Regelwerk

TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern: Textvergleich der Fassungen 01.01.2010 zu 11.12.2018

Fassung vom 01.01.2010Fassung vom 11.12.2018
TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von LeiternTRBS 2121 Teil 2 - Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Ausgabe: Januar 2010
Vom 11. Dezember 2018
(GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343; 11.12.2018 S. 1171 aufgehoben)(GMBl Nr. 58/59 vom 21.12.2018 S. 1171)
Archiv: TRBS 2121 Teil 2 2001
vgl. BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturzvgl. BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.Diese TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigen erreichen.
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert die §§ 10, 11 und Anhang 2, Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Leitern. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern. Sie konkretisiert diesbezüglich die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
2 Begriffsbestimmungen2 Begriffsbestimmungen
2.1 Leitern sind tragbare sowie fahrbare Leitern. Sie bestehen aus dem Leiterkörper und ggf. Anbauteilen und können mit Zubehör ausgestattet sein.2.1 Leitern bestehen aus tragbaren und/oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit Anbauteilen ausgestattet sein können.
2.2 Anbauteile sind Teile, die für das sichere Benutzen der Leiter zwingend erforderlich sind und nur aus transporttechnischen Gründen nicht bereits werkseitig angebracht sind.2.2 Anbauteile sind Teile, die für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlich sind (z.B. Traversen).
2.3 Zubehör sind Teile, die zur sicheren Benutzung der Leiter aufgrund der Arbeitsbedingungen und/oder des Untergrundes erforderlich sind.2.3 Zubehör sind Teile, die zur sicheren Verwendung der Leiter ergänzend eingesetzt werden können (z.B. Werkzeugablagen/Leiterhaken).
3 Gefährdungsbeurteilung3 Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Leitern unter Berücksichtigung der verschiedenen Leiterbauarten und ggf. Zubehör zu ermitteln. Auf TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" wird hingewiesen.Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die bei der Verwendung von Leitern auftretenden Gefährdungen zu beurteilen sowie die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind die verschiedenen Leiterbauarten, ihre Anbauteile und ggf. das Zubehör zu berücksichtigen.
Auf die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" wird hingewiesen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Punkte zu beurteilen:
Arbeitsaufgabe/Verwendung
z.B. einzusetzende Körperkraft, Schwierigkeit der Tätigkeit, Höhenunterschied, Ergonomie, Transport, Aufstellung, bauliches Umfeld
Dauer und Häufigkeit
Art des Arbeitsmittels
z.B. Bauart der Leiter (Abmessung, Traglast, Anbauteile, Zubehör)
Umgebungsbedingungen
z.B. Witterung, Wechselwirkungen zur Umgebung, Aufstellort, Untergrund
Standsicherheit und Anbauteile
Zubehör
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob die Verwendung von Leitern erforderlich ist. Gemäß Nr. 5.1.4 des Anhangs 2 der BetrSichV ist die Anwendung von Leitern auf die Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sicherer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung, des geringen Arbeitsumfangs, des geringen Schwierigkeitsgrads, der arbeitsbedingt einzusetzenden Körperkraft und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheit, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z.B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Bei der Verwendung von Leitern sind die Regelungen von Nummer 4 zu beachten.
Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten die Informationen der Hersteller, Erkenntnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Normen, die betrieblichen Erfahrungen und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können Vorschriften, Normen, Regeln, Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, Informationen der Hersteller von Leitern, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten und geeignete Schutzmaßnahmen dienen.
4 Maßnahmen4 Schutzmaßnahmen
4.1 Zur-Verfügung-Stellen
Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechen.Der Arbeitgeber darf nur solche Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
4.1 Bereitstellung
Hinweis:
Leitern sowie das Zubehör müssen dem Stand der Technik entsprechen und mit Benutzerinformationen zur sicheren Anwendung und ggf. Gefahrenhinweisen versehen sein.Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Technischen Regel enthalten folgende Normen Sicherheitsanforderungen für Leitern:
DIN EN 131-1:2016-02, DIN EN 131-2:2017-04,
Leitern entsprechen dem Stand der Technik, wenn diese z.B. nach DIN EN 131-1:2007-08, DIN EN 131-2:1993-04, DIN EN 131-3:2007-08, DIN EN 131-4:2007-08 hergestellt sind.DIN EN 131-3:2018-03, DIN EN 131-4:2017-12,
DIN EN 131-7:2013-09
Benutzerinformationen zur sicheren Anwendung können aus Piktogrammen und ggf. zusätzlichen Hinweisen des Herstellers bestehen.
