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TRBS 1112 - Instandhaltung | TRBS 1112 - Instandhaltung |
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
Vom 25. August 2010 | Vom 14. März 2019 |
(GMBl Nr. 60 vom 14.10.2010 S. 1219; 14.03.2019 S. 218 aufgehoben) | (GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 218) |
Vorbemerkung | |
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. | Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1112 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. | |
| 1 Anwendungsbereich |
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. | (1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen für Beschäftigte bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). |
1 Anwendungsbereich | |
Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung von Instandhaltungsarbeiten.
Sie nennt beispielhafte Maßnahmen, die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bei der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten zu berücksichtigen sind. | |
Sie ist anzuwenden für | (2) Sie ist anzuwenden für |
die Planung und Ausführung von Instandhaltungstätigkeiten, | die Planung und Ausführung von Instandhaltungsarbeiten, |
Störungssuche, | Störungssuche, |
Erprobung nach Instandsetzung. | Erprobung nach Instandsetzung. |
Bei Instandhaltungsarbeiten mit Explosionsgefährdungen ist zusätzlich TRBS 1112 Teil 1 anzuwenden. | (3) Bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen besondere Gefährdungen durch Gefahrstoffe einschließlich Explosionsgefährdungen auftreten können, sind zusätzlich TRGS 400 sowie TRBS 1112 Teil 1 anzuwenden. |
| (4) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gelten die Anforderungen der TRBS 1111. |
2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
2.1 Instandhaltung | 2.1 Instandhaltung |
Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Arbeitsmittels (technischen Einheit einer Anlage) zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass es die geforderte Funktion erfüllen kann.
Die Begriffe Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind Bestandteil des Oberbegriffes Instandhaltung. | Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen.
Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung (§ 2 Absatz 7 BetrSichV). |
2.2 Wartung | 2.2 Wartung |
Maßnahmen zur Erhaltung des Sollzustandes eines Arbeitsmittels.
Hierbei kann der Sollzustand, z.B. durch Reinigung und Schmierung des Arbeitsmittels, sowie Ergänzung oder Austausch von Arbeitsstoffen aufrecht erhalten werden. | Maßnahmen zur Erhaltung des Sollzustandes eines Arbeitsmittels.
Hierbei kann der Sollzustand, z.B. durch Reinigung und Schmierung des Arbeitsmittels, sowie Ergänzung oder Austausch von Arbeitsstoffen aufrechterhalten werden. |
2.3 Inspektion | 2.3 Inspektion |
Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes eines Arbeitsmittels, einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung oder Schädigung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung. | Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes eines Arbeitsmittels, einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung oder Schädigung und der Ableitung der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung. |
2.4 Instandsetzung | 2.4 Instandsetzung |
Maßnahmen zur Rückführung eines Arbeitsmittels in den Sollzustand, z.B. Austausch von abgenutzten oder defekten Teilen gegen vorgegebene Ersatzteile. | Maßnahmen zur Rückführung eines Arbeitsmittels in den Sollzustand, z.B. Austausch von abgenutzten oder defekten Teilen gegen vorgegebene Ersatzteile. Vorgegebene Ersatzteile sind insbesondere diejenigen, die den Herstellerspezifikationen entsprechen. |
Vorgegebene Ersatzteile sind insbesondere diejenigen, die den Herstellerspezifikationen entsprechen. | |
2.5 Erprobung | 2.5 Erprobung |
Jedes Ingangsetzen eines Arbeitsmittels nach einer Instandsetzung zum Zweck der Funktionsprüfung, der Feststellung und Überprüfung von sicherheitstechnisch relevanten Betriebsdaten (z.B. Testläufe) sowie der Vornahme von Einstellungsarbeiten an Arbeitsmitteln und deren Ausrüstungsteilen. | Jedes Ingangsetzen eines Arbeitsmittels nach einer Instandsetzung zum Zweck der Funktionsprüfung, der Feststellung und Überprüfung von sicherheitstechnisch relevanten Betriebsdaten (z.B. Testläufe) sowie der Vornahme von Einstellungsarbeiten an Arbeitsmitteln und deren Ausrüstungsteilen. |
3 Vorbereitung der Instandhaltung | 3 Vorbereitung der Instandhaltung |
3.1 Regelungen der Zusammenarbeit | 3.1 Regelungen der Zusammenarbeit |
(1) Grundsätzlich trägt jeder Arbeitgeber die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten und hat auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen festzulegen. | (1) Grundsätzlich trägt jeder Arbeitgeber die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten und hat auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen festzulegen. |
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: | Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: |
Gefährdungen, die von dem instandzuhaltenden Arbeitsmittel ausgehen, z.B. Arbeitsstoffe, gefährliche Strahlung, frei zugängliche Maschinenteile, sich in Betrieb befindliche angrenzende Arbeitsmittel, Betriebs- und Schaltzustände, | Gefährdungen, die von dem instandzuhaltenden Arbeitsmittel ausgehen, z.B. durch Arbeitsstoffe, gefährliche Strahlung, frei zugängliche Maschinenteile, sich in Betrieb befindliche angrenzende Arbeitsmittel, Betriebs- und Schaltzustände; |
Gefährdungen durch die Instandhaltungsmaßnahme an der Arbeitsstelle, z.B. Absturzgefahren durch Bodenöffnungen, undefinierte Schaltzustände, eingeschränkte Bewegungsfreiheit, eingesetzte Hilfsmittel (z.B. Krane). | Gefährdungen durch die Instandhaltungsmaßnahme an der Arbeitsstelle, z.B. Absturzgefahren durch Bodenöffnungen, undefinierte Schaltzustände, eingeschränkte Bewegungsfreiheit, eingesetzte Hilfsmittel (z.B. Krane); |
| Gefährdungen, die von bei den Instandhaltungsarbeiten verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen; |
| Gefährdungen durch arbeitsorganisatorische Besonderheiten (z.B. Arbeiten außerhalb der Produktionszeiten, Arbeiten während des laufenden Betriebes, Arbeiten unter Termindruck, Arbeiten in unbekannten Betriebsstrukturen). |
(2) Arbeiten Beschäftigte unterschiedlicher Betriebsbereiche oder Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zusammen, haben die Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. | (2) Arbeiten Beschäftigte unterschiedlicher Betriebsbereiche oder Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zusammen, haben die Arbeitgeber nach § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bzw. § 13 BetrSichV und ggf. § 15 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuarbeiten. |
Eine gegenseitige Information ist erforderlich.
Gegebenenfalls ist eine gemeinsame Beurteilung der Arbeitssituation und ihrer Gefährdungen vorzunehmen. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind abzustimmen. | Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind abzustimmen. |
Beispiele: | Beispiele: |
Unterschiedliche Betriebsbereiche in der Verantwortung eines Arbeitgebers: | Unterschiedliche Betriebsbereiche in der Verantwortung eines Arbeitgebers: |
Bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten für Betrieb und Instandhaltung von Anlagen bzw. Arbeitsmitteln hat es sich in der Praxis bewährt, Personen zu beauftragen, welche die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb des Arbeitsmittels bzw. der Anlage tragen (Anlagenverantwortlicher) und solche, die die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten tragen (Arbeitsverantwortlicher). | Bestehen in der Verantwortung eines Arbeitgebers unterschiedliche Zuständigkeiten für Betrieb und Instandhaltung von Anlagen bzw. Arbeitsmitteln, hat es sich in der Praxis bewährt, Personen zu beauftragen, welche die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb des Arbeitsmittels bzw. der Anlage tragen (Anlagenverantwortlicher) und solche, die die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten tragen (Arbeitsverantwortlicher). |
| Hinsichtlich der Gefährdungen, die ggf. vom instandzuhaltenden Arbeitsmittel oder darin zum Einsatz kommenden Gefahrstoffen ausgehen, muss der Arbeitgeber als Auftraggeber diesbezügliche Informationen an den Auftragnehmer geben. |
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: | Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: |
Die Sicherungsmaßnahmen an dem instandzuhaltenden Arbeitsmittel sind von dem Arbeitgeber zu veranlassen, der die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb des Arbeitsmittels bzw. der Anlage trägt. | Die Sicherungsmaßnahmen an dem instandzuhaltenden Arbeitsmittel sind von dem Arbeitgeber zu veranlassen, der die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb des Arbeitsmittels bzw. der Anlage trägt. |
Die Schutzmaßnahmen in Zusammenhang mit der Instandhaltungstätigkeit veranlasst der Arbeitgeber, der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt. | Die Schutzmaßnahmen in Zusammenhang mit der Instandhaltungstätigkeit veranlasst der Arbeitgeber, der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt. |
Hier hat es sich in der Praxis bewährt, Aufsichtspersonen oder Koordinatoren zu bestellen, die die festgelegten Schutzmaßnahmen aufeinander abstimmen und überprüfen. Weiter ist sinnvoll, wenn sich die Arbeitgeber bez. der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung, von Arbeitsmitteln oder -stoffen abstimmen. | Es hat sich in der Praxis bewährt, Aufsichtspersonen oder Koordinatoren zu bestellen, die einerseits die festgelegten Schutzmaßnahmen aufeinander abstimmen und andererseits deren Umsetzung überprüfen. Dabei kann es auch erforderlich sein, dass die Arbeitgeber sich bezüglich der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung und von Arbeitsmitteln oder -stoffen abstimmen. |
| Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator schriftlich zu bestellen (§ 13 BetrSichV). |
3.2 Voraussetzungen zur Durchführung | 3.2 Voraussetzungen zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen |
(1) Vor Instandhaltungsmaßnahmen sind mindestens folgende Schritte durchzuführen: | (1) Vor Instandhaltungsmaßnahmen sind mindestens folgende Schritte durchzuführen: |
Art, Umfang und Abfolge der Instandhaltungsmaßnahmen festlegen, | Art, Umfang und Abfolge der Instandhaltungsmaßnahmen festlegen, |
| auftretende Gefährdungen ermitteln und beurteilen, |
Gefährdungen ermitteln und beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen festlegen, | die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen, |
vor der Vergabe an Fremdfirmen die Sicherheitsanforderungen sowie Anforderungen an die Qualifikation des Instandhaltungspersonals festlegen. | vor der Vergabe an Fremdfirmen die Sicherheitsanforderungen sowie Anforderungen an die Qualifikation des Instandhaltungspersonals festlegen. |
(2) Wird mit der Durchführung von Arbeiten in einem Betrieb eigenes Instandhaltungspersonal beauftragt, so hat der Arbeitgeber die betreffenden Beschäftigten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV über die relevanten Gefährdungen bezogen auf das Arbeitsmittel und das Arbeitsumfeld zu unterweisen. | (2) Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV). |
Bei verschiedenen Arbeitgebern ist im Rahmen der Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG auch die Unterweisung der Arbeitnehmer zwischen den beteiligten Arbeitgebern erforderlich.
