Fußnoten zu TRbF 620
1) Wegen der Fachbetriebe siehe TRbF 180 Nr. 1.7 bzw. TRbF 280 Nr. 1.7
2) In besonderen Fällen dürfen nach Absprache mit dem Sachverständigen für die Druckprüfung auch andere geeignete Flüssigkeiten verwendet werden.