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Regelwerk

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
TRBS 2111 Teil 2 - Mechanische Gefährdungen
- Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen -

Vom 5. September 2006
(BAnz. 232a vom 09.12.2006; 24.03.2014 S. 594 aufgehoben)



Nachfolgeregelung

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen aufgrund vorn unkontrolliert bewegten Teilen, wie umstürzende, rollende, gleitende oder herabfallende Teile, oder sich lösende, berstende und wegfliegende Teile und unter Druck herausspritzende Medien oder herausgeschleuderte Medien bzw. Arbeitsgut.

Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 "Schutz vor mechanischen Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" - anzuwenden.

2 Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen können sein:

  1. Technische Einrichtungen, die eine unkontrollierte Bewegung der Teile verhindern, wie formschlüssige Halterungen, Klemmeinrichtungen, Fixiereinrichtungen, Anschläge
  2. Reduzierung von Geschwindigkeiten oder von Drücken, so dass die Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile begrenzt wird
  3. Schutzeinrichtungen mit Überwachungsfunktion oder andere detektierende Schutzeinrichtungen, welche die Gefährdung verhindern
  4. Trennende Schutzeinrichtungen mit fangender Funktion wie Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Fangnetze oder -körbe, welche die Gefährdung infolge von Rückhaltevermögen verhindern
  5. Ortsbindende Schutzeinrichtungen Erläuterungen zu technischen Maßnahmen:

Zu 1. Technische Einrichtungen, die eine unkontrollierte Bewegung der Teile verhindern

Zu 2. Reduzierung von Geschwindigkeiten oder von Drücken, so dass die Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile begrenzt wird

Zu 3. Schutzeinrichtungen mit Überwachungsfunktion oder andere detektierende Schutzeinrichtungen, welche die Gefährdung verhindern

Zu 4. Trennende Schutzeinrichtungen mit fangender Funktion wie Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Fangnetze oder -körbe, welche die Gefährdung infolge von Rückhaltevermögen verhindern

Zu 5. Ortsbindende Schutzeinrichtungen

2.2 Organisatorische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen können sein:

  1. Festlegen der Qualifikation für besondere Tätigkeiten
  2. Festlegen von Arbeitsabläufen, wonach Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile nicht möglich ist, minimiert werden
  3. Festlegen von räumlichen Aufenthaltsverboten für Personen in Bereichen, in denen mit Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile zu rechnen ist
  4. Festlegen der Verwendung hinweisender Sicherheitstechnik
  5. Festlegen der Benutzung von Schutzeinrichtungen
  6. Festlegen der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
  7. Festlegen von Grenzwerten bei Arbeitsabläufen, z.B. maximale Geschwindigkeiten, bei deren Einhaltung eine Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile ausgeschlossen wird

Erläuterungen zu organisatorischen Maßnahmen:

Zu 1. Festlegen der Qualifikation für besondere Tätigkeiten

Zu 2. Festlegen von Arbeitsabläufen, wonach Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile nicht möglich ist, minimiert werden

Zu 3. Festlegen von räumlichen Aufenthaltsverboten für Personen in Bereichen, in denen mit Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile zu rechnen ist

Zu 4. Festlegen der Verwendung hinweisender Sicherheitstechnik

Zu 5. Festlegen der Benutzung von Schutzeinrichtungen

Zu 6. Festlegen der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Zu 7. Festlegen von Grenzwerten bei Arbeitsabläufen, z.B. maximale Geschwindigkeiten, bei deren Einhaltung eine Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile ausgeschlossen wird

2.3 Personenbezogene Maßnahmen

Personenbezogene Maßnahmen können sein:

  1. Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, wie Kopfschutz, Augen-/ Gesichtsschutz und Fußschutz
  2. Verhaltensanweisungen
  3. Erhöhen der persönlichen Qualifikation durch Fort- und Weiterbildung

Erläuterungen zu personenbezogenen Maßnahmen:

Zu 1. Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, wie Kopfschutz, Augen-/Gesichtsschutz und Fußschutz

Zu 2. Verhaltensanweisungen

Zu 3. Erhöhen der persönlichen Qualifikation durch Fort- und Weiterbildung


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