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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung

Änderungen und Ergänzungen der
TRBS 1201 - "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

Vom 24. Juni 2014
(GMBl. Nr. 43 vom 07.08.2014 S. 902)



- Bek. d. BMAS v. 24.6.2014 - IIIb 3 - 35650 -

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe August 2012 (GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46]; korrigiert: GMBl 2013, S. 970 [Nr. 48]) bekannt:

1. In der Anlage wird Tabelle 2 "Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen" wie folgt neu gefasst: 

altneu
Tabelle 2 - Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen

Grundsätzlich müssen kraftbetriebene Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person geprüft werden. Bewährt hat sich ein jährlicher Abstand. Der empfohlene Prüfumfang der technischen Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

ArbeitsmittelPrüfende Person3PrüffristPrüfumfang
Lastaufnahmemittel
Anschlagmittel und Tragmittel
Befähigte Person1 JahrSicht- und Funktionsprüfung:
Zustand der Bauteile, Einrichtungen, bestimmungsgemäßer Zusammenbau, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
RundstahlkettenBefähigte Person3 JahreRissfreiheit
Hebebänder mit aufvulkanisierter UmhüllungBefähigte Person3 JahreDrahtbrüche und Korrosion
Bauaufzüge zur
Beförderung von Gütern
Person nach 3.3.1, z.B. Aufzugführervor Beginn der ArbeitsschichtUnter Berücksichtigung vom jeweiligen Einsatzort und Einsatzbedingungen: Funktion der Endhalteeinrichtung und Bremsen, Beobachtung auf augenfällige Mängel
Befähigte Person1 Jahr
BügeleimaschinenPerson nach 3.3.1arbeitstäglich vor InbetriebnahmeWirksamkeit der Handschutzeinrichtungen
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den

