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TRBS 2131 - Elektrische Gefährdungen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) *
Vom 18. September 2007
(GMBl. Nr. 49-51 vom 12.11.2007 S. 947; 01.07.2010 S. 871 aufgehoben)
Anm. der Red.:
Die Aufhebung dieser Technischen Regel für Betriebssicherheit kam selbst für viele Fachleute des betrieblichen Arbeitsschutzes sehr überraschend. Denn bislang ging man fest davon aus, dass die TRBS 2131 in naher Zukunft die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 komplett ersetzen wird.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung geeigneter Maßnahmen.
Ein Sprecher der BAuA teilte auf Anfrage des ep mit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wolle die Aufhebung der TRBS 2131 in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) am 06.09.2010 erklären. Gleichsam wird darauf verwiesen, dass durch die Aufhebung der TRBS 2131 keine Lücke im Regelwerk entstanden sei. Schließlich seien die BGV A3 und die VDE 0105-100 zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt worden.
Quellhinweis:
Elektropraktiker
Weitere Texte zum Thema:
DGUV I 203-001 - Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (bis 2014 BGI/GUV-I 519)
DGUV R 103-011 - Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (bis 2014 BGR A3)
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von elektrischen Gefährdungen durch
im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie nennt beispielhaft Maßnahmen zu Schutz von Beschäftigten oder Dritten.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Elektrische Betriebsmittel sind alle Produkte, die zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie, zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen benutzt werden. Den elektrischen Betriebsmitteln werden Schutz und Hilfsmittel gleichgesetzt, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Betriebsmittel können auch Arbeitsmittel sein.
2.2 Elektrische Anlagen sind die Gesamtheit der zugeordneten elektrischen Betriebsmittel mit abgestimmten Kenngrößen zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dies schließt Energiequellen ein, wie Batterien, Kondensatoren und alle anderen Quellen gespeicherter elektrischer Energie.
2.3 Elektrische Gefährdung ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Vorhandensein elektrischer Energie in einer Anlage oder einem Betriebsmittel.
2.3.1 Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, hervorgerufen von einem elektrischen Strom durch den Körper eines Menschen oder durch einen Störlichtbogen.
2.3.2 Gefährdung durch das elektrische oder magnetische Feld bezeichnet die Möglichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Reizwirkungen im menschlichen Körper, die durch das Fließen influenzierter Ströme, hervorgerufen durch elektrische Felder oder durch das Fließen induzierter Ströme, hervorgerufen durch magnetische Felder, verursacht werden. Diese Wirkungen treten im Frequenzbereich bis zu 30 kHz (Niederfrequenzbereich) auf.
2.3.3 Gefährdung durch das elektromagnetische Feld bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund von Energieabsorption und somit einer Erwärmung im menschlichen Körper. Diese Wirkungen treten im Frequenzbereich von 30 kHz bis 300 GHz (Hochfrequenzbereich) auf.
2.3.4 Gefährdung durch statische Elektrizität bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, durch einen elektrischen Schlag aufgrund der Entladungen statischer Elektrizität.
2.4 Elektrischer Gefährdungsbereich ist der räumliche Bereich innerhalb oder im Umkreis einer elektrischen Anlage oder eines Betriebsmittels, in dem eine elektrische Gefährdung durch Eindringen in die Annäherungszone nicht ausgeschlossen ist.
2.5 Aktive Teile sind elektrisch leitfähige Teile, die im ungestörten Betrieb unter Spannung stehen können.
2.6 Gefahrenzone ist ein Bereich um unter Spannung stehende Teile, in dem beim Eindringen ohne Schutzmaßnahmen der zur Vermeidung einer elektrischen Gefahr erforderliche Isolationspegel nicht sichergestellt ist.
2.7 Annäherungszone ist ein begrenzter Bereich, der sich an die Gefahrenzone anschließt und außen durch den Abstand Dv begrenzt wird.
Bild 1 : Zonen im Bereich Spannung führender Teile
2.8 Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder
2.8.1 Zulässige Werte elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder sind Expositionsgrenzwerte (Basiswerte) sowie Auslösewerte (abgeleitete Werte).
2.8.2 Exposition bezeichnet eine Einwirkung elektrischer, magnetischer oder elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Körper.
2.8.3 Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder oberhalb der zulässigen Werte auf den Menschen einwirken.
3 Allgemeines zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie Festlegung von Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ausgesetzt sind, ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden. Unter Anwendung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel sowie den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes überwachungsbedürftiger Anlagen zu treffen. Diese TRBS nennt hierfür beispielhaft Maßnahmen.