Die Unterweisung muss insbesondere Informationen über örtliche Verhältnisse, weiter laufende Arbeiten im Betrieb sowie damit einhergehende Gefährdungen beinhalten. | |
(3) Im Umfeld der Instandhaltungsarbeiten tätige Beschäftigte sind über Zeit, Ort und Inhalt der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten sowie die dabei möglicherweise auftretenden Einschränkungen, Gefährdungen und die erforderliche Rücksichtnahme zu informieren. | (3) Im Umfeld der Instandhaltungsarbeiten tätige Beschäftigte sind über Zeit, Ort und Inhalt der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten sowie die dabei möglicherweise auftretenden Einschränkungen oder Zutrittsverbote, Gefährdungen und die erforderliche Rücksichtnahme sowie über Kommunikationswege und über die Bedeutung von ggf. zum Einsatz kommenden sicherheitsbezogenen Informationen (z.B. Warn- und Gefahrenhinweise) zu informieren. |
(4) Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von Beschäftigten ausgeführt werden, die dafür geeignet und vom Arbeitgeber hierzu beauftragt sind.
Sie müssen durch ihre berufliche Ausbildung oder Fortbildung über die notwendigen Sachkenntnisse zur Durchführung des Instandhaltungsauftrages verfügen. | |
| 4 Beurteilung der Gefährdung |
(5) Bei den Instandhaltungsarbeiten sind Werkzeuge und andere Arbeitsmittel einzusetzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung für den vorgesehenen Verwendungszweck und für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sind. | |
| 4.1 Allgemeines |
4 Gefährdungsbeurteilung | (1) Die allgemeinen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung sind in der TRBS 1111 beschrieben. |
(1) Für jede ausgeübte Tätigkeit und für jeden Arbeitsplatz in der Instandhaltung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten sowie Schäden an Einrichtungen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, zu verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich zu minimieren.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind nachweisbar festzuhalten. | (2) Der Arbeitgeber hat nach § 10 Absatz 1 BetrSichV Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers des Arbeitsmittels zu berücksichtigen. |
(2) Bei wiederkehrenden, gleichen oder ähnlichen Instandhaltungsarbeiten kann eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung genutzt werden.
Vor Aufnahme der Arbeiten ist jedoch zu prüfen, ob die in der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung getroffenen und dokumentierten Festlegungen auch ausreichend und anwendbar sind.
Ansonsten ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. | (3) Bei wiederkehrenden, gleichen oder ähnlichen Instandhaltungsarbeiten kann eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung genutzt werden.
Vor Aufnahme der Arbeiten ist jedoch festzustellen, ob die in der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung getroffenen und dokumentierten Festlegungen auch ausreichend und anwendbar sind.
Ansonsten sind die Festlegungen entsprechend anzupassen und zu dokumentieren. |
(3) Das als Anlage 1 beigefügte Ablaufdiagramm skizziert in zusammenfassender Form die in den Abschnitten 4 bis 5 beschriebenen Abläufe und Maßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten. | |
(4) Besondere Gefährdungen durch Gefahrstoffe einschließlich Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend Abschnitt 3 der TRBS 1112 Teil 1 zu berücksichtigen. | |
(5) Vor der Beschaffung und Bereitstellung von Arbeitsmitteln ist zu prüfen, ob für die Instandsetzung dieser Gegenstände besondere Voraussetzungen (z.B. Arbeitsbühnen, Krane, Versorgungsanschlüsse, Anschlagpunkte) geschaffen werden müssen, um absehbare Instandhaltungsarbeiten sicher durchführen zu können. | (4) Vor der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln ist zu prüfen, ob besondere Voraussetzungen (z.B. Arbeitsbühnen, Krane, Versorgungsanschlüsse, Anschlagpunkte, Zugänge, Lüftungsmaßnahmen) geschaffen werden müssen, um die Arbeiten sicher durchführen zu können. |
4.1 Informationen beschaffen | |
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Beschäftigte bei Instandhaltungsarbeiten Gefährdungen ausgesetzt sein können.
Hierzu müssen Informationen beschafft werden, z.B. | |
aus der Betriebs- oder Wartungsanleitung des Herstellers, | |
aus Konstruktions- und Planungsunterlagen, | |
über Arbeitsverfahren, eingesetzte Arbeitsmittel und möglicherweise auftretende Arbeitsstoffe (z.B. Gefahrstoffe), | |
aus Betriebserfahrungen, z.B. Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus bereits durchgeführten Instandhaltungstätigkeiten, Schadensberichten, Revisionsprotokollen, Ergebnissen von Verschleißuntersuchungen, vergleichbaren Gefährdungsbeurteilungen, | (5) Betriebserfahrungen, z.B. Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus bereits durchgeführten Instandhaltungstätigkeiten, Schadensberichten, Revisionsprotokollen, Ergebnissen von Verschleißuntersuchungen, sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. |
aus Erfahrungen der Beschäftigten (Instandhaltungs- und Bedienpersonal), | |
über die Umgebungs- und Betriebsbedingungen (z.B. Zugänglichkeit, Lüftungsverhältnisse, Lärm), | |
aus dem betriebsspezifischen Alarmplan, | |
über Erkenntnisse aus der Begehung des Arbeitsplatzes, | |
über vorhandene Schutzmaßnahmen (z.B. zum Gefahrstoffschutz einschließlich Brand- und Explosionsschutz). | (6) Vorhandene Schutzmaßnahmen (z.B. zum Gefahrstoffschutz einschließlich Brand- und Explosionsschutz) sind zu beachten, insbesondere, wenn diese für die Instandhaltungsarbeiten außer Kraft gesetzt werden müssen. |
4.2 Gefährdungen ermitteln | |
Es ist zu prüfen, ob durch die Instandhaltungsarbeiten eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten ist. | (7) Es müssen spezielle Anweisungen für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten und Störungen vorhanden und den Beschäftigten bekannt sein. |
| 4.2 Ermittlung der Gefährdungen |
Hierzu müssen die einzelnen Arbeitsschritte systematisch betrachtet und die damit verbundenen Gefährdungen ermittelt werden (siehe Anlage 2). | Bei der Ermittlung der Gefährdungen muss festgestellt werden, ob sich durch die Instandhaltungsmaßnahme besondere Gefährdungen ergeben, die im Normalbetrieb nicht vorhanden sind. Hierzu müssen die einzelnen Arbeitsschritte systematisch betrachtet und die damit verbundenen Gefährdungen ermittelt werden (siehe Anhang 2). |
Hierbei müssen auch Gefährdungen berücksichtigt werden, | Hierbei müssen auch Gefährdungen berücksichtigt werden, |
die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung auftreten können und | die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation, dem Arbeitsablauf und der Arbeitszeit auftreten können und |
die durch die Instandhaltungsarbeiten für Beschäftigte an benachbarten Arbeitsplätzen auftreten können. | die durch die Instandhaltungsarbeiten für Beschäftigte an benachbarten Arbeitsplätzen auftreten können. |
4.3 Gefährdungen bewerten | 4.3 Bewertung der Gefährdungen |
Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei den Instandhaltungsarbeiten mit vorhandenen Maßnahmen gewährleistet sind.
Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Maßnahmen festzulegen. | Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei den Instandhaltungsarbeiten mit vorhandenen Maßnahmen gewährleistet sind.
Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Maßnahmen festzulegen. |
Dabei sind ggf. durch Begehung des Arbeitsplatzes, insbesondere auch die Gefährdungen durch Wechselwirkung mit anderen Arbeitsmitteln, der Arbeitsumgebung oder durch Arbeitsstoffe zu bewerten. | Dabei sind ggf. durch Begehung des Arbeitsplatzes, insbesondere auch die Gefährdungen durch Wechselwirkung mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation, dem Arbeitsablauf und der Arbeitszeit zu bewerten. |
4.4 Maßnahmen festlegen | 4.4 Schutzmaßnahmen festlegen |
(1) Als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen legt der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen fest. | (1) Als Ergebnis der Bewertung der Gefährdungen trifft der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen gemäß § 10 Absatz 3 BetrSichV, damit die Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können.
Dabei hat er gemäß § 12 Absatz 3 BetrSichV insbesondere |
In der als Anlage 2 beigefügten Tabelle sind beispielhafte Maßnahmen zu ausgewählten Gefährdungen genannt. | die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen, |
| eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen, |
Besondere Maßnahmen bei Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten sind in den Abschnitten 4 und 5 TRBS 1112 Teil 1 genannt. | den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern, |
(2) Die festgelegten Maßnahmen sind in der folgenden Rangfolge zu treffen: | |
Vermeidung der Gefährdung, | |
verbleibende Gefährdung möglichst gering halten, | |
Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen, | das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, |
Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten, | sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen, |
Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung. | Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden, |
| dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen, |
| sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen, |
| erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen, |
| dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, |
| bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen (siehe TRBS 1112 Teil 1), |
(3) In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Abläufe der Übergabe/Rückgabe ggf. schriftlich festzulegen (z.B. Freigabe- oder Erlaubnisscheinverfahren). Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen und gleichartig wirksamen Schutzmaßnahmen kann das Freigabe-/ Erlaubnisscheinverfahren mehrere Arbeitsbereiche umfassen. | Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen und gleichartig wirksamen Schutzmaßnahmen kann das Freigabe-/ Erlaubnisscheinverfahren mehrere Arbeitsbereiche umfassen. |
Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten muss der den Auftrag erteilende Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich das instandzusetzende Arbeitsmittel in einem gefahrlosen Zustand befindet. | |
Instandhaltungsarbeiten und Produktionsbetrieb sind nach Möglichkeit zeitlich oder räumlich zu trennen. | |
(4) Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind die mit den Instandhaltungsarbeiten beauftragten Beschäftigten über die zu beachtenden Maßnahmen speziell zu unterweisen und es sind darüber hinausgehende Informationen (Schaltpläne, Fließbilder, Pläne etc.) bereitzustellen. | |
(5) Kann ausnahmsweise der gefahrlose Zustand des instandzusetzenden Arbeitsmittels nach Absatz 3 nicht realisiert werden, weil z.B. ein vermuteter Fehler nur in eingeschaltetem Zustand erkennbar ist, dann müssen mindestens nachfolgende Maßnahmen getroffen werden: | |
Es sind die dazu notwendigen besonderen Schutzmaßnahmen zu ermitteln.
Der den Auftrag erteilende Arbeitgeber hat für deren Umsetzung zu sorgen.
Für die Einhaltung der anlagenspezifischen Maßnahmen ist der Anlagenverantwortliche, für die Einhaltung der arbeitsbezogen Maßnahmen ist der Arbeitsverantwortliche zuständig. | (2) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten (§ 10 Absatz 4 BetrSichV). Solche Maßnahmen können z.B. sein: |
Es dürfen mit derartigen Arbeiten nur Beschäftigte nach Abschnitt 3.2 Abs. 4 beauftragt werden.
Diese müssen darüber hinaus mit den Besonderheiten des instandzusetzenden Arbeitsmittels soweit vertraut sein, dass sie auftretende Gefährdungssituationen erkennen und abwenden können. | Es dürfen mit derartigen Arbeiten nur Beschäftigte beauftragt werden, die mit den Besonderheiten des instandzusetzenden Arbeitsmittels soweit vertraut sein müssen, dass sie auftretende Gefährdungssituationen unmittelbar erkennen und abwenden können. |
Die Beschäftigten müssen über alle mit ihrer Arbeit verbundenen besonderen Gefährdungen unterrichtet und unterwiesen werden. | |
Es müssen spezielle Anweisungen für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten und Störungen vorhanden und dem Personal bekannt sein. | Es müssen spezielle Anweisungen für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten und Störungen vorhanden und dem Personal bekannt sein. |
| Beauftragung einer mit den Gefährdungen vertrauten Person, die den Fortgang der Arbeiten beobachtet und bei akuter Gefährdung geeignete Maßnahmen ergreift, wenn ein Arbeitsmittel nicht in einen gefahrlosen Zustand versetzt werden kann, weil z.B. ein vermuteter Fehler nur in eingeschaltetem Zustand erkennbar ist. |
Es dürfen sich nur diejenigen Personen im Gefahrenbereich aufhalten, die für die Instandhaltungsarbeiten unbedingt erforderlich sind. | Es dürfen sich nur diejenigen Personen im Gefahrenbereich aufhalten, die für die Instandhaltungsarbeiten unbedingt erforderlich sind. |
| (3) In der Tabelle gemäß Anhang 2 sind zu ausgewählten besonderen Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten beispielhafte Schutzmaßnahmen genannt. |
| (4) Besondere Maßnahmen bei Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten sind in TRBS 1112 Teil 1 Abschnitte 4 und 5 sowie in TRGS 400 genannt. |
In Abhängigkeit vom Gefährdungspotential ist eine mit den Gefährdungen vertraute Person zu beauftragen, die den Fortgang der Arbeiten beobachtet und bei akuter Gefährdung geeignete Maßnahmen ergreift. | (5) Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind die mit den Instandhaltungsarbeiten beauftragten Beschäftigten über die zu beachtenden Maßnahmen speziell zu unterweisen und es sind darüberhinausgehende Informationen (Schaltpläne, Fließbilder, Pläne etc.) bereitzustellen. |
| 4.5 Bereitstellung geeigneter Zugänge für Rettungsmaßnahmen |
| 4.5.1 Allgemeines |
| Im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass es in einem Notfall möglich ist, unverzüglich Rettungsmaßnahmen durchzuführen.
Dazu sind im Vorfeld insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen: |
| vorgesehene Rettungsmethoden, |
| Einsatz von Rettungseinrichtungen, |
| Sicherstellen der Alarmierung, |
| Organisation der internen/externen Rettungskräfte. |
| 4.5.2 Zugänge zu und in Arbeitsmittel |
5 Durchführung der Arbeiten | (1) Die erforderlichen Zugänge zu und in Arbeitsmittel richten sich nach der Art des Arbeitsmittels, den durchzuführenden Arbeiten und den örtlichen Verhältnissen. |
| (2) Die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Arbeitsmitteln sind in regelmäßigen Abständen bzw. anlassbezogen praxisnah zu üben. Sind außerbetriebliche Rettungskräfte, z.B. öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einbezogen, sind diese an den Übungen zu beteiligen. |
| (3) Informationen zu Maßnahmen zur Rettung aus Behältern, Silos und engen Räumen können der DGUV Regel 113-004 entnommen werden. |
| 4.5.3 Anschlagpunkte für die Rettung aus großen Höhen/ Tiefen |
| (1) Für Arbeiten in großen Höhen oder Tiefen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen, ob Anschlagpunkte für den Einsatz von Absturzsicherungen sowohl für die Beschäftigten als auch für die Rettungskräfte erforderlich sind. |
| (2) Informationen zu Maßnahmen zum Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen können der DGUV Regel 112-199 entnommen werden. |
| 4.6 Befreiung eingezogener Personen |
| (1) Einzugstellen an Arbeitsmitteln haben ein beachtliches Gefährdungspotenzial, das zu schweren Verletzungen führen kann.
Aus diesem Grund ist bereits bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln darauf zu achten, dass Einzugstellen konstruktiv auf ein Minimum beschränkt, unvermeidliche Einzugstellen durch geeignete Schutzeinrichten gesichert sind. |
| (2) Für eine schnelle Befreiung eingezogener Personen muss im Rahmen der Beschaffung darauf geachtet werden, dass konstruktive Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen sich z.B. der Spaltabstand vergrößern lässt. Nach dem Lösen der Lagerung vergrößert sich z.B. der Abstand zwischen zwei Walzen, sodass die eingezogene Person ohne weitere Verletzungen aus der Einzugstelle befreit werden kann. |
5.1 Durchführung der Instandhaltungsarbeiten | 5 Durchführung der Instandhaltungsarbeiten |
| 5.1 Allgemeines |
(1) Der Arbeitsauftrag für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist durch den Arbeitgeber oder von ihm nach § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragte Personen zu erteilen. | (1) Der Arbeitsauftrag für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist durch den Arbeitgeber zu erteilen. |
(2) Die Durchführung der Arbeiten darf nur unter Anwendung der festgelegten Maßnahmen erfolgen.