4.2 Verwendung
Leitern sind der vorgesehenen Verwendung sowie den Arbeits- und Umgebungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bauart, der Abmessungen, des Werkstoffes, der Stabilität, Traglast und der Standsicherheit entsprechend auszuwählen. Dabei ist evtl. erforderliches Zubehör zu berücksichtigen.Leitern sind nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu verwenden.
4.2.1 Allgemeine Anforderungen
Bei der Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen sind z.B. auch die ergonomischen Rahmenbedingungen beim Transport, der Aufstellung und der Benutzung zu beachten.Die Beschäftigten sind gemäß § 12 BetrSichV zu unterweisen.
4.2 Benutzung
4.2.1 Allgemeines
Zur Verwendung müssen
Das Aufstellen einer Leiter gehört zur Benutzung und ist nicht als Montage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung anzusehen. Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten Untergrund aufgestellt sein, dass die Stufen/Sprossen in horizontaler Stellung bleiben. Die Standsicherheit kann dabei durch die Verwendung von geeignetem Zubehör, z.B. Holmverlängerungen und Standverbreiterungen, erhöht werden. Leitern standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein, sodass die Stufen/Sprossen in horizontaler Stellung bleiben. Die Standsicherheit kann durch die Verwendung von geeigneten Anbauteilen z.B. Holmverlängerungen und Standverbreiterungen, erhöht werden.
Hinweis:
Einfluss auf die Standsicherheit hat z.B. die Beschaffenheit des Untergrundes, insbesondere die Tragfähigkeit und eine ausreichend große Aufstellfläche.
Tragbare Leitern müssen eine geeignete Leiterfußausbildung aufweisen oder durch eine andere gleichwertige Maßnahme gegen Verrutschen gesichert werden. Leitern eine angemessene Leiterfußausbildung (z.B. Gleitschutzvorrichtung) gegen Verrutschen aufweisen. Je nach Arbeits- und Umgebungsbedingungen sowie Leiterbauart ist ggf. eine zusätzliche Sicherung wie z.B. Fixierung gegen Verrutschen erforderlich.
Leitern gegen Umstürzen und Umkippen gesichert sein, wenn es die Leiterbauart oder die auszuführende Tätigkeit erfordern (z.B. durch Fixierung).
Die sichere Verwendung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden. Der sichere Kontakt zur Leiter ist z.B. gegeben, wenn sich der Beschäftigte beim Aufstieg mit einer Hand an der Leiter festhalten kann. Zum Transport eignen sich z.B. Werkzeugtaschen, -gürtel und -schürzen.
Je nach den auszuführenden Arbeiten sind Leitern gegen Umstürzen zu sichern. Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt werden, sind durch zusätzliche Maßnahmen gegen Umstoßen zu sichern. Hierzu kann die Aufstellung von Warnposten gehören, wenn andere Sicherungsmaßnahmen wie Absperrungen oder Abschrankungen nicht ausreichen.Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt werden, sind durch zusätzliche Maßnahmen gegen Umstoßen zu sichern. Hierzu kann die Aufstellung von Warnposten gehören, wenn andere Sicherungsmaßnahmen wie Absperrungen oder Abschrankungen nicht ausreichen.
4.2.2 Besondere Anforderungen für bestimmte Leiterbauarten
Leiterteile von Steck- und Schiebeleitern müssen bei der Benutzung unbeweglich miteinander verbunden bleiben.Leiterteile von Steck- und Schiebeleitern müssen bei der Benutzung unbeweglich miteinander verbunden bleiben.
Fahrbare Leitern müssen vor der Benutzung durch technische Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einer fahrbaren Leiter darf diese nicht fortbewegt werden.Fahrbare Leitern müssen vor der Benutzung durch technische Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einer fahrbaren Leiter darf diese nicht fortbewegt werden.
