleiben die TRbF maßgebend, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem mit der Errichtung der Anlagen begonnen wurde.
(2) Die Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörden, insbesondere bei Gefahren für Beschäftigte und Dritte, wird hierdurch nicht berührt.
4.12 Neue Anlagen
(1) Für Anlagen, mit deren Errichtung nach der Bekanntmachung einer neuen, vom DAbF beschlossenen Technischen Regel begonnen wurde, ist die neue Regel anzuwenden, weil davon auszugehen ist, daß diese neue Regel der herrschenden Überzeugung der Fachleute entspricht.
(2) Hat der DAbF eine Technische Regel beschlossen, die sicherheitstechnisch fortschrittlich ist und in der Fachwelt noch nicht allgemein angewandt wird,so wird im Beschluß eine angemessene Übergangsfrist festgelegt,bis zu deren Ablauf die Fachwelt erfahrungsgemäß die Regel allgemein übernimmt. Nach diesem Zeitpunkt errichtete Anlagen müssen diesen TRbF entsprechen.
4.2 Betriebsregeln
4.21 Grundsatz für alle Anlagen
Werden neue Regeln für den Betrieb von Anlagen beschlossen, die
so sind diese Betriebsregeln grundsätzlich auch beim Betrieb der Anlagen zu beachten, die zu einem früheren Zeitpunkt errichtet wurden.
4.22 Einschränkung für bestehende Anlagen
Nummer 4.21 gilt nicht für bestehende Anlagen, wenn die Anwendung der neuen Betriebsregeln eine Änderung der Anlage erfordern würde.
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