Dabei sind die festgelegten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. | (2) Die Durchführung der Arbeiten darf nur erfolgen, wenn die in Abschnitt 4.4 festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen, deren Wirksamkeit überprüft und die Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls angepasst wurden. |
Hierzu gehört insbesondere, dass | |
die erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel bereitgestellt werden, | |
die organisatorischen Voraussetzungen bestehen und eingehalten werden, | |
die Verantwortlichkeiten festgelegt sind, | |
die Abstimmung über Art und Umfang der Arbeiten sowie Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zwischen den Beteiligten erfolgt ist, | |
durch Begehung des Arbeitsplatzes festgestellt wurde, dass die Umgebungsbedingungen den Annahmen entsprechen, | |
die Beschäftigten unterwiesen wurden. | |
(3) Werden bei Instandhaltungsarbeiten von der Gefährdungsbeurteilung abweichende Gefährdungen festgestellt, so sind die Arbeiten unverzüglich, jedoch sicher, abzubrechen und der die Instandhaltung durchführende Arbeitgeber oder von ihm nach § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragte Personen zu informieren. Diese haben die zusätzlichen erforderlichen Maßnahmen festzulegen, das Personal anzuweisen und die Gefährdungsbeurteilung anzupassen. | (3) Werden bei Instandhaltungsarbeiten von der Gefährdungsbeurteilung nicht vorhergesehene Gefährdungen auftreten, kann es hierfür erforderlich sein, die Arbeiten zu unterbrechen und den die Instandhaltung durchführenden Arbeitgeber oder von ihm nach § 13 Absatz 2 ArbSchG beauftragte Personen sowie den beauftragenden Arbeitgeber zu informieren. Nach Festlegung der weiteren Maßnahmen sind die Beschäftigten hinsichtlich der neuen Situation anzuweisen. |
(4) Während der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten hat der die Instandhaltung durchführende Arbeitgeber die Umsetzung und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren. | (4) 'Während der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten hat der die Instandhaltung durchführende Arbeitgeber die Umsetzung und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren. |
Darüber hinaus hat er auf die Einhaltung der Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes sowie auf die Befolgung der gegebenen Anweisungen zu achten und erforderlichenfalls ergänzende Anweisungen zu geben oder die Arbeiten zu unterbrechen. | Darüber hinaus hat er auf die Einhaltung der Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes sowie auf die Befolgung der gegebenen Anweisungen zu achten und erforderlichenfalls ergänzende Anweisungen zu geben oder die Arbeiten zu unterbrechen. |
(5) Nach Abschluss der Arbeiten ist dafür Sorge zu tragen, dass sich das instandgesetzte Arbeitsmittel wieder in einem sicheren und funktionsfähigen Zustand befindet und alle Arbeits- und Hilfsmittel entfernt wurden.
Ggf. ist eine Prüfung gemäß § 10 oder dem 3. Abschnitt der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich. | |
5.2 Erprobung | 5.2 Erprobung |
(1) Bei der Erprobung muss die Sicherheit aller anwesenden Personen gewährleistet sein.
Nicht unmittelbar an der Erprobung beteiligte Personen sind fernzuhalten (Absperren der Bereiche). | (1) Bei der Erprobung muss die Sicherheit aller anwesenden Personen gewährleistet sein.
Nicht unmittelbar an der Erprobung beteiligte Personen sind fernzuhalten (Absperren der Bereiche). |
(2) Der Ablauf ist festzulegen und Beschäftigte nach Abschnitt 3.2 Abs. 4 sind einzusetzen. Vor Beginn der Erprobung sind alle Beschäftigten über mögliche Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. das Einhalten von Sicherheitsabständen, die Benutzung von Schutzausrüstungen) sowie über Maßnahmen für mögliche Betriebsstörungen zu unterweisen. | (2) Vor Beginn der Erprobung sind alle Beschäftigten über mögliche Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. das Einhalten von Sicherheitsabständen, die Benutzung von Schutzausrüstungen) sowie über Maßnahmen für mögliche Betriebsstörungen zu unterweisen. |
| (3) Nach Abschluss der Erprobung ist dafür Sorge zu tragen, dass sich das instandgesetzte Arbeitsmittel wieder in einem sicheren und funktionsfähigen Zustand befindet und alle Arbeits- und Hilfsmittel entfernt wurden. |
| (4) Handelt es sich bei der Instandhaltungsmaßnahme um eine prüfpflichtige Änderung, ist eine Prüfung gemäß §§ 14 oder 15 BetrSichV durchzuführen (siehe TRBS 1201 und deren Folgeteile), bevor das Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird. |
. | . |
Ablaufdiagramm Instandhaltung und Erprobung Anlage 1 | Ablaufdiagramm - Instandhaltung und Erprobung Anhang 1 |
. | . |
Mögliche Gefährdungen und beispielhafte Maßnahmen Anlage 2 | Tabelle:
Besondere Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten und beispielhafte Schutzmaßnahmen Anhang 2 |
| |
| Besondere Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten |
Besonderheiten bei der Instandhaltung Beispielhafte Maßnahmen | Beispielhafte Schutzmaßnahmen |
| 1. Allgemeines |
1. Allgemeines besondere Beauftragung zur Benutzung von Arbeitsmitteln mit besonderer Gefährdung (z.B. Kettensägen) Erstellung von Montage- und Demontageverfahren mit Erläuterungen und Anweisungen | Verwendung von Arbeitsmitteln mit erhöhter Gefährdung (z.B. Kettensägen) spezielle Unterweisung für den Umgang mit Arbeitsmitteln mit erhöhter Gefährdung |
Zugänglichkeit zu Arbeitsmitteln eingeschränkt vor Aufnahme der Arbeiten Bedienwege festlegen und ausreichenden Bewegungsraum freihalten; | eingeschränkte Zugänglichkeit zu Arbeitsmitteln vor Aufnahme der Arbeiten Bedienwege festlegen und ausreichenden Bewegungsraum freihalten; |
ggf. Flucht- und Rettungswege festlegen | ggf. Flucht- und Rettungswege festlegen |
Unterschätzung der Gefährdung bei Arbeiten geringen Umfangs oder kurzer Dauer auch bei Arbeiten geringeren Umfangs sind Gefährdungen zu beurteilen und Maßnahmen festzulegen | Unterschätzung der Gefährdung bei Arbeiten geringen Umfangs oder kurzer Dauer auch bei Arbeiten geringeren Umfangs sind Gefährdungen zu beurteilen und Maßnahmen festzulegen |
ungenügendes Gefahrenbewusstsein Sensibilisierung der Mitarbeiter | ungenügendes Gefahrenbewusstsein Sensibilisierung der Mitarbeiter |
Arbeiten mit erhöhter Gefährdung oder kritischer Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, | Arbeiten mit erhöhter Gefährdung oder kritischer Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder der Umgebung Arbeiten nicht alleine durchführen; |
der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder der Umgebung | |
Arbeiten nicht alleine durchführen; | |
Arbeiten mit besonderem Freigabe- oder Erlaubnisscheinverfahren durchführen; | Arbeiten mit besonderem Freigabe- oder Erlaubnisscheinverfahren durchführen; |
Verwendung von Personen-Notsignal-Anlagen; | Verwendung von Personen-Notsignal-Anlagen; |
Monitorbeobachtung | Monitorbeobachtung |
2. Mechanische Gefährdungen | 2. Mechanische Gefährdungen |
kontrolliert bewegte ungeschützte Teile die Gefahrenstellen sind meist zur Störungssuche, Funktionskontrollen sowie Außer- und Inbetriebnahmen frei zugänglich größtmögliche Einschränkung des Zugangs zur Gefahrenstelle durch abstandhaltende Maßnahmen | kontrolliert bewegte ungeschützte Teile die Gefahrenstellen sind meist zu Störungssuche, Funktionskontrollen sowie Außer- und Inbetriebnahmen frei zugänglich größtmögliche Einschränkung des Zugangs zur Gefahrenstelle durch abstandhaltende Maßnahmen; |