Seilleitern (Strickleitern) und Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher befestigt sein. Hängeleitern dürfen nicht verrutschen oder in Pendelbewegungen geraten können.Seilleitern (Strickleitern) und Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher befestigt sein. Hängeleitern dürfen nicht verrutschen oder in Pendelbewegungen geraten können.
Die Beschäftigten sind in angemessener Weise in der Benutzung der Leiter zu unterweisen. Hierbei sind z.B. die an der Leiter angebrachten oder die mit der Leiter zur Verfügung gestellten Benutzungsanleitungen und ggf. Betriebsanweisungen zu berücksichtigen.
4.2.2 Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden4.2.3 Leiter als Zugang zu/Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen
Die Benutzung einer Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen, an denen nur selten Arbeiten ausgeführt werden müssen, ist bis zu einem zu überwindenden Höhenunterschied von 5 m zulässig. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und
Die Anwendung ist auf die Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sicherer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheit, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist. wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
Die sichere Benutzung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden. Der sichere Kontakt zur Leiter ist z.B. gegeben, wenn sich der Beschäftigte beim Aufstieg mit einer Hand an der Leiter festhalten kann. Zum Transport eignen sich Werkzeugtaschen, -gürtel und schürzen. die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können.
Als Aufstiege in Gerüsten dürfen Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn diese als Leitergang innerhalb des Gerüstes angeordnet sind und nur jeweils zwei Belagsebenen bei einem Systemabstand von 2 m miteinander verbinden. In fahrbaren Arbeitsbühnen dürfen auch vertikale Leitern verwendet werden.
Ist es auf Grund der Gerüstkonstruktion oder der baulichen Gegebenheiten nicht möglich, innerhalb des Gerüstes liegende Leitergänge zu verwenden, dürfen Anlegeleitern bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m verwendet werden, dabei darf die mögliche Absturzhöhe die Aufstiegshöhe nicht überschreiten.Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.
Leitern müssen mindestens 1,0 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern keine anderen geeigneten Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.
Auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege" und ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" wird verwiesen.
4.2.3 Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz4.2.4 Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz
Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig
bis zu einer Standhöhe von 2 m und
bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden,
wenn
wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich festhalten können. Das sichere Stehen und Festhalten auf der Leiter ist z.B. gegeben, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf Sprossen oder Stufen steht und sich mit einer Hand an der Leiter festhalten kann oder ausreichenden Kontakt mit beiden Beinen zur Leiter hat.Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Arbeiten in engen Schächten oder bei der Ernte im Obstbau) ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig. Die besonderen Gründe sind vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.
Zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen im Freien unter Verwendung von Leitern dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z.B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
Auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege" und ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" wird verwiesen.
4.3 Einhaltung der sicheren Benutzung während des Betriebes4.3 Aufrechterhaltung des sicheren Zustandes von Leitern
Der Arbeitgeber, der Leitern benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Leitern in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Der Arbeitgeber hat die betroffenen Beschäftigten darüber zu unterweisen, dass festgestellte augenfällige Beschädigungen vor der Benutzung an den jeweiligen Vorgesetzten zu melden und beschädigte Leitern unverzüglich der Benutzung zu entziehen sind.Der Arbeitgeber, der Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und verwenden lässt, hat sicherzustellen, dass die Leitern in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden (vgl. § 10 BetrSichV). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern mit Schäden, die ihre sichere Verwendung beeinträchtigen, nicht mehr weiterverwendet werden.
Unterwiesene Personen siehe TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".
5 Prüfung5 Prüfung
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).
Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen. Nach dem Anbau von Anbauteilen und der Instandsetzung muss die Leiter geprüft werden. Im Übrigen kann die erforderliche Überprüfung durch einen unterwiesenen Beschäftigten erfolgen.Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern nach der Montage von Anbauteilen oder nach Instandsetzungen vor jeder Verwendung fachkundig überprüft werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV). Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, sind wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV).
Sind Leitern von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen, das schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben kann, hat der Arbeitgeber diese unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen (§ 14 Absatz 3 BetrSichV).
Befähigte Personen siehe TRBS 1203 "Befähigte Personen, Allgemeine Anforderungen".Für zur Prüfung befähigte Personen siehe TRBS 1203.
Für Prüfungen siehe TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

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