Fußnoten zu TRbF 180
zu 2.10
2) Die Eignung der Sicherheitseinrichtung muß gegenüber dem Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) nachgewiesen werden.
3) Diese Bestimmung muß bis spätestens 31.12.1993 angewendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Tankfahrzeuge nur nach einer Fahrzeugseite entleert werden. Außerdem müssen Warnbaken seitlich neben dem Tankfahrzeug an der Seite aufgestellt werden, auf der abgefüllt wird, bündig mit der Front und dem Heck des Tankfahrzeuges: hierauf kann verzichtet werden, wenn über einen zentralen Füllschrank abgefüllt wird und der Abstand zwischen Tankfahrzeug und Füllschrank gering ist. Außerdem müssen bei Gefälle nach den berufsgenossenschaftlichen Regeln Keile gelegt werden.
zu 6.4
1) Herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin (Zefu), Bonn; zu beziehen beim Carl Heymann Verlag KG, Köln, Bestell-Nr. ZH 1/423,
2) Herausgegeben und zu beziehen bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Mannheim, Merkblatt M 19
3) Herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin (Zefu), Bonn; zu beziehen beim Carl Heymann Verlag KG, Köln, Bestell-Nr. ZH 1/554.