| deutliche Gefahrenhinweise für Unbeteiligte |
trennende und abschaltende Schutzeinrichtungen sind beseitigt oder unwirksam gemacht instandzusetzendes Arbeitsmittel ist mit sicherheitstechnischen Mitteln, insbesondere mit kontrollierter Handsteuerung innerhalb sicherer Betriebsparameter zu halten; | trennende und abschaltende Schutzeinrichtungen sind beseitigt oder unwirksam gemacht instandzusetzendes Arbeitsmittel ist mit sicherheitstechnischen Mitteln, insbesondere mit kontrollierter Handsteuerung innerhalb sicherer Betriebsparameter zu halten; |
ausreichende Reduzierung von Geschwindigkeiten der kontrolliert bewegten Teile; | ausreichende Reduzierung von Geschwindigkeiten der kontrolliert bewegten Teile; |
Zustimmungseinrichtungen mit Tippschalter mit selbsttätiger Rückstellung | Zustimmungseinrichtungen mit Tippschaher mit selbsttätiger Rückstellung |
Durchführung der Arbeiten bei laufendem Betrieb Festlegung der Qualifikation für besondere Tätigkeiten; | Durchführung der Arbeiten bei laufendem Betrieb Festlegung der Qualifikation für besondere Tätigkeiten; |
Festlegen von Personen, die mit Beobachtungsaufgaben betraut sind; | Festlegen von Personen, die mit Beobachtungsaufgaben betraut sind; |
Festlegung der Koordination zwischen allen Beteiligten; | Festlegung der Kommunikation und Koordination zwischen allen Beteiligten; |
Vermeidung des Zutritts; | Vermeidung des Zutritts; |
Not-Halt-Einrichtung in unmittelbarer Nähe des Instandhaltungspersonals | Not-Halt-Einrichtung in unmittelbarer Nähe des Instandhaltungspersonals |
unkontrolliert bewegte Teile aus der Hand rutschen von schweren öl- und fettbehafteten Teilen, Abrutschen von Werkzeugen, plötzliches Losreißen von Bauteilen und Lasten durch vom Betrieb abweichende Belastungseinflüsse sowie Restenergien wie Federspannung, Eigengewicht, Vorspannung jeglicher Art, Abplatzen, Absplittern, weggleitende, umkippende oder pendelnde Teile Sicherung von Werkzeugen sowie Bauteilen gegen unkontrolliertes Bewegen, Sauberhaltung von Werkzeugen, Absperren des Gefahrenbereiches, Sicherungsposten stellen, Beseitigen von Restenergien, Verwendung von entsprechender persönlicher Schutzausrüstung, Berücksichtigen von Reaktionsrichtung und Geschwindigkeit (z.B. Herausschlagen von Bolzen), Verwendung geeigneter rutschhemmender Ablagen oder rutschhemmender Unterlagen | unkontrolliert bewegte Teile aus der Hand rutschen von schweren öl- und fettbehafteten Teilen, Abrutschen von Werkzeugen, plötzliches Losreißen von Bauteilen und Lasten durch vom Betrieb abweichende Belastungseinflüsse sowie Restenergien wie Federspannung, Eigengewicht, Vorspannung jeglicher Art, Abplatzen, Absplittern, weggleitende, umkippende oder pendelnde Teile Sicherung von Werkzeugen sowie Bauteilen gegen unkontrolliertes Bewegen, Sauberhaltung von Werkzeugen, Absperren des Gefahrenbereiches, Sicherungsposten stellen, Beseitigen von Restenergien, Verwendung von entsprechender persönlicher Schutzausrüstung, Berücksichtigen von Reaktionsrichtung und Geschwindigkeit (z.B. Herausschlagen von Bolzen), Verwendung geeigneter rutschhemmender Ablagen oder rutschhemmender Unterlagen |
Bewegungen der instandzusetzenden Gegenstände oder Teilen davon, durch sich bei der Instandhaltungsmaßnahme verändernde Lastverteilungen Beachtung möglicher asymetrischer Lastverteilungen und Massenschwerpunkte; | Bewegungen der instandzusetzenden Gegenstände oder Teilen davon, durch sich bei der Instandhaltungsmaßnahme verändernde Lastverteilungen Beachtung möglicher asymmetrischer Lastverteilungen und Massenschwerpunkte; |
Absperren des Gefahrenbereiches; | Absperren des Gefahrenbereiches; |
Sicherungsposten stellen; | Sicherungsposten stellen; |
Blockiervorrichtungen benutzen | Blockiervorrichtungen benutzen |
Gefährdungen durch unerwarteten Ausstoß von Produkten und Medien (Hydraulik, Pneumatik, Dampf, Wasser, Schüttgut) Systeme vor Arbeitsbeginn drucklos /medienfrei machen und sichern, gefahrloses Ableiten | Gefährdungen durch unerwarteten Ausstoß von Arbeitsstoffen und Medien (Hydraulik, Pneumatik, Dampf, Wasser, Schüttgut) Systeme vor Arbeitsbeginn drucklos/medienfrei machen und sichern, gefahrloses Ableiten |
Teile mit gefährlichen Oberflächen beim Kontakt mit zerstörten Gegenständen, Gratbildung oder scharfkantigen Teilen Abdecken oder unwirksam machen von scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen auf Oberflächen bei Instandsetzungs- oder Reinigungsmaßnahmen | Teile mit gefährlichen Oberflächen beim Kontakt mit zerstörten Gegenständen, Gratbildung oder scharfkantigen Teilen Abdecken oder unwirksam machen von scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen auf Oberflächen bei Instandsetzungs- oder Reinigungsmaßnahmen |
Arbeiten unter beengten Verhältnissen meist im Hand- und Armbereich Schaffung ausreichender Handfreiräume bei Instandhaltungsmaßnahmen | Arbeiten unter beengten Verhältnissen meist im Hand- und Armbereich Schaffung ausreichender Handfreiräume bei Instandhaltungsmaßnahmen |
Verunreinigungen (z.B. Öl, Fett, Staub) auf Böden, Zugängen, Tritt- und Standflächen bei Bedarf vor Arbeitsbeginn reinigen, Bereitstellung von Ölbindemitteln, -vliesen oder Ähnlichem | Verunreinigungen (z.B. Öl, Fett, Staub) auf Böden, Zugängen, Tritt- und Standflächen bei Bedarf vor Arbeitsbeginn reinigen, Bereitstellung von Ölbindemitteln, -vliesen oder Ähnlichem |
Nutzung von ungeeigneten Flächen und Bauteilen von Maschinen und Anlagen, Medienversorgungsleitungen oder Ähnlichem als Tritte oder Aufstiege Verwenden einhängbarer Tritte, Montagerüstungen, Haltemöglichkeiten und Anschlagpunkte schaffen | Nutzung von ungeeigneten Flächen und Bauteilen von Maschinen und Anlagen, Medienversorgungsleitungen oder Ähnlichem als Tritte oder Aufstiege Verwenden einhängbarer Tritte, Montagerüstungen, Haltemöglichkeiten und Anschlagpunkte schaffen |
bewegte Arbeitsmittel Einsatz von handgehaltenen Arbeitsmitteln in nicht alltäglichen Arbeitspositionen (Zwangshaltung, Arbeiten auf Leitern) sicherer Stand bei Arbeiten mit Handbohrmaschinen, Winkelschleifern u. ä., Reaktionskräfte der Arbeitsmittel beachten, Festspannen oder Festsetzen der Arbeitsmittel, Schaffung von Anschlagpunkten | bewegte Arbeitsmittel Einsatz von handgehaltenen Arbeitsmitteln in nicht alltäglichen Arbeitspositionen (Zwangshaltung, Arbeiten auf Leitern) sicherer Stand bei Arbeiten mit Handbohrmaschinen, Winkelschleifern u. ä., Reaktionskräfte der Arbeitsmittel beachten, Festspannen oder Festsetzen der Arbeitsmittel, Schaffung von Anschlagpunkten |
bewegte Transportmittel Neigung, Gefälle und Vertiefungen auf Transportwegen Transportmittel mit ausreichender Bremswirkung auswählen, Reaktionskräfte beachten, Lastverteilung beachten, Ladungssicherung gewährleisten, ggf. Absperrung von Transportwegen | bewegte Transportmittel Neigung, Gefälle und Vertiefungen auf Transportwegen Transportmittel mit ausreichender Bremswirkung auswählen, Reaktionskräfte beachten, Lastverteilung beachten, Ladungssicherung gewährleisten, ggf. Absperrung von Transportwegen |
Transport von Lasten in Bereichen, die nicht dafür vorgesehen sind Beachtung der zulässigen Decken- oder Fußbodenbelastung, lastverteilende Platten auslegen, vorübergehende Überfahrten gegen Wegrutschen sichern | Transport von Lasten in Bereichen, die nicht dafür vorgesehen sind Beachtung der zulässigen Decken- oder Fußbodenbelastung, lastverteilende Platten auslegen, vorübergehende Überfahrten gegen Wegrutschen sichern |
Besonderheiten bei der Instandhaltung Beispielhafte Maßnahmen | |
