Fußnoten zu TRbF 142

1) Für die Prüfung von Tankcontainern gelten die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Für die Prüfung von Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. die am Ort der Lagerung sowohl befüllt als auch entleert werden. gilt TRbF 620.

2) In diesen Fällen sind die sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Dabei kann diese TRbF als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

3) Wegen Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann siehe Beschluß des DAbF, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Heft 3/1986. S. 82/83. Solche Behälter müssen u. a. doppelwandig und explosionsdruckstoßfest (siehe TRbF 120 Nr. 5.22 Abs. 1) sein.