Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Technische Regeln, TRBS

TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 4. Januar 2006
(BAnz. Nr. 29 vom 10.02.2006 S. 867; 24.03.2014 S. 594 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung TRBS 2111

(0) Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen aufgrund von kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen, die bei Bewegungen in Bahnen oder durch Programme willentlich gesteuert z.B. Quetsch- oder Scherstellen, Schneid- oder Stichstellen, Einzug-, Fang- oder Stoßstellen bilden.

Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen - " anzuwenden.

2 Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen können sein:

2.1.1 feststehende trennende Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Abschrankungen, die ein Erreichen der Gefahrquellen verhindern,

2.1.2 Schutzeinrichtungen wie Schaltmatten, Schaltstangen, Schaltleisten, Schaltleinen, die vor Entstehen oder Erreichen der Gefahrquelle selbsttätig und rechtzeitig einen sicheren Zustand herbeiführen,

2.1.3 bewegliche trennende Schutzeinrichtungen, wie eine Schutztür mit und ohne Zuhaltung, die den Zugang erst erlaubt, wenn die Gefahr bringenden Bewegungen stillgesetzt oder auf ein ungefährliches Maß reduziert sind,

2.1.4 berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken und Laserscanner, die vor dem Erreichen der Gefahrquelle selbsttätig und rechtzeitig einen sicheren Zustand herbeiführen,

2.1.5 ortsbindende Schutzeinrichtung wie Zweihandschaltungen,

2.1.6 ausreichende Reduzierung von Geschwindigkeiten der kontrolliert bewegten Teile,

2.1.7 Auflösung komplexer, automatisch aufeinander abfolgender Bearbeitungsgänge, wie Schrittschaltungen,

2.1.8 Zustimmungseinrichtungen wie Tippschalter mit selbsttätiger Rückstellung,

2.1.9 Hilfsmittel wie Schiebestöcke, die zum Führen von Werkstücken oder Beseitigen von Werkstücken oder Teilen davon verwendet werden.

Erläuterungen zu technischen Maßnahmen:

2.2 Organisatorische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen können sein:

2.2.1 Festlegung der Qualifikation für besondere Tätigkeiten,

2.2.2 Festlegung eines Mindestalters für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,

2.2.3 Besondere Beauftragung zur Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel,

2.2.4 Festlegen von Personen, die mit Beobachtungsaufgaben betraut sind,

2.2.5 Festlegung der Koordination zwischen Beschäftigten und zwischen Beschäftigten und Dritten,

2.2.6 Festlegen von Arbeitsabläufen, wonach gefährliche Bewegungen von Arbeitsmitteln erst ausgelöst werden, nachdem sich keine Person im Gefahrenbereich mehr aufhält,

2.2.7 Festlegen von räumlichen und zeitlichen Aufenthaltsverboten,

2.2.8 Festlegen von Schutzräumen,

2.2.9 Festlegen der hinweisenden Sicherheitstechnik,

2.2.10 Festlegen von Maßnahmen bei akustischen und optischen Warnsignalen,

2.2.11 Festlegen, welche Schutzeinrichtung für welchen Arbeitsgang benutzt werden muss,

2.2.12 Festlegen der bestimmungsgemäßen Benutzung von Schutzeinrichtungen. Erläuterungen zu organisatorischen Maßnahmen:

2.3 Personenbezogene Maßnahmen

Personenbezogene Maßnahmen können sein:

2.3.1 Verwenden von Hilfsmitteln zum Führen von Werkstücken oder Beseitigen von Werkstücken oder Teilen davon,

2.3.2 Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen und tragen geeigneter Arbeitskleidung,

2.3.3 Erhöhen der persönlichen Qualifikation durch Unterweisung, Fort- und Weiterbildung.

Erläuterungen zu personenbezogenen Maßnahmen:

ENDE