3. Absturz | 3. Absturz |
(vgl. BGR 148, 198; BGI 757, 807, 826) | |
absturzgefährdete Bereiche Absturzsicherung z.B. durch Geländer, Auffangnetze, Schutzwände, Verwendung persönlicher Schutzausrüstung | absturzgefährdete Bereiche Absturzsicherung z.B. durch Geländer, Auffangnetze, Schutzwände, Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz |
Zugänglichkeit oft nur über Leitern, Tritte gewährleistet Tritt- und Standsicherheit gewährleisten; | Zugänglichkeit oft nur über Leitern, Tritte gewährleistet Tritt- und Standsicherheit gewährleisten; |
Leitern hinsichtlich Art und Größe auf Instandhaltungsaufgabe abstimmen; | Leitern hinsichtlich Art und Größe auf Instandhaltungsaufgabe abstimmen; |
Leitern nur auf tragfähigem, ebenen Untergrund aufstellen (ggf. Stahlspitzen, Gummifüße); | Leitern nur auf tragfähigem, ebenen Untergrund aufstellen (ggf. Stahlspitzen, Gummifüße); |
bei Unebenheiten möglichst Leitern mit eigenem Niveauausgleich verwenden, Leiterstandplatz auf Verkehrswegen ausweisen; | bei Unebenheiten möglichst Leitern mit eigenem Niveauausgleich verwenden, Leiterstandplatz auf Verkehrswegen ausweisen; |
Leiterstandplatz absperren (notfalls Warnposten); | Leiterstandplatz absperren (notfalls Warnposten); |
kein seitliches Hinauslehnen; | kein seitliches Hinauslehnen; |
schwere Lasten nicht von Hand transportieren, nur mittels geeigneter Transportmittel (Kran, Gabelstapler, Seilzug) | schwere Lasten nicht von Hand transportieren, nur mittels geeigneter Transportmittel (Kran, Gabelstapler, Seilzug) |
mangelnde Standsicherheit von Gerüsten (Überlastung durch Teile ...) Planung/Festlegung von Lasten, nur geeignete Gerüste verwenden, Sicherung und Fixierung, maximal zulässige Belastung beachten (Übergabeprotokoll) | mangelnde Standsicherheit von Gerüsten (Überlastung durch Teile ...) Planung/Festlegung von Lasten, nur geeignete Gerüste verwenden, Sicherung und Fixierung, maximal zulässige Belastung beachten (Übergabeprotokoll) |
schlechte Zugänglichkeit zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (z.B. Unterzügen), Hindernissen, die nicht umfahren werden können Auswahl geeigneter Hubarbeits- und Gelenkarmbühnen, Bedienungsanleitung beachten; | schlechte Zugänglichkeit zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (z.B. Unterzügen), Hindernissen, die nicht umfahren werden können Auswahl geeigneter Hubarbeits- und Gelenkarmbühnen, Bedienungsanleitung beachten; |
Einweisung der Bediener, Funktionskontrolle vor Verwendung durchführen, Tragfähigkeit beachten | Einweisung der Bediener, Funktionskontrolle vor Verwendung durchführen, Tragfähigkeit beachten |
offene Gräben, Gruben, Behälter, Bottiche Sicherung durch Umwehrungen oder Abdeckungen, ausreichende Tragfähigkeit beachten | offene Gräben, Gruben, Behälter, Bottiche Sicherung durch Umwehrungen oder Abdeckungen, ausreichende Tragfähigkeit beachten |
lose Beläge (z.B. Bleche und Roste als zeitweilige Abdeckung von Gefahrenstellen) nichtverschiebbare und stolperfreie Befestigung | lose Beläge (z.B. Bleche und Roste als zeitweilige Abdeckung von Gefahrenstellen) nichtverschiebbare und stolperfreie Befestigung |
Vertiefungen durch zeitweilige Entfernung von Abdeckungen, Rosten, z.B. Aufdecken von Rohr- und Kabelkanälen Absperrung oder Markierung des Arbeitsbereiches | Vertiefungen durch zeitweilige Entfernung von Abdeckungen, Rosten, z.B. Aufdecken von Rohr- und Kabelkanälen Absperrung oder Markierung des Arbeitsbereiches |
eingeschränkte Höhentauglichkeit der Beschäftigten Beschäftigte ohne entsprechende Höhentauglichkeit nicht bei diesen Arbeiten einsetzen | eingeschränkte Höhentauglichkeit der Beschäftigten Beschäftigte ohne entsprechende Höhentauglichkeit nicht bei diesen Arbeiten einsetzen |
nicht durchtrittsichere Flächen (Dächer, Dachluken) Schutz vor Hindurchfallen, sichere Geländer, Brüstungen, Abschrankungen, Abdeckungen, Einweisung | nicht durchtrittsichere Flächen (Dächer, Dachluken) Schutz vor Hindurchfallen, sichere Geländer, Brüstungen, Abschrankungen, Abdeckungen, Einweisung |
Verwendung eines Staplers mit Arbeitskorb | Verwendung eines Staplers mit Arbeitskorb Tragfähigkeit beachten; |
(vgl. BGI 545) Tragfähigkeit beachten; | |
Arbeitsbühne formschlüssig an den Gabeln befestigen; | Arbeitsbühne formschlüssig an den Gabeln befestigen; |
Arbeitsbühne mit Umwehrung; | Arbeitsbühne mit Umwehrung; |
Durchgriffschutz zum Staplermast, max. Höhe 5 m; | Durchgriffschutz zum Staplermast, max. Höhe 5 m; |
Fahrer darf Stapler nicht verlassen, wenn Instandhalter im Korb ist; | Fahrer darf Stapler nicht verlassen, wenn Instandhalter im Korb ist; |
wenn der Standort gewechselt wird, darf keine Person auf der Arbeitsbühne sein und muss abgesenkt werden; | wenn der Standort gewechselt wird, darf keine Person auf der Arbeitsbühne sein und muss abgesenkt werden; |
Kommunikation zwischen Fahrer und Instandhalter | Kommunikation zwischen Fahrer und Instandhalter |
Besonderheiten bei der Instandhaltung Beispielhafte Maßnahmen | |
4. Elektrische Gefährdung | 4. Elektrische Gefährdung |
(vgl. BGV A3; BGR A3; BGI 594; 600) | |
elektrischer Schlag Vorliegen von defekten elektrischen Betriebsmitteln (z.B. Elektrohandwerkzeugen - fehlende Isolierung der Zuleitung); | |
fehlerhafte Verlängerungskabel; | |
falsche Schutzklasse, falsche Schutzart | |
der Benutzung entziehen; | |
Verwendung von Fehlerstromschutzschaltern; | |
Verwendung von geeigneten elektrischen Betriebsmitteln; | |
Schutzkleinspannung, Schutztrennung in beengten Räumen und bei Feuchtigkeit; | elektrischer Schlag Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln Schutzkleinspannung, Schutztrennung in beengten Räumen und bei Feuchtigkeit |
Sichtprüfung vor Verwendung | |
Arbeiten im Bereich von unter Spannung stehenden Anlageteilen ordnungsgemäße Auswahl und Kennzeichnung der Arbeitsmittel; | Arbeiten im Bereich von unter Spannung stehenden Anlageteilen ordnungsgemäße Auswahl und Kennzeiclumng der Arbeitsmittel; |
Beachten der Schutzabstände (z.B. bei Kranen zu Freileitungen); | Beachten der Schutzabstände (z.B. bei Kranen zu Freileitungen); |
Schutz durch Abdeckung oder Abschrankung; | Schutz durch Abdeckung oder Abschrankung; |
Information über erdverlegte Leitungen (Baggerarbeiten) einholen; | Information über erdverlegte Leitungen (Baggerarbeiten) einholen; |
Metallsuch- und Stromleitungssuchgerät verwenden | Metallsuch- und Stromleitungssuchgerät verwenden |
Arbeiten und Fehlersuche in Schaltschränken unter Spannung stehende Anlageteile abschranken/ sichern; | Arbeiten und Fehlersuche in Schaltschränken unter Spannung stehende Anlageteile abschranken/sichern; |
Regeln zu "Arbeiten unter Spannung" beachten | Regeln zu "Arbeiten unter Spannung" beachten |
Rückspannung; Rückwärtseinspeisung bei Transformatoren (Generatoren, unterbrechungsfreie Spannungsversorgungen, Kondensatoren) "5 Sicherheitsregeln" der Elektrotechnik beachten | Rückspannung; Rückwärtseinspeisung bei Transformatoren (Generatoren, unterbrechungsfreie Spannungsversorgungen, Kondensatoren) "5 Sicherheitsregeln" der Elektrotechnik beachten |
Lichtbögen Auftreten von Lichtbögen (Fehlschaltungen in Schaltanlagen, Schmutzablagerungen) Arbeitsbereich festlegen und kennzeichnen, Personal einweisen; | Lichtbögen Auftreten von Lichtbögen (Fehlschaltungen in Schaltanlagen, Schmutzablagerungen) Arbeitsbereich festlegen und kennzeichnen, Personal einweisen; |
persönliche Schutzausrüstung verwenden, reinigen | persönliche Schutzausrüstung verwenden, reinigen |