Ausgehend von den ermittelten elektrischen Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten die Informationen der Hersteller, Erkenntnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" Normen, die betrieblichen Erfahrungen und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.
4 Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen
4.1 Ermittlung der Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen
Mit einer Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogeneinwirkung ist zu rechnen, wenn aktive Teile berührt oder unterschiedliche Potentiale überbrückt werden können, oder bei einer Annäherung an aktive Teile die Isolationsfestigkeit unterschritten werden kann.
Für die nachfolgenden Bereiche sind in dieser TRBS beispielhaft Maßnahmen beschrieben:
4.2 Bewertung der Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen
Eine elektrische Gefährdung liegt vor, wenn durch das Arbeitsmittel oder durch die Arbeiten aktive Teile direkt berührt oder unterschiedliche Potentiale überbrückt werden können und
Eine Gefährdung liegt auch dann vor, wenn die o. g. Werte im Normalbetrieb eingehalten werden, aber beim Auftreten eines Fehlers überschritten werden.
Ferner liegt eine elektrische Gefährdung vor, wenn bei Annäherung an direkt berührbare aktive Teile die in der Tabelle 1 angegebenen Schutzabstände DV unterschritten werden.
Tabelle 1 : Annäherungszone Dv in Abhängigkeit der Nennspannung
Nennspannung UN (Effektivwert) kV | Äußere Grenze der Annäherungszone DV (Schutzabstand in Luft) m |
bis 1 | 1,0 |
über 1 bis 110 | 3,0 |
über 110 bis 220 | 4,0 |
über 220 bis 380 | 5,0 |
4.3 Beispielhafte Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen
4.3.1 Allgemeines
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden, die für die Beanspruchung durch die Betriebs- und Umgebungsbedingungen an der Arbeitsstelle geeignet sind.
Die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Zum Beispiel:
Der Arbeitgeber hat besondere Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag zu veranlassen, falls durch die am Arbeitsplatz vorliegenden Betriebs- und Umgebungsbedingungen eine erhöhte elektrische Gefährdung besteht.
4.3.2 Arbeiten an aktiven Teilen
4.3.2.1 Arbeiten im spannungsfreien Zustand
a) Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes
Arbeiten an aktiven Teilen sind nach Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes durchzuführen. Der spannungsfreie Zustand ist sicherzustellen durch
Von der Reihenfolge oder der Vollständigkeit dieser fünf Sicherheitsregeln darf abgewichen werden, sofern es dafür wichtige technische Gründe gibt, wie z.B. Arbeiten an Kabelanlagen.
Bei der Durchführung der fünf Sicherheitsregeln sind folgende Grundsätze zu beachten:
Zur Durchführung der einzelnen Sicherheitsregeln sind die jeweils aufgelisteten Mindestanforderungen einzuhalten, ggf. sind weitere Maßnahmen zu treffen.
Zur 1. Sicherheitsregel "Freischalten":
Zur 2. Sicherheitsregel "Gegen Wiedereinschalten sichern":
Zur 3. Sicherheitsregel "Spannungsfreiheit feststellen":
Zur 4. Sicherheitsregel "Erden und Kurzschließen":
Beim Parallelschalten mehrerer Seile sind für jedes Seil 75 % der zulässigen Strombelastbarkeit anzunehmen.
Die Querschnitte parallel geschalteter Seile dürfen voll belastet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Kurzschließseile nur einmal mit dem vollen Kurzschlussstrom beansprucht werden. Dies trifft im Allgemeinen für Anlagen mit Nennspannungen ab 110 kV zu.
Bei Arbeiten an Kabeln und isolierten Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV, z.B. an Endverschlüssen und Muffen, und bei Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen über 1 kV, die über Stichkabel oder isolierte Stichleitungen angeschlossen sind, z.B. Motoren, darf vom Erden und Kurzschließen an der Arbeitsstelle abgesehen werden, jedoch muss an allen Ausschaltstellen geerdet und kurzgeschlossen werden. Beim Übergang von Kabelanlagen auf Freileitungen ist bei Kabelarbeiten an der Übergangsstelle zu erden und kurz zu schließen.