Gefahrbereich gegriffen werden muss

Befähigte Person1 JahrSicherheitseinrichtungen, Steuerungen und Antrieb auf offensichtliche Mängel
Befähigte Person1/2 JahrWirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, Nachlaufweg
Anlagen zur Drahtbe- und
-verarbeitung
Person nach 3.3.1, die mit den Schutzeinrichtungen vertraut istvor Beginn der Schicht bzw. vor dem Einrichtenordnungsgemäße Wirkungsweise der Schutzeinrichtungen
Verseilmaschinen und StacheldrahterstellungsmaschinenPerson nach 3.3.1, die mit der Maschine vertraut istvor Beginn der Schicht bzw. nach dem Einrichtenordnungsgemäße Schließstellung der Spulenbefestigung
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss)
- außer Explosionsschutz
Befähigte Personsicherheitstechnische Einrichtungen insbes. Steuerung
3 Jahrewenn an Steuerungen keine weitergehenden steuerungstechnischen Maßnahmen getroffen sind
5 Jahrewenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind
Elektrische ArbeitsmittelPrüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
ortsfestBefähigte Person4 Jahre
ortsveränderlich:
  • in Gebäuden
  • in Verwaltungen
  • auf Baustellen
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen (auf Baustellen s. Beispiel Arbeitsmittel in 3.5.2)
Befähigte Person1 Jahr
2 Jahre
Sichtprüfung, Funktionsprüfung,
Messung
Befähigte Person3 Monate
Befähigte Person6 Monate
Prüfung der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD's)Person nach 3.3.1monatlich, auf Baustellen täglichdurch Betätigung der Prüftaste
ErdbaumaschinenPerson nach 3.3.1, z.B. Maschinenführervor Beginn jeder ArbeitsschichtFunktion der Bedieneinrichtungen, augenfällige Mängel
Person nach 3.3.1, z.B. Maschinenführervor HebezeugeinsatzFunktion der Bremsen und der Nothalt- bzw. Notentwarneinrichtungen
Befähigte Person1 Jahr
HebebühnenBefähigte Person1 JahrSicht- und Funktionsprüfung:
Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Kompressoren
(ohne Druckbehälter)
Befähigte Person1 JahrFunktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen, u. a. Zustand der Bauteile und Ausrüstungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, Prüfung druckführender Schläuche auf Verschleiß, Fundamentbefestigung, Prüfung der elektrischen Installation und Verkabelung auf Verschleiß und Beschädigung, Funktionsprüfung der elektrischen Steuerung, automatische Abschalteinrichtungen, Druckentlastungseinrichtungen, Druckanzeige, Sicherung der Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen, Sicherung der Ansaugöffnungen
Arbeitsmittel, die Gase und Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthaltenPerson nach 3.3.1regelmäßigtechnische Dichtheit
ArbeitsmittelPrüfende Person 3PrüffristPrüfumfang
Lederverarbeitungs- und -schuhmaschinen, Lege-, Zuschneide- und NähmaschinenPerson nach 3.3.1arbeitstäglich vor InbetriebnahmeWirksamkeit der Handschutzeinrichtung
Stanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden mussBefähigte Person1 JahrHandschutz, Steuerung, Antrieb
Befähigte Person1/2 JahrNot-Befehlseinrichtungen, Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine
NahrungsmittelmaschinenPerson nach 3.3.1arbeitstäglich nach dem ersten IngangsetzenFunktionsprüfung der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen
Absaugeinrichtungen, deren Wirksamkeit durch Ablagerungen beeinträchtigt werden kannBefähigte Person1 JahrSchutzeinrichtungen, Verriegelungen und Koppelungen, sicherer Zustand
Fettfilter in DunstabzugshaubenPerson nach 3.3.1alle 14 Tage
SchmiedehämmerBefähigte Person1 Jahrsicherer Zustand, Funktionsprüfungen der Steuerung, der Stellteile von Fußschaltern, Steuerhebeln und Ausschalteinrichtungen der Annahmbereitschaftseinrichtung, Betriebsartenwahlschalter, der Hammerbärsicherung
Sichtprüfung auf feste Verbindung zwischen Abstandhalter und Vorwärmeinrichtung, auf Rissbildung an Hammerbären, die zum Abplatzen von Splittern führen kann, auf festen Sitz der Befestigungselemente, die Schwingungsbeanspruchung ausgesetzt sind
Schweiß- und Schneidgeräte
Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen sowie VerbrauchseinrichtungenPerson nach 3.3.1regelmäßigDichtheit und ordnungsgemäßer Zustand
trockene Gebrauchsstellenvorlagen und EinzelflaschensicherungenBefähigte Person1 JahrSicherheit gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss
nasse GebrauchsstellenvorlagenBefähigte Person1 Jahrgereinigt, Sicherheit gegen Gasrücktritt
Person nach 3.3.1einmal je Schichtausreichender Flüssigkeitsinhalt
Gasschläuche, deren Befestigungen und VerbindungselementePerson nach 3.3.1vor Arbeitsbeginneinwandfreier Zustand
VerbrauchseinrichtungenPerson nach 3.3.1vor ArbeitsbeginnFunktion
elektrische Einrichtungen der SchweißtechnikPerson nach 3.3.1vor ArbeitsbeginnSichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand, einfache Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen
Befähigte Person1/4 JahrPrüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme
1 JahrSichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen, Isolationsprüfung von Eingangs- und Ausgangsstromkreis gegen Körper und beide Stromkreise gegeneinander nach innerer Reinigung der Schweißquellen


 Tabelle 2 - Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen

Grundsätzlich müssen Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen gemäß Punkt 3.4 und 3.5 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Punkt 3.3 geprüft werden. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z.B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z.B. Mehrschichtbetrieb) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein. Die Sicht- und Funktionsprüfung als Bestandteil der täglichen Inaugenscheinnahme ist in Tabelle 3 zu finden.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