Kurzschluss Überprüfung des Isolationswiderstandes der Außen-, Neutral- und Erdleiter; | Kurzschluss Überprüfung des Isolationswiderstandes der Außen-, Neutral- und Erdleiter; |
auf vorschriftsmäßige Überstromschutzeinrichtung achten | auf vorschriftsmäßige Überstromschutzeinrichtung achten |
Schalthandlungen unter Last nur bei entsprechenden Schaltorganen, z.B. Leistungsschalter, Leistungsschütz; | Schalthandlungen unter Last nur bei entsprechenden Schaltorganen, z.B. Leistungsschalter, Leistungsschütz; |
Last so gering wie möglich halten (Abschalten von Verbrauchern) | Last so gering wie möglich halten (Abschalten von Verbrauchern) |
elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder Gefährdungen durch hohe elektromagnetische Felder bei Tätigkeiten in der unmittelbaren Umgebung starker Feldquellen, Durchführung der Arbeiten bei laufendem Betrieb (z.B. in der Nähe von Schmelzöfen, Induktionserwärmung, Kunststoffschweißanlagen, Hochstromanlagen) Festlegung des Expositionsbereichs; | elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder Gefährdungen durch hohe elektromagnetische Felder bei Tätigkeiten in der unmittelbaren Umgebung starker Feldquellen, Durchführung der Arbeiten bei laufendem Betrieb (z.B. in der Nähe von Schmelzöfen, Induktionserwärmung, Kunststoffschweißanlagen, Hochstromanlagen) Festlegung des Expositionsbereichs; |
Ermittlung der auftretenden elektromagnetischen Felder; | Ermittlung der auftretenden elektromagnetischen Felder; |
Bei Überschreitung zulässiger Werte: | |
Reduzierung der Leistung, Abschirmungen, Vergrößerung des Abstandes zur Feldquelle; | Bei Überschreitung zulässiger Werte: Reduzierung der Leistung, Abschirmungen, Vergrößerung des Abstandes zur Feldquelle; |
Tätigkeiten im Gefahrbereich sind nicht zulässig. | Tätigkeiten im Gefahrenbereich sind nicht zulässig. |
Im Bereich erhöhter Exposition dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht eines Sachkundigen durchgeführt werden. | Im Bereich erhöhter Exposition dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht eines Sachkundigen durchgeführt werden. |
Für Personen mit aktiven und passiven Körperhilfsmitteln gelten niedrigere Sicherheitswerte, so dass dieser Personenkreis Arbeiten in der direkten Umgebung starker elektromagnetischer Quellen nicht durchführen darf. Störeinflüsse bei Messgeräten beachten | Für Personen mit aktiven und passiven Körperhilfsmitteln gelten niedrigere Sicherheitswerte, sodass dieser Personenkreis Arbeiten in der direkten Umgebung starker elektromagnetischer Quellen nicht durchführen darf. |
| Störeinflüsse bei Messgeräten beachten |
elektromagnetische Beeinflussung durch Stromschienen, Netzsysteme, Einleiterkabel Abstände einhalten | elektromagnetische Beeinflussung durch Stromschienen, Netzsysteme, Einleiterkabel Abstände einhalten |
5. Gefährdungen durch Medien | 5. Gefährdungen durch Medien |
Öffnen von Anlagen, -teilen mit möglichem Überdruck Druck entlasten; | Öffnen von Anlagen, -teilen mit möglichem Überdruck Druck entlasten; |
Druckfreiheit feststellen; | Druckfreiheit feststellen; |
Systeme mit möglichem Überdruck nur nach vorgegebener Verfahrensweise mit Erläuterungen und Anweisungen öffnen, auf möglichen Siedeverzug achten (ggf. Arbeitserlaubnis) | Systeme mit möglichem Überdruck nur nach vorgegebener Verfahrensweise mit Erläuterungen und Anweisungen öffnen, auf möglichen Siedeverzug achten (ggf. Arbeitserlaubnis) |
Arbeiten an und in Druckbehältern, Silos, Kanälen, Rohrleitungen (z.B. Sauerstoffmangel, Gärgase) Arbeiten in abgeschlossenen Räumen nur mit Freigabeverfahren (Arbeitserlaubnis); | Arbeiten an und in Druckbehältern, Silos, Kanälen, Rohrleitungen (z.B. Sauerstoffmangel, Gärgase) Arbeiten in abgeschlossenen Räumen nur mit Freigabeverfahren (Arbeitserlaubnis); |
Sicherungsposten und einsatzbereite Rettungsmittel vor Ort; | Sicherungsposten und einsatzbereite Rettungsmittel vor Ort; |
Gaswarnanlagen (stationär und mobil) | Gaswarnanlagen (stationär und mobil) |
Arbeiten an konstruktiv vorgesehenen Öffnungen für die Ableitung von Medien (Ersticken, Vergiften, Verätzen, Verbrennen, Erfrieren) Massenströme gefahrlos umleiten oder ableiten; | Arbeiten an konstruktiv vorgesehenen Öffnungen für die Ableitung von Medien (Ersticken, Vergiften, Verätzen, Verbrennen, Erfrieren) Massenströme gefahrlos umleiten oder ableiten; |
Über ein Arbeitsfreigabeverfahren sicherstellen, dass die Systeme drucklos, entleert, gespült, abgesperrt und gegen wieder eintretende Medien gesichert sind. | Über ein Arbeitsfreigabeverfahren sicherstellen, dass die Systeme drucklos, entleert, gespült, abgesperrt und gegen wieder eintretende Medien gesichert sind. |
lokale Undichtigkeit Information über Medien einholen; | lokale Undichtigkeit Information über Medien einholen; |
Nutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung | Nutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung |
Restmedien (Restmengen, Anbackungen, Ablagerungen) nur nach vorgegebener Verfahrensweise mit Erläuterungen und Anweisungen arbeiten; | Restmedien (Restmengen, Anbackungen, Ablagerungen) nur nach vorgegebener Verfahrensweise mit Erläuterungen und Anweisungen arbeiten; |
Flüssigkeiten abpumpen, Anbackungen entfernen, reinigen; | Flüssigkeiten abpumpen, Anbackungen entfernen, reinigen; |
Leckageauffangmöglichkeit verwenden; | Leckageauffangmöglichkeit verwenden; |
Nutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung | Nutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung |
Einsatz von Lösungsmittel beim Reinigen verschmutzter Maschinenteile ungefährliche Mittel verwenden; | Einsatz von Lösungsmittel beim Reinigen verschmutzter Maschinenteile ungefährliche Mittel verwenden; |
ausreichende Lüftung, Tragen von Schutzkleidung | ausreichende Lüftung, Tragen von Schutzldeidung |
Besonderheiten bei der Instandhaltung Beispielhafte Maßnahmen | |
6. Brand- und Explosionsgefährdungen | 6. Brand- und Explosionsgefährdungen |
(vgl. BGV B5; BGR 104; BGI 560, 563, 719, 728, 730, 740, 847) | |
Entzündung von Feststoffen, Flüssigkeiten, Gasen Schweißen, Schleifen und Trennen, Verwendung transportabler Öfen vorhandene Brandlasten vor Arbeitsaufnahme beseitigen; | Entzündung von Feststoffen, Flüssigkeiten, Gasen Schweißen, Schleifen und Trennen, Verwendung transportabler Öfen vorhandene Brandlasten vor Arbeitsaufnahme beseitigen; |
Funkenflug begrenzen, Öffnungen verschließen; | Funkenflug begrenzen, Öffnungen verschließen; |
geeignete Löschtechnik am Arbeitsplatz bereitstellen; | geeignete Löschtechnik am Arbeitsplatz bereitstellen; |
Systeme entleeren, spülen ggf. trocknen; | Systeme entleeren, spülen ggf. trocknen; |
auf entzündliche Medien in Zwischenräumen prüfen; | auf entzündliche Medien in Zwischenräumen prüfen; |
schriftliche Feuererlaubnis; | schriftliche Feuererlaubnis; |
Möglichkeit für schnelles Melden von Entstehungsbränden schaffen; | Möglichkeit für schnelles Melden von Entstehungsbränden schaffen; |
Benennung einer Brandwache | Benennung einer Brandwache |
Einbringen von Brandlasten in Bereiche, in denen normalerweise keinen Brandgefährdung/ Explosionsgefährdung herrscht (z.B. Verwendung von Lösungsmitteln, auslaufende Betriebsstoffe, entweichende Gase) ausreichende Lüftung, Absaugung, aufsaugende Hilfsstoffe/Bindemittel, Staubablagerung beseitigen, ggf. Zündquellen vermeiden; | Einbringen von Brandlasten in Bereiche, in denen normalerweise keine Brandgefährdung/ Explosionsgefährdung herrscht (z.B. Verwendung von Lösungsmitteln, auslaufende Betriebsstoffe, entweichende Gase) ausreichende Lüftung, Absaugung, aufsaugende Hilfsstoffe/Bindemittel, Staubablagerung beseitigen. ggf. Zündquellen vermeiden; |