Zur 5. Sicherheitsregel "Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken":
4.3.2.2 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme von Arbeiten zu ermitteln und zu beurteilen, ob die äußere Grenze der Annäherungszone nach Tabelle 1 unterschritten werden kann. Ist dies der Fall und bestehen elektrische Gefährdungen durch Arbeiten in der Nähe aktiver Teile, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen anzuwenden:
Schutzvorrichtungen sind so auszuwählen und anzubringen, dass sie den elektrischen und mechanischen Anforderungen genügen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme der Arbeiten und nach wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen die Beschäftigten auf das Einhalten der Abstände und sonstige getroffene Sicherheitsmaßnahmen und Besonderheiten hingewiesen werden.
Falls die vorgenannten Maßnahmen nicht ergriffen werden, ist mindestens durch Einhalten eines ausreichenden Abstandes nach Nummer 4.2 Tabelle 1 dafür zu sorgen, dass eine Gefahr eines elektrischen Schlages, eines Störlichtbogens oder einer Kombination aus beiden nicht besteht.
In Abhängigkeit der Qualifikation der Beschäftigten können auch geringere Schutzabstände zur Anwendung kommen.
Abweichend von Tabelle 1 sind bei allen Arbeiten an Fahrleitungsanlagen von unter Spannung stehenden Teilen dieser Anlagen ohne Schutz gegen direktes Berühren nach allen Richtungen nachstehende Schutzabstände auch mit Geräten, Werkzeugen und Werkstücken einzuhalten:
4.3.2.3 Arbeiten unter Spannung - Grundanforderungen
Bei Arbeiten an aktiven Teilen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt wird, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten nur nach sicheren Verfahren durchgeführt werden. Diese Verfahren müssen die verbleibenden möglichen elektrischen Gefährdungen sowie weitergehende Maßnahmen berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat für solche Arbeiten in schriftlichen Anweisungen
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur Personen übertragen werden, die für diese Arbeiten speziell qualifiziert sind.
Hinweis: Näheres über die Arbeitsmethode "Arbeiten unter Spannung" wird in der Technischen Regel TRBS 2131 Teil 1 beschrieben 1).
4.3.2.4 Arbeiten unter Spannung an Oberleitungsanlagen
Arbeiten an Oberleitungsanlagen von Nahverkehrsschienenbahnen bis 1.000 V Wechselspannung bzw. 1.500 V Gleichspannung dürfen unter Beachtung nachfolgender Regelungen unter Spannung ausgeführt werden, wenn der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt oder sichergestellt werden kann:
4.3.3 Benutzen von elektrischen Arbeitsmitteln auf Bau- und Montagestellen
Der Arbeitgeber hat bei Arbeiten auf Bau- und Montagestellen die besonderen Umgebungsbedingungen z.B. Feuchtigkeit, Staub, Temperatur, mechanische oder chemische Beanspruchung zu beachten. Zum Schutz gegen elektrische Gefährdung ist zu berücksichtigen:
Bei Bauarbeiten geringen Umfangs können auch als Speisepunkte verwendet werden:
4.3.4 Benutzen von Elektroschweißgeräten
Bei Arbeiten mit Schweißgeräten ist insbesondere zu beachten:
Tabelle 2 : Zulässige Leerlaufspannungen bei zusammengeschalteten Schweißstromquellen in Abhängigkeit der Einsatzbedingungen
Einsatzbedingungen | Spannungsart | Höchstwerte Leerlaufspannung in Volt | |
UScheitel | Ueff | ||
Normale Umgebungsbedingungen | DC AC | 113 113 | - 80 |
Besondere Umgebungsbedingungen | DC AC | 113 68 | - 48 |
Lichtbogenbrenner, maschinell geführt | DC AC | 141 141 | - 100 |
Plasmaschneiden | DC AC | 500 - | - - |
Unter Wasser bei Anwesenheit einer Person | DC AC | 65 unzulässig | - unzulässig |
5 Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder
5.1 Ermittlung der Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder
Mit einer Gefährdung durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder ist zu rechnen, wenn die von einem Arbeitsmittel erzeugten elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Felder zu einer Überschreitung der zulässigen Werte führen.
Werkzeuge, Geräte und Anlagen, bei denen mit einer elektrischen Gefährdung durch Felder zu rechnen ist, sind z.B.:
5.2 Bewertung der Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder
Eine Gefährdung durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder liegt vor, wenn die Expositionsgrenzwerte (Basiswerte) der "Richtlinie 2004/40/EG vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)" überschritten werden. Diese Expositionswerte sind jedoch nicht direkt messbar.
