TRbF 301 - Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten -RFF-Anhang D
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Abweichende Anforderungen für Rohrleitungsanlagen in Erdöl- und Erdgasfeldern sowie in Tiefspeicherbetrieben (Feldleitungen) | Anhang D zur RFF (TRbF 301) |
Anwendungsbereich
Feldleitungen im Sinne dieses Anhangs sind Rohrleitungen in Erdöl- und Erdgasfeldern sowie in Tiefspeicherbetrieben, die Förder- oder Speicherbohrungen mit Sammelstellen, Aufbereitungsanlagen oder anderen Betriebsplätzen oder Anlagen dieser Art untereinander verbinden. Hierzu gehören auch Rohrleitungen von Erdölfeldern und Tiefspeicherbetrieben zu Verladestationen, wenn sie unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wie Feldleitungen betrieben werden.
Für Feldleitungen gelten die aufgrund der Berggesetze erlassenen Tiefbohrverordnungen. Die abweichenden Anforderungen zeigen den Rahmen auf, in dem bei diesen Rohrleitungen im Hinblick auf die hierfür geltenden bergrechtlichen Vorschriften von Anforderungen der RFF abgewichen werden kann.
Im folgenden sind die abweichenden Anforderungen zu den einzelnen Abschnitten der RFF aufgeführt.
Zu 1.2.3 Abs. 2 Bei Feldleitungen tritt an die Stelle des Antrages nach Anhang A der Betriebsplan.
Zu 1.3 Sachverständige sind auch die von der Bergbehörde aufgrund bergrechtlicher Vorschriften anerkannten Sachverständigen.
Zu 2.2.1 Weitergehende Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
Zu 2.3.1 Eine besondere Kennzeichnung ist entbehrlich, wenn der Leitungsverlauf anhand anderer Orientierungspunkte erkennbar ist.
Zu 3 Die Anforderungen aufgrund bergrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
Zu 4.3.2 Bei Feldleitungen reicht es aus, wenn die Fördermenge, der Werkstoff, die Abmessungen der Rohre und die maximalen Drücke angegeben werden, um im Genehmigungsverfahren die Rohrauslegung nachprüfen zu können.
Zu 5.2.1 Bei einer Wanddicke von s < 6 mm können auch Rohre aus St 37.0, St 44.0 und St 52.0 nach DIN 1629 bzw. aus St 37.4, St 44.4 und St 52.4 nach DIN 1630 oder aus St 37.0, St 44.0 und St 52.0 nach DIN 1626 mit Prüfklasse B der Längsnähte sowie aus St 37.4, St 44.4 und St 52.4 nach DIN 1628 verwendet werden. In wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten nach Nummer 2.2 dürfen Rohre nach DIN 1629 und DIN 1626 nicht verwendet werden.
Rohre aus St 35.8 und St 45.8 nach DIN 17175 sowie aus St 37.8 und St 42.8 nach DIN 17177 sind zulässig.
Zu 5.2.6 Außer in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis genügt zum Nachweis der Güteeigenschaften ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049. Kann bei verschraubten Rohren (siehe Nummer 7.5.1) kein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 vorgelegt werden, muß das Rohr dem 4fachen des vorgesehenen Betriebsüberdruckes widerstehen.
Zu 5.3.1 Die abweichenden Anforderungen gemäß Hinweis zu 5.2.1 gelten entsprechend.
Zu 5.3.3 Der Hinweis zu 5.2.3 gilt entsprechend.
Zu 5.3.5 Der Umfang der Kennzeichnung kann eingeschränkt werden.
Zu 5.3.6 Abs. 1 und 2 Der Sachverständige kann im Einzelfall auf die Vorlage der Konstruktions- und Berechnungsunterlagen vor der Herstellung sowie auf die Bauprüfung verzichten.
Zu 5.3.6 Abs. 3 US-Prüfungen auf Dopplungen sind bei Stahlguß- und Schmiedeteilen entbehrlich.
Zu 5.3.6 Abs. 4 Es genügt, wenn die Wasserdruckprüfung im Zuge der Druckprüfung an der verlegten Feldleitung vorgenommen wird.
Zu 5.3.7 Außer in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049.
Zu 5.4.1 Außer den genannten Armaturen nach DIN 3230 Teil 6 können auch solche nach API und ANSI zulässig sein.