Verwenden von lösemittelfreien Reinigungsmitteln | Verwenden von lösemittelfreien Reinigungsmitteln |
mögliche Präsenz von schlagempfindlichen/ zersetzungsfähigen oder selbstentzündlichen (bei Luftzutritt) Stoffen Freigabe/Arbeitserlaubnis, Abklärung der Medien und Gefahren vorab; | mögliche Präsenz von schlagempfindlichen/ zersetzungsfähigen oder selbstentzündlichen (bei Luftzutritt) Stoffen Freigabe/Arbeitserlaubnis, Abklärung der Medien und Gefahren vorab; |
Entleerung, Reinigung/Spülung des Systems, ggf. Inertisierungsmaßnahmen | Entleerung, Reinigung/Spülung des Systems, ggf. Inertisierungsmaßnahmen |
fehlende Information über den Inhalt bzw. ehemaligen Inhalt von Behältern und Rohrleitungen genaue Dokumentation über und Kennzeichnung von Inhaltsstoffen; | fehlende Information über den Inhalt bzw. ehemaligen Inhalt von Behältern und Rohrleitungen genaue Dokumentation über und Kennzeichnung von Inhaltsstoffen; |
falls nicht vorhanden, muss von einem gefährlichen Inhalt ausgegangen werden; | falls nicht vorhanden, muss von einem gefährlichen Inhalt ausgegangen werden; |
| ggf. Messungen/Analysen von Restflüssigkeiten/Feststoffen und Atmosphäre; |
ggf. Messungen/ Analysen von Restflüssigkeiten/ Feststoffen und Atmosphäre; Entleeren/ Spülen/ Trocknen/ ggf. Inertisieren | Entleeren/ Spülen/Trocknen/ggf. Inertisieren |
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (Funkenentstehung durch Schaltvorgänge an elektrischen Anlagen, elektrostatische Entladung, Verwendung von elektrischen Kleinwerkzeugen) explosionsfähige Atmosphäre für die Dauer der Arbeiten beseitigen (ausreichende Lüftung, Absaugung); | Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (Funkenentstehung durch Schaltvorgänge an elektrischen Anlagen, elektrostatische Entladung, Verwendung von elektrischen Kleinwerkzeugen) explosionsfähige Atmosphäre für die Dauer der Arbeiten beseitigen (ausreichende Lüftung, Absaugung); |
ex-geschützte Arbeitsmittel verwenden; | exgeschützte Arbeitsmittel verwenden; |
ausreichend leitfähige Arbeitskleidung verwenden; | ausreichend leitfähige Arbeitskleidung verwenden; |
Freigabeverfahren (Arbeitserlaubnis) einsetzen und Sicherungsposten vorsehen | Freigabeverfahren (Arbeitserlaubnis) einsetzen und Sicherungsposten vorsehen |
Siehe auch TRBS 1112 Teil 1 | siehe auch TRBS 1112 Teil 1 |
7. Thermische Gefährdungen | 7. Thermische Gefährdungen |
(vgl. ASR A3.5; BGI 579, 7002) | |
Arbeiten in heißen oder kalten Bereichen Rahmenbedingungen festlegen (Temperaturen, maximale Verweildauer) | Arbeiten in heißen oder kalten Bereichen Rahmenbedingungen festlegen (Temperaturen, maximale Verweildauer); |
Abschotten (Kühlen/Heizen) | Abschotten (Kühlen/Heizen); |
Belüften | |
| Belüften; |
persönliche Schutzausrüstung | persönliche Schutzausrüstung |
Kontakt mit heißen/kalten Oberflächen (Ofenoberflächen, Rohrleitungen) Temperatur messen, abdecken, Temperaturausgleich ermöglichen (Wartezeit), Thermoschutzhandschuhe, Wärmeschutzkleidung, Wärmeschutzisolation | Kontakt mit heißen/kalten Oberflächen (Ofenoberflächen, Rohrleitungen) Temperatur messen, abdecken, Temperaturausgleich ermöglichen (Wartezeit), Thermoschutzhandschuhe, Wärmeschutzkleidung, Wärmeschutzisolation |
Besonderheiten bei der Instandhaltung Beispielhafte Maßnahmen | |
8. Physikalische Gefährdungen | 8. Physikalische Gefährdungen |
| Schall Arbeiten in Lärmbereichen; |
| überhörte Warnsignale; |
Schall Arbeiten in Lärmbereichen überhörte Warnsignale Verständigungsprobleme außer Betrieb nehmen | Verständigungsprobleme |
| außer Betrieb nehmen; |
Abschirmen | |
| Abschirmen; |
Dämpfen | |
| Dämpfen; |
optische Signale verwenden | optische Signale verwenden; |
Wechselsprechanlagen einsetzen | Wechselsprechanlagen einsetzen; |
Begrenzung der Einsatzzeit | Begrenzung der Einsatzzeit; |
Kameraeinsatz, Spiegel | Kameraeinsatz, Spiegel; |
persönliche Schutzausrüstung | persönliche Schutzausrüstung |
Schwingungen Arbeiten an laufenden Anlagen Anlagenteile | Schwingungen Arbeiten an laufenden Anlagen; |
| Anlagenteile; |
Fahrzeuge | |
| Fahrzeuge; |
Handwerkzeug | Handwerkzeug |
außer Betrieb nehmen | außer Betrieb nehmen; |
Dämpfungsmatten einsetzen | Dämpfungsmatten einsetzen; |
Begrenzung der Einsatzzeit | Begrenzung der Einsatzzeit; |
persönliche Schutzausrüstung | persönliche Schutzausrüstung |
Strahlung | |
(vgl. Strahlenschutz) Arbeiten an Lasern, im Bereich von UV-Strahlern (Lichtbogenschweißen); | Strahlung Arbeiten an Lasern, im Bereich von UV-Strahlern (Lichtbogenschweißen); |
Röntgenstrahler (Schweißnahtprüfung) | Röntgenstrahler (Schweißnahtprüfung) |
außer Betrieb nehmen | außer Betrieb nehmen; |
Abschirmen, Abstand schaffen | Abschirmen, Abstand schaffen; |
persönliche Schutzausrüstung | persönliche Schutzausrüstung |
9. Gefährdungen durch Druck | 9. Gefährdungen durch Druck |
Austreten von Medien bei lösbaren Verbindungen drucklos machen, vollständige Entleerung | Austreten von Medien bei lösbaren Verbindungen drucklos machen, vollständige Entleerung |
Abreißen von Befestigungselementen drucklos machen | Abreißen von Befestigungselementen drucklos machen; |
regelmäßige Prüfungen auf Korrosion | regelmäßige Prüfungen auf Korrosion |
Zugänglichkeit bei Arbeiten/Prüfung von Tragelementen (Stahlstützen, Standardzargen) Aufstellbedingungen beachten | Zugänglichkeit bei Arbeiten/Prüfung von Tragelementen (Stahlstützen, Standardzargen) Aufstellbedingungen beachten |
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Austausch von Tragelementen Abstützen | Austausch von Tragelementen Abstützen; |
Abhängen des Druckbehälters | Abhängen des Druckbehälters; |
Gerüste einbauen | Gerüste einbauen; |
Ersatzabstützungen | Ersatzabstützungen |
10. Gefährdungen durch Wechselwirkung | 10. Gefährdungen durch Wechselwirkung |
Reinigen von Betriebsmitteln mittels Hochdruckreiniger (Höchstdruckreiniger) für den Druckbereich geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden und entsprechend unterweisen (Einsatz besonders beauftragter und unterwiesener Personen) | Reinigen von Betriebsmitteln mittels Hochdruckreiniger (Höchstdruckreiniger) für den Druckbereich geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden und entsprechend unterweisen (Einsatz besonders beauftragter und unterwiesener Personen) |
Staub verursacht durch Arbeitsverfahren (z.B. Sandstrahlen (vgl. BGR 500_24)) Verwendung spezieller Absaugvorrichtung, Arbeitsbereich abschotten, persönliche Schutzausrüstung | Staub verursacht durch Arbeitsverfahren (z.B. Sandstrahlen) Verwendung spezieller Absaugvorrichtung, Arbeitsbereich abschotten; |
| persönliche Schutzausrüstung |
11. Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel | 11. Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel |
(vgl. BGI 523) | |
unzureichende, ungünstige Beleuchtung | |
(vgl.. BGR 131-1) zusätzliche, passende Beleuchtung bereitstellen | unzureichende, ungünstige Beleuchtung zusätzliche, passende Beleuchtung bereitstellen |
Arbeiten bei mangelnden Verständigungsmöglichkeiten Festlegung von Kommunikationsregeln, Sprechfunk, Kameraeinsatz, Spiegel | Arbeiten bei mangelnden Verständigungsmöglichkeiten Festlegung von Kommunikationsregeln, Sprechfunk, Kameraeinsatz, Spiegel |
unzureichende Kenntnisse oder Qualifikationen Schulungen und Unterweisungen | |
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