Deshalb sind aus diesen Expositionsgrenzwerten elektrische, magnetische und elektromagnetische Feldstärkewerte für die Praxis als "abgeleitete Werte" ermittelt, bei deren Einhaltung eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Diese sind in der vorgenannten Richtlinie als Auslösewerte sowie in der berufsgenossenschaftlichen Regel "Elektromagnetische Felder" (BGR B11) als abgeleitete Werte beschrieben. Die auftretende Exposition durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder kann mittels Messung, Berechnung oder Vergleich mit gleichartigen Arbeitsmitteln bewertet werden.
Eine unzulässige Exposition ist in der Regel nicht gegeben bei
Abweichend hiervon kann eine besondere Gefährdung von Trägern aktiver Implantate (z.B. Herzschrittmacher, Defibrillator, Insulinpumpe) und passiver Implantate vorliegen, da auch bei einer Feldstärke unterhalb des zulässigen Wertes die Funktion des Implantates beeinflusst werden kann. Diese muss anhand vorhandener Daten des Implantats durch eine Einzelfallbewertung mit entsprechenden Fachleuten (z.B. Arbeitsmediziner) erfolgen.
5.3 Beispielhafte Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder
5.3.1 Allgemeines
Die geeigneten Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Werden die Auslösewerte elektrischer, magnetischer oder elektromagnetischer Felder überschritten, so sind Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten. Maßnahmen zu diesem Zweck können sein:
5.3.2 Induktive Erwärmungsanlagen
Maßnahmen an induktiven Erwärmungsanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:
5.3.3 Dielektrische Erwärmungsanlagen
Maßnahmen an dielektrischen Erwärmungsanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:
5.3.4 Widerstandschweißeinrichtungen
Maßnahmen an Widerstandsschweißeinrichtungen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:
5.3.5 Hochfrequenzsendeanlagen
Maßnahmen an Hochfrequenzsendeanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:
5.3.6 Anlagen der Energieübertragung und -verteilung
Maßnahmen an Anlagen der Energieübertragung und -verteilung zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:
5.3.7 Hochstromprüfanlagen
Maßnahmen an Hochstromprüfanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:
5.3.8 Technische Anlagen in medizinischen Bereichen
Maßnahmen an technischen Anlagen in medizinischen Bereichen zum Schutz vor unzulässiger Exposition für das medizinische Personal können sein:
6 Gefährdungen durch statische Elektrizität
6.1 Ermittlung der Gefährdungen durch statische Elektrizität
Mit einer elektrischen Gefährdung durch statische Elektrizität ist zu rechnen, wenn die Entladung über den menschlichen Körper einen elektrischen Schlag verursacht.
Arbeitsmittel, bei denen mit einer elektrischen Gefährdung durch statische Elektrizität zu rechnen ist, sind z.B. Anlagen für
6.2 Bewertung der Gefährdungen durch statische Elektrizität
Eine Gefährdung durch statische Elektrizität liegt vor, wenn die über den menschlichen Körper übertragene Ladung 50 µC oder die Energie 350 mJ überschreitet.
Eine Bewertung der Gefährdung durch statische Elektrizität ist in der Regel nicht erforderlich bei üblichen Handwerkzeugen, Trichtern und Kanistern. Die dort gespeicherte Ladung ist bei ihrer Entladung spürbar, jedoch für Personen ungefährlich. Es sind ggf. Schreckreaktionen zu berücksichtigen, z.B. bei Arbeiten auf Leitern.
6.3 Beispielhafte Maßnahmen bei Gefährdungen durch statische Elektrizität
6.3.1 Allgemeines
Die geeigneten Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Werden die in Nummer 6.2 angegebenen Werte überschritten, so sind Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass eine Personengefährdung durch statische Elektrizität auftritt. Maßnahmen zu diesem Zweck können sein:
In besonderen Fällen können auch folgende Maßnahmen zum Tragen kommen:
6.3.2 Folienherstellung und -verarbeitung
Mögliche Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen durch statische Elektrizität sind:
6.3.3 Fertigung von Großbauteilen mit isolierenden Materialien
Mögliche Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen durch statische Elektrizität sind:
1) Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Technischen Regel befindet sich die TRBS 2131 Teil 1 in Bearbeitung
Literatur
(red. Ergänzung)
26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder
BGV A3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGI 548 - Elektrofachkräfte
BGI 594 - Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung
BGI 600 - Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen
BGI 608 - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
BGI 766 - Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen
Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 18. September 2007
(GMBl. Nr. 49-51 vom 12.11.2007 S. 947)
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene, Technische Regel für Betriebssicherheit. vom 18. September 2007 - AZ IIIb 3 - 35.650 - bekannt.
ENDE |