Zu 5.5 Es können auch Flansche, Dichtungen, Schrauben und Muttern nach API und ANSI zulässig sein.
Zu 5.5.2 Abs. 2 Bei Betriebsüberdrücken bis 40 bar sind auch IT-Flachdichtungen nach DIN 3754 zulässig.
Zu 5.5.3 Für Flansche, Schrauben und Muttern nach API oder ANSI richtet sich die Prüfung nach diesen Normen. Für die zerstörungsfreie Prüfung der Anschweißenden von Vorschweißflanschen gilt die abweichende Anforderung gemäß Hinweis zu 5.3.6 Abs. 3 entsprechend.
Zu 5.5.4 Für Flansche, Schrauben und Muttern nach API oder ANSI richtet sich der Nachweis der Güteeigenschaften nach diesen Normen.
Zu 6.1.1 Ist ein kathodischer Korrosionsschutz im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig, ist eine andere geeignete Schutzmaßnahme zu treffen.
Zu 7.4 Abs. 2 Bei Feldleitungen mit kleinerem Durchmesser kann die Schichtdicke steinfreien Materials geringer sein.
Zu 7.5.1 Abs. 1 Auch bei unterirdischer Verlegung sind andere Rohrverbindungen zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, daß sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen.
Zu 7.6.3.2 Abs. 1 Bei Wanddicken s < 4,5 mm ist auch einlagige Schweißung zulässig.
Zu 7.6.3.7 Die Prüfung auf Dopplungen kann mit Zustimmung des Sachverständigen entfallen.
Zu 7.6.3.8 Die Kennzeichnung kann entfallen, wenn die erforderlichen Angaben dem Rohrbuch zu entnehmen sind.
Zu 7.9 Abs. 1 In technisch begründeten Ausnahmefällen können bei mit Zementmörtel ausgekleideten Rohren Gehrungsschnitte zugelassen werden.
Zu 7.12 Die abweichende Anforderung gemäß Hinweis zu 7.4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zu 7.15 Die Einmessung und die rißliche Darstellung von Feldleitungen richten sich nach den bergrechtlichen Vorschriften.
Zu 8.1 Abs. 1 Die Aufstellung eines Überwachungsplanes kann entfallen.
Zu 8.3 Abs. 8 Die Entnahme von Testnähten kann bei kurzen Feldleitungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen entfallen.
Zu 9 Abs. 1 Bei der Durchführung der Druckprüfung kann im Einvernehmen mit dem Sachverständigen vom VdTÜV-Merkblatt 1051 abgewichen werden. In der Regel braucht der Prüfdruck das 4fache des zulässigen Betriebsüberdrucks nicht zu überschreiten. Sichtdruckprüfungen im offenen Rohrgraben sind zulässig.
Zu 10.2.1 Das selbsttätige Registrieren der Drücke kann im allgemeinen entfallen.
Zu 10.3.7 Abs. 1 Für Molchhähne entfällt die Einrichtung zur Druckanzeige. Bei Molchschleusen kann auf die Druckanzeigeeinrichtung verzichtet werden, wenn das Fördermedium eine zuverlässige Anzeige ausschließt.
Zu 10.4.2 Auf Fernwirkeinrichtungen kann in der Regel verzichtet werden.
Zu 10.5 Dieser Abschnitt findet auf Feldleitungen keine Anwendung.
Zu 10.6.1 Absatz 2 findet auf Feldleitungen keine Anwendung, soweit ein Überfüllen durch geeignete Überwachungsmaßnahmen verhindert wird.
Zu 11 Für die Betriebszentrale und die Überwachung der für die Sicherheit wesentlichen Betriebsdaten gelten die Anforderungen der bergrechtlichen Vorschriften.
Zu 12 Den Betrieb und die Überwachung der Feldleitungen regeln die bergrechtlichen Vorschriften.
Zu Anhang A
Bei Feldleitungen tritt an die Stelle der Antragsunterlagen nach Anhang A der im Berggesetz vorgeschriebene Betriebsplan. Der Betriebsplan muß die im Anhang A geforderten Angaben enthalten, soweit nicht einzelne Angaben nach den abweichenden Anforderungen entbehrlich sind.
Zu Anhang E
Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen an innerhalb von Erdöl- und Erdgasfeldern liegenden Feldleitungen mit einem Durchmesser < DN 150 und mit einer Fördermenge von weniger als 200 m3/h.
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