ArbeitsmittelPrüffristPrüfumfang
Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel1 mal pro JahrZustand der Bauteile, Einrichtungen, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Anschlagmittel: Hebebänder mit auf vulkanisierter Umhüllung1 mal pro Jahr alleZustand der Bauteile
3 JahreDrahtbrüche und Korrosion
Anschlagmittel: Rundstahlketten1 mal pro Jahr alleZustand der Bauteile
3 JahreRissfreiheit
Arbeitsbühnen (ortsveränderlich) zur Beförderung von Gütern und Personen1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Arbeitsmittel, die Gase und Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten1 mal pro Jahr
bei Prüfung sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt: Nachprüfung nach 3 Monaten
Dichtheitsprüfung (zum Erhalt der technischen Dichtheit)
Stationäre, horizontal arbeitende Ballenpressen1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss1 mal alle 6 MonateWirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion: Nachlaufweg beachten
1 mal pro JahrSicherheitseinrichtungen, Steuerungen und Antrieb
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung1 mal pro JahrSchutzeinrichtungen, Verriegelungen, sicherer Zustand
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss), z.B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruck- maschinen, Etikettenstanzenalle 3 JahrePrüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung nicht redundant und ohne Fehlererkennung ist (in der Regel Baujahr vor 1988), wenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind.
alle 5 JahrePrüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung redundant und mit Fehlererkennung ist ("sichere" Steuerung).
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest)alle 4 JahrePrüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art, z.B. DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 mal pro JahrPrüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
alle 6 MonatePrüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
bei Fehlerquote < 2 %:
in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros:
1 mal pro Jahr
in Büros: alle 2 Jahre
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden, z.B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich.
Elektrische Arbeitsmittel auf Baustellen (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
Alle 3 Monate bei Fehlerquote < 2 %:
mindestens 1 mal pro Jahr
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Frist verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.
Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Flurförderzeuge1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Grabenverbaugeräte1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen
Hebebühnen1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler)1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Kompressoren
(ohne Druckbehälter)
1 mal pro JahrFunktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen an Kompressoren (z.B. Druck-, Temperaturüberwachung, Druckentlastungseinrichtungen, Pumpverhütungseinrichtung, elektrische Steuerung, automatische Abschalteinrichtungen), dabei Überprüfung von:
- Zustand der Bauteile und Ausrüstungen
- Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,
Prüfung druckführender Schlauchleitungen,
Prüfung der Fundamentbefestigung,
Prüfung der elektrischen Installation und Verkabelung auf Verschleiß und Beschädigung,
Überprüfung der Sicherung von Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und der Sicherung der Ansaugöffnungen
Leder- und Schuhpressen, Leder- und Schuhstanzen, Textilstanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss1 mal pro Jahr alle 6 MonateHandschutz, Steuerung, Antrieb
Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen, Sicherheitshub oder Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion: Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie Sicherheitsabstand
Maschinen und Geräte des Rohrleitungsbaus1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Nahrungsmittelmaschinen1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Handschutz, Steuerung, Antrieb,
Not-Befehlseinrichtungen, Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine,
Die Prüfvorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen.
Regalbediengeräte1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Regale (auch kraftbetrieben)1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung
Schmiedehämmer1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen (Funktionsprüfungen der Steuerung, der Stellteile von Fußschaltern, Steuerhebeln und Ausschalteinrichtungen der Annahmebereitschaftseinrichtung, Betriebsartenwahlschalter, der Hammerbärsicherung)
Schweiß- und Schneidgeräte: Sicherheitseinrichtungen mit Mehrfachfunktion, z.B. Gebrauchsstellenvorlagen1 mal pro JahrDichtheit, Durchfluss, Sicherheit gegen Gasrücktritt
Schweißtechnik: Elektrische Einrichtungenim Werkstattbetrieb:
alle 6 Monate
im Baustellenbetrieb:
Alle 3 Monate
Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen entsprechend normativer Vorgaben in Verbindung mit innerer Reinigung soweit erforderlich
Schwimmende Geräte1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Stetigförderer1 mal pro JahrZustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Tauchgeräte1 mal pro JahrZustand und Funktionsfähigkeit der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen


2. Nach Tabelle 2 wird folgende Tabelle 3 angefügt:

Tabelle 3 - Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Funktionskontrolle und Inaugenscheinnahme werden vom Bediener eines Arbeitsmittels vorgenommen und ersetzen in keinem Fall eine Prüfung durch eine befähigte Person. Bei der Funktionskontrolle und der Inaugenscheinnahme stellt der Bediener fest, dass Arbeitsmittel und Schutz- und Sicherheitseinrichtung augenscheinlich vollständig und funktionsfähig sind. Dabei sind die jeweiligen, konkreten Verwendungsbedingungen, insbesondere auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände, zu berücksichtigen.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

ArbeitsmittelFristUmfang der Inaugenscheinnahme/ Funktionskontrolle
BallenpressenarbeitstäglichWirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Güternnach jedem AufstellenEinrichtungen, die ein Abstürzen von Personen an Ladestellen verhindern
Druckmaschinen und Maschinen der PapierverarbeitungarbeitstäglichFunktion der Schutzeinrichtungen, Absaugeinrichtungen
Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinenarbeitstäglich vor InbetriebnahmeWirksamkeit der Handschutzeinrichtung
Leiternvor jedem GebrauchSichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit
Pressen mit der Betriebsart EinzelhubarbeitstäglichSicherheitseinrichtungen (z.B. Prüfstab bei einem Lichtvorhang)
RCD:
Prüfung der einwandfreien Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD's)
- in stationären Anlagenalle 6 MonateBetätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)
- in nicht stationären
Anlagen, z.B. Bau- und Montagestellen
arbeitstäglichBetätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)
SchmiedehämmerarbeitstäglichSichtprüfung auf feste Verbindung zwischen Abstandhalter und Vorwärmeinrichtung, auf Rissbildung an Hammerbären, die zum Abplatzen von Splittern führen kann, auf festen Sitz der Befestigungselemente, die Schwingungsbeanspruchung ausgesetzt sind
Verseilmaschinen und Stacheldrahterstellungs-
maschinen
vor Beginn der Schicht bzw. nach dem EinrichtenOrdnungsgemäße Schließstellung der Spulenbefestigung


Änderungen und Ergänzungen der
TRBS 1121 -"Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen"

Vom 25. Juni 2014
(GMBl 2014 vom 07.08.2014 S. 905)



- Bek. d. BMAS v. 25.6.2014 - IIIb 3 - 35650 -

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen", Ausgabe August 2012 (GMBl 2012, S. 864 [Nr. 45/46]) bekannt:

Anhang A wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle A.1 werden in Nummer 5.6b und Nummer 5.7b jeweils in der Spalte "Maßnahmen" nach dem Wort "Änderung" die Wörter "oder nachträglicher Einbau" eingefügt.

2. In Tabelle A.2 Nummer 4 wird in der Spalte "Anforderungen" in Buchstabe e) die Angabe "60 Lux" durch die Angabe "150 Lux (in Anlehnung an ASR 3.4 Anhang 1 Nr. 1.2)" ersetzt.

3. In Tabelle A.2 Nummer 4 werden in der Spalte "Anforderungen" nach Buchstabe m) folgende Buchstaben n) und o) angefügt:

"n) Alle Fahrkörbe müssen mit Notbremsschaltern ausgestattet sein.

o) Bei Unterbrechung einer elektrischen Sicherheitseinrichtung oder bei einer sonstigen Betriebsstörung muss automatisch ein Notruf an eine ständig besetzte Stelle übertragen werden."

4. In Tabelle A.2 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

6Erneuerung oder Änderung der Beleuchtung an SchachtzugängenAn den Trittkanten der Schachtzugänge muss die Beleuchtungsstärke mindestens 150 Lux betragen 1.-
7Änderung eines oder aller Fahrkörbe komplettDie Trittkanten der Fahrkörbe und der Schachtzugänge müssen durch schwarzgelbe Markierungen gekennzeichnet werden.-
1) Angelehnt an ASR 3.4 Anhang 1 Nr. 1.2

ENDE